Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.55
ENTSCHEID
vom 28.
Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
verstorben am [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Oktober 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2016
Die
Appellationsgerichtspräsidentin zieht in Erwägung,
dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
3. Oktober 2016 gegen A____ wegen Verdachts auf Tätlichkeiten, eventuell
Körperverletzung und Drohung, Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 4
Wochen, d.h. bis zum 31. Oktober 2016, angeordnet hat,
dass A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch
Advokat [...], mit Eingabe vom 8. Oktober 2016 Beschwerde erhoben hat mit
dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Haftentlassung,
dass der Beschwerdeführer eventualiter beantragt
hat, dass das Urteil abzuändern und die Untersuchungshaft bis und mit
Durchführung der Konfrontationsverhandlung zu begrenzen sei, spätestens bis 2
Stunden nach Beendigung der Konfrontationseinvernahme,
dass der Beschwerdeführer zusätzlich den Antrag auf
mündliche Parteiverhandlung gestellt hat, wozu die Familie des Onkels des
Beschwerdeführers anzuhören sei,
dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11.
Oktober 2016 den Antrag gestellt hat, die Haftbeschwerde abzuschreiben,
eventualiter als offensichtlich unbegründet unter Kostenfolge abzuweisen,
dass die Staatsanwaltschaft in dieser Eingabe vom
11. Oktober 2016 darüber informiert hat, dass der Beschwerdeführer am 8.
Oktober 2016 um ca. 13:45 Uhr in seiner Zelle im UG Waaghof erhängt
aufgefunden worden sei und die zugezogenen Rettungskräfte nur noch den Tod des
Beschwerdeführers hätten feststellen können,
dass der amtliche Verteidiger des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 über den Tod des
Beschwerdeführers informiert und um Fristerstreckung betreffend seiner Replik
ersucht hat,
dass auch innert erstreckter Frist vom amtlichen
Verteidiger keine Replik eingegangen ist,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Todes des
Beschwerdeführers als erledigt abzuschreiben ist,
dass den Umständen entsprechend keine
Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen
aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, wobei mangels Einreichung einer
Kostennote sein Aufwand auf rund 4 Stunden zu schätzen ist.
und erkennt:
://: Das Verfahren wird zufolge des Todes des
Beschwerdeführers als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Vertreter des Beschwerdeführers
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).