[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.82
URTEIL
vom 12.
Oktober 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Kuba,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch [...]
Dolmetscher/in
dem Gericht bekannt
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Oktober 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft / Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
A____, [...] von
Kuba, erhielt vom damaligen Bundesamt für Migration (BfM) am 22. September 2003
eine bis 29. September 2004 gültige Aufenthaltsbewilligung und arbeitete
zunächst als Fechtlehrer. Am 22. November 2005 wies ihn das Migrationsamt aus
der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 31. Januar 2006. Das BfM
hat am 12. Mai 2006 verfügt, die Wegweisung zur Zeit wegen Unmöglichkeit nicht
zu vollziehen, und es hat ihn für 12 Monate vorläufig aufgenommen. Mit
Verfügung vom 6. August 2013 hat das BfM die vorläufige Aufnahme aufgehoben und
A____ angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Das Bezirksgericht
Laufenburg hat A____ mit Urteil vom 10. Juli 2014 des Betrugs gemäss Art. 146
Abs. 1 StGB, verschiedener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
der einfachen Körperverletzung, verschiedener SVG-Delikte (mehrfaches Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Führerausweises, mehrfache
Geschwindigkeitsübertretung, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch) sowie des unberechtigten Besitzes einer Waffe schuldig gesprochen und
zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu
verschiedenen früheren Verurteilungen. In der Folge befand sich A____ im
Strafvollzug, aus welchem er am 5. April 2016 entlassen wurde. Das
Migrationsamt setzte ihm gleichentags eine Ausreisefrist bis 19. April 2016 und
eröffnete ihm gegen Unterschrift ein Einreiseverbot bis 9. Juli 2018. Gemäss
eigenen Angaben hat A____ die Schweiz am 10. April 2016 verlassen und
anschliessend in Spanien illegal gearbeitet. Ca. am 14. August 2016 sei er wieder
in die Schweiz eingereist. Am 23. August 2016 um 21.10 Uhr wurde er durch die
Kantonspolizei Luzern wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel vorläufig festgenommen
und am 25. August 2016 dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt, welches ihn am
26. August 2016 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 24.
November 2016 über ihn verfügt hat. Der Einzelrichter hat die Haft mit Urteil
AGE AUS.2016.68 vom 26. August 2016 bis 22. Oktober 2016 bestätigt. Die hiergegen
erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_781/2016 vom 16.
September 2016 abgewiesen. Das Migrationsamt hat am 5. Oktober 2016 die Verlängerung
der Haft bis 21. Januar 2016 verfügt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 hat der
Vertreter von A____ beantragt, sein Mandant sei unter Hinterlegung seines
Passes, unter Eingrenzung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt oder einem
kleineren Rayon und unter der Auflage von wöchentlichen Vorsprachen, aus der
Haft zu entlassen; unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die
Überprüfung der Haftverlängerung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Vertreter
von A____ hält an den Anträgen fest.
Erwägungen
1.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn sie sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft
befindet (Art. 76 abs. 1 lit. a AuG). Ausserdem kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn er trotz
Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen
werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),
wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn er sich rechtswidrig in
der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich
bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein
solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AuG).
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese
maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um
zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg-
oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar
sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich
hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des
Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76
Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen
Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die
Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist
die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49
E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher
Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen
(z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall,
wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder
Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II
220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht,
Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76
Rz. 3). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1
S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten
Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der
Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E.
2.1).
2.1 Das
Migrationsamt hat dem Beurteilten die Wegweisungsverfügung am 26. August 2016
eröffnet. Diese Haftvoraussetzung ist gegeben.
2.2 Der
Beurteilte ist ca. am 16. August 2016 in die Schweiz eingereist und hat damit
gegen die ihm am 5. April 2016 gegen Unterschrift eröffnete und bis 9. Juli
2018 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum verstossen.
Dieser Haftgrund ist gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs.
1 lit. c AuG). Dass er seinen Freunden seine bevorstehende Hochzeit habe
mitteilen oder seine angeblich hier lebenden, unehelichen und nicht
aktenkundigen Kinder habe besuchen wollen, ist unerheblich.
