Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.84
URTEIL
vom 15.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr.
Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Michèle Babst
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Juli 2015
betreffend mehrfache Gefährdung
des Lebens
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 8. Juli 2015 wurde A____ der mehrfachen Gefährdung des
Lebens, der versuchten Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der
mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Mitführen von mehr Personen
als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt, Unterlassung der Richtungsanzeige, Nichtbefolgung
von polizeilichen Weisungen), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs,
der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne
Berechtigung bzw. in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration)
sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) schuldig erklärt. Das Strafgericht verurteilte A____ zu
2 Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungshaft von
6 Tagen) mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Für die Dauer der Probezeit ordnete
es Bewährungshilfe an, insbesondere zur Abklärung und allfälligen Behandlung
der Suchtproblematik.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Advokat [...], mit
Eingabe vom 20. Juli 2015 beim Strafgericht Berufung angemeldet und nach
Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 28. September 2015 beim
Appellationsgericht eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, das
angefochtene Urteil sei insofern abzuändern, als er vom Vorwurf der mehrfachen
Gefährdung des Lebens freizusprechen sei (in den Anklagepunkten 1.e und 1.g).
Die Berufung richtet sich zudem gegen die Bemessung der Strafe sowie die
Modalitäten des Vollzugs (Länge der Probezeit), gegen die Vollziehbarerklärung
der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe im Widerrufsverfahren sowie die
Anordnung einer Bewährungshilfe. Zudem wird eine Neubeurteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 6. Oktober
2015 Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt neben der grundsätzlichen Bestätigung
des Urteils des Strafgerichts, dass der Beschuldigte zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen sei, wobei der unbedingt zu
verbüssende Anteil 9 Monate betragen soll. Weiter sei der bedingte Vollzug der Vorstrafe
vom 4. März 2013 zu widerrufen. Der Beschuldigte hat am 4. Dezember 2015
die schriftlichen Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort eingereicht
mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens
freizusprechen und stattdessen wegen der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln sowie wegen der nicht angefochtenen Delikte zu einer Geldstrafe
von 300 Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug, sowie einer Busse zu
verurteilen; auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der am 4. März 2013
ausgesprochenen Strafe im Umfang von 40 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit
4 Jahre, sei zu verzichten. Zudem beantragt er die vollumfängliche Abweisung
der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
In der
Berufungsverhandlung vom 15. November 2016 ist der Beschuldigte befragt
worden und sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt [...] sind zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufungserhebung legitimiert ist. Auch die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art.
381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt und damit gemäss Art.
400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert.
Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung resp. Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt
werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Vorliegend sind die Schuldsprüche wegen versuchter Anstiftung
zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Entwendung
eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die verhängte
Busse von CHF 300.– von keiner Seite angefochten worden und daher in
Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge
im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.1 Die
Schuldsprüche der Vorinstanz beruhen hauptsächlich auf folgendem
Anklagesachverhalt: Nach einer Partynacht vom 16. auf den 17. November 2013
fuhr der Beschuldigte gegen 8:25 Uhr von der an der Hagenaustrasse […]
gelegenen Diskothek [...] trotz fehlender Fahrberechtigung und mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.46 ‰ entlang der Neudorfstrasse
in Richtung Flughafenstrasse. Anstelle der maximal erlaubten vier Mitfahrer
befanden sich fünf Passagiere im Fahrzeug. Als ein Patrouillenfahrzeug (Basilea
70) dem Fahrzeug zuerst mit eingeschaltetem Blaulicht und darauf auch mit
eingeschaltetem Martinshorn folgte, beschleunigte der Beschuldigte seine Fahrt
entlang der Autobahneinfahrt A3 in Richtung St. Johanns-Tunnel stark. Dem
Beschuldigten wird vorgeworfen, seine massiv übersetzte Fahrgeschwindigkeit
beibehalten zu haben, obwohl er realisiert hätte, dass die Beifahrerin B____
befürchtete, dass es ihm unter diesen Umstände kaum reichen würde, in dem unmittelbar
folgendem Kurvenabschnitt die Kontrolle über sein Fahrzeug zu behalten, und sie
deshalb sogar ihren Kopf nach vorne beugte und diesen gleichzeitig mit ihren
Händen zu schützen versuchte und auch die restlichen Mitfahrer panisch zu
schreien begannen. Darauf soll der Beschuldigte einen abrupten Spurwechsel auf
den rechten Fahrstreifen vollzogen haben, wodurch er das Polizeifahrzeug Basilea
70 abhängen konnte. Der Geländewagen sei darauf so stark ins Schleudern geraten,
dass er nur noch mit den beiden rechtsseitig angebrachten Rädern Bodenkontakt
hatte und mit der Dachreling über eine längere Strecke der Tunnelwand entlang
schrammte (vgl. Anklageschrift [AS] Ziff. 1.e).
Weiter wird dem
Beschuldigten vorgehalten, in der Folge unter Mithilfe der Mitfahrer die
Beifahrerin B____ zu einem Fahrerwechsel überredet und diesen dann auch
durchgeführt zu haben. Dadurch habe das kurzzeitig herrenlose Fahrzeug nach
mehreren Schwenkern einen Randstein touchiert, sei dabei bei einer
Fahrgeschwindigkeit von rund 40 km/h abgehoben und schliesslich auf einem Stein
zum Stillstand gekommen (vgl. AS Ziff. 1.g).
