Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.100
URTEIL
vom 11.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Opferhilfe beider Basel
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 19. Juni 2015
betreffend sexuelle Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juni 2015 wurde A____ der
sexuellen Nötigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
unter Einrechnung von 33 Tagen Untersuchungshaft und unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ein dem Beurteilten am 17. Januar
2014 (bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft) auferlegtes
Kontaktverbot zur Privatklägerin B____, zu C____ und zu D____ wurde widerrufen.
Betreffend die vor dem 19. Juni 2012 erfolgte mehrfache Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde A____ zur Zahlung von CHF 250.–
Schadenersatz und von CHF 3‘500.– Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zins seit
dem 15. Dezember 2013, sowie einer Parteientschädigung von CHF 5‘382.60 an
B____ verurteilt. Deren Genugtuungsmehrforderung wurde abgewiesen. Darüber
hinaus wurde A____ zu CHF 441.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel
verurteilt. Schliesslich wurden die beschlagnahmten Gegenstände und
Betäubungsmittel eingezogen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), amtlich verteidigt durch Advokat
[...], am 19. Juni 2015 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 6. November 2015 fristgerecht die
Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, er sei von der Anklage der
sexuellen Nötigung kostenlos freizusprechen und die Zivilforderungen von B____
und der Opferhilfe beider Basel seien unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Die
Verfahrenskosten seien ihm bloss im Umfang von einem Zehntel aufzuerlegen. Mit
Eingabe vom 15. Januar 2016 hat er seine Anträge schriftlich begründet.
Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], hat zwar am 24. Juni 2016
ebenfalls Berufung angemeldet, in der Folge allerdings keine Berufungserklärung
eingereicht und damit im Ergebnis auf die Erhebung einer Berufung verzichtet.
Die Privatklägerin B____ (nachfolgend: Privatklägerin) hat auf die Erhebung
einer Berufung oder Anschlussberufung ebenfalls verzichtet. Zur Berufung von A____
haben sich die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin, diese vertreten
durch Advokatin [...], am 18. Februar 2016 resp. 17. März 2016 mit den
Anträgen auf kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels und vollumfängliche Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Mit undatiertem, dem Gericht am
4. November 2016 zugestelltem Schreiben hat auch die Privatklägerin persönlich
noch eine Stellungnahme zu den tatsächlichen Ausführungen des Berufungsklägers
eingereicht.
Zur
Berufungsverhandlung vom 11. November 2016 wurden der Berufungskläger, sein
Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie fakultativ die Privatklägerin und
deren Rechtsvertreterin geladen. Die Privatklägerin und deren Vertreterin haben
dem Gericht mit Schreiben vom 3. November 2016 mitgeteilt, dass sie
auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichten. Mit Eingabe vom 9. November
2016 hat die Staatsanwältin um ihre Dispensation von der Verhandlung ersucht,
was von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 9. November 2016 bewilligt
worden ist. An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden
und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlich vorgegebenen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Der Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und die dafür
ausgesprochene Busse von CHF 300.–, der Widerruf des dem Berufungskläger
am 17. Januar 2014 auferlegten Kontaktverbots zu B____, C____ und D____,
die Verfahrenseinstellung betreffend die vor dem 19. Juni 2012 erfolgte
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zufolge Verjährung, die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.1 Der
Schuldspruch der Vorinstanz stützt sich auf den folgenden Anklagesachverhalt:
In der Nacht vom 14./15. Dezember 2013 habe sich die Privatklägerin in der Basler
Innenstadt im Ausgang befunden, wo sie reichlich Alkohol später noch eine Linie
Kokain und einen Joint konsumiert habe. Um ca. 03:00 Uhr habe sie sich in
bereits sehr beeinträchtigtem Zustand mit zwei Begleitern (C____ und „[...]“)
vor der [...] Bar befunden, wo es zwischen ihr und den beiden Männern
spasseshalber zu Küssen gekommen sei. In diesem Moment sei der – bis dahin der
Privatklägerin unbekannte – Berufungskläger zur Gruppe gestossen und habe
gefragt, ob er sie auch küssen könne, was er sogleich in die Tat umgesetzt habe.
Sie habe es zunächst geschehen lassen, sich dann aber gewehrt mit der
Bemerkung, sie stehe nicht auf Männer, sondern habe eine Freundin. Er solle
nicht ausnützen, dass sie kurz zuvor eine „Linie gezogen“ habe und daher etwas
willenlos sei. Daraufhin habe der Berufungskläger gesagt, er habe auch noch
„etwas“ (Kokain). In der Folge habe die Privatklägerin auf die Toilette gehen
wollen. Als sie zu diesem Zweck die [...] Bar betreten habe, habe sie der
Berufungskläger unter dem Vorwand, seinen „Stoff“ mit ihr zu teilen, begleitet.
Er sei ihr in die Damentoilette und dort in die Einzelkabine gefolgt und habe
die Tür hinter sich zugeschlossen, obwohl die Privatklägerin dagegen
protestiert habe. Weil sie dringend habe urinieren müssen, habe sie sich trotz
seiner Anwesenheit mit heruntergezogenen Hosen auf die Toilette gesetzt,
während sich der Berufungskläger vor sie hingestellt, seine Hose geöffnet und
seinen Penis herausgenommen habe. Dann habe er ihre Hand gepackt und sich damit
das Geschlechtsteil gerieben. Die Privatklägerin sei vor Schreck wie gelähmt
und nur zu schwachem verbalem und physischem Widerstand in der Lage gewesen.
