Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.61
ENTSCHEID
vom 21.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Oktober 2016
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 20. Januar 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Konsums
von Betäubungsmitteln. A____ wird beschuldigt, im Zeitraum vom 24. August 2016
bis Mitte September 2016 von B____ insgesamt 95 Gramm Heroingemisch bezogen und
einen Grossteil dieses Heroins – im Zweifel eine nicht qualifizierte Menge –
zwecks Finanzierung ihres Eigenkonsums an nicht ermittelte Drogenkonsumenten
verkauft zu haben. Sodann habe sie am 19. September 2016 ebenfalls von B____
54,6 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 8,2 % erworben; davon
hätte sie gemäss Anklage rund 50 Gramm weiterverkaufen wollen. Hierzu kam es
aber nicht, weil A____ und B____ kurz nach dem Austausch der Drogen am 19. September
2016 verhaftet und das Heroin sichergestellt wurden.
Mit Verfügung
vom 22. September 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige
Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 3. November 2016, Untersuchungshaft an. Am 21.
Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und ersuchte gleichzeitig
beim Zwangsmassnahmengericht um Anordnung der Sicherheitshaft. Mit Verfügung
vom 28. Oktober 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige
Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 20. Januar 2017, Sicherheitshaft an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. November 2016, mit
welcher A____, vertreten durch Advokat [...], ihre unverzügliche Entlassung aus
der Sicherheitshaft beantragt, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 8. November 2016 mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 11. November
2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen
der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des
dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel
eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit
Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE
HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015
E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu
machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren
darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist
(vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni
2016 E. 3.1).
3.2 Im
vorliegenden Fall liegt seit dem 21. Oktober 2016 die Anklageschrift vor. Die
Beschwerdeführerin hat zwar den Kauf der angeklagten Heroinmenge zugestanden,
bestreitet jedoch, dass sie von den in der Zeit vom 24. August bis Mitte September
2016 bezogenen 95 Gramm Heroin einen grossen Teil verkauft habe und dass auch
der grössten Teil der am 19. September 2016 bezogenen Heroinmenge für den
Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Es sprechen indes gewichtige Indizien für
den stattgefundenen und geplanten Verkauf zwecks Finanzierung ihres Eigenkonsums.
So ist einerseits nicht vorstellbar, wie die Beschwerdeführerin von den ihr zum
Leben zur Verfügung stehenden Sozialhilfebeiträge von CHF 1‘500.– monatlich den
von ihr zugestandenen Heroin- und gelegentlichen Haschischkonsum hätte
finanzieren können. Ihre in der Beschwerde erhobene Behauptung, sie habe aus
einer Erbschaft resp. Schenkung noch einen grösseren Geldbetrag zur Verfügung
gehabt, widerspricht den Angaben, die sie am 21. September 2016 bei ihrer
Befragung zur Person gemacht hatte (Akten des Strafgerichts, act. 5 S. 6). Für einen
geplanten Weiterverkauf spricht auch die relativ grosse Menge sowie die Art und
Weise, wie sie das Heroin am 19. September 2016 vom Lieferanten übernommen hatte
(in verschiedene Säckchen und Minigrips verpackt; vgl. Beschlagnahmeprotokoll
act. 5 S. 37, Fotos act. 5 S. 121). Deutlich für eine Verkaufstätigkeit
sprechen sodann zahlreiche mittels Randdatenerhebung erhältlich gemachte SMS
und WhatsApp-Nachrichten mit zum Teil eindeutigen Mitteilungen (z.B. eingehende
SMS auf Handy der Beschwerdeführerin: „Kann ich 30er auf Kredit haben“, „Kannst
du mir aushelfen mit 20 oder 30“; „Bringe das Geld und sollte noch 20er haben“;
mir bruche 40 und 20, in halbe stund für halbe Sack“ etc; act. 5 S. 227 ff.).
Der aufgrund des Vorliegens der Anklageschrift vermutungsweise erfüllte
Tatverdacht erweist sich damit keineswegs als unhaltbar und ist somit mit der
Vorinstanz zu bejahen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Fortsetzungsgefahr.
Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die
beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Bei der
Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist
allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die
Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE
137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE
HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung
von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen
oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind
solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht
(Art. 10 Abs. 3 StGB). Ausgangspunkt für die Frage, ob es sich um ein schweres
Vergehen handelt, bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss
Gesetz; demnach gelten Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis
zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, grundsätzlich als schwere Vergehen. Dem
Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit
bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der
Tatbegehung hervorgehen kann, ist aber ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen,
was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten
auswirken kann (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2,
1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Als Delikte, die im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO „die Sicherheit anderer erheblich
gefährden“, gelten in erster Linie Gewalt-, aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte
gemäss Art. 19 Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BGer 1B_126/2011 vom
6. April 2011 E. 3.7), also Delikte, die unmittelbar gegen die psychische und
physische Integrität ihrer Opfer gerichtet sind und damit deren Sicherheit
beeinträchtigen können (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1).
