Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.157
ENTSCHEID
vom 14.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. März 2016
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. Januar 2016
Sachverhalt
Am 23. Februar
2015, 10:52 Uhr, wurde mit dem auf A____ (Beschwerdeführerin) eingelösten Lieferwagen
[...] in Riehen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (act. 5, S. 2).
Mit Schreiben vom 12. März 2015 erging eine Übertretungsanzeige (act. 5, S. 9)
und am 7. Mai 2015 eine Zahlungserinnerung an die Beschwerdeführerin (act. 5,
S. 10). Sowohl mit der Übertretungsanzeige als auch der Zahlungserinnerung
wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass, sollte sie die
Übertretung nicht selbst begangen haben, sie dies mit kurzer Begründung und
unter Angabe der Personalien des Lenkers/der Lenkerin der Polizei mitzuteilen
habe, da im Ordnungsbussenverfahren die sog. Halterhaftung greife. Nachdem die
Beschwerdeführerin keine solchen Einwände erhoben und überdies trotz
Zahlungserinnerung vom 7. Mai 2015 die Busse nicht bezahlt hatte, erfolgte am
20. Oktober 2015 Anzeige an die Staatsanwaltschaft (act. 5, S. 2).
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin der einfachen
Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag,
verurteilt. Ausserdem wurden ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.–
auferlegt (act. 1). Der Strafbefehl inkl. Rechtsmittelbelehrung wurde ihr am
23. Januar 2016 zugestellt (act. 5, S. 12).
Mit vom 15.
Februar 2016 datierendem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss
Einsprache gegen den Strafbefehl und machte geltend, dass nicht sie, sondern B____
die Verkehrsübertretung begangen habe, da es sich beim fraglichen Fahrzeug um
ein von ihrem Mann an B____ vermietetes Fahrzeug gehandelt habe (act. 5,
S. 5). Die Einsprache wurde am 26. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft
mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht überwiesen (act. 5, S. 13). Das Einzelgericht in Strafsachen
trat mit Verfügung vom 9. März 2016 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache
ein (act. 5, S. 14). Die Verfügung wurde am 10. März 2016 der
Schweizerischen Post übergeben und an die bis heute gültige Adresse der
Beschwerdeführerin gesandt. Nachdem sie von der Beschwerdeführerin bis zum 22.
März 2016 nicht abgeholt worden war, retournierte die Deutsche Post diese an
das Strafgericht (act. 5, S. 25), worauf der Strafgerichtspräsident am 12.
April 2016 gestützt auf die gesetzlich geregelte Zustellfiktion gemäss Art. 85
Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312) entschied, dass die
Sendung vom 9. März 2016 als am 22. März 2016 zugestellt gelte.
Mit Schreiben
vom 12. Juni 2016, welches am 15. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft einging,
bat die Beschwerdeführerin erneut darum, sich mit dem angeblichen Lenker direkt
in Verbindung zu setzen. Am 15. Juni 2016 teilte die Staatsanwaltschaft der
Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und
in dieser Sache keine weitere Korrespondenz mehr geführt werde. Der guten
Ordnung halber legte sie dem Schreiben nochmals eine Kopie des Nichteintretensentscheids
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. März 2016 bei.
In einem vom
24. August 2016 datierenden Schreiben, welches am 25. August 2016 der Deutschen
Post übergeben wurde und am 29. August 2016 beim Appellationsgericht einging, fasste
die Beschwerdeführerin die Ereignisse nochmals zusammen und gab ihrem Erstaunen
darüber Ausdruck, dass sie am 17. August 2016 vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) eine Mahnung betreffend Busse erhalten habe. Die
Beschwerdeführerin bat darum, dass das Appellationsgericht die Sache überprüfen
solle, da nicht die Beschwerdeführerin, sondern B____ die Verkehrsübertretung
begangen und somit er die Busse zu bezahlen habe (act. 2). Mit Verfügung vom
30. August 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin das
Schreiben als Beschwerde entgegengenommen. Mit Verfügung vom 22. September 2016
wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nicht nur ihre damalige
Einsprache gegen den Strafbefehl bereits verspätet war, sondern dass auch ihre
Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 9. März 2016 massiv verspätet
zu sein scheine. Ferner wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass, sollte sie
nichtsdestotrotz einen formellen Entscheid in dieser Sache wünschen, dieser mit
weiteren Kosten verbunden sein könne. Sie wurde gebeten, dem
Appellationsgericht bis zum 12. Oktober 2016 mitzuteilen, wie zu verfahren sei.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem
Appellationsgericht unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 20. September 2016 an
die Staatsanwaltschaft (als Beilage) schliesslich mit, dass sie die Zustellung
der Beweisfotos verlange (act. 6 und 7).
Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung einer Stellungnahme
des Einzelgerichts in Strafsachen verzichtet. Mit Stellungnahme vom 19. September
2016 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten. Die Beschwerde könne
sich nur gegen den Nichteintretensentscheid vom 9. März 2016 richten und sei zu
spät erfolgt (act. 4). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde bezeichnet kein Anfechtungsobjekt (act. 2). Die dortigen Ausführungen
zeigen allerdings auf, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor der Auffassung
ist, dass sie nicht belangt werden könne, da sie die Übertretung nicht begangen
habe, und nicht zu akzeptieren scheint, dass durch die Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 9. März 2016 das Verfahren (rechtskräftig) abgeschlossen
wurde. Somit richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung.
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. März 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 StPO das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als von der Verfügung direkt betroffene
Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch
eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine
eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder
einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so
wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert
und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der
Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellversuch erfolgt, sofern die Person mit einer
Zustellung rechnen musste. Dies ist dann der Fall, wenn während eines hängigen
Verfahrens die daran beteiligten Personen mit der Zustellung eines behördlichen
oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit rechnen mussten.
Vorliegend wurde
der angefochtene Nichteintretensentscheid am 10. März 2016 vom Strafgericht als
Priority Standard der Schweizerischen Post übergeben. Wann der Entscheid in
Deutschland eingetroffen ist, ergibt sich zwar nicht aus den Akten. Allerdings
wurde er von der Beschwerdeführerin bis zum 22. März 2016 nicht abgeholt, so
dass die besagte Postsendung am 11. April 2016 wieder beim Strafgericht als
„Nicht abgeholt“ eingegangen ist (act. 5, S. 25). Die Beschwerdeführerin
musste mit der Zustellung einer Sendung rechnen, befand sie sich doch
spätestens seit dem Zeitpunkt, als ihr die in der Folge nicht bezahlte
Ordnungsbusse vom 12. März 2015 zugestellt wurde, in einem Prozessrechtsverhältnis.
Der Nichteintretensentscheid vom 9. März 2016 gilt somit gemäss der
Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 22. März 2016 zugestellt.
Indem sich die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 12. Juni 2016 an die
Staatsanwaltschaft wandte, hat sie – selbst wenn dieses Schreiben als Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid verstanden wird – die zehntägige
Rechtsmittelfrist bei weitem verpasst. Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten.
Der Vollständigkeit
halber sei festgehalten, dass bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl
eindeutig zu spät erfolgt ist. Wie im Entscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 9. März 2016 zutreffend ausgeführt wird (act. 5, S. 14),
hätte gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft bis am 2. Februar 2016
Einsprache erhoben werden müssen. Eine solche erfolgte aber erst am 15. Februar
2016 und somit ebenfalls verspätet.
Und selbst wenn
materiell über die Einsprache hätte befunden werden können, wäre dieser kein
Erfolg beschieden gewesen. Der Beschwerdeführerin wurde in zwei Schreiben
mitgeteilt, wie sie vorzugehen hat, falls sie nicht selbst die
Verkehrsübertretung begangen haben sollte. Ihr wurde auch zwei Mal eröffnet,
dass, sollte sie keine Einwände diesbezüglich erheben, die Halterhaftung zum
Tragen komme. Ebenfalls wurde ihr mit zwei Schreiben eröffnet, dass – falls die
Busse nicht innert Frist bezahlt wird – das Strafbefehlsverfahren, welches im
Gegensatz zum Ordnungsbussenverfahren nicht mehr kostenlos ist, eröffnet wird
(act. 5, S. 9 und 10). Diese Schreiben muss sie erhalten haben, ist sie doch
auch heute noch an der Adresse, an welche diese Mitteilungen geschickt wurden,
wohnhaft.
Die Beschwerde
ist also unter allen möglichen Gesichtspunkten absolut chancenlos.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒ (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.