Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.97
URTEIL
vom 2.
Dezember 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von
Jordanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 1. Dezember 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Jordanien. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung
für die Schweiz erteilt, welche nach dem Tod der Ehefrau mit Verfügung vom 25.
September 2012 unter gleichzeitiger Wegweisung aus der Schweiz nicht verlängert
wurde. Dagegen legte A____ erfolglos Rekurs beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt ein (vgl. VGE VD.2013.224 vom 20. August 2014). Dessen
Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dem Beurteilten wurde die Ausreisefrist
mehrfach erstreckt. In der Folge reichte er am 11. September 2015 ein
Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 27. Januar 2016 abgewiesen wurde.
Nachdem auch dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs, setzte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) eine Ausreisefrist bis zum 16. Mai 2016. Diese konnte A____
nicht wahrnehmen, da er sich im Strafvollzug befand. Mit Schreiben vom 21. Juli
2016 setzte ihm das Migrationsamt Basel-Stadt eine erneute Frist bis zum 30.
September 2016. Am 20. September 2016 hätte er dem Migrationsamt seine Ausreisevorbereitungen
dokumentieren müssen. Dabei erklärte er, er wolle nochmals ein Asylgesuch
einreichen, müsse am 6. Oktober 2016 in die Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) eintreten und wolle zudem ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
gegen seinen Schwager einreichen. Am 30. November 2016 wurde A____ wegen
eines Streites im Bahnhof SBB in Basel durch die Polizei angehalten. Offenbar
ist deshalb ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
eingeleitet worden. Am 1. Dezember 2016 verfügte das Migrationsamt eine
dreimonatige Ausschaffungshaft über A____. In der heutigen Verhandlung ist dieser
befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Nach den gesetzlichen
Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE
128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Der Beurteilte
hätte die Schweiz bis zum 30. September 2016 verlassen müssen. Dies hat er
nicht getan. Er kann dafür keine überzeugenden Gründe vorbringen: Seine Absicht,
erneut ein Asylgesuch einreichen zu wollen, hat ihm nicht das Recht verschafft,
sich in der Schweiz aufzuhalten, zumal über sein letztes Gesuch erst am
27. Januar 2016 entschieden worden ist und sich die Situation in seiner
Heimat nicht massgeblich geändert hat. Auch die Erbstreitigkeit mit seinem
Schwager und seine Absicht, gegen diesen ein Strafverfahren einzuleiten,
vermögen nicht zu erklären, weshalb er die Schweiz nicht anweisungsgemäss
innert (mehrfach erstreckter) Frist verlassen hat. Schliesslich hat er nach
Ablauf der Aufenthaltsbewilligung und erfolgter Wegweisung auch keinen Anspruch
darauf, sich in den UPK behandeln zu lassen; dass eine solche Behandlung allein
in der Schweiz möglich sei, macht er nicht geltend und ist angesichts der im
Internet erhältlichen Informationen über die medizinische Versorgung in
Jordanien auch nicht anzunehmen (vgl. z.B. http://de.visitjordan.com/generalinformation/justthefacts/MedicalCare.aspx,
besucht am 2. Dezember 2016). In der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte
erneut seine schwierige Lage betont und erklärt, er habe die Schweiz aus den
genannten Gründen bisher nicht verlassen können. Der Vorfall im Bahnhof SBB,
der zu seiner Verhaftung geführt habe, sei ein gegen ihn angezetteltes
Komplott. Dem kann nicht gefolgt werden. Das in den Akten dokumentierte
Verhalten des Beurteilten kann nicht anders gewürdigt werden, als dass er
regelmässig Gründe vorschiebt, um seine Ausreise zu verhindern, und damit auch
bis anhin seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist und auch
in Zukunft nicht nachkommen wird. Damit erfüllt er den Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG.
Der Beurteilte
macht geltend, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat gefährdet sei. Er habe
Angst, weil er nicht wisse, was mit ihm passieren werde. Damit rügt der Beurteilte
sinngemäss, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Über diese Frage
hat primär die für die Wegweisung zuständige Behörde zu entscheiden. Ein
Einschreiten im Haftprüfungsverfahren rechtfertigt sich nur bei augenfälliger
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung, da eine Zwangsmassnahme
zur Durchsetzung einer krassen Rechtswidrigkeit nicht zulässig sein kann (vgl.
BGer 2A.47/2007 vom 18. April 2007). Im vorliegenden Fall hat sich das SEM in
seinem Asylentscheid vom 27. Januar 2016 mit der Frage der Zumutbarkeit befasst
und dabei auch die Argumente beurteilt, die A____ aktuell vorbringt. An diese
Beurteilung ist die Einzelrichterin im Haftprüfungsverfahren gebunden. Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung
sicher zu stellen. Ein milderes Mittel, welches diesen Zweck ebenso erfüllen
könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Haft ist damit rechtmässig und
zu bestätigen.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 28. Februar 2017,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.