Am 10. Juni 2014
soll der Beschuldigte schliesslich ein Motorrad seines Arbeitgebers behändigt
und anschliessend in fahrunfähigem Zustand in Richtung Basel auf der Autobahn
A2 zu einer Raststätte gefahren sein (AS Ziff. 2).
2.2 Der
Beschuldigte macht geltend, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift
Ziff. 1.e in zwei für die rechtliche Würdigung wesentlichen Punkten nicht
erstellt sei. Einerseits habe die Vorinstanz eingeräumt, dass eine Geschwindigkeit
des vom Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs von 140 km/h im Tunnel nicht
nachgewiesen sei. Andererseits habe sie es auch nicht als erstellt erachtet,
dass die Fahrzeuginsassen den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht hätten,
die Kurvenfahrt würde nicht mehr gelingen. Wohl sei der Angeklagte gemäss
Aussagen der einvernommenen Personen mit übersetzter Geschwindigkeit im Tunnel
gefahren; eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung liege indessen nicht vor
und die konkrete Tempoüberschreitung habe nicht eruiert werden können. Aus dem
blossen Umstand, dass der Angeklagte mit übersetzter Geschwindigkeit und unter
Alkoholeinfluss in einem Tunnel gefahren sei, könne jedoch noch keine
unmittelbare Lebensgefahr abgeleitet werden.
Auch hinsichtlich
des Fahrerwechsels bestreitet der Beschuldigte den Sachverhalt in Bezug auf
zwei Punkte: Einerseits habe er das Steuerrad stets festgehalten und
andererseits sei die in der Anklageschrift angegebene Fahrgeschwindigkeit in
keiner Art und Weise objektiviert. Aus dem angeblichen Umstand, dass sich ein
Stein 30 cm bewegt haben soll, könne nicht rechtsgenüglich auf ein nicht unerhebliches
Tempo geschlossen werden. Daher sei er in beiden Fällen wegen grober Verletzung
der Strassenverkehrsregeln und nicht wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zu
verurteilen.
2.3 Anlässlich
der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er zu schnell
gefahren sei, weil die Gruppe so schnell wie möglich von der Diskothek weg
wollte, wo sie mit einem Messer bedroht worden sei. Daher seien er und die Mitfahrer
in das Auto gesprungen und er sei weggefahren, obwohl abgemacht gewesen sei,
dass die Kollegin B____ nach Hause fahre. Im Auto habe es ein grosses Geschrei
gegeben. Erst im Tunnel habe er das Blaulicht gesehen, worauf er wegen des
Schrecks sogleich gebremst habe. Es sei alles sehr schnell gegangen; kaum sei
er im Tunnel gewesen, sei bereits der Vorfall mit der Tunnelwand passiert. Es
sei eine dumme Idee gewesen, nach dem Unfall, als das Auto weiterrollte, den Führersitz
zu wechseln. Aber er sei in Panik gewesen und habe daran gedacht, dass er
keinen Führerausweis mehr habe und habe Angst um seinen Ausländerausweis
gehabt.
3.1 Der
Beschuldigte wehrt sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen
Gefährdung des Lebens sowohl in Bezug auf den Vorfall im Tunnel (AS
Ziff. 1.e) als auch betreffend den Fahrerwechsel (AS Ziff. 1.g).
Gemäss Art. 129 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Gefährdung des Lebens
schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr
bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer
konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem
Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Dies setzt
indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts
grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens. Die Gefahr muss mithin
unmittelbar, nicht aber unausweichlich sein (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8, 121
IV 67 E. 2b/aa S. 70 f.).
3.2 Der subjektive Tatbestand der Gefährdung des
Lebens verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz
genügt nicht. Direkter Vorsatz besteht, wenn der Täter den deliktischen Erfolg,
mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige
Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss
miteinbezogen hat (BGE 133 IV 1 E. 5 S. 8, 119 IV 193
E. 2b/cc; BGer 6.S 164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2). Weiter muss
das Verhalten des Täters, das zur Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr
führt, als besonders skrupellos erscheinen. Skrupellosigkeit liegt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Möglichkeit des Todeseintritts
so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hinwegsetzen als
skrupellos erscheint. Gemeint ist damit ein schwerer Grad der Vorwerfbarkeit,
eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters (vgl. BGE 121 IV 67
E. 2b/aa S. 70 f.; BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 2.1.3).
3.3 In Bezug auf die Tunnelfahrt (AS Ziff. 1.e)
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst angibt, zu schnell gefahren zu
sein. Wie auch die Vorinstanz dargelegt hat, trifft es zu, dass keine Geschwindigkeitsmessung
vorhanden ist, jedoch geht aus dem Videomaterial (A3 R 0.7- 2.5) hervor, dass
der Beschuldigte die an der fraglichen Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h massiv überschritten hat, da sich der Abstand zwischen dem
Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen der Polizei in kürzester Zeit
beträchtlich vergrösserte. Neben der Schätzung des nachfahrenden
Polizeipersonals (130–140 km/h, Akten S. 259) liegt auch eine Angabe
des Mitfahrers C____ gegenüber dem Universitätsspital vor (100–200 km/h, Akten
S. 318). Beide Angaben stimmen darin überein, dass der Beschuldigte deutlich
schneller als mit 100 km/h gefahren sein soll. Weil das Fahrzeug trotz
Bremsmanöver nicht mehr sicher durch die Kurve gelenkt werden konnte, kann auch
ohne eine genaue Bezifferung von einer massiv erhöhten Geschwindigkeit
ausgegangen werden. Somit ist es unerheblich, dass die gefahrene
Geschwindigkeit nicht exakt erstellt ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte
unter Alkohol- und Kokaineinfluss stand, wobei er selbst eingestanden hat,
unter Alkoholeinfluss aufbrausend zu sein (Akten S. 515). Auf den Videosequenzen
der Überwachungskamera ist erkennbar, dass infolge Einwirkens physikalischer
Kräfte beim Versuch, das Auto noch sicher durch die Kurve zu lenken, ein
abrupter Spurwechsel verursacht wurde (A3 R 2.7, 2.8R und 2.9R). Der Beschuldigte
hat zudem bestätigt, dass er unkontrolliert gefahren ist (Akten S. 506).