2.3 Das
Bezirksgericht Laufenburg hat den Beurteilten mit Urteil vom 10. Juli 2014
unter anderem des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt, was ein
Verbrechen darstellt (Art. 10 Abs. 1 StGB). Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. 75 Abs. 1 lit. h AuG ist somit ebenfalls gegeben.
2.4 Das
Migrationsamt stützt die Verfügung auch auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG; der Beurteilte bestreitet das Vorliegen
dieses Haftgrundes. Die Frage kann offen gelassen werden, nachdem ein einziger
Haftgrund genügt und zwei Haftgründe vorliegen. Zudem liegt auch
Untertauchensgefahr vor und der Beurteilte verletzt seine Mitwirkungspflicht,
indem er – nach zeitweiliger Kooperation – am 11. Oktober 2016 die
Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach
Kuba verweigert hat mit der Bemerkung, ohne Rückkehrhilfe in der Höhe von CHF
5‘000.– gehe er nicht nach Kuba. Dieser Haftgrund ist ebenfalls gegeben.
Im Unterschied
zur Situation anlässlich der Haftanordnung und während des Verfahrens vor
Bundesgericht steht ein Wegweisungsvollzug nach Spanien nicht mehr zur
Diskussion, nachdem die dort lebende Freundin des Beurteilten das ungeborene
Kind verloren und sich von den Heiratsplänen distanziert habe. Zu prüfen ist
somit einzig der Wegweisungsvollzug nach Kuba.
Die geordnete
Ausreise des Beurteilten nach Kuba ist nach heutigem Kenntnisstand auf
zweierlei Arten möglich. So wäre mit dem vorliegenden Reisepass eine Einreise
nach Kuba für eine Aufenthaltsdauer bis maximal 3 Monate per sofort möglich.
Erforderlich hierzu ist, dass der Beurteilte eine Freiwilligkeitserklärung
unterzeichnet. Dies hat er zunächst von einer Rückkehrhilfe von CHF 9‘000.–
abhängig gemacht. Nachdem ihm seitens des Migrationsamtes eine solche von CHF
400.– zugesichert worden ist, hat er seine Forderung am gestrigen Tag auf CHF
5‘000.– reduziert. Gemäss Auskunft des Migrationsamtes sind Bemühungen im
Gange, dem Beurteilten weiter entgegen zu kommen. Die Rückkehr des Beurteilten
nach Kuba ist somit ohne weiteres möglich. Soweit der Beurteilte diese
Möglichkeit durch Verweigerung seiner Unterschrift blockiert, verletzt er seine
Mitwirkungspflicht und setzt er mangels Kooperation einen Grund, die Haftdauer
gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG über sechs Monate hinaus zu verlängern. Darauf
ist indessen nicht weiter einzugehen, weil die verfügte Haftdauer sechs Monate
nicht erreicht. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte
ausgeführt, wenn er mit nur CHF 400.– in Kuba ankomme, könne er davon nicht
leben und würde inhaftiert werden. Diese Befürchtung ist jedoch durch nichts
belegt.
Die zweite
Möglichkeit einer geordneten Ausreise des Beurteilten nach Kuba besteht darin,
dass er einen neuen kubanischen Reisepass beantragt und einen Antrag um
definitive Einreise bei dem Konsulat in Bern einreicht. Die Bearbeitung dauert
3 bis 9 Monate. Das Migrationsamt hat zu diesem Zweck den Strafregisterauszug
des Beurteilten zuhanden der kubanischen Behörden übersetzen lassen und einen
HIV-Test angeordnet. Es liegt am Beurteilten selber, bei den kubanischen
Behörden auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken. Der
Wegweisungsvollzug nach Kuba ist somit nach heutigem Kenntnisstand auch auf
diesem Weg möglich. Wie die kubanischen Behörden die Straffälligkeit des
Beurteilten bewerten, bleibt abzuwarten. Eine objektive Unmöglichkeit der
Wegweisung ergibt sich entgegen der Auffassung des Vertreters des Beurteilten
jedenfalls nicht. Wie der Vertreter des Beurteilten zutreffend bemerkt, wird
mit der Bearbeitungsdauer von bis zu 9 Monaten die maximale Haftdauer von 6
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG allenfalls überschritten werden. Entgegen
dessen Auffassung führt dies jedoch nicht dazu, dass die Haft damit nicht
zweckgerichtet wäre. Vielmehr sind damit die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der Haft um bis zu 12 Monate gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG
gegeben, weil die Verzögerung auf die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch Kuba, das kein Schengen-Staat ist, zurückzuführen
wäre.
