Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.62
URTEIL
vom 30.
September 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch Dr. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 21.
Januar 2016
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit
bis zur Einstellung der Leistungen per 15. Oktober 2014 durch die Sozialhilfe
wirtschaftlich unterstützt, nachdem ihr zuvor zusammen mit ihrer Mutter geholfen
worden war. Nach der Beendigung der [...]-Schule Ende Juni 2013 absolvierte die
Rekurrentin 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 ein Praktikum. Anlässlich einer Vorsprache
bei der Sozialhilfe vom 8. Oktober 2013 informierte sie die zuständige Sachbearbeiterin
darüber, händigte ihr Lohnabrechnungen für die Monate August und
September 2013 aus und stellte einen Antrag an die Einzelfallkommission
der Sozialhilfe (EFKOS), ihr den Praktikumslohn nicht an die
Unterstützungsleistungen anzurechnen. Dieser Antrag wurde von der EFKOS mit
Entscheid vom 21. Oktober 2013 abgewiesen.
Am 20. August
2014 erliess die Sozialhilfe aufgrund eines Praktikumseinkommens, welches die
Rekurrentin in den Monaten August und September 2013 erzielte und der
Sozialhilfe erst nachträglich mitteilte, eine Rückerstattungsverfügung wegen zu
Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 1’592.40 zuzüglich Zinsen
für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 19. August 2014 in der Höhe von
CHF 73.65 sowie Zinsen auf dem gesamten Rückerstattungsbetrag ab dem Verfügungsdatum,
soweit nicht monatlich Rückzahlungen im Betrag von mindestens CHF 100.– erfolgen
würden. Zudem wurde ihr die Verrechnung eines angemessenen Betrages der
Rückforderung mit Leistungen einer allfälligen weiteren Unterstützung in
Aussicht gestellt. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs der Rekurrentin
wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid
vom 17. März 2015 ohne Erhebung von Kosten ab.
In teilweiser
Gutheissung ihres Rekurses gegen den Entscheid des WSU vom 17. März 2015 hob
das Verwaltungsgericht diesen mit Urteil VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 auf und
wies die Sache zur neuen Festsetzung der Rückforderung sowie des Zinses an die
Sozialhilfe zurück. Den Erwägungen des Entscheids konnte entnommen werden, dass
der Betrag des Rückerstattungsanspruchs dabei um den monatlichen Freibetrag, also
um CHF 530.80, zu reduzieren ist. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht
den Rekurs ab. In der Folge kürzte die Sozialhilfe die Rückerstattungsforderung
mit neuer Verfügung vom 14. Dezember 2015 um den genannten Betrag auf CHF
1‘061.60. Gleichzeitig reduzierte es die Zinsforderung entsprechend. Auf den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das WSU mit Entscheid vom 21.
Januar 2016 ohne Erhebung von Kosten nicht ein und wies das Gesuch der Rekurrentin
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. und 22. Februar 2016 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs verlangt die
Rekurrentin die Aufhebung des in Ziffer 4 der Verfügung der Sozialhilfe vom 14. Dezember
2015 enthaltene Verrechnungsvorbehalts, wonach „während einer allfälligen
Unterstützung“ der Rekurrentin durch die Sozialhilfe „ein angemessener Betrag
der Unterstützungsleistung mit der Rückforderung verrechnet“ werde. Entsprechend
sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die beanstandete
Verrechnungsklausel aufzuheben. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 3. März 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 7. März 2016 bewilligte dessen Instruktionsrichter der
Rekurrentin die beantragte unentgeltliche Prozessführung. Das WSU stellt mit
Vernehmlassung vom 6. April 2016 Antrag, auf den Rekurs sei kosten- und
entschädigungsfällig nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Dazu replizierte
die Rekurrentin mit Eingabe vom 27. Mai 2016 und reichte dem Gericht mit
Eingabe vom 5. Juli 2016 ein Novum zu ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit
nach.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationswege ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne
eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Als
Adressatin des angefochtenen Nichteintretensentscheids ist die Rekurrentin von
diesem unmittelbar berührt.
1.2 Mit
ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz, auf den Rekurs sei mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
1.2.1 Gemäss
§ 46 Abs. 2 OG wie auch nach § 16 Abs. 2 VRPG hat ein Rekurs Anträge, Angaben
der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten.
Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus
den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung
aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene
Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne
gilt das sogenannte Rügeprinzip (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Buser [Hrsg.] 2008, S. 477, 504; VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E.
1.3).
1.2.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die von der Rekurrentin
kritisierte Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung bezüglich des Anspruchs der
Sozialhilfe auf Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs mit angemessenen
Beträgen zukünftiger Unterstützungsleistungen sei bereits in der ursprünglichen
Rückerstattungsverfügung vom 20. August 2014 ebenso als Ziffer 4 enthalten
gewesen. Es handle sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht um eine
neue Bestimmung. Diese sei mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2.