Dies wohl aufgrund einer Kombination von Alkoholisierung, Aufregung und zu
hoher Geschwindigkeit.
Im Strassenverkehr kann nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge die nahe Möglichkeit des Todeseintritts darin
liegen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit möglicherweise
tödlichen Folgen eintritt. Aufgrund der vorliegenden unkontrollierten und zu
schnellen Fahrt des alkoholisierten Beschuldigten sowie dem Umstand, dass
anstelle der erlaubten vier, fünf Mitfahrer im Auto waren, die damit auch nicht
vorschriftsgemäss angegurtet waren, lag unbestrittenermassen eine Unfallgefahr
vor. Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten bestand die objektive Gefahr
nicht erst in dem Moment, als das Auto nur noch auf zwei Rädern fuhr, sondern
bereits vorgängig, da es ansonsten gar nicht zu diesem Vorgang gekommen wäre.
Die beiden konfrontierten Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der
Beschuldigte immer schneller gefahren sei [...]. Schliesslich kollidierte der Beschuldigte
infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Nichtbeherrschens des
Fahrzeuges mit der Tunnelwand, was zeigt, dass die Gefahr hinreichend aktuell
war. Auch wenn die Fahrzeuginsassen keine Verletzungen davontrugen, lag die
Möglichkeit des Todeseintritts in deutlicher Nähe. Unter den gegebenen
Verhältnissen hatte der Beschuldigte keinen Einfluss darauf, wie schwer
allfällige Verletzungen der einzelnen Mitfahrer ausfallen würden, und es ist
einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Kollision keine schwerwiegenden Folgen
hatte. Der Beschuldigte hat folglich durch sein Verhalten einen Zustand
geschaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand. Das
Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr ist damit zu bejahen und der
objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist demnach erfüllt.
3.4
3.4.1 Der Beschuldigte bestreitet auch das
Vorliegen des subjektiven Tatbestands und stellt in Abrede, dass er sich mit
direktem Vorsatz in eine unmittelbare Lebensgefahr hätte bringen wollen,
ansonsten man ihm geradezu suizidale Absichten unterstellen müsste. Auch seine
verschiedenen Bekannten im Auto habe er nicht mit direktem Vorsatz einer
unmittelbaren Lebensgefahr aussetzen wollen.
3.4.2 Sicheres
Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, das heisst um die Möglichkeit des
Erfolgseintritts (Tod), ist allerdings mit dem sicheren Wissen um den
Erfolgseintritt nicht identisch. Bei Vorliegen von letzterem wäre Tötungsvorsatz
(vgl. Art. 111 StGB) gegeben. Eine Verurteilung wegen Lebensgefährdung kommt
daher in Betracht, wenn der Täter trotz erkannter Lebensgefahr handelt und sich
somit mit der unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner Fahrweise abfindet,
selbst wenn er darauf vertraute, sie werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV
76 E. 2.7 S. 81). Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass dem
Beschuldigten nicht unterstellt werde, die Mitfahrer hätten ihn darauf aufmerksam
gemacht, die Kurvenfahrt würde nicht mehr gelingen. Es ist aber unbestritten,
dass die Mitfahrer zu schreien begonnen haben. Die Aussage des Beschuldigten,
das „Geschrei“ habe beim Casinokreisel angefangen und eine Mitfahrerin habe
gesagt, „sie habe Kinder und so“, lässt schliesslich den Schluss zu, dass sich
dieses „Geschrei“ nicht auf den Vorfall mit dem Messer vor der Disco, sondern
auf die Fahrweise des Beschuldigten bezog und von diesem auch gehört wurde
(Akten S. 507). Unabhängig davon, ob er wahrnahm, ob die Beifahrerin ihren
Kopf mit den Händen zu schützen versuchte, musste der Beschuldigte die
Aufregung und den Schrecken der Mitfahrer erkennen. Auch weitere Aussagen des
Beschuldigten weisen auf sein Bewusstsein um die ernsthafte Wahrscheinlichkeit
der Verwirklichung der von ihm geschaffenen Lebensgefahr hin: Anlässlich der Verhandlung
vor Strafgericht gab er an, als er das Video gesehen habe, sei er dankbar
gewesen, dass er noch lebe (Akten S. 507). Weiter sagte er aus, dass ihm sein
Leben durch den Kopf gegangen sei, als er auf den beiden Rädern gestanden sei (Akten
S. 510). Schliesslich antwortete er auf eine Frage zu dem Vorfall mit dem
Motorrad vom 10. Juni 2014 (AS Ziff. 2): „Ich weiss nicht, wie ich
auf so etwas kommen konnte. Vorher hätte ich Menschen töten können und dann
mache ich wieder so etwas“ (Akten S. 514). Demnach wusste der Beschuldigte,
dass seine viel zu schnelle Fahrweise in alkoholisiertem Zustand zu einem
Kontrollverlust über das Fahrzeug mit Todesfolgen führen kann. Hinzu kommt,
dass keiner der vier hinteren Fahrzeuginsassen die Möglichkeit hatte, sich
ordnungsgemäss anzugurten. Damit fand sich der Beschuldigte mit der
unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner überaus schnellen Fahrweise
ab. Somit setzte er seine Mitfahrer vorsätzlich einer Lebensgefahr aus.
