Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DG.2016.16
URTEIL
vom 14. November 2016
Mitwirkende
lic. iur. André Equey, Dr. Carl
Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Appellationsgerichtspräsidenten
(im Verfahren VD.2016.122)
Sachverhalt
A____
(Gesuchstellerin) ergriff gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
8. April 2016 Berufung und gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) vom 6. Mai 2016 Rekurs. Sowohl im zivilrechtlichen
Berufungsverfahren (ZB.2016.19) als auch im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren
(VD.2016.122) wird die Verfahrensleitung von Appellationsgerichtspräsident B____
wahrgenommen. Mit Gesuch vom 9. September 2016 beantragt A____, dass der verfahrensleitende
Gerichtspräsident in den Verfahren ZB.2016.19 und VD.2016.122 in den Ausstand
trete und alle seine Entscheide und Verfügungen nichtig erklärt würden. Zudem
beantragt sie „Schadenersatz für alle Handlungen, welche sowohl im Zivilgericht
als nun seit geraumer Zeit im Appellationsgericht vorfallen“, sowie Befreiung
von allen Kosten. Mit Stellungnahme vom 15. September 2016 beantragt der
abgelehnte Gerichtspräsident die kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens.
Das Einschreiben vom 19. September 2016, mit dem die Stellungnahme des
Gerichtspräsidenten der Gesuchstellerin zugestellt wurde, holte diese auf der
Post nicht ab. Die Einzelheiten der Standpunkte der Beteiligten und der weitere
Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung des Rekurses gegen den Entscheid des WSU ist das Verwaltungsgericht
als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des
Dreiergerichts entscheidet unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das
Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson (§ 56
Abs. 4 Ziff. 2 GOG). Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens
durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
2.1 Die
Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsbegehren mit angeblichem Fehlverhalten
des abgelehnten Gerichtspräsidenten im Verfahren ZB.2016.19. Diesbezüglich ist vorweg
festzuhalten, dass im Rekursverfahren VD.2016.122 ein Nichteintretensentscheid
des WSU in einem sozialhilferechtlichen Verfahren wegen Säumnis bei der
Rekursbegründung angefochten ist und damit andere Fragen als im zivilrechtlichen
Verfahren ZB.2016.19 zu beantworten sind.
2.2 In
Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die
Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand
(Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 GOG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt
eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen
Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder
Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder
Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b)
oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit.
f). Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung bei der
Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO). Die den
Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson
ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47 bis 51 ZPO
konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien
auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101],
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl.
Kiener, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1).
Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn
Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson
zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung
solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE
140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Wenn eine Gerichtsperson
in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst
gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer
früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt
hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren
nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329; 133 I 89 E.
3.2 S. 92). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung
besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur
Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich
über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I
326 E. 6.3 S. 333). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer
Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit
zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die
Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte
oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten
sind (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009
E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO
N 19; Rüetschi, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50).
2.3
2.3.1 Die
Gesuchstellerin sieht einen Befangenheitsgrund darin, dass der abgelehnte
Gerichtspräsident im Verfahren ZB.2016.19 mit Verfügung vom 23. August 2016 festgestellt
habe, dass der Kindesvertreter bisher gar nicht in das Berufungsverfahren
einbezogen worden sei. Dies könne – so die Gesuchstellerin – nicht festgestellt
werden, da der angebliche Kindesvertreter weder von ihrem Sohn bevollmächtigt
noch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Zivilgericht oder im
Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht mittels Verfügung eingesetzt worden
sei (Ausstandsgesuch, S. 1).
2.3.2 Der
Verfügung vom 23. August 2016 geht folgender prozessualer Sachverhalt voraus: Die
Gesuchstellerin ersuchte im Verfahren ZB.2016.19 mit Eingabe vom 20. Juli 2016
unter anderem um Akteneinsicht. In Ziff. 5 seiner Verfügung vom 8. August 2016 ordnete
der abgelehnte Gerichtspräsident an, dass der Gesuchstellerin umfassende
Einsicht in die Akte des Verfahrens ZB.2016.19 auf der Kanzlei des
Appellationsgerichts gewährt wird. Er setzte eine Frist von fünf Tagen ab
Zustellung der Verfügung für eine allfällige, begründet einzureichende
Einsprache. Des Weiteren ordnete er an, dass Ziff. 5 der Verfügung mit der
dazugehörigen Begründung auch an den Sohn der Gesuchstellerin geht. Dieser sei
ebenfalls berechtigt, gegen die Einsichtgabe zu opponieren, wenn er dies wünsche.