Der Berufungskläger habe in der Folge eine „Linie“ Kokain präpariert und davon
konsumiert und den Rest der Privatklägerin hingehalten. Daraufhin habe er sein
Glied in die Hand genommen, mit der andern Hand den Kopf der Privatklägerin
grob festgehalten und versucht, ihr seinen Penis in den Mund zu drücken. Dabei
habe er ihre ständigen Bitten, aufzuhören, und ihre Versuche, durch
Zusammenkneifen der Lippen und Wegdrehen des Kopfes der sexuellen Gewalttat zu
entgegen, ignoriert. Da es ihm nicht gelungen sei, seinen Penis in ihren Mund
einzuführen, habe er diesen in ihrem Gesicht herumgeschlagen und -gerieben und
ihr schliesslich – laut Anklage – ins Gesicht ejakuliert. Nachdem es der
Privatklägerin gelungen sei, aufzustehen und ihre Hosen hochzuziehen, habe sie
die Kabine verlassen wollen, woran sie der Berufungskläger gehindert habe,
indem er sich vor die Tür gestellt habe. Er habe sie gegen die Wand gedrückt
und ihr an die Brüste und in die Hose an den Schritt gegriffen. Schliesslich
habe sie um ihn herumgreifen und den Türriegel öffnen können. Mit Hilfe dreier
Frauen, welche zwischenzeitlichen den Toilettenvorraum betreten hätten
(darunter D____), habe sie schliesslich die Tür öffnen und die Toilette
verlassen können.
2.2 Der
Berufungskläger hat stets bestritten, die Privatkläger sexuell genötigt zu
haben. Er macht geltend, die sexuellen Handlungen auf der Toilette seien in
beiderseitigem Einverständnis erfolgt, ja sogar von der Privatklägerin
initiiert worden (Akten S. 149 ff., 205 ff., 322-326; zweitinstanzliches
Protokoll S. 2 f.).
2.3 Die
Vorinstanz ist demgegenüber aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt,
dass der Anklagesachverhalt – mit Ausnahme des Umstands, dass der
Berufungskläger der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert habe – nachgewiesen
sei. Sie hat die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers
analysiert und erwogen, die Aussagen der Privatklägerin erfüllten diverse
Glaubhaftigkeitsmerkmale: Sie seien spontan, sehr detailliert und
nachvollziehbar ausgefallen. In ihren authentisch wirkenden Schilderungen
würden sowohl Interaktionen beschrieben als auch Gesprächsinhalte, teilweise
sogar in direkter Rede, wiedergegeben. Die Aussagen der Privatklägerin zeichneten
sich durch eine bemerkenswerte Freimütigkeit aus, wobei sie darauf verzichtet
habe, das Geschehene zu dramatisieren oder den Berufungskläger übermässig zu
belasten. Zudem habe sie ihr eigenes Verhalten in keiner Weise beschönigt und
sich dadurch in nicht unerheblichem Masse selbst belastet. Schliesslich habe
die Privatklägerin auch Komplikationen im Ablauf sowie eigene psychische
Vorgänge geschildert. In der Hauptverhandlung sei zudem spürbar gewesen, dass
die Auseinandersetzung mit dem Geschehenen der Privatklägerin auch noch
eineinhalb Jahre später sehr nahe gehe. Es sei auch keinerlei Motiv für eine
Falschbeschuldigung erkennbar. Demgegenüber seien die Schilderungen des
Berufungsklägers äusserst oberflächlich, knapp und einsilbig ausgefallen.
Bezüglich des Kerngeschehens habe er nur ausweichende Antworten gegeben und
sich an bedeutende Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Seine Aussagen im
Vorverfahren hätten jenen in der Hauptverhandlung zudem teilweise widersprochen
(z.B. betreffend Kokainkonsum). Die Vorkommnisse in der Toilette seien von ihm ausgesprochen
spärlich und ohne Erwähnung konkreter Details umschrieben worden. Indessen habe
auch er angegeben, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall auf der Toilette
„ein bisschen verstört“ gewesen sei. Dies sei aber nicht mit seiner Behauptung
in Einklang zu bringen, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen von ihr
ausgegangen sei. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum nicht er selbst
sich um sie gekümmert habe, als sie nach dem angeblich einvernehmlichem
Sexualkontakt plötzlich zusammengebrochen sei. Schliesslich stimmten die
Angaben der Zeugen C____ und D____ hinsichtlich der Ereignisse unmittelbar nach
der Tat mit den Schilderungen der Privatklägerin überein und stünden im
Widerspruch zu jenen des Berufungsklägers. Damit erachtet die Vorinstanz den
Anklagesachverhalt erstellt, mit der einzigen Einschränkung, dass der
Berufungskläger der Privatklägerin nicht ins Gesicht ejakuliert habe.
2.4 Mit
der Berufung macht der Berufungskläger geltend, die Aussagen der Privatklägerin
enthielten nicht aufzulösende Widersprüche. Darauf ist im Folgenden näher
einzugehen.
