Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2016.13
AK.2016.24
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 14.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Dominik Kiener, lic.
iur. Katrin Zehnder,
lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr. David
Jenny, Dr.Balthasar Bessenich
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren
gegen
lic. iur. B____,
Präsident der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Dr. C____,
Mitglied der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
und alle anderen Mitglieder der
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Basel-Stadt
im Rahmen des aufsichtsrechtlichen
Verfahrens AK.2016.13
gegen die Advokaten Dr. [...] und
lic. iur. [...]
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) ist seit Längerem im Streit mit seiner Ehefrau D____. Am 28. Oktober
2011 erstattete der Gesuchsteller Strafanzeige gegen D____ wegen falscher
Anschuldigung und Urkundenfälschung. Bereits am 19. September 2011 hatte
er D____ zudem wegen Sachbeschädigung angezeigt. Am 16. November 2011 kam ein
weiterer Strafantrag wegen Diebstahls hinzu. Das Verfahren wurde mit
begründeter Einstellungsverfügung vom 19. Januar 2012 mangels Beweises des
Tatbestandes bzw. mangels Beweises der Täterschaft eingestellt. Dagegen erhob
der Gesuchsteller mit begründeter Eingabe vom 1. Februar 2012 Beschwerde,
die der zuständige Appellationsgerichtspräsident, lic. iur. B____, mit
Entscheid vom 15. August 2012 kostenfällig abwies. Gegen diesen Entscheid
wollte der Gesuchsteller sodann Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Sein
damaliger Rechtsbeistand, lic. iur. [...], weigerte sich jedoch, eine
entsprechende Rechtsschrift zu verfassen und einzureichen.
Am 31. Juli 2016
hat der Gesuchsteller zwei aufsichtsrechtliche Beschwerden gegen die Advokaten
Dr. [...] und lic. iur. [...] bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte eingereicht. Der Gesuchsteller moniert, Dr. [...], der ihn im Eheschutzverfahren
und insbesondere im Zusammenhang mit der elterlichen Obhut für seine Tochter E____
vertreten hatte, habe das Mandat zur Unzeit niedergelegt und zudem anlässlich
des Eheschutzverfahrens unterlassen, den durch die Zivilgerichtspräsidentin Dr.
F____ falsch verstandenen Sachverhalt richtigzustellen, womit er ihm „schwer
geschadet“ habe. Dr. [...] sei schlicht „nicht bereit [gewesen], das Mandat mit
der abgemachten Zielsetzung zu führen“, weshalb der Gesuchsteller kurzfristig
einen anderen Anwalt in der Person von lic. iur. [...] habe mandatieren müssen.
Letzterem wirft der Gesuchsteller vor, er habe es mehrfach unterlassen,
Massnahmen, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlich gewesen wären, zu
ergreifen, indem er sich „[…] nicht für eine Richtigstellung des Sachverhalts
der Episode mit Hrn. [...] eingesetzt […]“ habe. Ferner habe lic. iur. [...]
auch aus Renommeegründen darauf verzichtet, die Interessen des Gesuchstellers weiter
zu wahren.
Zusammen mit den
aufsichtsrechtlichen Beschwerden gegen die beiden Anwälte hat der Gesuchsteller
bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte auch ein Schreiben
mit dem Titel „Besorgnis der Befangenheit“ eingereicht. Damit stellt er ein
Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt und beantragt die Beurteilung
seiner Beschwerden durch ein ausserkantonales Gremium. Insbesondere erachtet
der Gesuchsteller lic. iur B____, Präsident der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte, und Dr. C____, Mitglied der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte, als befangen. Mit Verfügung vom 13. September
2016 (Rektifikat) wurde das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers vom 31.
Juli 2016 an den a.o. Vorsitzenden und an vier weitere Mitglieder der
Aufsichtskommission zum Entscheid überwiesen. Auf die Einholung von
Vernehmlassungen bei den Mitgliedern der Aufsichtskommission wurde verzichtet.
Die einzelnen Vorbringen des Gesuchstellers ergeben sich – soweit sie für den
Entscheid relevant sind – aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist ohne Mitwirkung von lic. iur. B____ und Dr. C____ im
Zirkulationsverfahren ergangen.
Erwägungen
Gemäss §§ 18
Abs. 2 und 21 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100)
ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte funktionell zuständig für die Beurteilung des Verhaltens von
Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne
des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme
sein kann. Dabei wird sie gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von sich aus oder –
wie vorliegend – auf Anzeige von dritter Seite tätig.