Zur Begründung führte der Gerichtspräsident aus, dass nach Durchsicht der Akte
der Gesuchstellerin umfassende Akteneinsicht gewährt werden könne. Der Sohn der
Gesuchstellerin habe zwar bei seiner Anhörung durch den Vorrichter am 21. April
2015 erklärt, dass er im Moment eher nicht wolle, dass seinen Eltern Einsicht
in die Notiz dieser Anhörung gegeben werde. Nach Ablauf von mehr als einem Jahr
seien aber keine Gründe mehr ersichtlich, der Gesuchstellerin die Einsicht in
die Notiz zu verweigern. Gemäss Verfahrensprotokoll wurde die Verfügung vom 8.
August 2016 auch Advokat lic. iur. C____ zugestellt. Mit Einsprache vom 17.
August 2016 beanstandete die Gesuchstellerin die Zustellung der Verfügung an den
Advokaten, weil dieser weder von ihrem Sohn bevollmächtigt noch vom Gericht als
Kindesvertreter eingesetzt worden sei, und beantragte die sofortige Absetzung
von Advokat lic. iur. C____ als Kindesvertreter. Diesbezüglich stellte der
abgelehnte Gerichtspräsident mit Verfügung vom 23. August 2016 fest, dass der
Kindesvertreter – bis auf die unbenutzt gebliebene Gelegenheit zur Einsprache
gegen die Einsicht der Gesuchstellerin in das Protokoll der Kindesanhörung –
bisher gar nicht in das Berufungsverfahren einbezogen worden sei. Daher ziele
der Antrag der Gesuchstellerin zumindest derzeit ins Leere.
2.3.3 Die
Behauptung der Gesuchstellerin, dass der Kindesvertreter weder von ihrem Sohn
bevollmächtigt noch im zivilgerichtlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren
eingesetzt worden sei, ist aktenwidrig. Advokat lic. iur. C____ teilte dem
Zivilgericht mit Eingabe vom 28. April 2015 mit, dass er vom Sohn der
Gesuchstellerin mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber allen Behörden
beauftragt worden sei. Gleichzeitig beantragte er, er sei als
Rechtsvertreter/Kinderanwalt des Sohns zu ermächtigen, gegenüber den
involvierten Behörden, den Ärzten und Schulbehörden die Interessen des Sohns zu
vertreten, und im Verfahren vor dem Zivilgericht als unentgeltlichen Rechtsbeistand
des Sohns einzusetzen. Dazu reichte er eine Vollmacht des Sohns der
Gesuchstellerin vom 24. April 2015 ein, mit der ihn dieser zur
Interessenwahrung gegenüber Eltern, Behörden und Schule betreffend Wohnsitz, Verhältnis
zu den Eltern und Zivilprozess ermächtigt hatte (Vorakten, Nr. 39). Der
Verfahrensleiter des Zivilgerichts bestätigte mit Verfügung vom 4. Mai 2015
Advokat lic. iur. C____ als Kinderanwalt und bewilligte die unentgeltliche
Rechtspflege mit diesem als Kindesvertreter.
Die
Kindesvertretung dauert unter Vorbehalt einer vorzeitigen Aufhebung bis zur
Rechtskraft des Urteils bezüglich der Kinderbelange (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016,
Art. 300 ZPO N 29 f.; van de Graaf,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 299 ZPO N 16). Vorliegend
ist der die Belange des Sohns betreffende Entscheid des Zivilgerichts vom 8.