2.4.1 In
der Berufungsbegründung wird zunächst ausgeführt, die Privatklägerin habe in
ihrer Erstaussage vom 15. Dezember 2013 (Akten S. 140) zu Protokoll gegeben,
der Berufungskläger habe ihre Hand gehalten und damit seinen Penis gerieben. Als
sie ihre Hand zurückgezogen habe, sei bereits eine Linie Kokain auf einer
Kreditkarte vorbereitet gewesen. Dies sei unmöglich, benötige man doch beide
Hände, um stehend eine Linie Kokain auf einer Karte zu platzieren. Die
Privatklägerin müsse also in der Zeit, in der der Berufungskläger das Kokain
vorbereitet habe, seinen Penis gehalten haben, ohne dass er dabei ihre Hand
festgehalten habe. Damit sei erstellt, dass die Privatklägerin freiwillig und ohne
jegliche Gewalt oder sonstigen Zwang ihre Hand am Penis des Berufungsklägers
gehabt habe, während er das Kokain für den Konsum vorbereitet habe
(Berufungsbegründung Ziff. 4).
Diese
Argumentation überzeugt nicht. Liest man die vom Verteidiger aus dem
Zusammenhang gerissene Sequenz der Aussage der Privatklägerin vom
15. Dezember 2013 zusammen mit der vorangehenden Sequenz, so ergibt sich
kein solcher Widerspruch, sondern wird vielmehr klar, dass nach ihrer Aussage
der Berufungskläger das Kokain vorbereitet hat, während sie urinierte, und erst
danach ihre Hand nahm und an seinen Penis führte: „Er ging auf die
Damentoilette voran. (…) Ich habe gefunden, er solle rausgehen. Ich müsse
dringend ‚bislen‘. Ich ging in die einzelne Kabine, die dort war, Er kam meiner
Aufforderung nicht nach, schloss die Tür hinter sich. Ich sagte ihm, dass ich
wirklich aufs WC müsse. Er sagte mir, mach nur, er mache nun den Stoff parat.
Ich musste so dringend, dass ich mich hingesetzt habe. Ich habe mega lange
nicht realisiert, dass er seine Hosen offen hat und sein Ding rausgeholt hat. Ich
bin mega erschrocken. Ich sass wie gelähmt da. Er nahm meine Hand, hielt
diese ziemlich fest und hat sich einen runtergeholt mit meiner Hand. (…) Als
ich meine Hand weggezogen habe, hatte er die Linie schon auf der Karte“ (Akten
S. 140). Dieser zeitliche Ablauf ergibt sich auch aus den Schilderungen
der Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 329) und
im Übrigen auch aus jenen des Berufungsklägers selber, wonach er zuerst das
„Zeugs“ „parat“ gemacht und dann mit den Händen ihren Hinterkopf gehalten habe,
während sie sein Glied geküsst habe (Akten S. 336). Er erscheint auch insofern
logisch, als der Berufungskläger offensichtlich das Kokain gegen sexuelle
Handlungen anbieten wollte, so wie dies zuvor auch „[...]“ gewollt hatte (Akten
S. 139, 328).
2.4.2 Auch
der weitere gemäss Berufungsbegründung angeblich „unlösbare“ Widerspruch ist
kein solcher. Der Berufungskläger ist der Ansicht, es könne nicht sein, dass
die Privatklägerin die Lippen zusammen gepresst und gleichzeitig „nein“ gesagt
habe, als der Berufungskläger versucht habe, seinen Penis in ihren Mund zu
schieben (Berufungsbegründung Ziff. 5). Dies hat die Privatklägerin aber auch
nie behauptet. Vielmehr hat sie erklärt: „Er hat sein Ding selber gehalten
und hat es mir gegen den Kopf gedrückt. (…) Er wollte sein Ding in meinen Mund
schieben. Ich versuchte nach links und rechts auszuweichen. Er hat sein Ding in
meinem ganzen Gesicht herumgeschlagen und gerieben. Ich habe immer gesagt, hör
auf, ich will das nicht. Er hat es einfach ignoriert. Ich habe meine Lippen
zugedrückt. Beim Ausweichen konnte ich immer sagen, dass er aufhören solle. Er
versuchte es immer wieder“ (Akten S. 140). Daraus geht klar hervor,
dass sie die Lippen zugedrückt hat, wenn sein Penis direkt davor war, und dass
sie „nein“ gesagt hat, wenn sie ihren Kopf auf die andere Seite drehte. In der
gleichen Art hat die Privatklägerin den Vorgang auch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung geschildert (Akten S. 329). Darin liegt kein Widerspruch.
2.4.3 Im
Weiteren ist der Berufungskläger der Ansicht, die Aussage der Privatklägerin,
wonach sie ihn mehrfach gebeten habe aufzuhören, stehe im Widerspruch zu ihren
Angaben, dass sie kaum Kraft gehabt habe und wie gelähmt dagesessen sei. In der
Hauptverhandlung habe die Privatklägerin denn auch eingeräumt, nur ein einziges
Mal „nein“ gesagt zu haben. Zudem habe sie erklärt, sie habe kaum richtig nein
sagen können. Ihr sei so schlecht gewesen. Schon in der Einvernahme vom 15.
Dezember 2013 habe sie gesagt, das „nein“ sei mangels Kraft wohl nicht laut aus
ihr rausgekommen. Daraus folgert der Berufungskläger, dass die für den
angeblich geäusserten Widerwillen und die Annahme einer Nötigung relevanten
Handlungen der Privatklägerin nicht als genügend glaubhaft betrachtet werden
könnten (Berufungsbegründung Ziff. 5).