2.1 Der
Gesuchsteller beantragt „nach all den gemachten schlechten Erfahrungen “die
Einsetzung eines ausserkantonalen Gremiums, „[…], welches die Arbeit der beiden
Advokaten beurteilen soll.“ Er moniert, dass man nach all dem was vorgefallen
sei „automatisch ein wenig misstrauisch“ werde. Seines Erachtens hinterliessen
„auch gewisse Vertreter des Zivil- und Appellationsgerichts einen ganz
schlechten Eindruck.“ Auch werde er den Verdacht nicht los, „dass es zur
Teambildung zwischen Anwälten und Richtern“ gekommen sei. Dafür gäbe es klare
Indizien. Jeder kenne jeden in Basel und niemand wolle dem anderen wehtun. Der
Gesuchsteller macht somit geltend, die ganze Aufsichtskommission des Kantons
Basel-Stadt sei befangen. Es ist aber nicht zulässig, ganze Behörden und damit
die ganze Aufsichtskommission abzulehnen. Vielmehr müssen sich die Ausstandsbegehren
auf einzelne Mitglieder der Behörde beziehen. Ferner hat der Gesuchsteller eine
persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen
konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes
Ersuchen kann daher nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren die Befangenheitsgründe
gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (statt vieler BGer
1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2). Der Gesuchsteller bringt vorliegend nur
Rügen gegen lic. iur. B____ und Dr. C____ vor. Auf den eingangs erwähnten Antrag
ist deshalb nicht einzutreten.
Im Übrigen kann
ergänzend bemerkt werden, dass objektiv keinerlei Hinweise für die vom Gesuchsteller
vermutete „Teambildung zwischen Anwälten und Richtern“ erkennbar sind. Sein
gegenteiliges subjektives Empfinden ist offenbar nur auf die Ablehnung seiner
Anträge im Strafverfahren gegen seine Ehefrau und im Eheschutzverfahren
betreffend die Zuteilung der Obhut über seine Tochter zurückzuführen und genügt
daher nicht für die Annahme, dass sämtliche Mitglieder der Aufsichtskommission
gegenüber dem Gesuchsteller voreingenommen wären.
Nach Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie § 12 Abs. 1 lit. d der
Kantonsverfassung (KV, SR 131.222.1) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass
seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und
unparteiischen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird.
Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten
vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit
einer Gerichtsperson zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in
einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Allgemein gilt, dass für den Anschein einer Befangenheit ein Grund
vorliegen muss, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des
Richters zu rechtfertigen. Dabei ist unerheblich, ob der Richter sich befangen
fühlt oder tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht
einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur
Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und
unparteiisch gegenüber (statt vieler BGE 139 III 433 E. 2.1.2). Für nichtgerichtliche
Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie, wobei die
Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden
nicht unbesehen auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden
kann, sondern die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und
Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen gesetzlich
vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden müssen (BGer 2C_8/2007
und 2C_285/2007 vom 27. September 2007, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die
Aufsichtskommission gilt zwar nicht als Gericht im Sinne von Art. 30 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da sie funktionell eher in der Nähe einer
Verwaltungsbehörde denn in jener eines Gerichts als „unabhängiger Mittler“
steht (BGE 126 I 228 E. 2c/bb S. 232; Fellmann,
Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 242 ff. N 612 ff.), doch kann aufgrund ihrer
gerichtsähnlichen Funktion (Sanktionierung von Verstössen gegen die durch das
Anwaltsgesetz auferlegten Pflichten) die in Bezug auf Art. 30 Abs. 1 BV entwickelte
Rechtsprechung ohne Weiteres auf sie übertragen werden. Weiter ist es auch
zulässig, die hinsichtlich des Ausstandes im AdvG bestehende Gesetzeslücke
durch das Heranziehen allgemeiner Verfahrensgrundsätze und die analoge Anwendung
geeigneter Bestimmungen verwandter Prozessordnungen zu füllen, weshalb gemäss §
56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) die Art. 47
ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar sind.
3.1 Gegenüber
Dr. C____ begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren mit dem Umstand,
dass sich diese in einem früheren Verfahren am Appellationsgericht mit seinem
Dossier als Richterin habe beschäftigen müssen und dabei die „offensichtlichen
Verletzungen der Berufsregeln“ durch lic. iur. [...] und Dr. [...], welche man
ohnehin hätte erkennen müssen, nicht gestützt auf Art. 15 BGFA von Amtes wegen
bei der Aufsichtskommission gemeldet habe.