3.4.3 Schliesslich ist auch das
Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit erfüllt. Der Beschuldigte brachte
einzig aus Angst vor den rechtlichen Konsequenzen seines unverantwortlichen
Handelns mehrere Menschen in Gefahr. Er wollte sich einer drohenden
Polizeikontrolle um jeden Preis entziehen. Beide konfrontierten Zeuginnen, aber
auch die anderen mitfahrenden Personen haben ausgesagt, dass sie die Polizei
sofort wahrgenommen hätten und der Beschuldigte dieser habe davonfahren wollen [...].
[...] konnte sogar eine spezifische Aussage des Beschuldigten angeben, warum er
wegzufahren versuchte: er habe gesagt, wenn sie über die Kantonsgrenze hinaus
gefahren seien, könne die Polizei ihn nicht mehr verfolgen (Akten S. 323,
512). Dass der Beschuldigte das Polizeiauto erst kurz vor der Kurve im
Autobahntunnel wahrgenommen haben will, ist somit als Schutzbehauptung zu
werten. Zudem ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Blaulicht der
Polizei erst im Tunnel wahrgenommen und dann sofort ein Bremsmanöver
eingeleitet, auch deshalb nicht glaubhaft, weil sich der Tunnel vor der
Linkskurve, in welcher er die Kontrolle über das Fahrzeug gänzlich verloren
hat, vorgängig über rund zwei Kilometer erstreckt. Der Beschuldigte hat nie
behauptet, erst nach etwas Zeit im Tunnel das Polizeiauto gesehen zu haben. Bereits
auf dieser Strecke von zwei Kilometern, als er gesehen hat „wie es überall blau
blinkt“ (Akten S. 507), hätte er die Fahrt verlangsamen und die Linkskurve
gefahrlos anfahren können. Schliesslich lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte
zugesteht, dass er trotz dem Unfall im Tunnel weitergefahren ist, anstatt
anzuhalten, den Rückschluss zu, dass er gerade nicht vor den Widersachern mit
dem Messer, sondern vor der Polizei fliehen wollte (Akten S. 508). Denn in
diesem Moment stand nicht mehr die Auseinandersetzung in der Disco, sondern der
Unfall im Tunnel im Vordergrund. Folglich gefährdete der Beschuldigte seine
Mitfahrer aus eigennützigen Motiven und handelte damit skrupellos (vgl. Trechsel/Fingerhut, in Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 129 N 5). Dass der Beschuldigte geltend macht, er
habe bei der Autofahrt unter Alkoholeinfluss gestanden und die gesamte Gruppe
habe beim Verlassen des Clubs einen traumatisierenden Vorfall erlebt, der erst
zur überstürzten Fahrt mit dem Auto geführt habe, spricht nicht gegen die
Annahme der Skrupellosigkeit. Diese Vorbringen sind allenfalls bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.5 Insgesamt sind damit der objektive und der
subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. Da der Beschuldigte
mehrere Personen in Gefahr brachte, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen
mehrfacher Gefährdung des Lebens in Bezug auf Ziff. 1.e der Anklageschrift
zu bestätigen.
4.1 Das Strafgericht hat den Beschuldigten zudem aufgrund
des nach dem Unfall erfolgten Fahrerwechsels bei voller Fahrt der mehrfachen
Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet, dass
eine unmittelbare Lebensgefahr für die Fahrzeuginsassen bestanden habe. Wenn
die Vorinstanz festhalte, „schlimmstenfalls“ hätte man die Brücke
hinunterstürzen können, sei dies aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei
dargelegt und erachte die Vorinstanz dies selbst für ein eher unwahrscheinliches
Szenario. Hinzu komme, dass dem Beschuldigten in der damaligen Situation nicht
klar gewesen sein dürfte, dass eine Böschung respektive abfallendes Gelände
drohe.
