Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.34
URTEIL
vom 31. August 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriela
Matefi, MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. Januar 2016
betreffend Regelung des
Besuchsrechts und Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft
Sachverhalt
A____ und B____ führten
eine Paarbeziehung. Während deren Dauer verbüsste A____ eine Freiheitsstrafe.
Nachdem er im September 2014 aus dem Strafvollzug entlassen worden war, kam es
im März 2015 zur Trennung des Paares.
Mit Erklärungen
vom 21. Mai 2015 und 24. September 2015 anerkannte A____ vor dem
Zivilstandesamt die beiden während der gelebten Paarbeziehung geborenen Kinder C____,
geboren am [...], und D____, geboren am [...]. Bereits vor dieser Anerkennung
erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Kinder- und
Jugenddienst (KJD) einen Abklärungsauftrag, weil die Kontakte der Kinder zu A____
nicht mehr funktionierten und A____ eine Gefährdung der Kinder im Haushalt der
Mutter geltend gemacht hatte.
Mit Bericht vom
10. September 2015 empfahl der mit der Abklärung beauftragte Sozialarbeiter des
KJD, [...], die Anordnung begleiteter Besuchskontakte im Rahmen der begleiteten
Besuchstage (BBT). Soweit sich aufgrund der Erfahrungen nach einem halben Jahr
die seitens B____ befürchtete Entführungsgefahr nicht bestätigen sollte, wurde
der Übergang zu unbegleiteten Besuchen empfohlen. Nach erfolgter Anhörung der
Eltern sprach die KESB A____ mit Entscheid vom 7. Januar 2016 das Recht zu,
seine Kinder C____ und D____ zwei Mal pro Monat während je vier Stunden im
Rahmen der BBT zu besuchen (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde eine Erziehungs- und
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) errichtet (Ziff. 2) und der vorgängig mit der Abklärung beauftragte Sozialarbeiter
[...] zum Beistand (nachfolgend Besuchsrechtsbeistand) ernannt (Ziff. 3). Der Besuchsrechtsbeistand
erhielt den konkretisierten Auftrag, die begleiteten Besuche zusammen mit den
Eltern zu organisieren (Ziff. 4a), die Modalitäten des Besuchsrechts zu regeln
(Ziff. 4b), den Eltern in Besuchs- und Erziehungsfragen als Ansprechperson zur
Verfügung zu stehen (Ziff. 4c), die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen
(Ziff. 4d), die Eltern bei der Weiterentwicklung der Besuche zu unterstützen
(Ziff. 4e), die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung der beiden Kinder zu
überwachen (Ziff. 4f) sowie die Leistungen weiterer mit C____ und D____
befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 4g). Zudem erhielt
der Besuchtsrechtsbeistand den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse
umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben
umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen
anzupassen ist, sowie der KESB mindestens jährlich mit Antrag betreffend
Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme über den Verlauf zu berichten (Ziff.
5). Die bisher gemäss Art. 309 ZGB und Art. 308 Abs. 2 ZGB geführte Beistandschaft
für die Regelung der Vaterschaft sowie der Unterhaltsverpflichtung wurde neu
auf die Grundlage von Art. 308 Abs. 2 ZGB gestellt und es wurde lic. iur. [...],
Berufsbeiständin, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),
Mandatscenter 2, zur neuen Beiständin ernannt (Ziff. 6 -8).
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 5. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben. Sinngemäss stellt er zusammengefasst Antrag auf sofortige Durchführung
des Besuchsrechts bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens, auf Auswechslung
des Besuchsrechtsbeistands und auf eine Abänderung der „Abschrift“ des
angefochtenen Entscheids, da deren Inhalt „nicht der Wahrheit entspreche“ und
er daraus in behördlichen Angelegenheiten Schaden erleiden könnte. Die Kosten
seien entsprechend dem Verfahrensausgang zu verteilen, wobei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege mit [...] zu gewähren sei. Mit Eingabe vom 14. März 2015 hat sich
der Beschwerdeführer ergänzend zur Sache geäussert und weitere Belege
eingereicht. Die KESB beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter
o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurden die Parteien in eine Verhandlung
geladen.