Wie soeben
dargelegt, hat die Privatklägerin im Vorverfahren glaubhaft erklärt, dass sie
mehrmals „nein“ gesagt und ausserdem nonverbal – durch Wegdrehen des Kopfes und
Zusammenpressen der Lippen – ihren Widerwillen gegen die von ihm geplante
sexuelle Handlung klar zu erkennen gegeben habe. Zudem habe sie dem
Berufungskläger bereits beim Betreten der Toilette gesagt, er solle hinausgehen
(Akten S. 140). Auch in der Hauptverhandlung hat sie ihre diesbezüglichen
Aussagen nicht geändert, sondern erklärt: „Dann hat er die ganze Zeit sein
Teil in mein Gesicht geschlagen und hat nicht aufgehört, ich konnte nicht
richtig nein sagen. Denn jedes Mal, wenn ich den Mund aufmachte, wollte er es
reinstecken, und ich wollte das nicht. Ich konnte nicht schreien, denn, wenn
ich geschrien hätte… mir war auf einmal so schlecht, dann… ich habe mich noch
nie so wehrlos gefühlt.“ (…) „Ich sagte, die ganze Zeit, ‚hör auf‘. Habe Kopf
weggedreht, links und rechts (…) (Akten S. 329). Damit hat die
Privatklägerin sehr glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, wie sie – verbal
und nonverbal – wiederholt ihren Widerwillen bekundet hat. Diese eindeutigen
Willensäusserungen kann der Berufungskläger nicht missverstanden haben. Auch die
vom Berufungskläger angewandte Gewalt hat die Privatklägerin mehrfach in spontanem
Bericht klar und glaubhaft geschildert: „Er nahm meine Hand, hielt diese
ziemlich fest und hat sich einen runtergeholt mit meiner Hand. (…) Ich
hatte mega Angst, er war mega grob und hat mich mega festgehalten. (…) Ich
probierte an die Tür zu gehen, er versperrte die Eingangstür. (…) Er hielt mich
mit beiden Händen fest und drückte mich an die WC-Wand. Er hat mit einer Hand
an meine Brüste gefasst und mit der andern Hand hat er mich in den Schritt
gefasst (…) in meine Hosen. Ich probierte ihn wegzudrücken. Ich habe es nicht
geschafft. Er war so stark (…). Ich wollte wieder zur Tür, er wollte mich
wieder wegdrücken. Ich konnte mit einer Hand den Riegel aufmachen. Er hat zuvor
die WC Tür ja abgeschlossen. Es waren drei andere Frauen im WC, die mir
geholfen (haben) die Tür aufzumachen (Akten S. 140). Dass die
Privatklägerin offenbar zunächst vergeblich versucht hat, aus der
Toilettenkabine zu kommen, wurde auch von D____ bestätigt, die am 14. Januar
2014 zu Protokoll gegeben hat, als sie mit ihren Kolleginnen in den WC-Vorraum
gekommen sei, sei die Tür der WC-Kabine aufgemacht worden und sofort wieder
zugegangen. Dann sei die Tür wieder aufgegangen und die Privatklägerin sei
rausgekommen, „der Typ“ sei ihr hinterhergekommen (Akten S. 196).
2.4.4 Der
Berufungskläger behauptet, es sei nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin die
Samenflüssigkeit habe riechen und im Mund schmecken können, da er gar nicht
ejakuliert habe (Berufungsbegründung Ziff. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass
zwar die Vorinstanz die Ejakulation als nicht nachgewiesen erachtet hat, dass
aber Spermaspuren und DNA des Berufungsklägers auf dem Pullover der Privatklägerin
festgestellt wurden (Akten S. 184). Mit der Vorinstanz sind daher die gerochene
und geschmeckte Flüssigkeit durch die geschilderten Handlungen des
Berufungsklägers (das Reiben des Penis am Gesicht der Privatklägerin und der
Versuch, ihn in ihren Mund einzuführen) durch das Vorhandensein zumindest von
Präejakulat ohne weiteres erklärbar (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 unten).
Auch der Berufungskläger selber hat das Vorhandensein von Sperma- und
DNA-Spuren am Pullover der Privatklägerin mit „Lusttropfen“ erklärt (Akten S.
206, 326).
2.4.5 Des
Weiteren macht der Berufungskläger geltend, es gebe zwischen den Aussagen der
Privatklägerin und der Zeugin D____ erhebliche Widersprüche. So habe D____ die
Behauptung der Privatklägerin, wonach diese sich nach dem Verlassen der
Toilette das Gesicht mit Seife gewaschen und die Seife sogar in den Mund
genommen habe, nicht bestätigt (Berufungsbegründung Ziff. 7). Darin liegt indessen
kein Widerspruch, D____ hat diesen Vorgang lediglich nicht gesehen. Sie hat zu
Protokoll gegeben, dass ihr die Privatklägerin von dem sexuellen Übergriff
erzählt habe, während ihre Freundin E____ auf dem WC gewesen sei. Als E____ aus
dem WC gekommen sei, sei sie selbst auf die Toilette gegangen und habe E____
gebeten, auf die Privatklägerin aufzupassen (Akten S. 196). Es ist daher gut
möglich, dass sich die Privatklägerin Gesicht und Mund gewaschen hat, während D____
auf der Toilette war. Dies vermutete auch D____ selbst, als sie in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung danach gefragt wurde (Akten S. 346). Zudem
hat sie sich noch anderthalb Jahre nach dem Vorfall daran erinnert, dass sich
die Privatklägerin an den Mund oder die Stirne, jedenfalls ins Gesicht gefasst
hatte (Akten S. 346), was durchaus mit der Aussage der Privatklägerin
korreliert, dass sie (Prä-) Ejakulat im Gesicht und im Mund gespürt habe.