April 2016 noch nicht rechtskräftig, nachdem die Gesuchstellerin ihn
angefochten hat. Dass die Kindesvertretung vorzeitig aufgehoben worden ist,
kann den Akten nicht entnommen werden und wird von der Gesuchstellerin auch
nicht behauptet. Die Vertretung des Sohns durch Advokat lic. iur. C____ dauert
somit an. Bei Kindesvertretung sind Entscheide und Zwischenentscheide
betreffend Kinderbelange der Vertretung zu eröffnen (vgl. Art. 301 ZPO; Schweighauser, a.a.O., Art. 301 ZPO N
17, 22 und 24). Entsprechend wurde die Verfügung vom 8. August 2016 an Advokat
lic. iur. C____ zugestellt. Auch trifft die Feststellung in der Verfügung vom
23. August 2016 zu, dass der Kindesvertreter – bis auf die unbenutzt gebliebene
Gelegenheit zur Einsprache gegen die Einsicht der Gesuchstellerin in das
Protokoll der Kindesanhörung – bisher gar nicht in das Berufungsverfahren
einbezogen worden ist. Die Zustellung der Verfügung vom 8. August 2016 und die
Feststellung in der Verfügung vom 23. August 2016 begründen somit in keiner
Weise den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit.
2.4
2.4.1 Als
weiteren Befangenheitsgrund macht die Gesuchstellerin geltend, dass der
abgelehnte Gerichtspräsident in einer Verfügung vom 29. August 2016 fälschlicherweise
festgestellt habe, dass ihr die Akteneinsicht gewährt worden sei. Die entscheidenden
Akten seien ihr gerade nicht in Kopie ausgehändigt worden, was eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle. Diese Akten seien ihr und ihrem
Rechtsvertreter bereits im Verfahren vor dem Zivilgericht vorenthalten worden
und seien verschwunden (Ausstandsgesuch, S. 2).
2.4.2 Der
Verfügung vom 29. August 2016 geht folgender Sachverhalt voraus: Die
Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 20. Juli 2016 unter anderem, dass
ihr das rechtliche Gehör in Form von Akteneinsicht und Aktenkopien
uneingeschränkt gewährt werde. Der abgelehnte Gerichtspräsident gewährte der
Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. August 2016 umfassende Einsicht in die
Akte des Verfahrens ZB.2016.19 auf der Kanzlei des Appellationsgerichts. Mit
Eingabe vom 25. August 2016 ersuchte die Gesuchstellerin erneut um vollständige
Akteneinsicht „inklusive Schulzeugnisse Januar und Juni 2016, vollständige
Anamnese und Vollmacht für eine Therapie bei Dr. [...], bei Prof. [...], Physiotherapien,
Kieferorthopädenbehandlungsdossier, Schlagzeugunterricht, Judo-Training,
Journal des täglichen Ablaufes, Art der Schulung, Therapien usw. bei der
Durchgangsstation [...] Basel, vom 14. April 2015 bis Ende Juni 2015, Therapieansatz
und Verlauf bei Frau [...], Perspektive und Verfügung dafür und dessen
Kostenübernahmebewilligung, wie sonstige Akten, welche sachdienlich und
notwendig sind und mir bis anhin absichtlich und unrechtmässig vorenthalten
wurden.“ Der abgelehnte Gerichtspräsident trat mit Verfügung vom 29. August
2016 auf das Akteneinsichtsgesuch vom 25. August 2016 nicht ein, soweit die
Gesuchstellerin Einsicht in Unterlagen verlangt, die gar nicht zum
zivilrechtlichen Verfahren betreffend Urteilsänderung beigezogen worden sind. Des
Weiteren wies er die Gesuchstellerin darauf hin, dass ihr bereits mit Verfügung
vom 8. August 2016 die umfassende Einsicht in die Akte des Verfahrens
ZB.2016.19 auf der Kanzlei des Appellationsgerichts gewährt worden sei.
2.4.3 Gemäss
Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 1).
Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs.
2). Der Norminhalt von Art. 53 ZPO entspricht demjenigen von Art. 29 Abs. 2 BV
(Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 53 ZPO N 1; Hurni, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 53 ZPO N 5).