Im Weiteren setzt
der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus, dass die beschuldigte Person
bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere
Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher
begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Nach der Rechtsprechung können sie ausnahmsweise auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte
Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis
insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2;
vgl. auch Forster, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 15). Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht
insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere
Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren
Schwere ist.
4.2 Die
Beschwerdeführerin weist bloss eine einschlägige Vorstrafe auf. Am 20. Mai
2010 wurde sie – neben einer Busse wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, weil sie
versucht hatte, ihrem damaligen Freund 0,5 Gramm Heroin in die
Justizvollzugsanstalt [...] zu liefern (act. 5 S. 335). Dieses Delikt ist
indessen dem Bagatellbereich zuzuordnen und kann keineswegs als „schweres
Vergehen“ im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Zudem liegt diese Vortat bereits
7 Jahre zurück, und die Beschwerdeführerin hat sich seither – soweit bekannt – mit
Ausnahme der neu angeklagten Delikte nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die
im laufenden Strafverfahren angeklagten Heroinverkäufe sind zum einen
bestritten und stehen, auch wenn diesbezüglich ein dringender Tatverdacht
besteht, nicht mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 86) fest. Zum andern handelt es sich auch bei diesen Taten nicht um
schwere Drogendelinquenz, welche gemäss Bundesgericht die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1), wird der Beschwerdeführerin
doch lediglich der Weiterverkauf einer nicht qualifizierten Menge Heroin zwecks
Finanzierung ihres Eigenbedarfs vorgeworfen, welcher sich – anders als es bei
banden- oder gewerbsmässigem Drogenhandel häufig der Fall ist (vgl. BGer
1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7) – nicht in einem gewaltbereiten
Umfeld abgespielt haben soll. Damit fehlt es auch bei den neu angeklagten
Delikten an der für die Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr
erforderlichen Schwere.
Im Weiteren kann
auch nicht von einer sehr ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Es trifft
zwar zu, dass aufgrund der Heroinabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihren prekären
finanziellen Verhältnissen auch in Zukunft ähnliche Delikte
(Beschaffungsdelikte) möglich sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich
die Beschwerdeführerin beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen in Liestal in
einem Methadonprogramm befindet, wo sie (gemäss ihren unbestrittenen Angaben in
Ziff. 9 der Beschwerde) täglich 100 mg Methadon und 25 mg Valium bezieht. Sie
macht geltend, dass sie wegen grosser Schmerzen aufgrund schwerer
Durchblutungsstörungen in den Beinen im Sommer 2016 nach langer Abstinenz wieder
begonnen habe, Heroin zu konsumieren. Sie habe inzwischen aber eingesehen, dass
das ein grosser Fehler war, und sie wolle sich nach ihrer Haftentlassung
umgehend in medizinische Behandlung begeben und baldmöglichst operieren lassen.
Ausserdem befindet sich die Beschwerdeführerin nun zum ersten Mal in Haft, und
der Freiheitsentzug hat sie offenbar sowohl seelisch als auch körperlich
(Verschlimmerung der Beschwerden aufgrund der Durchblutungsstörungen) sehr
belastet. Es kann daher durchaus erwartet werden, dass die ausgestandene Haft
sie genügend beeindruckt hat, um sie vor erneuter Delinqenz zu bewahren.
Jedenfalls kann die Prognose nicht als sehr ungünstig beurteilt werden,
zumal die Beschwerdeführerin über eine eigene Wohnung verfügt, die sie zusammen
mit ihrem 18-jährigen Sohn bewohnt, und strafrechtlich bisher nur marginal in
Erscheinung getreten ist, so dass nicht von einem eingeschliffenen kriminellen
Verhalten gesprochen werden kann.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es sowohl an der erforderlichen Anzahl und Schwere der begangenen
und zu befürchtenden Delikte als auch an einer sehr ungünstigen
Rückfallprognose fehlt und der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr somit zu
verneinen ist.
5.1 Die
Beschwerdeführerin ist daher in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der
Sicherheitshaft zu entlassen.
5.2 Bei
diesem Ausgang der Beschwerde sind dafür keine ordentlichen Kosten zu erheben
und ist der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da
keine Honorarnote vorliegt, ist der Aufwand des Verteidigers zu schätzen, wobei
für die beiden Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen. Diese
sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen,
zuzüglich MWST) zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
angeordnet, dass die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu
entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).