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurden die Aussagen der Privatklägerin
von D____ auch in anderer Hinsicht bestätigt. So hat sie wie bereits erwähnt
(E. 2.4.3) am 14. Januar 2014 zu Protokoll gegeben, dass die WC-Tür
zunächst kurz geöffnet und dann gleich wieder zugemacht wurde, bevor dann
zuerst die Privatklägerin und hinter ihr der Berufungskläger aus der Toilette
gekommen sei. Dieser habe die Toilettenräumlichkeiten danach verlassen, während
die Privatklägerin ihnen weinend erzählt habe, dass er ihr gegen ihren Willen
aufs WC gefolgt sei „und ihr seinen (wörtlich) Schwanz ins Gesicht gehalten“
habe, und dass er die Tür gleich wieder zugeschlagen habe, als sie sie habe
öffnen wollen (Akten S. 196). D____ und ihre Kollegin seien in der Folge
zusammen mit der Privatklägerin nach draussen gegangen, wo ein Kollege der
Privatklägerin dazu gestossen sei, und sie hätten versucht, sie zu beruhigen.
Auch der Berufungskläger sei mit einigen Personen vor der Bar gestanden. Sie
habe „einen Wortfetzen“ von ihm aufgeschnappt, dass „die voll
hysterisch sei“ (Akten S. 198). Ergänzend hat D____ ausgeführt, schon
als die Privatklägerin aus dem WC gekommen sei, habe sie komisch dreingeschaut,
„nicht so wie ‚oops jetzt wurde ich auf der Toilette erwischt‘, eher
ängstlich“. Im Vorraum der Toilette sei sie dann an der Wand lehnend
hinuntergerutscht, habe sich die Hände vor das Gesicht gehalten und gesagt „was
hat der gemacht, was hat der gemacht. Ich wollte bloss auf das WC“ (Akten
S. 199). Diese Aussagen hat D____ auch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Zeugin bestätigt. Zwar konnte sie sich infolge des
Zeitablaufs nicht mehr an alle Details erinnern, wusste aber noch, dass die
Privatklägerin in der Ecke des Toilettenvorraums zusammengebrochen und die Wand
hinunter gesunken sei, nachdem der Berufungskläger hinausgegangen sei. Sie habe
geschluchzt und gesagt, sie hätte ihm gesagt, dass sie das nicht wolle.
Draussen sei sie dann hingesessen, habe hyperventiliert. Sie hätten versucht,
sie zu beruhigen. Sie habe weinend erzählt, was geschehen sei. Entweder noch im
WC oder draussen habe sie ihr erzählt, dass er ihr den Penis in den Mund getan
habe (Akten S. 344-346). Damit stimmen die Aussagen von D____ sehr genau mit
jenen der Privatklägerin überein.
2.4.6 Der
Berufungskläger bestreitet auch, dass die Aussagen von C____ jene der
Privatklägerin bestätigen würden. Vielmehr widersprächen seine Aussagen
hinsichtlich der Geschehnisse vor der Bar den ihren, habe er doch nicht
bestätigt, dass die Privatklägerin (vor dem Gang aufs WC) vom Berufungskläger an
die Wand gedrückt und „begrapscht“ worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 8). Es
trifft zwar zu, dass C____ nach seinen Angaben in dieser Phase nicht
mitbekommen hat, dass die Privatklägerin vom Berufungskläger zu etwas gezwungen
oder bedrängt worden sei (Akten S. 190). Das ist auch nicht verwunderlich,
hatte doch die Privatklägerin zunächst freiwillig mit ihm und „[...]“ – die sie
zuvor beide auch nicht kannte – herumgeschmust und sich von ihnen anfassen
lassen, so dass C____ nichts Auffälliges daran finden musste, dass auch der
Berufungskläger sie küsste und „begrapschte“. Ob sie dies subjektiv als
Übergriff empfand, konnte er nicht beurteilen. Immerhin hat er bestätigt, dass
die Privatklägerin an der Wand stand, als der Berufungskläger sie küsste (Akten
S. 190). Wesentlich ist zudem, dass seine Aussage bezüglich der Geschehnisse
nach dem inkriminierten Vorfall auf der Toilette mit jenen der Privatklägerin
korreliert. So hat er zu Protokoll gegeben, dass sie, als sie aus dem WC
gekommen sei, „völlig aufgelöst“ gewesen sei, weil der Berufungskläger
ihr „den Schwanz (wörtlich) ins Gesicht drücken wollte“ (Akten S. 189). Auch
in der erstinstanzlichen Verhandlung, wo er als Zeuge befragt wurde, erinnerte
er sich noch daran, dass sie völlig aufgelöst war und sagte „er wollte mir
Schwanz ins Gesicht drücken“ (Akten S. 338). Aus der Wortwahl von C____
und D____ („Schwanz ins Gesicht halten resp. drücken“), welche beiden bei den
Befragungen offensichtlich etwas peinlich war, lässt sich ersehen, dass sie
wörtlich wiedergaben, was ihnen von der Privatklägerin unmittelbar nach dem
Vorfall gesagt worden war. Dies unterstreicht die Glaubhaftigkeit der
Zeugenaussagen von C____ und D____, welche im Übrigen beide die Privatklägerin
zuvor nicht gekannt hatten und daher – wie auch die Privatklägerin selbst – keinerlei
Interesse an einer Falschaussage hatten.
