Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.101
ENTSCHEID
vom 26.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Mai 2016
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. April 2016
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse
von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von einem Tag, verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und
eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Eingabe vom
6. Mai 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Einsprache
gegen den Strafbefehl, welche von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass
sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht
überwiesen wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 20. Mai 2016
nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden sei.
Hiergegen
richtet sich die Beschwerde vom 1. Juni 2016, mit welcher der Beschwerdeführer
geltend macht, der Strafbefehl sei an eine Adresse versandt worden, welche
nicht existiere. Ausserdem habe er den Strafbefehl nur in deutscher Sprache
erhalten und übersetzen lassen müssen. Jedenfalls sei er nicht der Eigentümer
des Fahrzeugs. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Juli 2016 mit dem
Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, wozu der
Beschwerdeführer am 2. August 2016 repliziert hat. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Mai 2016
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straf-fragen
befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 31. Mai
2016 zugestellt worden (act. 3 S. 34). Die am 3. Juni 2016 beim
Appella-tionsgericht eingegangene Beschwerde (act. 2) ist somit innert der
gesetzlichen Frist erfolgt. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Art. 67
Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen
gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68
N 12). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache
einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste
Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze
und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht
verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion
des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache
Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.3, BES.2014.114
vom 6. November 2014 E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch
übersetzt.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache
des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl mit der Begründung nicht
eingetreten, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei (act. 3 S. 27).
2.2 Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl
beträgt gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO zehn Tage ab dessen Zustellung.
Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil
(Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen und wird nach
Kalendertagen berechnet. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 91 Abs. 2 StPO; RIEDO,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 91 N 13). Darauf ist der Beschwerdeführer bereits
mit der auf dem Strafbefehl aufgedruckten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen
worden (act. 3 S. 4).
2.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Strafbefehl sei an eine nicht existierende
Adresse geschickt worden. Tatsächlich wohnt der Beschwerdeführer offenbar an
der Adresse „16, Rue […]“, und nicht „17, Rue […]“, an welche die Sendungen der
Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft adressiert waren. Dennoch hat ihn die
Post nachweislich erreicht. Sowohl die Übertretungsanzeige (avis d’infraction)
vom 22. April 2015 (act. 3 S. 14) als auch das Schreiben der
Kantonspolizei vom 21. Mai 2015 (act. 3 S. 18) konnten ihm zugestellt werden,
hat er doch auf beide Schreiben reagiert (act. 3 S. 16, 17). Dass ihm der
Strafbefehl vom 19. April 2016 trotz unrichtiger Adresse am 23. April 2016
zugestellt werden konnte, ist durch die Sendungsnachverfolgung der Post
nachgewiesen (act. 3 S. 25). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache
begann damit am 24. April 2016 zu laufen und endete am Dienstag, dem
3. Mai 2016. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache der
Staatsanwaltschaft, der Schweizerischen Post oder bei einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die
Einsprache des Beschwerdeführers ist jedoch mit Poststempel der französischen
Post vom 6. Mai 2016 versehen (act. 3 S. 9) und (gemäss
Sendungsverfolgung der Post) erst am 9. Mai 2016 bei der Grenzstelle
Schweiz eingegangen (act. 3 S. 23). Damit ist sie verspätet erfolgt.
2.4 Der
Beschwerdeführer gibt als Grund für seine Fristsäumnis an, er habe den
Strafbefehl lediglich in deutscher Sprache erhalten und übersetzen lassen
müssen, bevor er darauf habe antworten können (act. 2).
2.5 Somit
stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz trotz Fristsäumnis auf die
Einsprache des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Der Strafbefehl wurde
– im Gegensatz zu den avis d’infraction und der angefochtenen Verfügung –
betreffend Dispositiv lediglich auf Deutsch abgefasst. Gemäss Art. 68
Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der
wichtigsten Verfahrenshandlungen grundsätzlich in einer ihr verständlichen
Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen (AGE BES.2015.133
vom 18. November 2015 E. 3). Ein Anspruch auf vollständige
Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht hingegen nicht. Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, sie habe dem in deutscher Sprache verfassten Strafbefehl
u.a. das Formular „Information für fremdsprachige Personen“ beigelegt
(act. 5 S. 1, act. 6). Dieses enthält u.a. in französischer
Sprache, in welcher der Beschwerdeführer korrespondiert, die
Rechtsmittelbelehrung zum Strafbefehl sowie den Verweis auf die Übersetzungshilfe
der Staatsanwaltschaft auf deren Internetseite, mittels Telefonanruf oder
Schreiben, und auf die Möglichkeit, mittels Telefonanruf weitere Informationen
dazu zu erhalten (act. 6). Mit (in französischer Sprache abgefasster) Verfügung
vom 13. Juli 2016 hat der Appellationsgerichtspräsident den
Beschwerdeführer gebeten, in seiner Replik insbesondere mitzuteilen, ob er das
Formular „Information für fremdsprachige Personen“ erhalten habe. Dazu hat der
Beschwerdeführer in seiner Replik keine Stellung genommen.
Die
Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder
in seiner Korrespondenz mit der Kantonspolizei (act. 3 S. 17, 18) noch in
seiner (verspäteten) Einsprache (act. 3 S. 5) geltend gemacht hatte, er
verstehe die deutsche Sprache nicht. Doch selbst wenn er dies geltend gemacht
hätte resp. die deutsche Sprache tatsächlich nicht ausreichend verstehen würde,
hätte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen den Anforderungen des Gesetzes
Genüge getan. Dem Beschwerdeführer war aufgrund der ihm in französischer
Sprache zugestellten Übertretungsanzeige (act. 3 S. 14) bekannt, was ihm
vorgeworfen wird. Er wurde zudem mit dem Beiblatt zum Strafbefehl in französischer
Sprache darauf hingewiesen, dass er gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen
Einsprache erheben kann, wobei diese nicht begründet sein muss. Ausserdem wurde
er auf die Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft hingewiesen, die er online
oder telefonisch in Anspruch nehmen könne. Damit war der Beschwerdeführer in
die Lage versetzt, – nötigenfalls unter Zuhilfe-nahme der ihm angebotenen
Übersetzungshilfe der Staatsanwaltschaft – rechtzeitig Einsprache gegen den
Strafbefehl zu erheben. Unter diesen Umständen ist der Strafbefehl als korrekt
eröffnet zu qualifizieren.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zur Recht wegen
Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf
Französisch übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.