Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.188
URTEIL
vom 17. Oktober 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. Juni 2015
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
Sachverhalt
Der deutsche
Staatsbürger A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1979, lebt seit dem 3. Februar
2003 in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er
heiratete am […] 2006 die Schweizerische Staatsangehörige B____, mit der er die
gemeinsame Tochter C____, geboren am [...] 2008, hat. Die Ehe wurde am […] 2012
rechtskräftig geschieden.
Der Rekurrent
wurde zwischen dem 20. November 2008 und dem 16. Dezember 2011 mit insgesamt
fünf strafrechtlichen Entscheiden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
und anderen Strassenverkehrsdelikten, mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Drohung von den Staatsanwaltschaften der Kantone
Solothurn und Basel-Stadt sowie Lenzburg-Aarau, dem Ministero pubblico del
cantone Ticino und dem Strafbefehlsrichter Basel-Stadt zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.–, einer Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu CHF 100.– und einer Busse von CHF 700.–, zu einer Busse von
CHF 600.–, zu einer Geldstrafe von 115 Tagesätzen zu CHF 60.–, einer Busse von
CHF 1‘500.– sowie einem Fahrverbot von neun Monaten und schliesslich zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2014 wurde er wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen
das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer teilbedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, verurteilt. Schliesslich
verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. September 2014
wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafgerichts Basel-Land vom 2. April 2014. Auf Berufung des
Rekurrenten hat das Appellationsgericht diesen wegen Raufhandels und Sachbeschädigung
schuldig gesprochen. Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung,
eventuell einfacher Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen
Gegenstand, wurde der Rekurrent freigesprochen. Die Strafe wurde auf 7 Monate Freiheitsstrafe
reduziert. Mit Strafbefehl vom 24. September 2015 wurde der Rekurrent überdies
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt.
Auf die
erstinstanzliche Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt hin, widerrief
der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung mit
Verfügung vom 3. Dezember 2014 und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 15. Juni 2015 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtete sich der mit Eingaben vom 17. Juni und 26. August 2015
erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem
der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Belassung seiner Niederlassungsbewilligung beantragt. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 8. September 2015
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Den verfahrensrechtlichen Anträgen auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Wiederherstellung der vorinstanzlich
entzogenen aufschiebenden Wirkung entsprach der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 14. September 2015. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 16.
Oktober 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent
mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 repliziert. In der Folge hat der Instruktionsrichter
das Verfahren mit Verfügung vom 1. Februar 2016 bis zum Vorliegen der
schriftlichen Urteilsbegründung des Appellationsgerichts in dem bei ihm
hängigen, strafrechtlichen Berufungsverfahren sistiert. Diese ging beim
Verwaltungsgericht am 21. September 2016 ein. Mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 29. September 2016 ist ein aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinregister beigezogen und den Parteien zur Kenntnis zugestellt
worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8.
September 2015 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Der
Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten
Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9.
Februar 2011 E. 1.1 m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II
60 E. 1b S. 63).
2.1 Beim
Rekurrenten handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der
Europäischen Union und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Das
Freizügigkeitsabkommen räumt den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie
ihren Familienmitgliedern ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe seines Anhangs I
ein. Es enthält keine Bestimmungen über die Niederlassung, weshalb gemäss Art.
23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai
2002 (VEP, SR 142.203) die Bestimmungen des AuG gelten.
Der Entzug der
Niederlassungsbewilligung fällt also grundsätzlich nicht in den Bereich des
FZA. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber gleichzeitig die
Wegweisung des Betroffenen bedeutet (vgl. Zünd/Arquint
Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
N 8.61) und die Wegweisung grundsätzlich dem vom FZA vermittelten
Aufenthaltsanspruch widerspricht, ist der Entzug der Niederlassungsbewilligung
ebenfalls nach den Voraussetzungen des FZA zu beurteilen.
2.2 Da
Art. 2 FZA keine Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen zulässt,
die über diejenigen hinausgehen, welche im schweizerischen Recht vorgesehen
sind, ist zunächst zu untersuchen, ob der angeordnete Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit dem Landesrecht vereinbar ist. Ist diese Frage zu
bejahen, so ist weiter zu prüfen, ob das FZA den Behörden diesbezüglich
zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181; BGer
2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2).