2.4.7 Schliesslich
verweist der Berufungskläger darauf, dass die Privatklägerin nach ihren Angaben
seit zwei Wochen vor dem Vorfall ein neues Antidepressivum eingenommen habe,
welches sie anders auf Alkohol habe reagieren lassen (Akten S. 139). Er
erachtet es daher als „wahrscheinlich“, dass ihr Wahrnehmungs- und
Erinnerungsvermögen erheblich getrübt gewesen sei. Für sich allein könne dieser
Umstand zwar nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
sprechen, in Kombination mit den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten aber sehr
wohl (Berufungsbegründung Ziff. 9). Da die angeblichen
Widersprüchlichkeiten – wie soeben dargelegt wurde – bei näherer Betrachtung
gar keine sind, ergibt sich offensichtlich auch aus Sicht des Berufungsklägers
kein Anlass, aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin unter dem Einfluss
der Medikamente anders auf Alkohol reagierte, an der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen zu zweifeln. Da sie zudem den Vorfall bereits unmittelbar danach D____
und C____ gegenüber im Wesentlichen gleich geschildert hat wie später den
Strafbehörden gegenüber, war ihr Erinnerungsvermögen offensichtlich nicht
besonders getrübt.
2.4.8 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass den – viele Realitätskriterien aufweisenden – Aussagen
der Privatklägerin, welche in diversen Punkten durch jene von C____ und D____
bestätigt wurden, eine sehr hohe Glaubhaftigkeit zukommt.
2.5 Dies
trifft auf die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu. Zwar ist auch seine
Version nicht von vornherein unglaubwürdig, doch sind in seinen Aussagen diverse
Widersprüche und Ungereimtheiten auszumachen. So hat er zunächst bestritten,
Kokain konsumiert zu haben (Akten S. 155), demgegenüber aber sowohl in der
erstinstanzlichen auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, die
Privatklägerin habe nach Kokain gefragt, worauf ein Kollege ihm ein Säcklein
mit Kokain gegeben habe, damit er dieses auf der Toilette mit der
Privatklägerin zusammen konsumieren könne (Akten S. 324, zweitinstanzliches
Protokoll S. 2 f.). Warum unter diesen Umständen nicht der Kollege
selbst mit ihr auf die Toilette gegangen ist oder ihr selbst das Kokain gegeben
hat, vermochte er indessen nicht zu erklären. Während zudem der Berufungskläger
im Ermittlungsverfahren noch angegeben hatte, die Privatklägerin und er seien
nach dem Sexualkontakt Hand in Hand aus dem WC gegangen, worauf ihn der
Barkeeper gepackt und aus der Bar geworfen habe, weil er auf dem Frauen-WC war,
und die Privatklägerin aufs WC zurückgegangen sei (warum hätte sie das tun
sollen?) (Akten S. 150), hat er in der erstinstanzlichen
Gerichtsverhandlung zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin sei im Vorraum
geblieben und habe dort einen hysterischen Anfall bekommen, er selbst sei vom
Barkeeper hinausgeworfen worden (Akten S. 325). Unverständlich ist, warum der
Berufungskläger, wenn er doch unmittelbar zuvor einen vollkommen
einvernehmlichen Sexualkontakt mit ihr gehabt haben will und bemerkt hat, dass
es ihr nicht gut geht, sich nicht um sie gekümmert hat, als sie danach auch vor
die Bar kam und dort zusammenbrach. Dies alles sowie die recht dürftigen
Schilderungen des Kerngeschehens (des eigentlichen Sexualkontakts) durch den Berufungskläger
(vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.) lassen seine Aussagen als wenig
glaubhaft erscheinen.
2.6 Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Sachverhalt, wie ihn die Vor-instanz
ihren Schuldsprüchen zugrunde gelegt hat, rechtsgenüglich erstellt ist.
In rechtlicher
Hinsicht ist mit der Vorinstanz (Urteil S. 14 f.) festzustellen, dass sich der
Berufungskläger der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht hat, indem er die Hand
der Privatklägerin gepackt und damit an seinem Penis gerieben hat, indem er
ihren Kopf gehalten und seinen Penis in ihrem Gesicht herumgerieben und
versucht hat, ihn ihr in den Mund zu stecken, und indem er sie anschliessend an
die Wand der WC-Kabine gedrückt und an den Brüsten und im Schritt angefasst
hat. Das für die Nötigung erforderliche Mass an Gewalt ist durch das Packen und
Führen ihrer Hand, das Packen ihres Kopfs, während er seinen Penis an ihrem Gesicht
rieb, das an-die-Wand-Drücken und das Versperren des Ausgangs ohne Weiteres
gegeben. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, hatte doch die
Privatklägerin (wie oben E. 2.4.3 dargelegt wurde) sowohl verbal als auch
nonverbal unmissverständlich klargemacht, dass sie diesen Sexualkontakt nicht
will.
