Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.81
URTEIL
vom 30.
September 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
von Chile,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. September 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 28. September 2016 um 18 Uhr
beim Grenzübergang Basel Flughafen bei der Einreise durch die Grenzwache
kontrolliert und festgenommen wurde, nachdem sich herausgestellt hatte, dass
gegen ihn ein schengenweites Einreiseverbot besteht,
dass A____ mit Verfügungen des
Migrationsamtes vom 29. September 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 10.
Oktober 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, sein gültiger Reisepass liegt vor, er
erklärt sich reisewillig, und ein Flug nach Chile wird innert kurzer Frist
organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren
Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),
dass der Beurteilte angibt, nichts von einem
Einreiseverbot gewusst zu haben,
dass indessen offen bleiben kann, ob dem
Beurteilten das Einreiseverbot durch die Niederländischen Behörden eröffnet
worden ist, weil Abklärungen des Fedpol in der Zwischenzeit ergeben haben, dass
der Beurteilte im Jahr 2011 in der Niederlande wegen „theft out of a person’s
house with violence“ verurteilt worden ist, weswegen auch das Einreiseverbot
verhängt wurde,
dass der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber
angegeben hat, in der Niederlande in Haft gewesen und anschliessend nach Chile
ausgeschafft worden zu sein,
dass damit jedenfalls der Haftgrund von Art. 75
Abs. 1 lit. h i.Verb.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG gegeben ist, wonach
die Verurteilung wegen eines Verbrechens einen Haftgrund darstellt und
Diebstahl sowohl nach niederländischem (Art. 310 ff. Wetboek von Strafrecht:
Strafandrohung 4 Jahre Freiheitsstrafe, bei Anwendung von Gewalt 6 Jahre
Freiheitsstrafe) als auch nach schweizerischem Recht (Art. 139 StGB:
Strafandrohung 4 Jahre Freiheitsstrafe) ein Verbrechen darstellt (Art. 10
StGB),
dass der Beurteilte dem Migrationsamt gegenüber
angegeben hat, er verfüge über ein elektronisches Ticket für den Rückflug von
Madrid nach Chile, sein Bruder könne ihm dieses faxen, ein solcher Fax indessen
nicht eingetroffen ist,
dass somit keine mildere Massnahme als die
angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig
erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig, mithin also zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist bis 10. Oktober 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an:
A____
Migrationsamt
Bundesamt für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: