Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.69
ENTSCHEID
vom 27.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. März 2016
betreffend Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. März
2016 wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Dem Berufungskläger wurden weiter
die Verfahrenskosten von CHF 3‘128.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.–
(respektive CHF 1‘000.– im Falle der schriftlichen Begründung) auferlegt und
dem Offizialverteidiger, B____, ein Honorar und Auslagen von insgesamt
CHF 4‘090.35 zugesprochen. Der im Ausland wohnhafte Berufungskläger war
auf Gesuch seiner Verteidigung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung
dispensiert, ebenso die Staatsanwaltschaft, die auf ein Auftreten vor erster
Instanz verzichtete. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde dem
Offizialverteidiger für sich und zuhanden des Berufungsklägers das
Urteilsdispositiv mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. Mit Eingabe vom 11.
April 2016 meldete der Berufungskläger fristgerecht Berufung gegen dieses
Urteil beim Strafgericht an. Die schriftliche Urteilsbegründung inkl. Rechtsmittelbelehrung
wurde der Offizialverteidigung am 13. Juli 2016 zugestellt. Am 14. Juli
2016 (Datum Postaufgabe) ging beim Strafgericht ein von C____ auf dem
Büropapier von B____ verfasstes Schreiben ein, mit dem diese „i.A. B____“ „infolge
Ferienabwesenheit von B____ bis zum 2. August 2016 um eine angemessene Fristerstreckung“
für die Einreichung der Berufungserklärung ersuchte. Das Strafgericht reagierte
nicht auf diese Eingabe. Am 4. August 2016 (Datum Postaufgabe) reichte B____
die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers ein, mit der dieser
beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 31. März 2016 mit Ausnahme
der Festlegung des Honorars des amtlichen Verteidigers aufzuheben und der Berufungskläger
von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter sei eine angemessene Frist zur
Begründung der Berufung anzusetzen und der Berufungskläger von der Teilnahme an
der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Demgemäss sei das schriftliche Verfahren
anzuordnen.
Die instruierende
Präsidentin wies den Verteidiger des Berufungsklägers mit Schreiben vom 9.
August 2016 darauf hin, dass die Berufungserklärung vom 4. August 2016
verspätet erfolgt sei, dass es sich bei der in seinem Auftrag eingereichten Eingabe
vom 14. Juli 2016 entgegen der Ansicht der Verteidigung um ein Fristerstreckungsgesuch
und nicht um eine Berufungserklärung handle, dass weiter gesetzliche Fristen
grundsätzlich nicht erstreckbar seien, jedoch bei gegebenen Voraussetzungen
eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO (Schweizerische
Strafprozessordnung, SR 312.0) Raum greifen könnte. Anlässlich eines Telefongesprächs
zwischen der instruierenden Präsidentin und B____ vom 10. August 2016
informierte letzterer darüber, dass vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen
für eine Wiederherstellung der versäumten Frist nicht vorlägen, weshalb die
30tägige Frist des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang nicht abgewartet werden
müsse. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. August
2016 zur Berufungserklärung auf ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel zufolge
verspätet erklärter Berufung. Die Appellationsgerichtspräsidentin teilte den
Parteien mit Verfügung vom 19. August 2016 mit, dass ein Verfahren nach Art.
403 StPO zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durchgeführt werde. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete am 25. August 2016 unter Verweis auf die
Begründung des Nichteintretensantrags vom 17. August 2016 auf eine weitere
Stellungnahme. Der Verteidiger des Berufungsklägers hielt mit Eingabe vom 29.
August 2016 am Eintretensantrag fest. Die Staatsanwaltschaft liess sich zu
dieser Eingabe nicht vernehmen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche
Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der
Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.
1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; SG 154.100) das Appellationsgericht als
Dreiergericht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Berufungserklärung rechtzeitig
eingegangen ist.
1.2 Die
Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des
Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (Riedo, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68). Wurde die
Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist gemäss Art. 403
Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht
einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Nichteintretensanträge
können von der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den
Parteien gestellt werden. Vorliegend haben sowohl die Verfahrensleitung als
auch die Staatsanwaltschaft auf ein Nichteintreten auf die Berufung des
Berufungsklägers geschlossen. Der Entscheid über die Rechtzeitigkeit obliegt
dem Gericht als Gremium, und es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung
(zum Ganzen Art. 403 StPO; Eugster,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art.
403 StPO N 1 f.). Die Parteien erhielten die Gelegenheit zur Stellungnahme
(Art. 403 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die
Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert
10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll
anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das
erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem
Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des
begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der
Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag
der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag,
so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Es handelt sich
um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar
ist.
2.2 Im
vorliegenden Fall meldete der anwaltlich vertretene Berufungskläger frist- und
formgerecht am 11. April 2016 die Berufung bei der Vorinstanz an. Das
begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde am 13.
Juli 2016 von einer Angestellten der Bürogemeinschaft des Vertreters des
Berufungsklägers entgegen genommen (Vorakten, S. 476), was die 20tägige Frist
zur Einreichung der Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz auslöste. Mit
dem seitens der Sekretärin im Auftrag von B____ eingereichten Schreiben vom 14.
Juli 2016 wurde um angemessene Erstreckung der gesetzlichen Frist zur
Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung ersucht. Aufgrund der
fehlenden Erstreckbarkeit von gesetzlichen Fristen konnte diesem Gesuch nicht
stattgegeben werden. Da die 20tägige Frist am 2. August 2016 endigte (Art. 90
Abs. 1 StPO), der Vertreter des Berufungsklägers die Berufungserklärung jedoch
erst am 4. August 2016 einreichte, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob Gründe
vorliegen, die dennoch für eine rechtzeitig erfolgte Berufungserklärung
sprechen.
2.3 Der
Vertreter des Berufungsklägers macht in seiner Eingabe vom 4. August 2016
geltend, seine Sekretärin sei mit Schreiben vom 14. Juli 2016 „zufolge [seiner]
Ferienabwesenheit mit einem Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der
Berufungserklärung an die Vorinstanz“ gelangt. Zwar handle es sich bei der
Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO klarerweise um eine nicht erstreckbare
Frist und das Fristerstreckungsgesuch sei darüber hinaus an die unzuständige
Instanz gerichtet worden (Berufungsbegründung, Rz. 3 f.); jedoch hätte der
Berufungskläger entweder von der Vorinstanz oder vom Berufungsgericht auf diese
Irrtümer aufmerksam gemacht werden müssen, was unterblieben sei. So wäre noch
ausreichend Zeit geblieben, innerhalb der laufenden 20tägigen Frist zu
reagieren (Berufungsbegründung, Rz. 5). Weiter bringt die Verteidigung des
Berufungsklägers vor, aus dem Fristerstreckungsgesuch gehe immerhin hervor,
dass der Berufungskläger nach wie vor die Wiederholung der Überprüfung des
Sachverhalts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht durch das
Berufungsgericht anstrebe. Daher hätte der Berufungskläger gemäss Art. 400
Abs. 1 StPO unter Ansetzung einer angemessen Frist aufgefordert werden müssen,
diese Berufungserklärung zu verdeutlichen. Mit seiner Berufungserklärung vom 4.
August 2016 sei der Berufungskläger einer solchen Aufforderung lediglich
zuvorgekommen. Folglich sei die Berufungserklärung fristgerecht erfolgt
(Berufungsbegründung Rz. 7).
2.4 Soweit
der Berufungskläger zunächst geltend macht, beim Schreiben vom 14. Juli
2016 handle es sich eigentlich nicht um ein Fristerstreckungsgesuch, sondern um
eine mangelhafte Berufungserklärung, die nach Art. 400 Abs. 1 StPO durch den
Berufungskläger innert zu setzender Frist zu verdeutlichen sei, kann dem nicht
gefolgt werden. Die Eingabe erfüllt zunächst die Voraussetzungen einer
schriftlichen Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO auch nicht
ansatzweise. Vielmehr lassen sowohl das Rubrum mit dem Wortlaut
„Berufungserklärung i.S. [Berufungskläger] – Gesuch um Fristerstreckung“ als
auch der kurze Text des Zweizeilers nur den Schluss zu, dass mit der genannten
Eingabe um Erstreckung der Frist zur Einreichung der schriftlichen
Berufungserklärung ersucht wurde. Entgegen der Ansicht des Verteidigers des
Berufungsklägers geht aus dem Wortlaut des Schreibens auch nicht hervor, dass
„der Berufungskläger nach wie vor die Wiederholung der Überprüfung des
Sachverhalts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht durch das
Berufungsgericht anstrebe“; dass mit dem Fristerstreckungsgesuch eine mögliche
spätere Einreichung einer Berufungserklärung mit diesem Inhalt in Aussicht gestellt
wird, reicht jedenfalls für die Annahme einer entsprechenden im Fristerstreckungsgesuch
enthaltenen Willenserklärung des Berufungsklägers klarerweise nicht aus. Das
Fristerstreckungsgesuch vom 14. Juli 2016 kann nicht als mangelhafte
schriftliche Berufungserklärung gelesen werden.
2.5 Dies
stellt entgegen der Ansicht des Verteidigers des Berufungsklägers auch keinen
überspitzten Formalismus dar. Dieser führte in der Stellungnahme vom 29. August
2016 aus, das als Fristerstreckungsgesuch betitelte Schreiben seiner
Sekretärin, die über keinerlei juristische Ausbildung verfüge, sei in deren
eigenen Initiative und nicht in seinem Auftrag ergangen; die Bezeichnung „i.A.“
erfolge standardmässig und habe in diesem Fall keine Berechtigung. Die
Sekretärin habe ihn in seinen Familienferien nicht stören wollen. Es sei
irritierend, welche überspannten Anforderungen an einen als Einzelunternehmen
tätigen Anwalt gestellt würden, währenddem gleichzeitig über die fehlende
Reaktion der Vorinstanz auf das Schreiben seiner Sekretärin hinweggesehen
werde. Unter Hinweis auf eine Lehrmeinung (Eugster,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art.
400 StPO N 3) hält er dafür, im Lichte des Verbots des überspitzten
Formalismus‘ sei in einem solch frühen Verfahrensstadium zugunsten des Erhalts
des Rechtsmittels zu entscheiden.
Überspitzter
Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein
Verfahren strenge Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass dies sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften übersetzte Anforderungen stellt und
dem Bürger damit den Rechtsweg unzulässig versperrt (statt vieler: BGer
6B_507/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3, BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; AGE VD.2015.202
vom 19. Februar 2016 E. 2.5). Zu Recht bringt der Berufungskläger nicht vor,
das Beharren auf einer rechtzeitigen Berufungserklärung verstosse gegen das
Verbot des überspitzten Formalismus‘. Die Verbindlichkeit gesetzlicher Fristen
stellt einen allgemein gültigen Rechtssatz dar, und jede Säumnis bewirkt den
Verlust des Anfechtungsanspruchs (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO; BGer 6B_507/2011
vom 7. Februar 2012 E.2.2). Es trifft jedoch entgegen der Ansicht des
Verteidigers des Berufungsklägers auch nicht zu, dass das Berufungsgericht im
Zusammenhang mit dem Schreiben vom 14. Juli 2016 übersetzte formale Anforderungen
aufstellt; dessen Entgegennahme als (mangelhafte) Berufungserklärung erweist
sich schlicht als unmöglich, da der darin erklärte Wille auf die Erstreckung
der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung abzielt, eine solche also
gerade noch nicht erklärt wurde. Die vom Verteidiger des Berufungsklägers
zitierte Lehrmeinung plädiert demgegenüber dafür, bei einer erfolgten
Berufungserklärung, die sich als mangelhaft herausstellt, die Anforderungen an
die nachzureichende Begründung nicht zu strapazieren.
2.6 Der
Berufungskläger beruft sich sodann zur Begründung seines Eintretensantrags sinngemäss
auf das Recht des Berufungsklägers auf ein faires Verfahren gemäss Art. 3 Abs.
2 lit. c StPO. Der Berufungskläger sei zu Unrecht weder von der Vorinstanz noch
vom Berufungsgericht auf den offensichtlichen Fehler seiner Sekretärin des
Ersuchens um Erstreckung einer gesetzlichen Frist aufmerksam gemacht worden.
