Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.115
URTEIL
vom 16. November 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey,
lic. iur. Barbara Schneider
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
Touring Club Schweiz (TCS)
Rekurrentin
Sektion beider Basel, Uferstrasse 10,
4414 Füllinsdorf
gegen
Regierungsrat Basel-Stadt Rekursgegner
Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Regierungsrats vom 3. Mai 2016
betreffend Wettsteinallee, Abschnitt
Rheinfelderstrasse bis Riehenring, Planfestsetzungsbeschluss
Sachverhalt
Der
Regierungsrat hat mit Planfestsetzungsbeschluss P160561 vom 3. Mai 2016 gestützt
auf §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SG 730.100) den
Nutzungsplan / Erschliessungsplan Nr. 5755 des Tiefbauamts betreffend Umgestaltung
der Wettsteinallee, Abschnitt Rheinfelderstrasse bis Riehenring inklusive des
neuen generellen Strassenquerprofiles, genehmigt.
Mit dem
Erschliessungsplan sollen im Zuge umfangreicher Sanierungsarbeiten an den
Werkleitungen auf der Strassenseite der ungeraden Hausnummern eine durchgehende
Reihe von zwölf Bäumen in Rabatten gepflanzt und zu diesem Zweck insgesamt zehn
heute auf der Allmend bestehende Parkplätze aufgehoben werden. Zudem soll mit
baulichen Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eine einheitliche
Strassenbreite von 5.30 m und eine Verschiebung und Absenkung der Trottoirränder
in den Kreuzungsbereichen geschaffen werden.
Auf die
Einsprache der Touring Club Schweiz (TCS), Sektion beider Basel (Rekurrentin),
ist der Regierungsrat nicht eingetreten. Dieser Beschluss ist der Rekurrentin
mit Schreiben vom 4. Mai 2016 eröffnet worden.
Gegen diesen
Planfestsetzungsbeschluss richtet sich der mit Eingabe vom 13. Mai 2016 und 6.
Juni 2016 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrentin dessen
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die vorbehaltlose Streichung
des geplanten Abbaus von zehn Parkplätzen und der Pflanzung von zwölf Bäumen
beantragt. Das Bau- und Verkehrsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 8.
August 2016 in Vertretung des Regierungsrates die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Mit Verfügung vom
10. August 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.
Die Verhandlung
des Verwaltungsgerichts hat am 16. November 2016 stattgefunden und mit einem
Augenschein begonnen. Teilgenommen haben Herr lic. iur. [...] für die
Rekurrentin sowie für die Rekursgegnerin [...] vom Rechtsdienst des Bau- und Verkehrsdepartements,
Frau [...] vom Hochbau- und Planungsamt, sowie [...] vom Tiefbauamt und [...]
vom Amt für Mobilität. Als weiterer (selbständiger) Rekurrent in einem
parallelen Verfahren hat Herr [...] teilgenommen. Anschliessend wurde die Verhandlung
im Gerichtssaal weitergeführt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll des Augenscheins und der Verhandlung verwiesen. Die Tatsachen ergeben
sich aus den angefochtenen Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 113 Abs. 1 BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren
nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Nach § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) unterliegen Verfügungen des
Regierungsrates der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Damit ist dessen
Zuständigkeit gegeben, wobei der Entscheid in die Spruchkompetenz des
Dreiergerichts fällt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99
Gerichtsorganisationsgesetz; SG 154.100).
Die Vorinstanz
ist auf den Rekurs der Rekurrentin nicht eingetreten. Insoweit ist die
Rekurrentin durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Nichteintretensentscheids. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten.
2.1 Die
Rekurrentin hat als Verkehrsverband gegen den angefochtenen Erschliessungsplan
Rekurs erhoben. Ein Fall eines besonderen, gesetzlich geregelten sogenannt
ideellen Verbandsbeschwerderechts liegt nicht vor (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 541
ff.). Nach der Lehre und Rechtsprechung ist ein Verband grundsätzlich zur
sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde berechtigt, wenn er juristische
Persönlichkeit besitzt, der Verbandszweck gemäss Statuten in der Wahrnehmung
der Interessen der Mitglieder besteht und ein enger Zusammenhang zwischen
Verbandszweck und Streitgegenstand vorliegt. Zudem muss eine Mehrheit
beziehungsweise eine Grosszahl der Mitglieder selber betroffen und ihrerseits zur
Beschwerde berechtigt sein (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz. 1103; Waldmann, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Art. 89 Rz. 33-36; Häner,
Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S.
366 ff.; BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 541 ff m.w.H.). Das Bundesgericht hat im Fall
eines Verkehrsverbandes die entsprechenden Anforderungen – für eine Anordnung,
welche den rollenden Verkehr betraf – als erfüllt betrachtet, in welchem eine
„ansehnliche Zahl von Mitgliedern (…) die mit der umstrittenen
Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig“ benutzte (so
BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 543 [Münsingen]). Weiter muss ein enger, unmittelbarer
Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet bestehen,
in welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist (BGE 136 II 539 E.1.1 S.