Bis zur
Gerichtsverhandlung wurde dem Gericht kein Vertretungsverhältnis bekannt
gemacht und zur Gerichtsverhandlung selbst ist der Beschwerdeführer ebenfalls ohne
Rechtsvertretung erschienen. Der Beschwerdeführer, die beigeladene B____
(nachfolgend: Beigeladene), der Besuchtsrechtsbeistand sowie die Vertretung der
KESB wurden zur Sache befragt und die Vertretung der KESB ist zum Vortrag gelangt.
Sie beantragt über die Abweisung der Beschwerde hinaus, es sei die Strafdrohung
gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) im Falle der Nichteinhaltung
der Besuchsregelung zu verfügen, da sich die Beigeladene bislang ungenügend an
die Besuchsrechtsregelung, soweit diese Sohn C____ betrifft, gehalten habe. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art.
314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die
Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine
Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314
Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das gleiche gilt für die angefochtene
Ernennung des [...] als Besuchsrechtsbeistand.
1.2 Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes
vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids abzustellen.
1.3 Anfechtungsobjekt
einer Beschwerde kann immer nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheids,
nicht aber dessen Begründung sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde eine Abänderung der „Abschrift“ – gemeint offensichtlich die
Begründung – des angefochtenen Entscheids verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
1.4 Weiter
erscheint unklar, was der Beschwerdeführer nebst der beantragten Auswechslung des
Besuchsrechtsbeistands mit seiner Beschwerde bezweckt. Während er in den
schriftlich gestellten Anträgen explizit nur die Durchsetzung des mit
dem angefochtenen Entscheid angeordneten Besuchsrechts beantragt, macht die schriftliche
Begründung seiner Beschwerde deutlich, dass er darüber hinaus mit der
angeordneten Besuchsrechtsregelung insgesamt nicht zufrieden ist. An der
Gerichtsverhandlung beschränkt er sich sodann auf Ausführungen zum Besuchsrecht
und wiederholt den Antrag auf Auswechslung des Besuchsrechtsbeistands nicht.
Aufgrund der für das Verfahren betreffend Kinderbelange geltenden Offizial- und
Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO i.V.m. Art. 450 f. ZGB) ist das
Appellationsgericht indessen ohnehin nicht an die Parteianträge gebunden und
kann die Regelung des Besuchsrechts insgesamt überprüfen und neu beurteilen.
Damit sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens das Besuchsrecht insgesamt
sowie die Personalie des Besuchsrechtsbeistands.
1.5 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Umsetzung
des Besuchsrechts auch während des hängigen Beschwerdeverfahrens. Da das Bestehen
eines Besuchsrecht im Grundsatz aber ohnehin unbestritten ist und der
Beschwerdeführer als Besuchsberechtigter die Beschwerde erhoben hat, stand
einer Durchführung auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nichts
entgegen bzw. bedurfte es diesbezüglich keiner Verfahrensanordnung.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt eine gerichtliche Überprüfung des angeordneten
Besuchsrechts. Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern
und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Gemäss
Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen
Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem
betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht
zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
[UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar
2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3]). Dieses Recht steht dem Betroffenen um
seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 m.w.H.). Der
elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln,
ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den
Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf
BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.) oder Vorlieben der Eltern zu berücksichtigen
(vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff., 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f. m.w.H.).
Als sogenanntes "Pflichtrecht" verpflichtet es einerseits den
besuchsberechtigten Elternteil, sein Recht auszuüben. Andererseits richtet sich
der Besuchsrechtsanspruch an den sorge- oder obhutsberechtigten Eltenteil und
verpflichtet diesen, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind zu
dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler/Wirz, in: Schwenzer [Hrsg.],
FamKomm Scheidung Band I: ZGB, 2. Auflage 2011, Art. 273 ZGB N 4 f. und 11; Schwenzer/Cottier, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art.
273 N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind
und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv
vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). In Art. 274
Abs. 1 ZGB wird denn auch ausdrücklich die Loyalitätspflicht von
Vater und Mutter festgeschrieben. Danach haben diese bei der Gestaltung des
persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person
erschwert. Schliesslich ist das Recht auf persönlichen Verkehr als
Persönlichkeitsrecht des Kindes konzipiert und hat in erster Linie seinen
Interessen zu dienen (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 123 III 445 E. 3b S. 451).