Mit der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2016 ist
jedoch festzuhalten, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das
Gericht lediglich gegenüber einer rechtsunkundigen, nicht anwaltlich
vertretenen Partei aufgrund der richterlichen Fürsorgepflicht gehalten ist,
diese auf einen Verfahrensfehler aufmerksam zu machen, der noch innert Frist
behoben werden könnte (vgl. BGer 6B_1217/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2). Der
Verteidiger des Berufungsklägers räumt selbst ein, dass eine Fristerstreckung
einer gesetzlichen Frist klarerweise nicht möglich sei und er selbst ein
entsprechendes Gesuch, wie von seiner Sekretärin verfasst, nicht gestellt
hätte. Er macht also zu Recht nicht geltend, ein Anwalt in der Lage seiner
Sekretärin hätte von der Vorinstanz auf die fehlende Möglichkeit einer
Fristerstreckung aufmerksam gemacht werden müssen. Indem er darauf hinweist,
dass seine Angestellte juristisch nicht ausgebildet sei, überdies nur in einem
Pensum von 20% in seiner Kanzlei arbeite und im konkreten Fall ohne seinen
Auftrag gehandelt habe, scheint er geltend machen zu wollen, dass vorliegend
die Regel betreffend die Fürsorgepflicht gegenüber einer rechtsunkundigen
Partei Raum greifen müsste. Diese Annahme ist unzutreffend. Die Vorinstanz
durfte angesichts der Bezeichnung „i.A.“ und der Benutzung des Briefpapiers des
Verteidigers des Berufungsklägers davon ausgehen, dass die Sekretärin C____
auch tatsächlich in dessen Auftrag und mit Wirkung für den Berufungskläger
handelte, und war aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht mangels Vorliegens
einer rechtsunkundigen Partei nicht gehalten, den Berufungskläger auf die
Unmöglichkeit der ersuchten Fristerstreckung aufmerksam zu machen. Vielmehr
hätte es zu den Pflichten des Verteidigers gehört, der am 11. April 2016
selbst die Berufung angemeldet und der gestützt auf Art. 84 Abs. 4 StPO davon
auszugehen hatte, dass mit der Zustellung des schriftlichen Urteils ab dem 11.
Juli 2016 – und somit möglicherweise während seiner Ferienabwesenheit – zu
rechnen ist, seine Angestellten oder Bürokolleginnen [...] im Zusammenhang mit seiner
Ferienabwesenheit entsprechend zu instruieren. Denn es ist die Aufgabe der
Verteidigung, sich so zu organisieren, dass im Fall ihrer Verhinderung oder Abwesenheit
die Fristen rechtsgültig gewahrt werden (Brüschweiler,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 94 N 3, m.w.H.). Dass dies im vorliegenden Fall unterblieben ist,
gesteht der Verteidiger des Berufungsklägers auch selbst ein, indem er der
Appellationsgerichtspräsidentin anlässlich des Telefongesprächs vom 10. August
2016 mitteilte, er bedaure die späte Berufungserklärung und er werde zukünftig
sein Personal noch besser instruieren müssen, bei Unklarheiten in jedem Fall nachzufragen
(Aktennotiz vom 10. August 2016 betreffend Telefongespräch mit B____ vom selben
Tag). Diese Pflichtverletzung des Verteidigers hat sich der Berufungskläger
grundsätzlich anzurechnen. Es ist zwar nicht besonders „kundenfreundlich“, dass
die Vorinstanz bezüglich des Schreibens vom 14. Juli 2016 keine Reaktion
gezeigt hat, allerdings kann daraus kein Verstoss gegen das Fairnessgebot
abgeleitet werden (Riklin,
StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 3 N 5). Eine fristgerechte
Berufungserklärung kann demnach auch nicht gestützt auf diesen Grund angenommen
werden.
3.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass auf die Berufung zufolge verspätet eingereichter
Berufungserklärung nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Berufungskläger grundsätzlich dessen ordentliche Kosten (Art. 428
Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch von der Erhebung einer Urteilsgebühr
abzusehen.
3.2 Bezüglich
der Verteidigerkosten beantragt der Berufungskläger, diese „seien gemäss
bewilligter amtlicher Verteidigung zu vergüten“. Mit seiner Eingabe vom
18. Februar 2015 hatte der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft die
Bewilligung der „notwendigen (und/oder unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung“
beantragt (Vorakten, S. 34). Er sah dabei zum einen die Voraussetzungen nach
Art. 130 lit. b (drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) und lit. a
(Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen) StPO als erfüllt an. Weiter liege
auch ein Fall der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO (Unvermögen
der ausreichenden Wahrung der Verfahrensinteressen) vor, da er nicht in der
Schweiz ansässig sei, sich hier nur auf der Durchreise befunden habe und neben
albanisch nur wenig italienisch spreche (Vorakten, S. 34 f.). Diese behaupteten
sprachlichen Defizite zusammen mit der Unkenntnis des Berufungsklägers der
hiesigen Rechtsordnung führte dessen Verteidigung auch im Zusammenhang mit dem
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO an. Es handle sich klarerweise nicht um einen Bagatellfall (Abs.
3), und der Berufungskläger sei den Schwierigkeiten des Falls sowohl in
tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht gewachsen (Vorakten, S. 35).