Die Vorinstanz
hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gestützt. Danach kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr
überschreitet, wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil
abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18
f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer
2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1). Dieses Erfordernis ist vorliegend aufgrund
der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. April 2014 erfolgten
Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
offensichtlich erfüllt, was vom Rekurrenten denn auch zu Recht nicht bestritten
wird.
4.1
4.1.1 Hat
ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so bleibt
gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung
verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen
Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht
inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
(Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013
vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit Hinweisen).
Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem
gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E.
3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).
Dabei sind
namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der
seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die
dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl.
BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1;
Zünd/Hugi Yar,
Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht, insbesondere
unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12
ff.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere
Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung
zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die
Schweiz eingereist ist. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer
der „zweiten Generation“), ist eine Ausweisung möglich (BGE 130 II 176 E. 4.4.2
S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.).
Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die
Verhältnismässigkeitsprüfung, welche gestützt auf die gesamten wesentlichen
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33
ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-4.5 S. 381 ff., 135 II 110
E. 2.1 S. 112; VGE VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1., VD.2012.38 vom
6. Februar 2013 E. 3.1.1).
4.1.2 Wie
die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, dürfen gemäss Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche „nur
durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden“ (BGE 130 II 176 E. 3.1 S. 179 f.
mit Hinweisen). Zur Konkretisierung dieser Regelung kann weiterhin die
Richtlinie 64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und
den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (kurz: RL 64/221/EWG; publ. in:
ABl. 1964, Nr. 56, S. 850) herangezogen werden, auf welche in Art. 5 Abs.
2 Anhang I FZA Bezug genommen wird (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E.
4.1 S. 19 f.; BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.1, 2C_221/2012 vom 19.
Juni 2012 E. 3.1). Gestützt auf die diesbezügliche Praxis des Europäischen
Gerichtshofs setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegenüber
EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch
den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei
nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die
ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang
I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven
Gründen verfügt werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126, 130 II 176 E. 3.4 S.
182 ff., 129 II 215 E. 7 S. 221 ff., je m.w.H.; BGer 2C_793/2015 vom 29. März
2016 E. 6.2, 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Während die
Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach
rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend
ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE
130 II 176 E. 4.2 S. 185 m.w.H.; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E.
3.3.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung
zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 m.w.H.;
BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2, 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E.
3.3.2; Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 1, 3 f.). Besonders
streng ist dabei die bundesgerichtliche Praxis bei Betäubungsmitteldelikten
insbesondere dann, wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II
121 E. 5.3 S. 126).
4.2 Daraus
folgt, dass zunächst das aus der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten
sich ergebende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung im vorliegenden Fall
zu konkretisieren ist. Das aus dem Strafurteil folgende Verschulden bildet auch
den Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September
2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2013.13 vom 23.
Juli 2013 E. 3.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1).
4.2.1 Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft wurde der Rekurrent wegen mehrfach
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen
gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
30 Monaten, davon 12 Monate unbedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag die
banden- und gewerbsmässige Herstellung und der Vertrieb von Cannabis zu Grunde.
Der Rekurrent vereinbarte dabei mit Dritten in der Schweiz eine Hanfplantage zu
errichten. Zu diesem Zweck mietete er in Pratteln im Untergeschoss einer
Liegenschaft Räumlichkeiten, beschaffte sich mit seinen Mittätern Materialien
und Apparate für eine hocheffiziente Produktion von Marihuana und pflanzte mit
ihnen zwischen Mitte 2010 und 2012 fünfmal Cannabiskulturen an. Damit stellten
sie zwischen 112 und 224 kg konsumfertiges Marihuana mit einem THC-Gehalt von
18% her und führten es dem Verkauf zu. Mit der fünften Cannabiskultur hätten
zudem weitere 59.6 kg Marihuana derselben Qualität hergestellt und vertrieben
werden können. Die Mittäter erzeugten damit einen illegalen Warenwert von rund
CHF 784‘000.–. Vom erzielten Erlös erhielt der Rekurrent mindestens CHF 50‘000.–.
Zudem veräusserte er vom produzierten Marihuana eine Menge von 4 kg zu einem
Preis von CHF 22‘000.– auf eigene Rechnung. Die Vorinstanz schloss aus dem
langen Tatzeitraum wie auch aus dem Umstand, dass der selbst nicht süchtige
Rekurrent aus rein finanziellen Interessen delinquiert hat, zu Recht auf eine
hohe kriminelle Energie.