Als oberste
Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, das
anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Der
persönliche Kontakt des Kindes mit beiden Eltern ist für dessen
geistig-seelische Entwicklung wesentlich und kann bei der Identitätsfindung
eine entscheidende Rolle spielen (BGE 127 III 295 E. 4 S. 298; 123 III 445 E.
3c S. 452; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Bei der Festlegung des
angemessenen Besuchsrechts nach Art. 273 Abs. 1 ZGB sind das Alter, die
Gesundheit und die Bedürfnisse des Kindes zu beachten. Die sich daraus
ergebenden Anforderungen an die Regelmässigkeit, Häufigkeit und Dauer der
Kontakte hängen aber auch von der Wohnsituation und der Lebensgestaltung
(namentlich Schul- und Arbeitssituation, Freizeitgestaltung) der Beteiligten ab
(Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, in: Tuor
et al [Hrsg.], Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage 2009, § 41 N 18;
Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.
273 ZGB N 13 ff. [insbesondere auch N 15 zur Praxis]). Bei der Bemessung
der angemessenen Betreuungsanteile resp. der Regelung des Besuchsrechts verfügt
die KESB, welche intensiver mit den Parteien gearbeitet hat und die
Verhältnisse besser kennt als das Gericht, über einen grossen Ermessensspielraum
(AGE VD.2012.108 vom 20. Dezember 2012 E. 1.4; vgl. BGE 117 II 353 E. 3 S. 354
f.; 115 II 206 E. 4a S. 209; BGer 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 2.1,
in: FamPra.ch 2004 S. 665 m.w.H.; BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 2.2).
Der aus Art. 273
Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert
oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr
gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat,
wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere
wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten
Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder
sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer
5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3, 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3;
5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler/Wirz,
a.a.O., Art. 274 ZGB N 8). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist
stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel
nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls
soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind
gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014
E. 4.3; 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Anstelle eines bloss als
ultima ratio zulässigen gänzlichen Ausschlusses eines Elternteils vom
persönlichen Verkehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig befürchteten
nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die
persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht)
begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f. m.w.H.; vgl. AGE
VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2).
2.2 Die
Vorinstanz hat auf dieser Grundlage erwogen, der Beschwerdeführer habe seit
längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern gehabt. Zur
Beziehungspflege vor der Trennung der Eltern im März 2015 bestünden erhebliche
Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und der Beigeladenen. Während
der Beschwerdeführer behaupte, abgesehen von seiner Haftzeit immer für die beiden
Kinder präsent und nach seiner Haftentlassung bis zur Trennung von der
Beigeladenen hauptverantwortlich für die Kinder gewesen zu sein, mache die
Beigeladene geltend, dass er vor seiner Haftentlassung kaum Kontakt zu ihnen
gepflegt habe. Einzig die Zeit zwischen der Haftentlassung im September 2014
und ihrer Trennung habe er mit den Kindern verbracht. Unbestritten sei aber,
dass seit der Trennung im März 2015 keine Kontakte mehr stattgefunden hätten.
Schliesslich erscheine der Bestand einer intensiven Beziehung zu den Kindern
eher fraglich, da sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben vor
seiner Inhaftnahme während 18 Monaten vor den Strafverfolgungsbehörden
versteckt und während der Haftzeit keinen Kontakt zu seinen Kindern gehabt habe.
Die KESB kam gestützt darauf zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die
Beziehung zu seinen Kindern erst wieder aufbauen müsse, weshalb ihm zweimal
monatlich ein Besuchsrecht für je 4 Stunden im Rahmen der BBT einzuräumen sei.
Da diese Besuchsregelung seitens der Beigeladenen in Bezug auf Sohn C____ nicht
eingehalten wird (s. unten Ziff. 2.4), beantragt die KESB an der Verhandlung,
dass ihr in Anwendung von Art. 292 StGB die Verhängung einer Busse anzudrohen
sei, sollte sie sich weiterhin nicht an die Anordnung halten.