542). Diese Voraussetzungen gelten auch im Verwaltungs- und Verfassungsprozessrecht
des Kantons Basel-Stadt (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 294
f.; VGE VD.2015.109 vom 18. März 2016 E. 1.3, VD.2010.274 vom 3. Februar 2012
E. 1.3.2).
2.2 Die
Rekurrentin bezweckt nach den Vereinsstatuten die Förderung der verkehrlichen
Interessen ihrer Mitglieder, was den privaten wie auch den öffentlichen Verkehr
betrifft. Dabei soll zugunsten der Vereinsmitglieder die sinnvolle und
zweckmässige Befriedigung der Infrastrukturbedürfnisse sowie ein möglichst
reibungsloser, umweltschonender und die Sicherheit gewährleistender Ablauf des
Verkehrs angestrebt werden. Wie bereits von der Vorinstanz implizit
festgestellt worden ist, ergibt sich dabei die Prozessführung zur Wahrung diesen
Interessen auch ohne ausdrückliche Nennung aus dieser allgemeinen
Zweckbestimmung in den Statuten (VGE VD.2016.10 vom 8. November 2016; anders
noch VGE vom 5. Dezember 1986 in Sachen E.G.). Fraglich erscheint, ob eine
Grosszahl der in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wohnhaften
insgesamt 80‘000 Mitglieder selber zur Einsprache legitimiert wären.
2.3 Nach
§ 110 Abs. 2 BPG ist zur Einsprache gegen einen Planentwurf berechtigt, wer von
der Planung persönlich berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Änderung oder Ablehnung hat, oder wer durch eine besondere Vorschrift zum
Rekurs ermächtigt ist. Bei Erschliessungsplänen, welche unmittelbare Wir-kungen
auf die Gestaltung des Strassenraumes haben, kann zur Konkretisierung der Anforderungen
an die persönliche Betroffenheit durch die angefochtene Massnahme auf die Rechtsprechung
zur Legitimation zur Anfechtung von funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinne
von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes zurückgegriffen werden (vgl. auch
VGE VD.2010.92 vom 29. September 2011 E. 1.2.3.3 zum entsprechenden Rückgriff
in anderem Zusammenhang). Zum Rekurs gegen solche verkehrsbeschränkende
Massnahmen sind nach der Praxis des Bundesgerichts wie auch des
Verwaltungsgerichts alle Personen berechtigt, welche die mit einer Beschränkung
belegte Strasse als Verkehrsteilnehmerinnen und –teilnehmer mehr oder weniger
regelmässig benützen, wie dies bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder
Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren
der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGer 1A.73/2004 vom 6. Juli
2004 E. 2.2, in: Pra 2004 Nr. 157 S. 894; VGE VD.2009.746 vom 10. November
2010; 614/2005 vom 17. März 2006).
2.4 Die
Vorinstanz hat unter Verweis auf die Angaben der Rekurrentin erwogen, dass rund
70 ihrer Mitglieder von der Planauflage direkt betroffen seien. Wenn lediglich
70 von rund 80‘000 Mitgliedern an der betroffenen Strasse oder mindestens im
unmittelbaren Bereich des Umgestaltungsprojekts wohnen würden, sei das
Erfordernis der Betroffenheit einer grossen Zahl der Mitglieder nicht erfüllt.
Dem hält die Rekurrentin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur
Rekurslegitimation gegen funktionelle Verkehrsbeschränkungen entgegen, vom
streitgegenständlichen Parkplatzabbau seien nicht nur die 70 an der
Wettsteinallee wohnhaften Mitglieder des TCS betroffen. Aufgrund der Lage der
Wettsteinallee als Haupteinzugsgebiet der Autobahnzubringer Grenzacherstrasse
und Breite bestehe eine hohe Frequentierung, welche zusammen mit der Nähe zum
Firmengelände der F. Hoffmann-La Roche AG wie auch der Messe bewirken würde,
dass viele Mitarbeitende der Roche unter ihren Mitgliedern, aber auch eine
Vielzahl der rund 1,5 Mio Mitglieder des Touring Clubs der Schweiz als
Besucherinnen und Besucher der zahlreichen Messen in Basel – zumindest mit
hoher Wahrscheinlichkeit – ihr Fahrzeug in der Wettsteinallee abstellen würden.