4.2 Hinsichtlich des objektiven
Tatbestands von Art. 129 StGB, des Bestehens einer unmittelbaren
Lebensgefahr, ist bei der Durchführung eines Fahrerwechsels während der Fahrt
die exakt gefahrene Geschwindigkeit nicht ausschlaggebend, wie die Vorinstanz
zu Recht festgehalten hat. Es ist indes erstellt, dass der Fahrerwechsel
während des Fahrens ausgeführt wurde ([…] Akten S. 511; Beschuldigter Akten
S. 508). Zudem ist das Polizeiauto Basilea 31 in einem Abstand von
lediglich sieben Metern hinter dem Fahrzeug hergefahren und konnte somit die
gefahrene Geschwindigkeit von „ca. 40 Km/h“ ohne Weiteres feststellen, ist doch
das Polizeipersonal hierfür eigens ausgebildet (Akten S. 255). Die Versetzung
des wuchtigen Findlings um 30 cm stützt diese Feststellung (Akten S. 330
f.). Ebenso die Tatsache, dass der auf dem Hintersitz mitfahrende C____ seinen
Kopf an der Autoscheibe anschlug und dabei eine Gehirnerschütterung erlitt (Akten
S. 318). Auch wenn der Beschuldigte während des Sitzwechsels das Lenkrad
weiterhin einhändig halten konnte, verminderte dies die Gefahr keineswegs. Wie
der konkrete Vorfall zeigt, konnte damit nicht verhindert werden, dass beim
Sitzwechsel B____ mit dem Fuss an diesen Arm gestossen ist und damit das Schlingern
des fahrenden Autos ausgelöst hat. Hinzu kommt, dass das Auto nicht nur einmal
ins Schlingern geraten ist, sondern auch vor dem Schlussschwenken nach links
und nach rechts bereits zweimal rechts den Randstein touchiert hatte. Einmal
bei der Ausfahrt aus dem Horburgtunnel und dann nochmals beim Rechtsabbiegen
aus dem Wiesenkreisel (Akten S. 255). Unabhängig davon, ob der
Beschuldigte eine Hand am Lenkrad halten konnte, war es ihm zudem sicherlich
nicht möglich, das Bremspedal zu kontrollieren, weshalb die Feststellung der
Vorinstanz, das Auto sei führerlos gewesen, nicht zu beanstanden ist. Wie sich
aus den Akten und dem Stadtplan ergibt, ist das Auto wenige Meter vor dem
Brückengeländer der Brücke des Riehenrings, die über die Wiese führt, zum
Stillstand gekommen (Akten S. 250, 255). Neben der Strasse geht es eine
Böschung hinab. Aufgrund dieser Umgebung ist die Gefahr eines tödlichen Unfalls
zu bejahen. Ein Fahrerwechsel bei voller Fahrt, während das Fahrzeug auf eine
Brücke zusteuert und das Gelände neben der Strasse abfällt, stellt demnach auf
der objektiven Seite eine Gefährdung des Lebens dar.
4.3 Fraglich ist allerdings, ob auch der subjektive
Tatbestand erfüllt ist. Wie dargelegt erfordert eine Verurteilung wegen
Gefährdung des Lebens sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um
die Möglichkeit des Todes. Es ist vorliegend nicht erstellt, dass der
Beschuldigte wusste, in welcher Umgebung er sich befand. Zwar kann ihm eine
gewisse Ortskenntnis nicht abgesprochen werden, allerdings beabsichtigte er
nicht, die gewählte Ausfahrt zu nehmen. Ob dem Beschuldigten bewusst war, dass
hinter dem Kreisel die Strasse über eine Brücke über die Wiese weiterführt ist
nicht nachgewiesen. Da sich die unmittelbare Lebensgefahr hier insbesondere aus
der Umgebung ergibt, die zu einem schweren Unfall führen könnte, kann dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er um das hohe Risiko eines
Unfalles mit tödlichen Folgen wusste. Damit ist das Vorliegen des subjektiven
Tatbestands zu verneinen.
4.4 Wenn dem Beschuldigten keine Gefährdung des
Lebens vorgeworfen werden kann, bleibt zu prüfen, ob er sich des Tatbestands
der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237
Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.
4.4.1 Wurden Leib und Leben vorsätzlich
gefährdet, ist bei Verkehrsregelverletzungen Art. 237 Ziff. 1 StGB
anwendbar. Die Tathandlung von Art. 237 StGB besteht in der
Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentliche Verkehrs, was zu einer
konkreten Gefahr für Leib und Leben mindestens einer am Verkehr teilnehmenden
Person führen muss. Dabei kann es sich bei dieser Person auch um einen
Mitfahrer handeln (Bürgi, Der
Raser im Strafrecht, Zürich 2014, S. 127) Im Gegensatz zu
Art. 129 StGB erfordert Art. 237 StGB keine Lebensgefahr,
aber mindestens die Gefahr einer schweren Körperverletzung (Trechsel/Fingerhut, a.a.O., Art. 237
N 11). Der Erfolgseintritt, die Verletzung eines Menschen, muss nahe und
ernstlich wahrscheinlich sein.
Wie dargelegt, war der während der
Fahrt durchgeführte Wechsel auf dem Fahrersitz unter den gegebenen Umständen
äusserst gefährlich. Wenn dabei sogar eine unmittelbare Lebensgefahr droht, ist
die Gefahr eines Unfalls mit Körperverletzungsfolgen ohne Weiteres zu bejahen.
In Form einer leichten Körperverletzung hat sich diese bei C____ sogar
realisiert.
4.4.2 Der Vorsatz muss sich auf das
gefährdende Verhalten und den Gefährdungserfolg richten. Das Verbot, während
der Fahrt einen Fahrerwechsel durchzuführen, besteht nicht aus Schikane,
sondern – wie der zu beurteilende Fall eindrücklich illustriert – weil damit
erhebliche Gefahren geschaffen werden. Dies war dem Beschuldigten auch bewusst,
wie er anlässlich der Berufungsverhandlung selbst angab. Zudem gab er als
Grund, warum er nicht angehalten habe, an, er habe befürchtet, von der Polizei
erwischt zu werden (Akten S. 508). Dies belegt auch die Aussage der Zeugin
[...] (Akten S. 511). Somit hat er die durch seine Tat herbeigeführte
Gefahr gekannt und – weil er den Fahrerwechsel trotzdem ausführte – auch
gewollt. Daher hat ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Störung des öffentlichen
Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB zu ergehen.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen
für das schwerste Delikt zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die hypothetische Einsatzstrafe
ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1;
BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
5.2 Ausgangspunkt
für die Strafzumessung ist vorliegend der Strafrahmen der Gefährdung des Lebens
als schwerstes Delikt. Nach Art. 129 StGB ist dafür eine Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist
aufgrund des Verschuldens des Täters die hypothetische Einsatzstrafe
festzusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass das Verschulden nicht absolut,
sondern relativ – gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des
gegebenen Tatbestands – zu bewerten ist. Das Tatverschulden kann daher auch bei
einem sehr schweren Delikt im Vergleich mit anderen derartigen Taten leicht
wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen
ist.