2.3 Dem
hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er insgesamt 19 Monate in Haft verbracht
habe. Während der 13-monatigen Untersuchungshaft habe die Beigeladene die
Kinder nicht zu Besuchen gebracht. Nachdem er aber 20. Mai 2014 ins Gefängnis Bässlergut
verlegt worden sei, hätten ihn seine Kinder an den Mittwochmorgen sowie
Samstag- und Sonntagnachmittagen und damit dreimal wöchentlich je während zwei
Stunden besucht. Er habe sie auch mit seinem Pekulium unterstützt. Ergänzend
führt er an der Verhandlung aus, dass der seitens der KESB angeordnete
begleitete Besuchskontakt im Rahmen der BBT mit D____ nun einige Male
durchgeführt worden und gut verlaufen sei. Hingegen weigere sich die
Beigeladene, C____ ebenfalls an den Besuchen teilnehmen zu lassen. Er habe die
KESB deshalb bereits ersucht, die Durchführung des Besuchsrechts unter Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB anzuordnen.
2.4 Die
Beigeladene bringt an der Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie
nicht bereit sei, C____ an den Besuchen teilnehmen zu lassen. Der
Beschwerdeführer sei nicht der leibliche Vater von C____ und sein Einfluss auf
das Kind nicht wünschenswert. Sie habe dies der Beiständin [...] mitgeteilt.
Dieser sei bekannt, wer der leibliche Vater von C____ sei. Es handle sich
allerdings um einen Familienvater, der nicht bereit sei,
Unterhaltsverpflichtungen zu übernehmen (Prot. HV S. 3). Im Übrigen stimmt sie
mit dem Beschwerdeführer an der Verhandlung insoweit überein, als dass die
erfolgte Ausübung des begleiteten Besuchsrechts betreffend Tochter D____
erfolgreich verlaufen sei. Dies wird auch vom Besuchsrechtsbeistand bestätigt,
der ausführt, die Eltern seien sich einig, dass das Besuchsrecht zukünftig weiter
ausgebaut werde (Prot. HV S. 5).
2.5
2.5.1 Wieviel
Kontakt der Beschwerdeführer mit beiden Kindern im Detail vor der Trennung tatsächlich
hatte, ist letztlich für den Entscheid nicht relevant und muss deshalb nicht
verbindlich festgestellt werden. Wie bereits die Vorinstanz ausführt, ist
nämlich in jedem Fall erstellt, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 und
bis zur Durchführung des angeordneten Besuchsrechts seine heute 4½ und 3½–jährigen
Kinder nicht mehr gesehen hat. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass eine gewisse Entfremdung stattgefunden hat, da es sich bei der
mehrmonatigen Kontaktpause aus Sicht eines Kleinkindes um eine lange Zeitspanne
handelt. Hinzu kommt der zwischen den Eltern bestehende vielschichtige
Konflikt. So kam es nach der Trennung des Paares gemäss den Akten am 31. März
2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung wegen der Kinder, in deren Verlauf
die Beigeladene die Polizei requirierte. Daneben machen sich die Eltern
gegenseitig zahlreiche weitere Vorwürfe. Während der Beschwerdeführer etwa geltend
macht, die Kinder würden von der Mutter der Beigeladenen geschlagen, behauptet
diese, dass der Beschwerdeführer sie schlagen würde (Journaleintrag 20. Oktober
2015). Auch mit Bezug auf die Paarbeziehung erheben beide Eltern schwere
Vorwürfe gegen einander (Messerangriff: Bericht KJD vom 10. September 2015). Die
Beigeladene machte vor der KESB weiter geltend, der Beschwerdeführer habe ihr
mit der Verbringung von D____ in die Türkei gedroht. Sie befürchte daher eine
Entführung, auch wenn er sich bisher an Abmachungen bei Besuchskontakten
gehalten habe. Dies wird seitens des Beschwerdeführers vehement bestritten,