Im weitesten
Sinne wird damit Vorbefassung nach Art. 46 Abs. 1 lit. b ZPO als Grund genannt.
Eine solche liegt aber weder formal noch inhaltlich vor, ging es doch im
damaligen Verfahren nicht um die Beurteilung von Verhaltensweisen der
Rechtsvertreter, sondern um andere Fragenstellungen. Dr. C____ hat bis anhin
nie entschieden oder mitentschieden, ob die beiden Anwälte lic. iur. [...] und
Dr. [...] im Zusammenhang mit dem Gesuchsteller Pflichten gemäss BGFA verletzt
haben oder haben könnten. Die Mitwirkung an einer anderen Entscheidung als der
angefochtenen reicht für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit
grundsätzlich nicht aus. Es fehlt an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Entsprechend
sind die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien, wann Vorbefassung als
Ausstandsgrund zu gelten hat, klarerweise nicht erfüllt (vgl. dazu BGE 131 I 113
S. 116 E. 3.4). Ferner kann der Umstand, dass Dr. C____ der
Aufsichtskommission nicht von Amtes wegen Verfehlungen der beiden Anwälte
gemeldet hat, keinen Befangenheitsgrund darstellen, und dies weckt auch nicht
den blossen Anschein einer Befangenheit. Ob die geltend gemachten
Pflichtverletzungen gegen die beiden Anwälte tatsächlich bestehen, ist
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dabei stellt auch hier der vom Gesuchsteller
gemachte Hinweis auf die Offensichtlichkeit der behaupteten Regelverstösse letztlich
sein rein subjektives, emotional gefärbtes Empfinden dar, welches er nicht
eingehender zu begründen vermag und einer objektiven Betrachtungsweise nicht
standhält.
3.2 Gegenüber
lic. iur B____ macht der Gesuchsteller geltend, dieser stehe lic. iur. [...]
nahe und sei mit ihm auch per Du. Aus diesem Grund habe sich lic. iur. [...]
denn auch geweigert, den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 15.
August 2012, bei welchem lic. iur B____ als Verfahrensleiter mitwirkte, beim
Bundesgericht anzufechten.
Die persönliche
Beziehung zwischen Richter und Prozessbeteiligter kann unter Umständen einen Befangenheitsgrund
darstellen. Allerdings genügt eine rein kollegiale Arbeitsbeziehung nicht für
einen Anschein der Befangenheit. Dasselbe gilt, wenn ein Richter und ein
Prozessbeteiligter miteinander per Du sind. Vielmehr bedarf es einer recht
eigentlichen Freundschaft auf privater Ebene (BGer 1B_598/2012 vom 11. Dezember
2012 E. 3.3). Dafür liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor und der
Gesuchsteller macht auch keine solchen geltend, weshalb das Ausstandsbegehren
gegen lic. iur. B____ nicht zu hören ist. Schliesslich kann der Gesuchsteller aus
dem Umstand, dass lic. iur. [...] ihn in jenem strafrechtlichen Verfahren nicht
vor Bundesgericht vertreten wollte, nichts für seinen Standpunkt ableiten, gibt
es doch mannigfache Gründe (darunter auch Renommeegründe), weshalb ein Anwalt
oder eine Anwältin mit seinem Klienten oder Klientin nicht an die nächste
Instanz gelangen möchte, insbesondere nach erfolgter Feststellung, dass die
Prozess-chancen im bundesgerichtlichen Verfahren gering sind. Die vom
Gesuchsteller zwischen den Zeilen angedeutete Theorie, lic. iur. [...] habe
sich aus Gründen der Kollegialität zum Vorrichter dazu entschieden, keine Beschwerde
vor Bundesgericht zu erheben, ist abwegig und wird vom Gesuchsteller auch nicht
näher ausgeführt.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten wird
umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Dr. [...]
-
lic. iur. [...]
-
lic. iur. B____
-
Dr. C____
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann gemäss § 21 Abs. 3 AdvG Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden, soweit aufgrund der aufsichtsrechtlichen Natur der Sache die
Legitimation gegeben ist. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung
dieses Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen
Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen,
welche die Rekursanträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten hat.