Oktober 2015 nicht aufgehoben worden. Die Angelegenheit sei allein zur
Neufestsetzung der Rückerstattungsforderung und der Verzinsung an die
Sozialhilfe zurückgewiesen worden. Die Verfügung vom 14. Dezember 2015 sei
daher nur insoweit anfechtbar, als sie im Vergleich zur ursprünglichen
Verfügung neue Anordnungen treffe. Dies sei mit Bezug auf die gerügte Ziffer 4
aber nicht der Fall, weshalb auf die entsprechende Rüge der Rekurrentin nicht
eingetreten werden könne.
1.2.3 Mit
dieser Argumentation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids setzt sich
die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung – wie von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zu Recht gerügt wird – in keiner Weise auseinander. Damit
verletzt sie ihre Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2
VRPG. Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden.
1.2.4 Es
kann somit offen bleiben, ob die Rekurrentin darüber hinaus überhaupt ein
schutzwürdiges aktuelles Interesse an der Beurteilung ihrer Anträge im
vorliegenden Verfahren hat. Die Rekurrentin wird zur Zeit von der Sozialhilfe
nicht unterstützt. Der entsprechende Entscheid ist inzwischen rechtskräftig
(vgl. BGer 8C_930/2015 vom 15. April 2016). Daher kann derzeit eine Verrechnung
des Rückforderungsbetrages mit laufenden Unterstützungsbeiträgen nicht
erfolgen. Zudem erscheint die entsprechende Anordnung in der Verfügung vom 14.
Dezember 2015, wie von der Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend
erwogen worden ist, der weiteren Konkretisierung in einer allenfalls zukünftigen
Budgetverfügung bedürftig. Es erscheint daher fraglich, ob mit Ziff. 4 wirklich
eine konkrete, rechtsgestaltende Anordnung getroffen worden ist (vgl. auch VGE
VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2). Immerhin könnte ein Interesse an
einer vorgängigen Klärung der diesbezüglichen Rechtslage damit begründet
werden, dass einem zukünftigen Rekurs gegen eine solche Verfügung mit Blick auf
die unangefochten gebliebene grundsätzliche Anordnung in der Verfügung vom 14.
Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Wie es sich damit
verhält, kann nach dem Gesagten offen bleiben.
- Aber
auch wenn auf den Rekurs eingetreten würde, wäre dieser abzuweisen.
2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, entspricht die Ziffer 4 der Verfügung
der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2015 wortwörtlich der entsprechenden Ziffer in
ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. August 2015. Diese Anordnung ist von der
Rekurrentin mit ihren Rekursen an das WSU und im Verfahren VD.2015.87 an das
Verwaltungsgericht nicht angefochten worden. Das Verwaltungsgericht konnte es
in seinem Urteil vom 2. Oktober 2015 bei einer entsprechenden Erwähnung der
Verrechnungsanordnung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung (VGE VD.2015.87 S.
2) belassen, brauchte sich aber aufgrund der Rügeanforderungen gemäss § 16 Abs.
2 VRPG nicht damit zu befassen. Deswegen war die Ziffer 4 der ursprünglich
angefochtenen Verfügung bezüglich des Anspruchs der Sozialhilfe auf Verrechnung
des Rückerstattungsanspruchs mit angemessenen Beträgen zukünftiger Unterstützungsleistungen
nicht mehr Streitgegenstand des weiteren Verfahrens. Eine Abänderung dieser
Verfügung konnte nur noch im Rahmen der für die Sozialhilfe und das WSU als
Rechtsmittelinstanz bindenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinem
Rückweisungsentscheid erfolgen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 1158). Es besteht vorliegend für das Verwaltungsgericht kein Anlass auf
diese Anordnung zurück zu kommen.
2.2 Vor
diesem Hintergrund hätte im aktuellen Verfahren gar nicht mehr geprüft werden
können, ob eine Verrechnung grundsätzlich zulässig ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 300.– zu tragen. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem Vertreter der
unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin ist ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In Ermangelung einer eingereichten Honorarnote ist dabei sein angemessener
Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint dabei nur jener Aufwand, der sich auf
die Begründung des gestellten Antrages bezieht. Derjenige für Ausführungen, die
daran vorbei zielen, kann nicht entschädigt werden. Vor diesem Hintergrund
erscheint ein Aufwand von drei Stunden à CHF 200.– zuzüglich CHF 30.– für
notwendige Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inkl. Auslagen), die
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter der Rekurrentin im
Kostenerlass, Dr. [...], Advokat, wird in diesem Verfahren ein Honorar von CHF
600.–, zuzüglich CHF 30.– für Auslagen und 8% MWST in der Höhe von CHF 50.40
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Sozialhilfe der Stadt Basel
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.