insbesondere da er hier geboren und voll integriert sei. Die entsprechende
Gefahr kann gemäss Abklärungsbericht aber nicht ausgeschlossen werden (Bericht
KJD vom 10. September 2015), wird an der Verhandlung seitens der Beigeladenen
allerdings nicht mehr thematisiert. Weiter wirft die Beigeladene dem
Beschwerdeführer vor, im Kontakt mit den Kindern unberechenbar, ungeduldig und
unerfahren zu sein. Er schlage sie bisweilen „mit einem Klaps“ (Bericht KJD vom
10. September 2015). An der Verhandlung führt sie zudem aus, dass es sie störe,
wenn der Beschwerdeführer D____ an den Besuchstagen Geschenke mitbringe. Die Besuchstage
würden nur gut funktionieren, weil D____ wisse, dass sie vom Vater beschenkt
werde. Dieser solle die Kinder nicht kaufen“ (Prot. HV S. 3). Der
Beschwerdeführer wirft der Beigeladenen wiederum vor, sich zu wenig um die
Kinder zu kümmern, sie abends allein zu lassen und Männer nach Hause zu
bringen. Weiter ist von Bedeutung, dass die Parteien und ihre beiden
gemeinsamen Kinder Teil eines grösseren Familiensystems sind. Die Beigeladene hat
mit ihrem geschiedenen Ehemann zwei weitere Töchter, E____ (geb. [...]) und F____
(geb. [...]). Der Beschwerdeführer seinerseits hat zusammen mit einer anderen
Frau die Tochter G____ (geb. [...]). Zwischen E____ und G____ kam es schon zu
tätlichen Auseinandersetzungen (vgl. Polizeirapport vom 31. März 2015). Offenbar
agiert der Beschwerdeführer in diesem Familiensystem und engagiert sich dabei
insbesondere auch für E____, die eine angespannte Beziehung zu ihren Eltern
hat. Dieses Engagement mit zahlreichen Eingaben an die Behörden ist geeignet,
diese Spannungen weiter anzuheizen (Bericht KJD vom 10. September 2015). So brachte
E____ die beiden gemeinsamen Kinder C____ und D____ einmal ohne Wissen und
gegen den Willen der Beigeladenen zum Beschwerdeführer (Bericht KJD vom 10. September
2015). Weiter stellte der Beschwerdeführer mit Strafanzeigen Behauptungen auf,
die von E____ insgesamt nicht bestätigt wurden (vgl. Journaleintrag 2.7.2015), wohl
aber die familiäre Situation insgesamt negativ beeinflussen. Zudem fanden sich
bei E____ Psychopharmaka, die vom Beschwerdeführer stammen sollen (Requisitionsbericht
vom 1. September 2015; Bericht KJD vom 10. September 2015). Zusammenfassend
wird der Beschwerdeführer nach Einschätzung im Abklärungsbericht als stark
agierend erlebt. Seine Einflussnahme und die Instrumentalisierung von E____
seien für das ganze System belastend. Dieser insgesamt schwierigen und
konfliktbeladenen Familiensituation entsprechend wurden auch an der Gerichtsverhandlung
wiederum bestehende Dispute seitens des Beschwerdeführers und der Beigeladenen
vorgetragen, die einzig indirekt das Prozessthema tangieren (Protokoll HV S.
4).
Dies alles
indiziert die Notwendigkeit einer Begleitung bei der Wiederherstellung des
Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern zumindest für eine
gewisse Zeit, weshalb sich der Entscheid der KESB als richtig erweist.
Inwiefern das Besuchsrecht zukünftig auch in einem grösseren Umfang und ohne
die BBT ausgeübt werden kann, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht
entscheidreif bzw. bedarf einer weitergehenden Stabilisierung der Situation (s.
auch unten Ziff. 2.5.2). Aus der Natur der Sache ergibt sich indessen ohnehin,
dass die Anordnung laufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen ist.
Dementsprechend wurde eine zukünftige Anpassung seitens des Besuchsrechtsbeistands
an der Verhandlung bereits in Aussicht gestellt.