Gegenstand des Akteneinsichtsrechts bilden alle schriftlichen oder
elektronischen Aufzeichnungen, die geeignet sind, dem Gericht als Grundlage des
Entscheids zu dienen (Göksu,
a.a.O., Art. 53 ZPO N 31; Hurni,
a.a.O., Art. 53 ZPO N 70; Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
a.a.O., Art. 53 ZPO N 19). Im Verfahren ZB.2016.19 kann die Gesuchstellerin
deshalb nur Einsicht in Aufzeichnungen verlangen, die in diesem Verfahren
erstellt, eingereicht oder beigezogen worden sind. Folglich trat der Gerichtspräsident
auf ihr Akteneinsichtsgesuch zu Recht nicht ein, soweit sich dieses auf
Unterlagen bezog, die im Verfahren ZB.2016.19 nicht beigezogen worden waren. Einsicht
in die Akten des Verfahrens ZB.2016.19 ist der Gesuchstellerin bereits mit
Verfügung vom 8. August 2016 gewährt worden. Die Aushändigung von Kopien ist
der Gesuchstellerin – soweit aus den Akten ersichtlich – bis zur Einreichung
ihres Ausstandsgesuchs am 9. September 2016 vom Appellationsgericht nicht
verweigert worden. Der unsubstanziierte Vorwurf der Gesuchstellerin, Akten
seien verschwunden, entbehrt jeglicher Grundlage. Bei objektiver Betrachtung besteht
bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bis zum Eingang des Ausstandsgesuchs
am 9. September 2016 somit kein Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit.
2.4.4 Gemäss
der Stellungnahme des abgelehnten Gerichtspräsidenten vom 15. September 2016 hat
die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit auf der Kanzlei des
Appellationsgerichts Einsicht in die Akten genommen und sind Kopien der von der
Gesuchstellerin gewünschten Unterlagen erstellt worden. Diese Darstellung wird
durch das Verfahrensprotokoll bestätigt. Am 13. September 2016 verfügte der Gerichtspräsident,
dass die Gesuchstellerin dem Gericht für die 18 Kopien CHF 36.– zu bezahlen hat
und ihr die Kopien ohne Bezahlung nicht ausgehändigt werden können. Gemäss der
Begründung dieser Verfügung und der Stellungnahme vom 15. September 2016 handle
es sich bei den kopierten Unterlagen um Dokumente, die von der Gesuchstellerin
selber produziert worden seien, ihr bereits zugestellt worden seien oder sie
gar nicht beträfen.
Auf Wunsch der
Gesuchstellerin wurden folgende Aktenstücke kopiert:
- April 2015, welcher der Gesuchstellerin gleichentags ausgehändigt wurde
-
Seite 4 des Protokolls im Verfahren F.2014.658 des
Zivilgerichts, die ein Protokoll einer Verhandlung des Zivilgerichts vom 27.
Januar 2015 enthält, an der die Gesuchstellerin persönlich teilgenommen hat.
Darin werden insbesondere die Vereinbarung vom 27. Januar 2015 und die
anlässlich der Verhandlung vom 27. Januar 2015 erlassene Verfügung wiedergeben.
Letztere ist zusätzlich der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin
zugestellt worden.
-
handschriftliche Eingabe der Gesuchstellerin,
datiert am 25. April 2015
-
ausgedruckte und von der Gesuchstellerin
unterzeichnete E-Mail der Gesuchstellerin vom 17. April 2016
-
Entbindung von der Schweigepflicht vom 16. April
2015, mit welcher der Kindesvater den Verfahrensleiter des Zivilgerichts und
die Beiständin ihres Sohns gegenseitig von ihrer Schweigepflicht befreit
-
Verordnung zur Kinderphysiotherapie vom 22.
