Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.133
ENTSCHEID
vom 26.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2016
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Januar 2016
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Januar 2016 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse
von CHF 30.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 208.60 (inkl. Auslagen) auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 16. Juni 2016 Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft, auf welche das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung
vom 14. Juli 2016 zufolge Verspätung nicht eintrat.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2016
(Postaufgabe) Beschwerde erhoben. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2016 ist ein Nichteintretensentscheid,
mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2016 wurde
dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 zugestellt. Die vom 26. Juli 2016
datierte Eingabe ist an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben worden. Auf
die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Nach
Art. 354 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen schriftlich
bei der der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden.
Nach Art. 90
Abs. 1 StPO beginnt eine Frist, die durch eine Mitteilung ausgelöst wird, am
folgenden Tag zu laufen. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder
Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn eine Eingabe
spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Im vorliegenden
Fall wurde dem Beschwerdeführer der Strafbefehl am 14. Januar 2016 zugestellt
(act. 5 S. 5), womit die zehntägige Frist am 15. Januar 2016 zu laufen begann. Das
Ende der Frist fiel demnach auf den 24. Januar 2016. Da dieser ein Sonntag war,
endete die Frist erst am nächstfolgenden Werktag, am 25. Januar 2016.
2.2 Um die zehntägige Einsprachefrist zu wahren, hätte demnach
spätestens am 25. Januar 2016 eine formgültige Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden müssen. Die vom 16. Juni 2016 datierte Einsprache
gegen den Strafbefehl (act. 5 S. 8, 15) ist daher bei weitem verspätet erhoben
worden. Für die verspätete Einsprache führt der Beschwerdeführer keine Gründe
auf und setzt sich mit der Argumentation des Einzelgerichts in Strafsachen, auf
die Einsprache sei wegen Verspätung nicht einzutreten, auch nicht auseinander. Seine
Beschwerdebegründung ist vielmehr unverständlich.
Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet.
2.3 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Gründe
für eine Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 94 StPO) – wofür die erste
Instanz zuständig wäre – nicht geltend gemacht wurden und auch nicht
ersichtlich sind.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich unter allen Aspekten
als unbegründet und ist daher abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der
Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dessen ordentliche
Kosten zu tragen. Umständehalber wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.