2.5.2 Virulent
erscheint betreffend die tatsächliche Umsetzung des Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer
und Sohn C____ die Frage nach der leiblichen Vaterschaft. Die KESB stellt sich
diesbezüglich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
erfolgten Vaterschaftsanerkennung als (zumindest) rechtlicher Vater ein Besuchsrecht
zustehe. Dem ist aus juristischer Sicht grundsätzlich zuzustimmen, indessen
erhellen die Aussagen der Beigeladenen, dass sie gestützt auf ihre geäusserte Überzeugung,
C____ habe einen anderen leiblichen Vater, keinerlei Bereitschaft zeigt, die Besuchsrechtsanordnung
in Bezug auf C____ einzuhalten. Es ist festzustellen, dass die Beigeladene mit
diesem Argument die Besuchsrechtsregelung regelrecht hintertreibt und keinerlei
Einsichtsfähigkeit betreffend die aktuell bestehende rechtliche Situation und
die daraus fliessenden Konsequenzen zeigt. Unter diesen Umständen und
angesichts der ohnehin komplizierten und äusserst konfliktiven familiären
Situation ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Bestehen einer
rechtlichen Vaterschaft in jedem Fall förderlicher für das Kindswohl von C____
als das Risiko des Verlusts derselben ist. Vielmehr beinhaltet die
Aufrechterhaltung dieses ungewissen Zustands ein grosses Konfliktpotential,
dessen Ende ohne Klärung der Situation wohl nicht absehbar und für alle Kinder
der (erweiterten) Familie insbesondere aber für C____ belastend sein dürfte. Aus
diesem Grund ist die Beiständin [...] anzuhalten, mittels DNA-Analyse die
Vaterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf C____ abklären zu lassen und
hernach die Notwendigkeit der Einreichung einer Anfechtungsklage gemäss Art.
260a Abs. 1 ZGB zu prüfen, soweit diese Frage der Vaterschaft nicht schon auf
entsprechende Klage der Beigeladenen hin geklärt werden kann. Inwiefern vor
diesem Hintergrund eine Strafandrohung im Falle der Nichteinhaltung der
angeordneten Besuchsrechtsregelung sinnvoll erscheint, hat die KESB
erstinstanzlich zu entscheiden. Jedenfalls ist festzuhalten, dass keine
objektiven Gründe gegen die tatsächliche Durchführung des begleiteten Besuchsrechts
sprechen und die diesbezügliche Gleichbehandlung von D____ und C____ mindestens
solange erstrebenswert scheint, als eine rechtliche Vaterschaft des
Beschwerdeführers zu beiden Kindern besteht. Die aktuelle Situation der
Ungleichbehandlung erscheint geeignet, die Beziehung der Geschwister untereinander
zu destabilisieren.
3.1 Mit
seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer weiter gegen die Person des
eingesetzten Besuchsrechtsbeistands und verlangt die Einsetzung eines anderen Beistands.
Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand eine Person, die für
die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür
erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Gemäss
Art. 401 Abs. 1 ZGB entspricht die KESB dem Vorschlag der betroffenen Person
für eine Vertrauensperson als Beistandsperson, wenn diese für die
Beistandschaft geeignet und deren Übernahme bereit ist. Daraus folgt, dass
Wünsche einer betroffenen, urteilsfähigen Person als Ausdruck ihres
Selbstbestimmungsrechts zu berücksichtigen sind, zumal damit das für eine
erfolgreiche Betreuung des Selbstbestimmungsrechts erforderliche
Vertrauensverhältnis befördert werden kann (Häfeli,
in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2015, Art. 401 ZGB N 1;
Schmid, Kommentar
Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 010, Art. 401 ZGB N 2). Lehnt die
betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die KESB
diesem Wunsch gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB soweit tunlich. Auch diese Bestimmung
ist Ausdruck des mit dem neuen Recht gestärkten Selbstbestimmungsrechts der
betroffenen Person. Das Ablehnungsrecht gilt aufgrund der gesetzlichen Regelung
aber nicht absolut und ist insbesondere bei wiederholten Ablehnungen von Beistandspersonen
nicht zwingend zu beachten, könnte ansonsten doch die angeordnete Massnahme
überhaupt vereitelt werden (Häfeli
a.a.O., Art. 401 N 4; Schmid,
a.a.O., Art. 401 ZGB N 5). Der Ablehnung ist nur zu entsprechen, wenn dies in
der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände in Ausübung des
pflichtgemässen Ermessens der Behörde und unter Berücksichtigung der konkret
gegen eine Person vorgebrachten Vorbehalte geboten erscheint (Reusser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler
Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 401 ZGB N 22). Bei diesen dem
Erwachsenenschutzrecht entnommenen Grundsätzen handelt es sich zwar nicht um
Verfahrensbestimmungen, die gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB auch im Kindesschutzverfahren
sinngemäss zur Anwendung kommen. Die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze
auf die Ernennung von Beiständen gemäss Art. 308 ZGB erscheint aber im Sinne
der Einheit der Gesetzgebung als sinnvoll.