April 2015 betreffend den Sohn der Gesuchstellerin
-
Terminübersichten vom 27. April 2015 und 8. Mai
2015 betreffend die Physiotherapie des Sohns der Gesuchstellerin
-
medizinische Informationen zum Sohn der
Gesuchstellerin
-
Aktennotiz des Durchgangs- und Beobachtungsheims
[...] vom 29. April 2015 insbesondere betreffend die medizinische Behandlung
des Sohns der Gesuchstellerin
-
Schreiben des Leiters des Durchgangs- und
Beobachtungsheims [...] betreffend Medikation des Sohns der Gesuchstellerin
-
Medikamentenkontrollblatt betreffend den Sohn
der Gesuchstellerin
-
Schreiben des Durchgangs- und Beobachtungsheims [...]
an das Zivilgericht vom 17. März 2016 mit den Vermerken „Zu den Akten“ und „Wie
vereinbart“
-
Honorarnote der […] AG vom 26. Januar 2016
betreffend den Sohn der Gesuchstellerin
-
Einzahlungsscheine betreffend Leistungen der […]
AG
-
Rechnung des Kindesvertreters vom 7. April 2016
-
Kostenblatt betreffend die Bemühungen des
vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeistands der Gesuchstellerin
-
Leistungsaufstellung betreffend den Kindesvater
-
Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands
des Kindesvaters vom 5. April 2016
-
Mietvertrag zwischen der […]-Pensionskasse und
dem Kindesvater
-
Belege für Einzahlungen des Kindesvaters
Diese Auflistung
zeigt, dass die Feststellung des abgelehnten Gerichtspräsidenten zutrifft, die
kopierten Unterlagen seien von der Gesuchstellerin selber produziert worden,
seien ihr bereits zugestellt worden oder beträfen sie nicht.
2.4.5 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör verschafft den Parteien das Recht, die Akten am
Sitz des Gerichts einzusehen, Notizen zu machen und Kopien selber auf einem
Kopiergerät des Gerichts anzufertigen oder vom Gericht anfertigen zu lassen,
soweit es für das Gericht zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt (vgl.
BGE 126 I 7 E. 2b S. 10; 116 Ia 325 E. 3d/aa S. 327 f.; Gehri, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 53 ZPO N 29
f.; Göksu, a.a.O., Art. 53 ZPO N
32; Müller/Schefer, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 879). Das Gericht kann für die Erstellung
der Kopien Gebühren erheben (BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa S. 327 f.; Göksu, a.a.O., Art. 53 ZPO N 32). Die
Kostenpflicht für die Anfertigung von Kopien regelt das kantonale Gebührenrecht
(Hurni, a.a.O., Art. 53 ZPO N 73).
Gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 13.2 der Gebührenverordnung (GebV, SG 154.810) beträgt
die Gebühr für Kopien CHF 2.– pro Seite. Die unentgeltliche Rechtspflege steht
der Erhebung von Gebühren für Kopien nicht von vornherein entgegen. Sie bezweckt,
der mittellosen Partei die prozessuale Rechtsverfolgung zu ermöglichen.
Entsprechend ist ihr Umfang ausgestaltet (Rüegg,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 118 ZPO N 1). Sie umfasst insbesondere die
Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten
(Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
Es ist nicht
ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin zur Rechtsverfolgung Kopien von
Dokumenten braucht, die sie selber produziert hat oder die ihr bereits
zugestellt worden sind. Zudem hätte sich die Anfertigung von Kopien bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt erübrigt, weil die Gesuchstellerin in diesem
Fall Kopien der von ihr selbst produzierten Dokumente und die ihr zugestellten
Dokumente aufbewahrt hätte. Jedenfalls soweit diese nicht geeignet sind, dem
Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen, ist auch kein Grund dafür
ersichtlich, dass die Gesuchstellerin zur Rechtsverfolgung Kopien von
Dokumenten brauchen sollte, die sie gar nicht betreffen. Weshalb die verlangten
Kopien geeignet wären, dem Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen, wird
von der Gesuchstellerin nicht dargelegt. Unter diesen Umständen kann in der
Erhebung einer Gebühr von CHF 36.– für die Aushändigung der 18 teilweise
doppelseitigen Kopien kein qualifizierter Fehlentscheid gesehen werden, der bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründet.
2.5
2.5.1 Die
Gesuchstellerin sieht einen weiteren Befangenheitsgrund darin, dass der
abgelehnte Gerichtspräsident mit Verfügung vom 23. August 2016 ihr Begehren um
vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs mit ihrem Sohn abgewiesen habe.
Sie habe diese Regelung vor dem Hintergrund beantragt, dass der Kindesvater am
16. April 2015 vor ihrer Tochter [...] mit seiner Gehilfin gegenüber der Mutter
der Gesuchstellerin tätlich geworden sei, wobei die Mutter Verletzungen und
einen Schock erlitten habe. Die Abweisung ihres Begehrens stehe im Widerspruch
zu Art. 58 ZPO (Ausstandsgesuch, S. 1).
2.5.2 Im
angefochtenen Entscheid vom 8. April 2016 teilte das Zivilgericht die
elterliche Sorge über den Sohn der Gesuchstellerin dem Kindesvater zu (Ziff. 1).
Es sah von der Festlegung eines Besuchsrechts der Gesuchstellerin ab. Für den
Fall, dass der Sohn von sich aus Kontakt mit der Gesuchstellerin wünscht, ersuchte
das Gericht die Beiständin des Sohns, den persönlichen Kontakt in geeignetem
Rahmen herzustellen (Ziff. 2). Es begründete diese Anordnungen damit, dass ein
Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Sohn mit dem Kindeswohl nicht
vereinbar sei, solange der Sohn den Kontakt nicht wünsche (E. 5). Im
Berufungsverfahren beantragte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. August
2016, es sei vorsorglich zu verfügen, dass ihre Familie und sie ihren Sohn
uneingeschränkt sehen und sprechen dürfen. Der abgelehnte Gerichtspräsident
wies das Begehren um vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs ab. Zur
Begründung führte er aus, dass der Antrag auf eine einstweilige Verfügung nicht
weiter begründet werde. Das Zivilgericht habe sich im angefochtenen Entscheid
eingehend zur Regelung des persönlichen Verkehrs geäussert. Dies werde mit dem
Entscheid des Berufungsgerichts zu überprüfen sein. Gründe für eine dringende
Abänderung dieser Regelung seien nicht ersichtlich (vgl. Verfügung vom 23. August
2016).
2.5.3 Die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Abänderungsverfahren nach Art. 134 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) wird von Art. 276 ZPO geregelt (Sutter-Somm/Stanischewski, in:
Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 4). Nach dieser Bestimmung trifft das Gericht die
nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen
zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Abs. 1).
Vorsorgliche Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, sofern sie nötig,
geeignet und verhältnismässig sind (Sutter-Somm/Stanischewski,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 8). Da die Massnahmen nur während des Verfahrens
einigermassen Frieden schaffen sollen, ist Zurückhaltung geboten, und sollte
die endgültige Regelung nicht präjudiziert werden (Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 276 ZPO N
2). Die Gesuchstellerin begründet ihr Begehren um vorsorgliche Regelung des
persönlichen Verkehrs erstmals in ihrem Ausstandsgesuch vom 9. September 2016
(vgl. E. 2.5.1 hiervor). Diese Begründung war für den abgelehnten Gerichtspräsidenten
somit aus der Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. August 2016 nicht ersichtlich.
Darin behauptete sie zwar, ihr Sohn habe gegenüber Advokat lic. iur. C____
ausdrücklich den Wunsch geäussert, seine Mutter zu sehen und zu dieser
zurückzukehren. Diese Behauptung machte sie aber in keiner Art und Weise glaubhaft.
In den Akten findet sich kein Hinweis auf einen derartigen Sinneswandel ihres
Sohns. Unter diesen Umständen konnte der abgelehnte Gerichtspräsident davon
ausgehen, dass es weder nötig noch verhältnismässig ist, in Abweichung vom
angefochtenen Entscheid vorsorglich den persönlichen Verkehr zu regeln.
Des Weiteren
rügt die Gesuchstellerin, dass der abgelehnte Gerichtspräsident ihr Begehren um
Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen habe, obwohl die Gegenpartei
keinen Antrag auf Abweisung gestellt habe. Darin sieht sie eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes
gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Im Geltungsbereich des Dispositionsgrundsatzes darf
das Gericht einer Partei gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht mehr und nichts
anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei
anerkannt hat. Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass das Gericht nur
insoweit an einen Antrag der Gegenpartei gebunden ist, als diese den
klägerischen Antrag anerkannt hat. Folglich kann das Gericht einen Antrag in
Anwendung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO)
auch ohne formellen Abweisungsantrag der Gegenpartei abweisen (Hurni, a.a.O., Art. 58 ZPO N 35). Zudem
gilt für vorsorgliche Massnahmen in Kinderbelangen ohnehin die Offizialmaxime
(Art. 296 Abs. 3 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski,
a.a.O., Art. 276 ZPO N 42). Das Gericht ist deshalb nicht an die Parteianträge
gebunden (Art. 58 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 296 Abs. 3 ZPO).
In der Abweisung
des Gesuchs um vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs kann daher kein qualifizierter
Fehlentscheid gesehen werden, der bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit begründet. Auch kann sich der Gerichtspräsident
in der Begründung seiner Verfügung im Berufungsverfahren nicht in einem Mass
festgelegt haben, das den Eindruck erwecken könnte, er habe sich über den
Ausgang des Rekursverfahrens bereits eine feste Meinung gebildet. Denn die
Verfügung vom 23. August 2016 betrifft allein das Berufungsverfahren und berührt
das Rekursverfahren nicht, in dem das vorliegend zu beurteilende
Ausstandsbegehren gestellt worden ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Umstand, dass
der abgelehnte Gerichtspräsident das Gesuch der Gesuchstellerin um vorsorgliche
Massnahmen abgewiesen hat, begründet demzufolge keinen Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit.
2.6 Die
weiteren Vorwürfe der Gesuchstellerin gegenüber dem abgelehnten
Gerichtspräsidenten (vgl. Ausstandsgesuch, S. 1 und 2) bleiben völlig
unsubstanziiert. Sie sind nicht nachvollziehbar und bei objektiver Betrachtung
offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit
des Gerichtspräsidenten zu begründen. Insgesamt vermag die Gesuchstellerin
somit keine den Ausstand begründende Tatsachen glaubhaft zu machen. Das
Ausstandsbegehren ist daher abzuweisen.
2.7 Die
Gesuchstellerin begehrt sodann, dass alle Entscheide und Verfügungen des
abgelehnten Gerichtspräsidenten für nichtig erklärt werden. Amtshandlungen, an
denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind
aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 10 Tagen
verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 51 Abs. 1
ZPO). Solche Amtshandlungen sind somit unter Vorbehalt sehr schwerer Mängel
nicht nichtig, sondern anfechtbar (Kiener,
a.a.O., Art. 51 ZPO N 2). Vorliegend ist jedoch auch eine Aufhebung der sinngemäss
angefochtenen Amtshandlungen, an denen der abgelehnte Gerichtspräsident
mitgewirkt hat, ausgeschlossen, weil dieser nicht zum Ausstand verpflichtet
gewesen ist (vgl. E. 2.1–2.6 hiervor). Das sinngemässe Begehren der
Gesuchstellerin auf Aufhebung dieser Amtshandlungen ist deshalb abzuweisen.
Die
Gesuchstellerin begehrt schliesslich die Zusprechung von Schadenersatz. Damit
macht sie sinngemäss einen Schadenersatzanspruch aus Staatshaftung geltend.
Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat werden auf dem Weg des
Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes
über die Haftung des Staates und seines Personals [HG, SG 161.100]).
Forderungen, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern des
Zivilgerichts beziehen, werden vom Appellationsgericht und Forderungen, die
sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern des Appellationsgerichts
beziehen, vom Bundesgericht beurteilt (§ 6 Abs. 2 HG). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann § 6 Abs. 2 HG jedoch keine Zuständigkeit des Bundesgerichts
zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegen den Kanton Basel-Stadt
begründen, weil das Bundesrecht die funktionelle Zuständigkeit des
Bundesgerichts abschliessend regelt. Der Kanton Basel-Stadt ist gemäss Art.
191b Abs. 1 BV verpflichtet, auch für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen
aus schädigendem Verhalten von Mitgliedern des Appellationsgerichts selber eine
richterliche Behörde zu bestellen (BGer 8C_609/2014 vom 24. November 2014 E.
2.3).
Welche
richterliche Behörde für solche Schadenersatzforderungen zuständig ist, kann
vorliegend offenbleiben, weil auf den Antrag der Gesuchstellerin auf
Schadenersatz ohnehin nicht eingetreten werden kann. Gemäss Art. 202 Abs. 1 ZPO
wird das Verfahren durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet. Im
Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der
Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsbegehren muss
so bestimmt gefasst werden, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt wird,
sich eine Vorstellung davon zu machen, was die klagende Partei von ihr will.
Schlichtungsgesuche, mit denen die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt wird,
erfüllen dieses Erfordernis grundsätzlich nur, wenn der Geldbetrag beziffert ist
(Art. 84 Abs. 2 ZPO; vgl. AGE ZB.2012.52 vom 29. Mai 2013 E. 2.3.1).
Unbezifferte Rechtsbegehren sind in solchen Fällen nur zulässig, wenn es der
klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu
Beginn des Prozesses zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Indem die Gesuchstellerin
Schadenersatz beantragt, verlangt sie die Bezahlung eines Geldbetrags. Diesen
beziffert sie nicht. Ein Grund, weshalb ihr dies noch nicht möglich oder
zumutbar sein sollte, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
Damit genügt das unbezifferte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Darüber hinaus setzt das Erfordernis der Bezeichnung des
Streitgegenstands voraus, dass das Schlichtungsgesuch alle für die
Individualisierung des Streits notwendigen Elemente enthält (AGE ZB.2012.52 vom
29. Mai 2013 E. 2.3.1). Aus dem Gesuch vom 9. September 2016 ist nicht
ersichtlich, in welchen Verfahren welche Personen der Gesuchstellerin einen
Schaden zugefügt haben sollen. Damit ist der Streit nicht individualisierbar. Auf
das Begehren um Zusprechung von Schadenersatz kann folglich mangels hinreichend
bezifferten Rechtsbegehrens und mangels hinreichend bestimmter Bezeichnung des
Streitgegenstands nicht eingetreten werden (vgl. dazu AGE ZB.2012.52 vom 29.
Mai 2013 E. 1.1.1).
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Begehren der Gesuchstellerin sich als
unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin
in der Regel dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]).
Der Antrag der
Gesuchstellerin auf Befreiung von allen Kosten kann als Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege verstanden werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat eine Person, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Mittellosigkeit der
Gesuchstellerin kann offengelassen werden, da ihre Begehren im
Ausstandsverfahren aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der
Rechtsprechung Rechtsbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als
aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BGE 140 V
521 E. 9.1 S. 537; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Vorliegend sind
keine Umstände ersichtlich, die bei objektiver Betrachtung auch nur im
Geringsten geeignet wären, den Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit des abgelehnten Gerichtspräsidenten zu begründen. Zudem erliess
dieser im Verfahren VD.2016.122 keine verfahrensleitende Verfügung, aus welcher
der Gesuchstellerin ein Nachteil erwuchs. Es ist deshalb auch nicht
nachvollziehbar, was diese mit dem Gesuch um Nichtigerklärung bzw. Aufhebung erreichen
will. Der Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz genügt den formellen
Voraussetzungen eindeutig nicht. Zudem behauptet die Gesuchstellerin im Gesuch
vom 9. September 2016 nicht einmal, dass sie irgendeinen Schaden erlitten
hätte. Eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte deshalb bei
vernünftiger Überlegung auf die Geltendmachung der Rechtsbegehren der
Gesuchstellerin verzichtet. Folglich ist das sinngemässe Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen und hat die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. Die
Gebühr für Entscheide über Ablehnungsbegehren beträgt CHF 200.– bis 3'000.– (§
11 Abs. 1 Ziff. 9 GebV). Unter Berücksichtigung, dass das vorliegende
Ausstandsverfahren und dasjenige im zivilrechtlichen Berufungsverfahren ZB.2016.19
gleich gelagert sind, wird die Gebühr vorliegend auf CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsbegehren und das Begehren um
Aufhebung der Amtshandlungen, an denen der Appellationsgerichtspräsident
mitgewirkt hat, werden abgewiesen.
Auf das Begehren um Zusprechung von
Schadenersatz wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Appellationsgerichtspräsident
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.