Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.63
ENTSCHEID
vom 24.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
[...] 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. Oktober 2016
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
bis zum
- Dezember 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts
auf versuchte vorsätzliche Tötung. Der Beschuldigte wurde am 23. Oktober 2016
verhaftet. Am 26. Oktober 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A____
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen, d.h. bis zum
21. Dezember 2016, an.
Dagegen hat A____,
vertreten durch Advokatin [...] am 3. November 2016, Beschwerde erhoben. Er beantragt
seine umgehende Entlassung aus der Haft. Spätestens sei er am 18. November 2016
aus der Haft zu entlassen. Bis dahin seien die erforderlichen
Konfrontationseinvernahmen und die Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen durchzuführen,
womit der vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Haftgrund der
Kollusionsgefahr entfallen werde. Die Staatsanwaltschaft liess mit ihrer Stellungnahme
vom 9. November 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Beschuldigte
replizierte am 16. November 2016. Am 21. November 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Verfahrensleiter auf Anfrage mit, dass bis dahin noch
keine Konfrontationseinvernahmen durchgeführt worden seien, dass aber eine
solche für die nächste Woche geplant sei. Am 24. November 2016 ist dem Appellationsgericht
angezeigt worden, dass der Beschuldigte gleichentags aus der Haft entlassen worden
ist.
Erwägungen
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde
ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Da der Beschwerdeführer jedoch
zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden ist, ist das Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Auf die Erhebung von Kosten ist in der
vorliegenden Verfahrenssituation zu verzichten. Advokatin [...], die bis zum
14. November 2016 als amtliche Verteidiger eingesetzt war, ist für ihre angemessenen
Bemühungen gemäss den eingereichten Kostennoten vom 3. und 16. November
2016 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar
in Höhe von CHF 1‘100.– sowie eine Auslagenentschädigung in Höhe von CHF 33.25,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 90.65.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der vormaligen amtlichen Verteidigerin, [...]
wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘100.–
sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 33.25, zuzüglich 8 % MWST von CHF
90.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).