4.2.2 Zutreffend
ist auch, dass sich der Rekurrent offensichtlich durch seine während dieser
Betäubungsmitteldelinquenz bereits erfolgte, einschlägige Verurteilung vom 19.
Oktober 2011 zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie einer
Busse von CHF 1‘500.– und einem Fahrverbot von 9 Monaten, welche neben
Strassenverkehrsdelikten wegen mehrfach begangener Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
in der Zeit vom 23. Juni bis zum 3. Juli 2010 und am 2. Dezember 2010
ausgesprochen worden ist, nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen.
Ebenso wenig liess er sich von den weiteren Verurteilungen beeindrucken und
delinquierte fortlaufend schwerer.
Im Zusammenhang mit seiner Betäubungsmitteldelinquenz
steht auch seine Verurteilung wegen Raufhandels und Sachbeschädigung zu einer
Zusatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. AGE SB.2014.123 vom 24. Juni
2016 E. 2.5). Grundlage der Verurteilung bildete die Beteiligung des Rekurrenten
an einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Rekurrent nach
erfolgter Provokation durch einen von dritter Seite erfolgten Faustschlag unter
anderem mit einem Schlagstock „sehr stark und sehr brutal“ auf den am Boden
liegenden Kontrahenten eingeschlagen hat (vgl. AGE SB.2014.123 vom 24. Juni
2016 E. 3.1). Dieser Vorfall ereignete sich am 7. März 2014, mithin kurz
vor der strafrechtlichen Beurteilung seiner Betäubungsmitteldelinquenz mit Urteil
vom 2. April 2014 durch das Strafgericht Basel-Landschaft. Die
Gewaltbereitschaft des Rekurrenten wird schliesslich auch durch den Strafbefehl
vom 24. September 2015 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
unterstrichen.
4.2.3 Insgesamt
steht damit fest, dass der Rekurrent fortgesetzt in einem gewaltbereiten und
gewalttätigen Milieu als reiner Money-Dealer Betäubungsmittelhandel betrieben
hat. Aufgrund dieser gesamten Kriminalbiographie muss mit der Vorinstanz von
einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, zumal gerade bei
Betäubungsmitteldelikten aus rein finanziellen Interessen wie auch bei Gewaltdelikten
die Anforderungen an die für eine Wegweisung nach Massgabe des FZA vorausgesetzte
wahrscheinliche Rückfallgefahr aufgrund der Schwere der Rechtsgutverletzung geringer
sind (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Gerade das Gewaltdelikt qualifiziert
dabei die vom Rekurrenten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung im
Vergleich zur sonstigen Betäubungsmitteldelinquenz im Bereich des Cannabishandels
(dazu VGE VD.2013.120 vom 14. Mai 2014 E. 3.4). Diese Beurteilung entspricht denn
auch jener des Strafgerichts mit seinem Urteil vom 1. September 2014, während
sich das Appellationsgericht mit der Prognose des zukünftigen Verhaltens des
Rekurrenten aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe nicht mehr hat auseinandersetzen
müssen (vgl. zur Bedeutung der strafgerichtlichen Beurteilung der
Rückfallprognose im Rahmen des FZA: VGE VD.2013.120 vom 14. Mai 2014 E. 3.4).
