Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.92
URTEIL
vom 7.
November 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], vom
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. November 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
4. November 2016 durch die Schweizerische Grenzwacht im Bahnhof SBB in Basel
einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem totalgefälschten
schweizerischen Aufenthaltstitel, lautend auf B____, aus. Eine nähere
Überprüfung ergab, dass A____ bereits im März 2015 unter dem Alias-Namen C____
festgenommen, wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie Fälschen von
Ausweisen verurteilt und nach Eröffnung eines bis zum 26. März 2018
gültigen Einreiseverbots für die Schweiz und Liechtenstein in seine Heimat
ausgeschafft worden war. Er wurde deshalb dem Migrationsamt übergeben, welches
ihn am 5. November 2016 aus der Schweiz wegwies und eine dreimonatige
Ausschaffungshaft anordnete. Mit Strafbefehl vom 6. November 2016 wurde A____
überdies wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, Fälschen von Ausweisen und
nicht bewilligter Erwerbstätigkeit verurteilt. In der heutigen Verhandlung ist A____
befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Ein Ausländer
kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder
wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt.
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu
bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen).
A____ hat sich trotz
gültiger Einreisesperre in die Schweiz begeben und sich hier anlässlich einer
Kontrolle mit einem gefälschten schweizerischen Aufenthaltstitel ausgewiesen.
Er ist bezüglich der Fälschung von Ausweisen vorbestraft und musste bereits vor
anderthalb Jahren zwangsweise in seine Heimat ausgeschafft werden. All dies
macht deutlich, dass A____ nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurück
zu kehren, und diesbezügliche Anordnungen der Behörden zu befolgen. Die Haft erweist
sich klarerweise als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen.
Ein milderes Mittel, welches diesen Zweck ebenso erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Anordnung der Haft ist damit rechtmässig und zu bestätigen.
In der heutigen
Verhandlung hat der Beurteilte darum gebeten, nach Frankreich zurückkehren zu
können. Er habe dort ein Asylgesuch eingereicht und hätte heute einen Termin
bei der Behörde gehabt. Falls eine Rückübernahme durch Frankreich nicht von
vorneherein ausgeschlossen werden kann, wird das Migrationsamt gebeten, die
erforderlichen Abklärungen bei den französischen Behörden einzuleiten.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 3. Februar 2017,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.