Die Bedürftigkeit des Berufungsklägers wurde von dessen Verteidigung im damaligen
Zeitpunkt lediglich vermutet, da entsprechende Angaben und Unterlagen seitens
des Berufungsklägers fehlten. Die Staatsanwaltschaft bewilligte dem
Berufungskläger mit Verfügung vom 20. Februar 2015 die amtliche Verteidigung
(Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) mit B____ (Vorakten, S. 40).
3.3 Sowohl
die erstinstanzlich angeordnete notwendige als auch die bewilligte amtliche
Verteidigung dauern nicht automatisch im Rechtsmittelverfahren fort, sondern
müssen der Rechtsmittelinstanz erneut beantragt werden (Ruckstuhl, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO,
2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 6, Art. 132 StPO N 10). In wohlwollender
Auslegung des Kostenantrags ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger vor
zweiter Instanz wiederum um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht mit
derselben Begründung wie in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 18.
Februar 2015.
3.4 Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für das Verfahren vor Berufungsgericht
die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO) nicht
(mehr) gegeben sind. Der Berufungskläger befindet sich nicht mehr in
Untersuchungshaft (Art. 130 lit. a StPO), dieser wurde durch die Vorinstanz zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung noch Berufung erklärt (Art. 130
lit. b StPO). Aber auch die Voraussetzungen gemäss Art. 130 lit. c StPO liegen
nicht vor. Das Bundesgericht lässt sprachliche Defizite unter Umständen als
Grund für die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung zu, und das
Berufungsgericht teilt die Ansicht, dass Schwierigkeiten in diesem Bereich primär
mit dem Beizug einer Übersetzerin zu begegnen ist und dieser Umstand alleine
nicht ausreicht, um die Verteidigungsfähigkeit der beschuldigten Person im
gleichen Masse einzuschränken, wie dies bei Vorliegen von geistigen oder
körperlichen Defiziten (vgl. Wortlaut Art. 130 lit. c StPO) der Fall wäre (BGer
1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1; Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 130 N 21; Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 130 StPO N 32). Gleiches gilt für den von der Verteidigung
angeführten ausländischen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Berufungsklägers und
die damit verbundene Unkenntnis der inländischen Rechtsordnung; dieser Umstand
alleine verlangt nicht nach der Anordnung einer notwendigen Verteidigung (Lieber, a.a.O., Art. 130 N 21). Seitens
der Verteidigung wurde jedoch nichts vorgebracht, dass darauf schliessen
liesse, dass der Berufungskläger im Vergleich zu anderen Personen ausländischen
Wohnsitzes und ausländischer Muttersprache besonders benachteiligt wäre im Sinne
von Art. 130 lit. c StPO.
3.5 Die
unentgeltliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist dem
mittellosen Berufungskläger zu bewilligen, wenn die Verteidigung zur Wahrung seiner
Interessen geboten ist. Der Nachweis der aktuellen Bedürftigkeit des
Berufungsklägers wurde seitens der Verteidigung zwar nicht beigebracht, eine
Würdigung von dessen Aussage im Untersuchungsverfahren bezüglich der damaligen
finanziellen Verhältnisse legt jedoch den Schluss nahe, dass der
Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht über die notwendigen
Mittel zur Leistung der Prozess- und Parteikosten verfügt (Vorakten, S. 5). Da
es sich vorliegend weiter nicht mehr um einen Bagatellfall im Sinne von Art.
132 Abs. 2 und 3 StPO handelt, ist dem Berufungskläger bereits aus diesem Grund
die amtliche Verteidigung grundsätzlich zu bewilligen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung steht diese Bewilligung jedoch zudem unter der Voraussetzung der
fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (vgl. zur Definition der
Aussichtslosigkeit BGE 129 I 129 ff. E. 2.3.1 S. 135 f.). Obwohl vorliegend
unter diesem Gesichtspunkt die Verweigerung der amtlichen Verteidigung und
damit verbunden die Nichtentschädigung der anwaltschaftlichen Bemühungen
vertretbar wären, wird umständehalber darauf verzichtet. Dabei wird
insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verteidigung im Interesse
des Berufungsklägers nichts unversucht lassen wollte, den ihr unterlaufenen
Fehler doch wiedergutmachen zu können. Mangels Vorliegens einer Kostennote wird
der Aufwand der amtlichen Verteidigung auf sechs Stunden geschätzt. Er ist zum
gerichtsüblichen Stundensatz für das Prozessieren im Kostenerlass von CHF
200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 %
MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der
Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich CHF 96.- MWST, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Susanna Baumgartner
Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).