Inwieweit der Umstand, dass der Rekurrent die vom Strafgericht Basel-Landschaft
ausgesprochene Strafe im Rahmen des Electronic Monitoring verbüssen kann, für
die Prognose zu einer anderen Beurteilung führen soll, wie der Rekurrent geltend
macht, ist nicht ersichtlich, zumal zu der damit vollzogenen Strafe nun eine
weitere unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe hinzugekommen
ist, sodass die Maximaldauer des Vollzugs im Rahmen des Electronic Monitoring
deutlich überschritten wird. Auch aus dem Umstand, dass der unbedingt
ausgesprochene Teil der teilbedingt verhängten Freiheitsstrafe mit 12 Monaten
leicht unter dem gesetzlichen Maximum von 15 Monaten gemäss Art. 43 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geblieben ist, vermag der
Rekurrent nichts für eine ausl.derrechtlich relevante günstige Prognose
abzuleiten. Negativ fällt dabei auch die massive Verschuldung des Rekurrenten
mit per Ende September 2016 aufgelaufenen Betreibungen (unter
Nichtberücksichtigung nicht zustellbarer Zahlungsbefehle und erloschener
Betreibungen, jedoch unter Berücksichtigung der Betreibungen, für die bereits
Verlustscheine vorliegen) im Gesamtbetrag von CHF 187‘718.80 sowie offenen
Verlustscheinen in der Höhe von CHF 228‘373.85 ins Gewicht. Aufgrund dieser
Schuldenlast wird der Rekurrent in Zukunft offensichtlich nie ein über sein
absolutes Existenzminium hinausgehendes Einkommen für sich selber erzielen
können, was den Anreiz für illegalen Erwerb – entsprechend der Einschätzung der
Vorinstanz – zusätzlich erhöht (vgl. zu diesem Zusammenhang auch VGE VD.2015.74
vom 19. April 2016 E. 6.2). Der davon abweichenden Beurteilung im Führungsbericht
der für das Electronic Monitoring Verantwortlichen vom 24. August 2015 (Beilage
4 zur Rekursbegründung) kann daher nicht gefolgt werden. Der Rekurrent
konkretisiert im Übrigen auch nicht, in welcher Form er sich, wie in diesem
Führungsbericht vermerkt, intensiv um seine persönlichen Angelegenheiten wie
Schulden, Alimente, Krankenkasse etc. gekümmert haben will, woraus Schlüsse für
eine günstige Prognose gezogen werden. Er belegt weder einen Schuldenabbau noch
die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine in der Schweiz lebende Tochter. Im
Gegenteil belegt das vom Verein B____ aufgestellte Sanierungsbudget (Beilage 8
zur Rekursbegründung), dass er solche nicht bezahlt.
4.2.4 Mit
der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass aufgrund einer Gesamtbetrachtung
sämtlicher Aspekte ein erhebliches Risiko besteht, dass der Rekurrent auch in
Zukunft gleichgeartete Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit zur Begründung seiner Wegweisung vorliegt.
4.3 Zudem
zeigt die dargestellte Verschuldung, dass der Rekurrent bisher
offensichtlich nicht gewillt gewesen ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden,
begrenzten finanziellen Mitteln zu haushalten. Im Zeitraum von Anfang 2015 bis
Ende September 2016 kamen 16 weitere Betreibungen (die mit Ausnahme der
neuesten alle bereits zu Verlustscheinen geführt haben) in der Gesamthöhe von
CHF 149‘342.– hinzu. Aus seiner Schuldenwirtschaft resultiert daher eine zusätzliche
Gefährdung der öffentlichen Ordnung (vgl. zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und
Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] auch VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.3, VD.2014.123
vom 25. November 2014 E. 2.1.1) und ein gewichtiges öffentliches Interesse an
seiner Wegweisung aus der Schweiz.
4.4 Diesen
öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Rekurrenten stehen dessen private
Interessen am Verbleib in der Schweiz entgegen.
4.4.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, entspricht der Aufenthalt des
Rekurrenten seit der im Jahr 2003 erfolgten Einreise in die Schweiz einer
langen Aufenthaltsdauer. Der Rekurrent war zum damaligen Zeitpunkt 24 Jahre alt.
Zutreffend ist aber auch, dass er sich trotz diesem langen Aufenthalt in der
Schweiz nicht zu integrieren vermochte. Der Rekurrent geht zwar aktuell einer
beruflichen Tätigkeit nach. Mit der Beurteilung durch das Berufungsgericht im
Strafverfahren ist aber festzustellen, dass es dem über keine abgeschlossene
Ausbildung verfügenden Rekurrenten bisher nicht gelungen ist, sich beruflich zu
stabilisieren. Mit seiner aktuellen Arbeitsstelle erzielt er dabei bloss ein
bescheidenes Einkommen, das ihm nur bedingt erlaubt, neben dem eigenen
Unterhalt noch eine finanzielle Verantwortung für seine Kinder mitzutragen (vgl.
AGE SB.2014.123 vom 24. Juni 2016 E. 4.4).
Auch der vom Rekurrenten eingereichte Auszug aus seinem individuellen Konto bei
der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beilage 5 zur Rekursbegründung) belegt, dass
der Rekurrent auch in der Vergangenheit neben einzelnen Jahren mit gutem
Verdienst in zahlreichen Jahren seinen Existenzbedarf mit seiner Erwerbstätigkeit
nicht oder kaum zu decken vermochte (vgl. 2003, 2010, 2011, 2012). Dem
Rekurrenten kann daher keine gesicherte berufliche Integration attestiert
werden. Hinzu kommt eine vollkommen missratene wirtschaftliche Integration.