4.1 Gemäss
Art. 189 Ziff. 1 StGB ist sexuelle Nötigung mit einer Strafe zwischen
1 Tagessatz Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden. Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47
Abs. 2 StGB). Hierbei ist zu beachten, dass das Verschulden nicht absolut,
sondern relativ – gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen
Tatbestands – zu bewerten ist. Das Tatverschulden kann daher auch bei einem
sehr schweren Delikt (z.B. Mord) im Vergleich mit andern derartigen Taten
leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen
ist.
4.2 Ausgangspunkt
der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat des
Berufungsklägers wiegt im Verhältnis zu andern denkbaren Varianten der
sexuellen Nötigung nicht besonders schwer, sowohl was die angewandte Gewalt als
auch was die konkreten sexuellen Handlungen angeht. Sie ist aber auch nicht als
leicht einzustufen. Das Vorgehen des Berufungsklägers war rücksichtslos und
egoistisch, und die von ihm trotz der verbal und nonverbal deutlich zum
Ausdruck gebrachten Ablehnung der Privatklägerin an ihr vorgenommenen sexuellen
Handlungen waren widerlich. Er missbrauchte seine körperliche Überlegenheit und
ihren alkohol- und drogenbedingt reduzierten Zustand und versperrte ihr den
Fluchtweg aus der engen WC-Kabine, wodurch sie sich ihm völlig ausgeliefert und
wehrlos fühlte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden der begangenen
sexuellen Nötigung im unteren Viertel des Strafrahmens einzuordnen. Das
subjektive Verschulden des Berufungsklägers wird zum einen dadurch reduziert,
dass er seinerseits alkoholisiert und dadurch enthemmt war, zum andern auch
dadurch, dass er – zumindest in der Anfangsphase – infolge der vor der Bar erfolgten
freizügigen Küsserei der Privatklägerin mit mehreren Männern möglicherweise
annahm, sie sei auch zu mehr bereit. Es ist jedoch klar festzuhalten, dass ihr
vorheriges Verhalten ihn keineswegs dazu berechtigt hat, ihr trotz ihres
Protests in die WC-Kabine zu folgen und ihre Ablehnung weitergehender sexueller
Handlungen zu missachten, und dass es seine Taten auch nicht entschuldigt. Es
lässt lediglich, aber immerhin, seine kriminelle Energie als weniger hoch
erscheinen. In der Kombination der objektiven Tatschwere und des subjektiven Verschuldens
des Berufungsklägers wiegt das Verschulden eher leicht. Die schuldangemessene (Einsatz-)
Strafe für die sexuelle Nötigung ist daher auf 12 Monate anzusetzen.
4.3 In
einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die tatunabhängigen Täterkomponenten zu
einer Erhöhung oder Reduktion der verschuldensabhängigen Strafe Anlass geben. Der
im Tatzeitpunkt 28-jährige Berufungskläger verbrachte eine unauffällige
Kindheit und Jugend. Eine kaufmännische Lehre konnte er wegen
Geschäftsauflösung des Lehrbetriebs nicht abschliessen, indessen machte er anschliessend
das Wirtepatent und eröffnete nach verschiedenen Temporärjobs zusammen mit
seiner Mutter ein Restaurant, wo er während rund fünf Jahren – bis Oktober 2013
– als deren Stellvertreter fungierte. Anschliessend arbeitete er im Callcenter
eines Unternehmens für den Verkauf von Bürobedarf und von März bis September
2016 für eine Schweizer Marketingfirma auf Mallorca. Seither lebt er wieder in
der Schweiz bei seiner Mutter, welche ihn auch finanziell unterstützt.
Insgesamt ist eine wenig gefestigte Lebenssituation zu konstatieren, was sich
aber nicht auf die Strafhöhe auswirkt.
Im Strafregister
sind aus den Jahren 2004 bis 2009 vier Vorstrafen wegen Sachbeschädigungen,
Haus- und Landfriedensbruch, Raufhandel, Gewalt und Drohung gegen Beamte und
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verzeichnet. Da die Vorstrafen nicht
einschlägig sind und im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Tat schon einige
Jahre zurücklagen, führen auch sie nicht zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe.
4.4 Bei
Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sind nach dem Gesetz sowohl Geld-
als auch Freiheitsstrafen möglich (Art. 34 Abs. 1 und 40 StGB).
Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei grundsätzlich die
Geldstrafe im Vordergrund, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift als eine Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart
ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, d.h.
ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 134 IV 82 E.
4.1 S. 85). Im Anwendungsbereich der Geldstrafe kommt eine Freiheitsstrafe
daher nur in Frage, wenn eine Geldstrafe im Hinblick auf die Spezialprävention
als ungenügend erscheint. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der
Tagessatz angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nur sehr
bescheiden ausfallen könnte (Zünd,
Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, in: plädoyer 6/08 S. 36 ff.