Die Tat des
Beschuldigten wiegt im Verhältnis zu anderen denkbaren Taten eher leicht. Zwar
hat der Beschuldigte gleichgültig gehandelt, da er sich trotz des Fahrausweisentzugs
auf unbestimmte Zeit wegen seines Alkoholkonsums und fahrunfähigen Verhaltens (Akten
S. 56 f.) wiederum alkoholisiert ans Steuer gesetzt hat und damit fünf andere
Menschen erheblich gefährdet hat. Die Folgen der Gefährdung waren jedoch
glücklicherweise nicht gravierend. Abgesehen von einer Gehirnerschütterung
eines Mitfahrers wurde niemand verletzt. Die objektive Tatschwere ist daher im
unteren Viertel des Strafrahmens einzuordnen. In Bezug auf das subjektive
Tatverschulden ist allerdings zu beachten, dass sich der Beschuldigte ohne
äussere Not – es war vereinbart, dass die nüchterne Kollegin fahren würde –
über sein Fahrverbot und seine Alkoholisierung hinweggesetzt und trotz
Hinweisen bzw. Flehen seiner Mitfahrer seine Fluchtfahrt weitergeführt hat.
Sein Vorgehen muss als eigennützig bezeichnet werden, da es ihm in erster Linie
darum ging, sich einer Strafe zu entziehen. Als Minderungsgrund bringt der
Beschuldigte seine Alkoholisierung sowie die Ausgangssituation vor dem Club
vor. Dem vorgängigen Alkoholkonsum ist eine gewisse enthemmende Wirkung
zuzuschreiben, zumal der Beschuldigte bezüglich der Wirkung von Alkohol
ausgeführt hat, er werde aufbrausend (Akten S. 515). Der Minderungsgrund
der Alkoholisierung ist ihm deshalb in einem reduzierten Umfang zugute zu
halten, da es ursprünglich nicht geplant war, dass er selbst fahren würde. Mit
dem Hinweis auf den Zwischenfall mit dem Messer vor der Disco wird sinngemäss
eine schwere Bedrängnis im Sinn von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB geltend
gemacht. Die Bestimmung verlangt eine – allenfalls auch vom Täter sogar selbst
verschuldete – notstandsähnliche Lage, aus der er nur durch die strafbare
Handlung einen Ausweg findet (Hug,
in: Donatsch et al., StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 48
N 2). Dass es einen entsprechenden Zwischenfall gab, wurde von den beiden
Zeuginnen und den übrigen mitfahrenden Auskunftspersonen bestätigt. Allerdings
sagte B____ aus, die Situation hätte sich nach einem längeren Hin und Her beruhigt
und sie hätten sich beim Zücken des Messers vor den Beschuldigten gestellt, was
von diesem ebenfalls bestätigt wurde (Akten S. 296, 507, 509). Eine
notstandsähnliche Situation ist damit nicht zu erkennen. Es bestand keine
Gefahr mehr für den Beschuldigten und die Wegfahrt wäre auch durch die
nüchterne B____ möglich gewesen. Aufgrund dieser Konstellation ist auch keine
entschuldbare heftige Gemütsbewegung im Sinn von Art. 48 lit. c StGB zu
erkennen.
Insgesamt fallen
die Minderungsgründe auf der subjektiven Seite des Verschuldens nicht stark ins
Gewicht, womit es bei einem eher leichten Verschulden als Gesamtbewertung
bleibt. Für die mehrfache Gefährdung des Lebens ist daher eine hypothetische Einsatzstrafe
von 15 Monaten festzusetzen.
5.2
5.2.1 Neben
der mehrfachen Gefährdung des Lebens ist der Beschuldigte wegen Störung des
öffentlichen Verkehrs und versuchter Anstiftung zur Irreführung der
Rechtspflege sowie wegen mehreren Strassenverkehrsdelikten zu bestrafen.
Ist eine
Vielzahl von Tatbeständen zu beurteilen, können Deliktsgruppen gebildet und
deren Gesamtstrafe als Erhöhungsstrafe verwendet werden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
Basel 2016, S. 163). Der Verzicht auf die Bildung einer
hypothetischen Strafe für jeden einzelnen Normverstoss ist ausnahmsweise in
Fällen zulässig, in denen sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich
voneinander unterscheiden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu
bestimmen ist (BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4, 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4; je mit
Hinweisen).
5.2.2 Die
Verkehrsdelikte, die ebenfalls am 17. November 2013 begangen wurden,
stehen in einem derart engen sachlichen Zusammenhang, dass eine
Gesamtbetrachtung sinnvoll erscheint. Der Beschuldigte hat sich in
schwerwiegender Weise über die zu beachtenden Sicherheitsregeln im Strassenverkehr
hinweg gesetzt. Dabei setzte er seine Interessen, der Polizei zu entkommen,
über die Anliegen seiner Mitfahrer. Bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
kann die Alkoholisierung nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Es
ist daher von einem eher schweren objektiven und subjektiven Tatverschulden
auszugehen. Weiter ist hier zu beachten, dass der Beschuldigte bereits mehrfach
einschlägig vorbestraft ist und die zu beurteilenden Taten in die Probezeit
eines einschlägigen Deliktes fallen. Die Erhöhungsgründe wiegen damit schwer.