3.2 Die
Vorinstanz würdigt in den Entscheidserwägungen, die seitens des Beschwerdeführers
geäusserten Vorbehalte gegenüber [...] als Besuchsrechtsbeistand. Da aber
bereits verschiedene Fachpersonen mit der erweiterten Familie beschäftigt
seien, würde es einer neuen Person unnötig schwer fallen, die Fallführung zu
übernehmen. In ihrer Vernehmlassung ergänzt sie, [...] habe sich im Rahmen des
Abklärungsauftrags mit den familiären Verhältnissen auseinandergesetzt und sei deshalb
mit diesen vertraut. Bei der Einsetzung einer anderen Person als
Besuchsrechtsbeistand bestünde die Gefahr, dass von beiden Eltern sämtliche
Vorbehalte gegenüber dem anderen Elternteil erneut vorgebracht werden, mit dem
Ziel, den anderen Elternteil in einem schlechten Licht zu präsentieren. Dabei
würde das Kernthema, nämlich der Wiederaufbau einer Beziehung der Kinder zum
Beschwerdeführer, in den Hintergrund geraten. Dieser Erwägung kann
grundsätzlich gefolgt werden, insbesondere auch weil sich aktuell insgesamt
drei Beistandspersonen mit der Familie befassen. Ein Wechsel des Besuchsrechtsbeistands
würde des Weiteren einen grossen Arbeitsaufwand für die Einarbeitung in den
Fall mit sich bringen und eine erneute Vernetzung der verschiedenen
involvierten Fachpersonen bedingen. Zudem substantiiert der Beschwerdeführer
seine Vorbehalte gegenüber [...] nicht konkret und bringt erst im
Beschwerdeverfahren vor, dieser bleibe untätig. Zu diesem Vorhalt führt die
KESB in der Vernehmlassung aus, es sei natürlich nicht ideal, wenn der Beistand
nicht immer umgehend reagieren könne. Dies sei indessen bedauerlicherweise eine
faktische Gegebenheit, die auch bei einer neuen Person mit entsprechender
Fallauslastung nicht anders wäre. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz
festzustellen, dass ein Wechsel in der Person des Besuchsrechtsbeistands zum
heutigen Zeitpunkt die Umsetzung des Besuchsrechts nicht beschleunigen sondern tendenziell
weiter verzögern würde, was weder im Interesse des Beschwerdeführers noch der
Kinder sein kann.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren wobei gleichzeitig festzustellen
ist, dass sein Anliegen betreffend die tatsächliche Durchführung des
Besuchsrechts mit C____ begründet ist, aber am Verhalten der Beigeladenen
scheitert und nicht auf die angefochtene Anordnung zurück zu führen ist. Der
Beschwerdeführer und die Beigeladene sind mittellos, weshalb ihnen der Kostenerlass
zu gewähren ist. Beide haben sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Damit
gehen einzig die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen soweit auf
sie einzutreten ist.
In Ergänzung des Entscheides der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. Januar 2016, Ziff. 6 bis 8 Dispositiv, wird
die Beiständin, lic. iur. [...], verpflichtet, vom Beschwerdeführer, A____, der
Beigeladenen, B____, sowie dem Kind C____ DNA-Abstriche/Proben abzunehmen oder
abnehmen zu lassen. Auf der Grundlage der DNA-Analyse Ergebnisse ist die
Einreichung einer Anfechtungsklage gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB von der
Beiständin zu prüfen.
Die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– gehen zu Folge des dem
Beschwerdeführer und der Beigeladenen je gewährten Kostenerlasses zu Lasten der
Staatskasse.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beigeladene
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beiständin [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.