Ebenfalls nicht integrieren konnte sich der Rekurrent in die hiesige Ordnung,
wie seine fortgesetzte Delinquenz beweist. Fraglich erscheint seine soziale
Integration in der Schweiz. Wie die Vorinstanz nachgewiesen hat, ist der
Rekurrent seit dem 1. Oktober 2013 in Lörrach angemeldet. Dort wohnen auch
seine Partnerin und ihr gemeinsamer, am [...] 2013 geborener Sohn. In
Deutschland lebt auch der Rest seiner Familie, zu der er nach eigenen Angaben
regelmässigen Kontakt pflegt. Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent
zwar geltend, dass diese Beziehung nicht mehr bestehe, belegt dies aber nicht.
Zum Beweis seiner sozialen Integration in der Schweiz bezieht sich der Rekurrent
auf drei im Wesentlichen gleichlautende Schreiben von drei Personen mit gleichem
Schriftbild, welche ihm attestieren in ihrem Freundeskreis „komplett
integriert“ zu sein. Dies wird aber nicht weiter konkretisiert. Im Übrigen
substantiiert der Rekurrent auch keine konkreten Kontakte zu seiner Ex-Ehefrau
und seinem Bruder in der Schweiz. Die Vorinstanz attestiert ihm einzig in
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seiner bei der Mutter in
der Schweiz lebenden Tochter C____, geb. [...] 2008, um die er sich gemäss
einer Bestätigung seiner Ex-Frau regelmässig kümmert. Schliesslich attestiert
die Vorinstanz dem Rekurrenten auch in sprach-licher Hinsicht eine gute Integration.
Unter Ausklammerung der Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter C____ kann
daher festgestellt werden, dass der Rekurrent keine gewichtigen, persönlichen
Interessen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu substantiieren
vermag. Er macht auch nicht geltend, weshalb ihm eine erneute Integration in
seiner Heimat in Deutschland nicht möglich sein sollte.
4.4.2 Gesondert
zu prüfen ist dagegen, inwieweit sein Interesse an der Fortsetzung der
familiären Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter C____ das
Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen vermag.
4.4.2.1 Die
Tochter des Rekurrenten besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der Rekurrent kann sich daher bei
einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Dieser
Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise
und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die
Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden
(BGE 140 I 145 E. 3.1, 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250
mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100,
107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art.
13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015
vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2013.28 vom 24. August 2015 E. 4.2.1).
4.4.2.2 Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen
zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische
Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es
grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend
anzupassen sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgericht kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen,
wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des
Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige
Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat
(sog. tadelloses Verhalten) (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319, 120 Ib 1 E. 3c S. 5,
120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; BGer 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012
vom 8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, zum
Ganzen: 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.1 f.). Bei nicht
sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten
Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit
einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Niederlassungsbewilligung
bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, wird das Erfordernis
der besonderen Intensität der affektiven Beziehung dann erfüllt, wenn der
persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen
Besuchsrechts tatsächlich ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 320 f.).
4.4.2.3 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, der Rekurrent habe sich gemäss seinen eigenen
Angaben seit seiner Anmeldung in Lörrach dort oft bei seiner Freundin und dem
gemeinsamen Kleinkind aufgehalten, ohne dass dies für die Pflege seiner
Beziehung zu seiner Tochter hinderlich gewesen wäre. Es sei ihm möglich, sich nach
der Verbüssung seiner Strafe dort niederzulassen. Seine 2008 geborene Tochter
befinde sich in einem Alter, in dem ihr zugemutet werden könne, ihren Vater von
Riehen aus im benachbarten Lörrach mit dem kostengünstigen öffentlichen
Verkehrsmittel zu besuchen. Der Rekurrent könne daher auch nach einer
Wegweisung und auch im Falle der Gutheissung des Antrags auf Erlass eines
Einreiseverbots durch das SEM den Kontakt zu seiner Tochter aufrechterhalten.