40). Zu berücksichtigen ist auch, ob eine Geldstrafe realistischerweise
überhaupt vollzogen werden kann. Zudem ist die Priorität der Geldstrafe bei
Strafen im oberen Bereich dessen, was überhaupt noch als Geldstrafe ausgesprochen
werden kann, nicht mehr so eindeutig wie bei kürzeren Strafen, wobei auch der
Stellenwert des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen ist (AGE AS.2009.307
vom 21. April 2010 E. 5.3.3.2).
Vorliegend
beträgt die schuldangemessene Strafe wie aufgezeigt 12 Monate resp. 360
Tagessätze und liegt damit am obersten Rand einer möglichen Geldstrafe. Dazu
kommt, dass der Berufungskläger derzeit über kein eigenes Einkommen verfügt,
sondern sich von seiner Mutter aushalten lässt. Da er in den sechs Monaten Arbeitstätigkeit
auf Mallorca bloss EUR 800.– pro Monat verdient hat, wird er auch keine
Ersparnisse haben. Der Vollzug einer Geldstrafe wäre somit in Frage gestellt. Ausserdem
stellen sich im Fall des Berufungsklägers auch Zweifel bezüglich der
präventiven Effizienz einer Geldstrafe, nachdem er bei seinen früheren Delikten
stets zu Geldstrafen (und/oder Bussen) verurteilt worden war und dies ihn
offensichtlich nicht von der Begehung weiterer und zunehmend schwererer und
gewalttätigerer Delikte abgehalten hat. Es ist daher heute nicht eine
Geldstrafe, sondern – wie es auch die Vorinstanz, wenn auch ohne Begründung der
Strafart, getan hat – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszusprechen.
4.5 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe von mindestens sechs Monaten und
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung
ist vorliegend erfüllt, so dass der bedingte Strafvollzug der ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährt werden kann, wobei die Probezeit
angesichts dessen, dass die Tat bereits drei Jahre zurückliegt und sich der
Berufungskläger in dieser Zeit wohlverhalten hat, auf das gesetzliche Minimum
von zwei Jahren beschränkt werden kann.
In
zivilrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Berufungskläger zur Zahlung
von CHF 441.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel (Kosten der infolge
der Tat notwendigen psychotherapeutischen Behandlung der Privatklägerin) sowie
von CHF 250.– Schadenersatz (für die in der Tatnacht getragenen und teilweise
durch Sperma des Berufungsklägers beschmutzten Kleider der Privatklägerin) und
CHF 3‘500.– Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zins seit der Tat, an die
Privatklägerin verurteilt. Ausserdem hat die Vorinstanz dem Berufungskläger
eine Parteientschädigung für die Privatklägerin von CHF 5‘382.60, entsprechend
der Honorarnote ihrer Vertreterin, auferlegt.
Der
Berufungskläger hat das Urteil in diesen Punkten zwar angefochten, dies aber
weder in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 15. Januar 2016 noch in
seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung begründet. Es ist daher
anzunehmen, dass der Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ausschliesslich
eine logische Folge des Antrags auf Freispruch von der Anklage der sexuellen
Nötigung ist. Jedenfalls legt er nicht dar, dass und warum die zugesprochenen
Forderungen zu hoch oder nicht begründet wären. Sie sind denn auch weder
unbegründet noch unangemessen hoch. Für die Begründung kann vollumfänglich auf
die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 17-19)
verwiesen werden, welchen das Appellationsgericht folgt.
6.1 Da
der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen
(Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind ihm auch die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem hat er der Privatklägerin
gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine
angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren auszurichten. Die
Vertreterin der Privatklägerin hat mit Honorarnote vom 3. November 2016 einen
Aufwand von 5,5833 Stunden zu CHF 250.– und Auslagen von CHF 60.90,
beides zuzüglich 8 % MWST, insgesamt also CHF 1‘573.25 geltend gemacht.
Dies erscheint angemessen und ist daher zu Lasten des Berufungsklägers
antragsgemäss zuzusprechen.
6.2 Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit
Honorarnote vom 10. November 2016 hat er einen Aufwand von 12,4 Stunden
(ohne Hauptverhandlung) zu CHF 200.– und Auslagen von CHF 65.10 geltend gemacht.
Auch dies erscheint angemessen und ist – zuzüglich CHF 400.– für die
zweitstündige Hauptverhandlung (inkl. 10 Minuten Nachbesprechung) und 8 % MWST
– entsprechend zu vergüten. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete
Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 19. Juni 2015 mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes und die dafür ausgesprochene Busse von CHF 300.–;
Widerruf des am 17. Januar 2014 auferlegten Kontaktverbots zu B____, C____
und D____;
Verfahrenseinstellung betreffend die vor dem 19. Juni 2012 erfolgte
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zufolge Verjährung;
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird der sexuellen Nötigung
schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014 (33
Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 189
Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird verurteilt zur Zahlung
folgender Beträge an B____:
CHF 250.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember
2013,
CHF 3‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember
2013,
Parteientschädigung von CHF 5‘382.60 für das erstinstanzliche
Verfahren,
Parteientschädigung von CHF 1‘573.25 für das zweitinstanzliche Verfahren.
A____ wird verurteilt zur Zahlung von
CHF 441.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel.
A____ trägt die Kosten von
CHF 4‘105.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrigen Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘880.– und ein Auslagenersatz
von CHF 65.10, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 235.60, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerinnen
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss
Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).