Der Vertreter
des Beurteilten rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, weil die
hiesigen Behörden zunächst auf einen Wegweisungsvollzug nach Spanien
hingearbeitet hätten. Davon kann jedoch keine Rede sein, nachdem sich der
Beurteilte zunächst geweigert hatte, nach Kuba zurückzukehren, und er
ausdrücklich nach Spanien ausreisen wollte, um dort zu heiraten. Erst unter dem
Eindruck des Urteils des Bundesgerichts 2C_781/2016 vom 16. September 2016 und
offenichtlich auch unter dem Eindruck der Haft hat ein Meinungsumschwung des
Beurteilten stattgefunden, und er hat sich bei den kubanischen Behörden um die
Ausstellung von Papieren bemüht. Neuerdings verweigert er aber doch wieder die
Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung, welche den umgehenden
Wegweisungsvollzug ermöglichen würde. Vor diesem Hintergrund kann der
Wegweisungsvollzug mit der beantragten Haftentlassung unter Auflagen nicht sichergestellt
werden, denn sein Verhalten manifestiert das Interesse, in Freiheit nicht nach
Kuba zurückzukehren, sondern unterzutauchen und allenfalls ungeordnet nach
Spanien auszureisen, wo er bereits während einigen Monaten illegal gelebt und
gearbeitet sowie soziale Kontakte hat. Neu wurde in der heutigen Verhandlung
vorgebracht, es seien noch allfällige Pensionskassenguthaben des Beurteilten
abzuklären. Dazu hatte der Beurteilte indessen seit der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme im Jahr 2013 genügend Gelegenheit, und dies steht dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Analoges gilt für das neu geltend gemachte
Besuchsrecht seiner beiden in Pratteln lebenden Kinder. Es ist auf die
Besuchsmöglichkeit im Gefängnis Bässlergut zu verweisen.
Der Wegweisungsvollzug
nach Kuba ist somit aus heutiger Perspektive rechtlich und tatsächlich möglich
(vgl. dazu auch die vom Bundesgericht im zitierten Urteil angeführte Praxis)
und zumutbar; ein milderes Mittel als die Anordnung von Haft ist nicht
ersichtlich und zielführend, nachdem sich der Beurteilte an keine gesetzlichen
Vorgaben hält, wie es unter anderem auch seine erwähnte Verurteilung durch das
Bezirksgericht Laufenburg wegen unzähliger Verbrechen und Vergehen belegt;
seine Weigerung, die Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, führt zu
demselben Schluss. Das Beschleunigungsgebot ist ebenfalls gewahrt, da die
hiesigen Behörden beförderlich alle notwendigen und tunlichen Schritte für den
Wegweisungsvollzug unternommen haben. Die verfügte Verlängerung der Haft ist
somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Da die Haftdauer
mit der verfügten Verlängerung der Haft 3 Monate übersteigt, ist praxisgemäss
die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreter des
Beurteilten aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Das Haftentlassungsgesuch wird
abgewiesen.
Die über A____ angeordnete Verlängerung der
Ausschaffungshaft ist bis 21. Januar 2017 rechtmässig.
Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird
gutgeheissen, und es wird an [...], ein Honorar von CHF 1‘915.– zuzüglich 8 %
MWSt, somit total CHF 2‘107.– , aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und
schriftlich ausgehändigt.