Deshalb wäre für die Strassenverkehrsdelikte vom 17. November 2013
eine gesamthafte hypothetische Strafe im Umfang von 7 Monaten festzusetzen.
In Bezug auf die
Störung des öffentlichen Verkehrs und die versuchte Anstiftung zur Irreführung
der Rechtspflege muss festgehalten werden, dass das objektive Tatverschulden
erheblich ist, hat sich der Beschuldigte doch auch durch den bereits erfolgten
Unfall nicht abschrecken lassen, ein äusserst gefährliches Manöver
durchzuführen. Dies wiederum mit der Absicht, straffrei davon zu kommen. Insbesondere
das Vorgehen bei der Irreführung der Rechtspflege wiegt dadurch, dass eine
zweite Person in die Delinquenz hineingezogen wurde, schwer. Dies wird jedoch
kompensiert durch die Milderung, die der Versuch mit sich bringt (Art. 22
Abs. 1 StGB). Hier erscheint eine hypothetische Strafe im Umfang von 5
Monaten als angemessen.
Hinsichtlich der
Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung sowie
Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch am 10. Juni 2014 (AS Ziff. 2) ist
das Verschulden ebenfalls als erheblich zu bezeichnen, da die Delikte trotz der
schwerwiegenden Vorfälle vom 17. November 2013 in ähnlicher Art begangen
wurden. Auf der subjektiven Seite ist die angegebene Belastungssituation, wonach
an diesem Tag familiäre Probleme bestanden, die dem Beschuldigten zu viel
wurden (Akten S. 515) zu berücksichtigen. Auch wenn es sich um einen
Streit der Eltern des damals 21-jährigen Beschuldigten handelte, kann dieser
Umstand mindernd einbezogen werden, weil er bei ihnen wohnte. Für die
Verkehrsdelikte erscheint demnach eine Strafe im Umfang von 2 Monaten als
angemessen.
5.3
5.3.1 Das
Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann
somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall
für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt
nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
Das Strafgericht
ist bei der Bemessung der Strafe von der Gefährdung des Lebens als schwerste
Tat ausgegangen, wofür es eine Einsatzstrafe von 18 Monaten aussprach. Da dies
über dem gesetzlichen Höchstmass für die Geldstrafe liegt (Art. 34 Abs. 1
StGB), bedurfte es keiner weiteren Äusserungen zu der Strafart. Die Vorinstanz
hat die Einsatzstrafe mit Blick auf die weiteren Delikte um 6 Monate erhöht.
Hier hätte sie sich aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und der
erforderlichen Gleichartigkeit der Strafen für die Bildung einer Gesamtstrafe
grundsätzlich zur Strafart äussern müssen. Nachfolgend ist daher zu prüfen,
welche Strafart für die Nebendelikte auszusprechen ist.
5.3.2 Mit
Ausnahme der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung
nach Art. 19a BtMG, die bloss mit Busse bedroht sind, sind die übrigen Delikte
mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
bedroht. Bei Delikten, die sowohl mit Geld- als auch mit Freiheitsstrafe
bedroht sind, ist grundsätzlich primär eine Geldstrafe einzusetzen (BGE 134 IV
97 E. 4.2 S. 101). Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden
ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7).
5.3.3 Für
die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Verkehrsdelikte, die im
Zusammenhang mit der mehrfachen Gefährdung des Lebens begangen wurden, erscheint
eine Freiheitsstrafe einerseits aufgrund der Erheblichkeit der Gefährdung als angezeigt.
Andererseits hat der Beschuldigte die Delikte des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges nicht
zum ersten Mal und erst noch während der Probezeit einer einschlägigen
Verurteilung begangen. Offensichtlich haben weder die frühere Geldstrafe vom 4.
März 2013, mit welcher die Vorstrafe vom 25. Oktober 2012 vollziehbar erklärt
wurde, noch der unbefristete Ausweisentzug ab dem 8. November 2012
ausreichend abschreckend gewirkt. Unter general- und spezialpräventiven
Aspekten kommt für die Verkehrsdelikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage.
Angesichts der
erheblichen Gefährdung, die durch den vorgenommenen Fahrerwechsel bei fahrendem
Auto vorgenommen wurde, sowie den Einbezug einer Drittperson in das Delikt, ist
auch für die Störung des öffentlichen Verkehrs und die versuchte Anstiftung zur
Irreführung der Rechtspflege eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Für die
Strassenverkehrsdelikte vom 17. November 2013 ist damit eine hypothetische
Freiheitsstrafe von 7 Monaten einzusetzen, während für die Störung des
öffentlichen Verkehrs und die versuchte Anstiftung zur Irreführung der
Rechtspflege bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 5 Monaten
angemessen wäre. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB ist damit die Einsatzstrafe von 15 Monaten um 6 Monate auf
insgesamt 21 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5.3.4 Nicht
im selben engen sachlichen Zusammenhang wie die Verkehrsdelikte vom
17. November 2013 können indes entgegen der Ansicht der Vorinstanz die
Strassenverkehrsdelikte vom 10. Juni 2014 betrachtet werden. Dieser
Vorfall ist daher gesondert zu beurteilen. Hierfür erweist sich eine Geldstrafe
von 60 Tagessätzen als angemessen. Der Beschuldigte gibt an, ein Nettoeinkommen
von CHF 3‘800.– zu erhalten, wovon er ungefähr CHF 1‘500.– seinen
Eltern für Wohnen, Essen und seine Rechnungen abgebe. Aufgrund dieser
finanziellen Lage ist der Tagessatz auf CHF 80.– festzusetzen.