Dem hält der
Rekurrent entgegen, dass seine Beziehung zu seiner Freundin in Lörrach nicht
mehr bestehe. Seine Herkunftsfamilie, zu der er regelmässigen Kontakt pflege,
lebe im Umkreis von Stuttgart. Er habe daher kaum eine Option in Lörrach, eine
neue Existenz inkl. Arbeitsstelle aufzubauen. Warum es dem heute 37-Jährigen
Rekurrenten als deutschem Bürger nicht möglich sein soll, in seinem Heimatland
nahe der schweizerischen Grenze eine neue Existenz aufzubauen, ist aber nicht
ersichtlich. Merkwürdig erscheint auch, dass sich der Rekurrent zur Begründung
eines Anwesenheitsanspruchs in der Schweiz auf die zu seiner Tochter gelebte
Beziehung beruft, scheinbar aber kein Interesse an der Begründung einer neuen
Existenz in der Nähe seines in Lörrach lebenden Sohnes hat.
4.4.2.4 Schliesslich
bedarf es entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch keiner kinderpsychologischen
Begutachtung seiner Tochter zur Beurteilung seines Anspruchs auf Verbleib in
der Schweiz. In diesem Zusammenhang macht der Rekurrent unter Bezugnahme auf
ein Schreiben seiner geschiedenen Ehefrau vom 12. August 2014 geltend, dass
seine Tochter aufgrund der Trennung von ihm unter Albträumen leide und täglich
von ihm spreche. Er habe sich sehr oft um seine Tochter gekümmert. Diese
Bestätigung bezog sich auf einen Zeitpunkt, in dem sich der Rekurrent vom 8.
März 2014 bis zum 28. September 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat.
Aufgrund seines eigenen strafrechtlichen Verschuldens war damals ein Kontakt
nicht möglich. Wieso sich der Rekurrent nach erfolgtem Strafvollzug nicht im
grenznahen Ausland um seine Tochter soll kümmern können, ist nicht ersichtlich.
Auch ist nicht nachvollziehbar, warum seine heute achtjährige Tochter darunter
leiden sollte, wenn dieser Kontakt nicht in Riehen sondern in dem mit der
S-Bahn von Riehen in fünf Minuten erreichbaren Nachbarort Lörrach oder einem
anderen grenznahen Ort erfolgen würde. Daraus folgt, dass die Wegweisung des
Rekurrenten dessen Anspruch auf Schutz seines Familienlebens mit Bezug auf
seine Tochter C____ nicht tangiert.
4.4.2.5 Zudem
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent auch die
Voraussetzungen einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seinem
Kind wie auch eines tadellosen Verhaltens in der Schweiz offensichtlich nicht
erfüllt. Obwohl der Rekurrent gemäss dem Sanierungsbudget des Vereins B____
aufgrund seines aktuellen Erwerbseinkommens einen erheblichen Überschuss über
seinem Existenzbedarf erzielt, hat er zu keinem Zeitpunkt Unterhaltsleistungen
an seine Tochter nachgewiesen oder auch nur behauptet. Replicando macht er denn
auch einzig geltend, alles daran setzen zu wollen, seine persönlichen und
finanziellen Verhältnisse unter Einschluss der Regelung der Unterhaltsbeiträge
nachhaltig zu ordnen. Er macht aber weiterhin nicht geltend, trotz vorhandener
Mittel in irgendeiner Weise zu ihrem Unterhalt beigetragen zu haben. Wozu es
dazu bei echter wirtschaftlicher Verbundenheit mit seiner Tochter einer
verbindlichen Regelung durch das Zivilgericht bedurft hätte, wie er zu
insinuieren versucht, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich stehen seine
fortgesetzte Delinquenz und seine Schuldenwirtschaft einem tadellosen Verhalten
offensichtlich entgegen.
4.5 Der
angefochtene Entscheid ist daher in allen Teilen zu bestätigen.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1‘200.–. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
gehen diese aber zu Lasten des Staates, und es ist dem Vertreter des
unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszuweisen. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis
einzureichen, weshalb sein angemessener Vertretungsaufwand praxisgemäss zu
schätzen ist. Für die Rekursanmeldung und -begründung sowie die Ausfertigung
der Replik erscheint dabei unter Berücksichtigung des bereits im
vorinstanzlichen Verfahren getätigten Aufwandes, auf welchen zur Begründung
zurückgegriffen worden ist, ein Aufwand von insgesamt rund acht Stunden zum
anwendbaren Stundentarif à CHF 200.– angemessen. Zusammen mit den notwendigen
Auslagen ist dem Vertreter des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1‘680.–
zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung bewilligt.
Infolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten,
Advokat [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘680.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 134.40, insgesamt also CHF
1‘814.40, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.