Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DG.2016.17
URTEIL
vom 5. November 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen die Rechnung
Nr. 2016d760 des Appellationsgerichts vom 30. August 2016 im Verfahren VD.2016.117
und VD.2016.118
Sachverhalt
Mit Urteil vom
15. August 2016 in den zusammengelegten Verfahren VD.2016.117 und VD.2016.118
trat das Verwaltungsgericht auf den Rekurs und die Beschwerde von A____ und B____,
mit denen diese die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in
einem Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt angefochten
hatten, nicht ein. Im gleichen Urteil wurde auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
abgewiesen und A____ und B____ in solidarischer Verbindung eine Gebühr von CHF
200.– auferlegt . Auf die von A____ und B____ gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 12. September 2016 in den
vereinigten Verfahren 2C_777/2016 und 2C_778/2016 nicht eingetreten. Damit ist
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2016 rechtskräftig und kann
unter Vorbehalt von Revisionsgründen nicht mehr überprüft werden.
Mit Rechnung Nr.
2016d760 ist A____ und B____ die Gebühr in Rechnung gestellt worden, welche ihnen
mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2016 in den
zusammengelegten Verfahren VD.2016.117 und VD.2016.118 in solidarischer Verbindung
auferlegt worden ist. Gegen diese Rechnung richtet sich die Beschwerde von A____
(Beschwerdeführerin 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) vom 19. September 2016 (offensichtlich
versehentlich mit 19. September 2015 datiert). Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Abgesehen
von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen sind Beschwerden bzw. Rekurse an
das Verwaltungsgericht nur gegen Verfügungen bzw. Entscheide möglich (vgl. § 1
Abs. 3 und § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]; § 171
Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).
1.2 Die
Rechnung vom 30. August 2016 ist weder eine Verfügung noch ein Entscheid. Sie
dient bloss dem Vollzug des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts.
Mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts ist die Beschwerde von A____ und B____
vom 19. September 2016 deshalb offensichtlich unzulässig.
Eine Revision
kommt abgesehen von vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen nur
in Betracht, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt, wenn eine Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige
erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder wenn eine
Partei nachweist, dass die Rechtsmittelinstanz Bestimmungen über den Ausstand,
die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG
i.V.m. Art. 66 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde
vom 19. September 2016 und die mit „Begründeter Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege zur Revision bei der Steuerverwaltung zu Steuerjahr 2013 (Kanton und
Bund) und 2014 (Kanton und Bund) auf die Vorhandene Erhebliche neue Tatsache
zum Behördenfehler 2010 (Migrationsamt)“ überschriebene Eingabe vom 19. September
2016 (offensichtlich versehentlich mit dem Datum 19. September 2015 versehen)
sowie die Beilagen enthalten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu
einer für C____ und B____ günstigen Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 15. August 2016 führen könnten. Das Gleiche gilt für die Eingaben vom 29.
und 30. September 2016 (offensichtlich versehentlich mit dem Datum 29. und 30.
September 2015 versehen) sowie 4. Oktober 2016 einschliesslich Beilagen. Dabei
ist nochmals festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auf den Rekurs und die
Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten ist. Sämtliche Ausführungen von
C____ und B____ zur Sache sind deshalb von vornherein nicht geeignet, die
Richtigkeit des Urteils in Frage zu stellen. Eine Verletzung von Bestimmungen
über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör wird nicht in
nachvollziehbarer Weise geltend gemacht. Eine Revision des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 15. August 2016 ist deshalb ausgeschlossen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
in solidarischer Verbindung zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin 1
Beschwerdeführer 2
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.