2.5 Soweit
die Rekurrentin damit ihre Beschwerdelegitimation untermauern will, geht ihr
Vorbringen fehl. Voraussetzung für die Legitimation des Verbandes ist nach dem
Ausgeführten die Betroffenheit einer Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner
Mitglieder als Parkplatzsuchende. Betroffen im vorliegenden Zusammenhang ist,
wer als Mitglied mehr oder weniger regelmässig einen Parkplatz im Wettsteinquartier
sucht. Demgemäss fallen Messebesucher und –besucherinnen ausser Betracht, kann
doch mit Bezug auf diese Gruppe höchstens von einem gelegentlichen Bedürfnis
nach Parkplätzen, nämlich anlässlich der jeweiligen Messe, gesprochen werden. Es
kommt dazu, dass die Gruppe der Messebesucher aufgrund der Diversität der
Messen keine Einheit darstellt, die bei jeder Messe immer wieder von neuem betroffen
wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jede Messe ihr eigenes Publikum anzieht
und die Zahl mehrfach betroffener Automobilistinnen und Automobilisten von
vornherein gering ist. Davon zählen im vorliegenden Zusammenhang wiederum nur
die Mitglieder des TCS, die der Sektion beider Basel angehören. Diese Gruppe
dürfte in Anbetracht der Tatsache, dass sich Messen funktionsgemäss an ein
geographisch gestreutes Publikum richten, eine kleine Minderheit von Parkplatzsuchenden
während der Messezeit ausmachen und kann zahlenmässig kaum ins Gewicht fallen.
Grundsätzlich
betroffen sind die Mitglieder des TCS, welche am Strassenabschnitt vom
Wettsteinplatz bis zur Liegenschaft Wettsteinallee 65 sowie in unmittelbarer
Umgebung dazu wohnen. Ausgenommen davon sind wiederum Mitglieder, welche über
einen eigenen Parkplatz verfügen und aus diesem Grund nicht zu den
regelmässigen Parkplatzsuchenden zählen können. Anhand der von der Rekurrentin
eingereichten Mitgliederliste lässt sich diese letztgenannte Gruppe nicht
quantifizieren, und die Rekurrentin konnte sie auch in der Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht nicht beziffern (Prot. S. 3). Zutreffend ist, dass auch
Pendlerinnen und Pendler, die regelmässig einen Parkplatz in der Wettsteinallee
aufsuchen, zu Einsprache und Rekurs gegen den Erschliessungsplan berechtigt
sind. Um eine ansehnliche Zahl von insgesamt betroffenen Mitgliedern kann es
sich aber trotz der Zahl der im Wettsteinquartier, etwa bei der Firma Roche,
tätigen Berufspendlerinnen und –pendler nicht handeln. Aufgrund der von der
Rekurrentin beklagten „massiven Parkplatzknappheit“ im Gebiet um die Wettsteinallee
(Rekursbegründung Ziff. 11) ist nicht davon auszugehen, dass viele
Automobilistinnen und Automobilisten sich täglich oder regelmässig auf die
offenbar schwierige bis aussichtslose Parkplatzsuche im Quartier begeben. Zwar
kann dem Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission entnommen werden,
dass der überdurchschnittlich hohe Parkplatzdruck im Wettsteinquartier auch
darauf zurückgeht, dass dort über die ganze Stadt gesehen am meisten
Besucherparkkarten verkauft werden (vgl. Bericht UVEK Nr. 15.0988.02 vom 2. Dezember
2015, S. 3). Dies weist zwar auf einen Pendlersuchverkehr hin. Die Rekurrentin
unterlässt es aber, die Zahl der entsprechend betroffenen Mitglieder ihrer
eigenen Sektion auch nur ansatzweise zu konkretisieren, zu belegen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Insgesamt ist nach den vorstehenden Ausführungen
von einem in mehrfacher Hinsicht beschränkten Kreis von betroffenen, selbst beschwerdeberechtigten
Mitgliedern auszugehen. Die von diesem Kreis umschlossene Zahl dürfte zwar
nicht marginal sein, aber deutlich unter der Schwelle liegen, ab welcher die
Legitimation des Verbandes im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung bejaht
werden könnte.
Zur Abrundung
ist festzuhalten, dass die Ausgangslage anders zu beurteilen ist als bei
Verkehrsbeschränkungen wie Tempomassnahmen oder Fahrverbote in einer Strasse.
Diese betreffen den rollenden Verkehr und mithin alle Automobilistinnen und
Automobilisten, die eine Strasse durchfahren. Dies ist eine sehr viel höhere
Zahl als die Zahl der betroffenen Verkehrsteilnehmenden, die von einer Beschränkung
des ruhenden Verkehrs betroffen sind. Während sich die erstgenannten Massnahmen
auch auf den gesamten Transitverkehr durch eine Strasse beziehen, ist von den
zweitgenannten Massnahmen nur der Zielverkehr und damit eine kleine Teilmenge
der Strassenbenutzerinnen und -benutzer betroffen. Von dieser Teilmenge sind
zudem jene Mitglieder in Abzug zu bringen, die über einen eigenen
Privatparkplatz verfügen.
Daraus folgt,
dass der Regierungsrat zu Recht auf die Einsprache der Rekurrentin nicht
eingetreten ist. Bei diesem Ausgang hat Rekurrentin gemäss § 30 VRPG die Kosten
des Rekursverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist auf CHF 1‘500.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.