Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2016.18
ENTSCHEID
vom 23. Dezember 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Klägerin
[...] Berufungsklägerin
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Beklagte
[...]
Berufungsbeklagte
vertreten durch Dr. D____, Rechtsanwalt,
[...]
E____ Nebenintervenientin
[...]
vertreten durch lic. iur. F____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 9. März 2016
betreffend Forderung
Erwägungen
A____ (Berufungsklägerin)
reichte gegen die C____ (Berufungsbeklagte) am 24. September 2014 Klage
ein. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies diese Klage mit Entscheid
vom 9. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid
erhob die Berufungsklägerin am 20. Juni 2016 Berufung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Verfügung vom 22. Juni 2016 sah der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und stellte
die Berufung der Berufungsbeklagten und E____ (Nebenintervenientin) zur
Stellungnahme zu. In der Folge beantragten die Berufungsbeklagte und die
Nebenintervenientin, die unentgeltliche Rechtspflege sei der Berufungsklägerin
nicht zu gewähren und die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, ihnen für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils Sicherheit zu leisten. Nachdem
sich die Berufungsklägerin dazu geäussert hatte, wies der Verfahrensleiter mit
Verfügung vom 2. September 2016 das Gesuch der Berufungsklägerin um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der
Berufung ab. Er verpflichtete die Berufungsklägerin sodann zur Zahlung eines
Gerichtskostenvorschusses von CHF 6‘500.– und zur Leistung von Sicherheiten
von CHF 7‘000.– und CHF 1‘750.– für die zweitinstanzlichen
Vertretungskosten der Berufungsbeklagten und der Streitberufenen. Mit Eingabe
vom 26. September 2016 ersuchte die Berufungsklägerin um Erstreckung der
Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheiten. Mit Verfügung
vom 28. September 2016 erstreckte der Verfahrensleiter diese Fristen
peremptorisch bis zum 14. Oktober 2016. Gegen diese Verfügung erhob die
Berufungsklägerin Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 10. November
2016 nicht eintrat.
Mit Verfügung
vom 29. November 2016 setzte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
der Berufungsklägerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur
Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheiten, dies verbunden mit der Androhung,
dass bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten
würde. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 ersuchte die Berufungsklägerin um
eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und der Sicherheiten
und um Gewährung der Möglichkeit zur Ratenzahlung. Die verlangten Zahlungen
sind innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 29. November 2016 somit
nicht eingegangen. Eine zweite Nachfrist oder die Erstreckung der Nachfrist sind
grundsätzlich ausgeschlossen (Urwyler/Grütter,
in: Brunner et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
2. Auflage 2016, Art. 101 N 5; Sutter/von
Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016,
Art. 101 N 9). Gründe, die ausnahmsweise eine mögliche Verlängerung
der Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO rechtfertigen, sind äusserst zurückhaltend
zuzulassen (BGer 5A_654/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 und 5.2). Die
für eine Erstreckung einer gerichtlichen Frist vorausgesetzten „zureichenden
Gründen“ im Sinn von Art. 144 Abs. 2 ZPO sind dementsprechend restriktiv
auszulegen (Rüegg, in: Spühler et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 101 N 2). Da vorliegend
mit der Verfügung vom 29. November 2016 eine ausdrücklich nicht
erstreckbare Nachfrist zur Zahlung gesetzt wurde und die Berufungsklägerin
zudem in ihrem Erstreckungsgesuch keine Gründe für ihre Zahlungsversäumnis
vorbringt, ist im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht
einzutreten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf
die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten für das Berufungsverfahren erhoben.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Nebenintervenientin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.