Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.102
URTEIL
vom 9.
Dezember 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], Nationalität
unbekannt,
zurzeit im Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. Dezember 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der mehrfach
vorbestrafte Asylsuchende, A____, wurde letztmals am 26. Mai 2014 von der
Schweiz an den damals für das Asylverfahren zuständigen Staat Ungarn
ausgeschafft. Vorgehend wurde ihm ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz
und Liechtenstein mit Wirkung für den gesamten Schengenraum gültig vom 20. Mai
2014 bis 19. Mai 2017 eröffnet. A____ reiste danach wieder in die Schweiz ein
und wurde am 17. August 2014 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich (ein
weiteres Mal) verurteilt. Eine im Juli 2015 eingeleitete erneute Rückführung
nach Ungarn scheiterte im August 2015 an einer TBC Erkrankung des A____ bzw. an
einem fehlenden ärztlichen Attest betreffend das Fehlen einer
Ansteckungsgefahr, weshalb er den gebuchten Flug nach Budapest am 27. August
2015 nicht antreten konnte. Nachdem A____ erneut wegen deliktischer Tätigkeit
festgenommen wurde, scheiterte die Rückführung nach Ungarn schlussendlich am
Zeitablauf.
A____, dessen
Nationalität nicht bekannt ist, und der sich selbst abwechselnd als Kroate oder
aber staatenlos bezeichnet, befand sich letztmals bis zum
8. Dezember 2016 in Strafhaft, von wo aus er dem Migrationsamt
überstellt wurde. A____ hat in der Schweiz bereits mehrfach um Asyl ersucht,
ebenso in Deutschland, Ungarn und Frankreich. Das letzte eingereichte
Mehrfachgesuch um Asyl wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration
(SEM) vom 30. März 2016 abgelehnt und A____ wurde aus der Schweiz
weggewiesen, wobei er das Land nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids
spätestens aber am Tag nach der Verbüssung seiner aktuellen Haftstrafe zu
verlassen habe.
Das Migrationsamt
hat mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 die Ausschaffungshaft für die Dauer von
drei Monaten angeordnet. Die gerichtliche Verhandlung wurde für heute
Nachmittag, 14:00 Uhr, angesetzt. Bei der geplanten Zuführung in den Gerichtssaal
hat A____ sich geweigert, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist läuft ab Beginn der
Ausschaffungshaft und nicht ab Datum der entsprechenden Anordnung. Die Frist
läuft damit vorliegend seit der Übergabe des A____ an die Migrationsbehörde am
Morgen des heutigen Verhandlungstages. Da A____ sich weigert, an der Gerichtsverhandlung
teilzunehmen, findet eine Überprüfung der Haft allein gestützt auf die Akten
statt.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Vorliegend ist
die mit negativem Asylentscheid vom 30. März 2016 erfolgte Wegweisung in
Rechtskraft erwachsen. Eine gültige Wegweisung liegt damit vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre
für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer
doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der
Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal
in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig
wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren
Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das
Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer
Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139
E 4.2.1 S. 146 f.).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft den Haftgründen von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG (ernsthafte
Bedrohung von Personen oder erhebliche Gefährdung von Personen an Leib und
Leben soweit eine strafrechtliche Verfolgung stattfindet oder eine Verurteilung
bereits erfolgt ist und Verurteilung wegen eines Verbrechens) sowie dem Bestehen
einer Untertauchensgefahr.
3.3 A____
ist in der Schweiz und Deutschland mehrfach vorbestraft, wobei er nebst den
zahlreichen Vergehen gegen die Ausländergesetzgebung und Verstössen gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung wegen der Begehung von Vermögensdelikten
verurteilt wurde. Allein dies zeigt deutlich, dass A____ in keiner Art und
Weise gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Hinzu kommt,
dass sich A____ weigert, seine Identität offen zu legen und bei der Beschaffung
von Reisepapieren mitzuwirken. So behauptet er zwar aktuell, er sei Kroate und
habe sich während der Strafhaft bei den kroatischen Behörden und den Erhalt von
Papieren bemüht, belegen kann er dies allerdings nicht. Seinen widersprüchlichen
Angaben zu seiner Person und Herkunft kann grundsätzlich kein Glauben geschenkt
werden und auch hierin zeigt sich, dass sich A____ nicht an die Rechtsordnung
hält und sich bereits seit Jahren illegal im Schengenraum aufhält. Dazu passt,
dass er dem Migrationsamt an der Befragung vom 6. Dezember mitteilte, er wolle
nach Deutschland und es seine Sache, wie er sich die notwendigen Papiere für
einen Aufenthalt dort beschaffe. Hinzu kommt, dass sich A____ in der Vergangenheit
zahlreicher Aliasidentitäten bedient hat (s. Zemis Auszug), mithin er auch mit
solchem Vorgehen versucht hat, die behördliche Kenntnis seiner wahren Identität
zu verhindern. Es ist damit offensichtlich, dass er sich im Falle seiner
Freilassung weiterhin illegal in der Schweiz oder aber dem Schengenraum
aufhalten würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit erfüllt.
Des Weiteren hat
A____ mit seiner erneuten Einreise in die Schweiz, nachdem er im Jahr 2014
zuständigkeitshalber nach Ungarn rückgeschafft wurde, gegen ein bestehendes und
aktuell weiterhin geltendes Einreiseverbot verstossen. Damit liegt zusätzlich
ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG vor.
Ebenfalls zu
Recht hat das Migrationsamt festgestellt, dass aufgrund der zahlreichen
Verurteilungen des A____ wegen Diebstahls (Art. 139 Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]) Verurteilungen wegen der Begehung von Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2
StGB) vorliegen. Damit ist auch ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG gegeben. Offen bleiben kann damit, ob
auch Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG erfüllt ist.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Das
Migrationsamt hat die Abklärung der Herkunft durch das SEM bereits im November
2016 eingeleitet. Dass die Identität des A____ nicht erstellt ist, hat dieser
seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Durch seine Mitwirkung könnte er das
Verfahren massiv beschleunigen. Die angeordnete Ausschaffungshaft von drei
Monaten ist folglich angemessen. Inwiefern die vom 23. Juli bis 31. August 2015
stattgefundene Ausschaffungshaft, mit dem Ziel A____ nach Ungarn zurück zu
führen, an eine Höchstdauer der Ausschaffungshaft zukünftig anzurechnen sein
wird, kann aktuell noch offen bleiben, da auch unter Hinzurechnung dieser
Haftdauer eine Haftdauer von mehr 6 Monaten nicht erreicht wird. Die
angeordnete Haft wird bestätigt.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft wird vom 8. Dezember 2016 bis 7. März 2017 bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird ersucht, A____ das
Urteil auszuhändigen und es ihm in einer ihm verständlichen Sprache zu
erläutern.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.