5.4 Vorliegend
drängt sich keine Änderung der Gesamtstrafe aufgrund weiterer Täterkomponenten
auf, da sich diese aufwiegen. Auf der einen Seite steht die Unbelehrbarkeit des
Beschuldigten in Bezug auf die Trennung von Alkohol und Strassenverkehr. Auf
der anderen Seite sind sein Geständnis sowie die anlässlich der
Hauptverhandlung erwähnte Entschuldigung bei den Mitfahrern zu berücksichtigen.
Das Wohlverhalten seit den angeklagten Delikten ist als neutral zu bewerten.
5.5 Angesichts
des Strafmasses von 21 Monaten Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit der Gewährung
des bedingten Strafvollzugs für die gesamte Strafdauer. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit ihrer Anschlussberufung allerdings das Aussprechen einer teilbedingten
Freiheitsstrafe, wobei der unbedingt zu verbüssende Anteil 9 Monate
betragen solle.
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe,
von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen,
kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dafür ist es erforderlich, dass
der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten
unumgänglich erscheint (BGE 134 IV 1 S. 15 E. 5.5.2).
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte bereits wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden war, ohne dass dies abschreckend
wirkte. Selbst der Vorfall vom November 2013 habe keine Warn- oder
Signalwirkung gehabt. Aufgrund der wiederholten Vornahme von gleichen Delikten
(Fahren in fahrunfähigem Zustand bzw. ohne Berechtigung etc.) ist die Annahme
einer günstigen Legalprognose durchaus eingeschränkt. Allerdings hat die kurze
Inhaftierung anlässlich der Untersuchungshaft offenbar Wirkung gezeigt. Wie die
Vorinstanz zudem zu Recht festgehalten hat, ist der Beschuldigte noch relativ
jung und sowohl sozial wie auch beruflich gut integriert, weshalb es nicht
sinnvoll erscheint, ihn aus seinem Umfeld zu reissen. Die von der
Staatsanwaltschaft vorgebrachte Tatwiederholung wurde bereits bei der
Festlegung der Strafart für die Nebendelikte verschärfend berücksichtigt. Durch
die Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren und die Anordnung der
Bewährungshilfe zur Abklärung und allfälligen Behandlung einer Suchtproblematik
kann den Bedenken betreffend die Legalprognose genügend Rechnung getragen
werden. Der Beschuldigte bringt denn auch sowohl gegen die Dauer der Probezeit
als auch gegen die Anordnung der Bewährungshilfe nichts vor. Diese Punkte des
Strafgerichtsurteils sind folglich zu bestätigen.
5.6 Aus
Gründen der Spezialprävention ist der Widerruf des bedingten Vollzugs der
Geldstrafe vom 4. März 2013 ebenfalls zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die
vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der Probezeit dieser Strafe
begangen. Durch den Widerruf soll der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
Nachdruck verliehen werden und dem Beschuldigten verdeutlicht werden, dass ihm
damit eine letzte Chance gewährt wird. Der Widderruf rechtfertigt sich auch
insofern, als der frühere Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe vom
25. Oktober 2012 den Beschuldigten nicht vom weiteren Delinquieren
abgehalten hat.
6.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger hat mit
der Umqualifizierung einer Gefährdung des Lebens in eine Störung des
öffentlichen Verkehrs und der Reduktion der Freiheitsstrafe von 24 auf 21
Monate (dafür zusätzlich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen) die teilweise
Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten erwirkt und ist somit
mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Er hat nur eine reduzierte
Urteilsgebühr zu tragen, die auf CHF 900.‒ (75 % der vollen Gebühr) festgesetzt
wird. Eine Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten ist hingegen nicht angezeigt,
da diese auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung in
diesem Umfang angefallen wären.
6.2 Da
der Berufungskläger privat verteidigt ist, steht ihm zudem gemäss Art. 429
Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung zu. Diese ist mit Blick auf die
eingereichte Honorarnote vom 15. November 2016 für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren pauschal auf CHF 2‘000.– (inklusive Auslagen und
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 8. Juli 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen:
versuchter Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1
Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches),
mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1
i.V.m. 30 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes),
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches),
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a
des Strassenverkehrsgesetzes),
Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes),
mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes),
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in der
Fassung vom 1. Juli 2013)
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Störung
des öffentlichen Verkehrs und des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
in Bezug auf Ziff. 1.a., 1.d. und 2. der Anklageschrift.
A____ wird – neben den genannten rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Bezug auf Ziff. 1.e
der Anklageschrift sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs in Bezug auf
Ziff. 1.g der Anklageschrift schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 21 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. bis
10. September 2014 (6 Tage), sowie zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 129, 237 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44
Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Für die Dauer der Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 2
des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet, insbesondere zur Abklärung
und allfälligenBehandlung der Suchtproblematik.
Die gegen A____ am 4. März 2013 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln,
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges, bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs.
1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'527.15 und
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen). A____ wird für das erst- und das zweitinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘000.–, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 160.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
Kantonspolizei-Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Migrationsamt Aargau
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.