Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2016.7
URTEIL
vom 21.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. August 2015
betreffend Raufhandel und
Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger)
wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. August 2015 des
Raufhandels, des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und
der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 7 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. bis
zum 24. Oktober 2014 (2 Tage) sowie der Sicherheitshaft seit dem 6. März
2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
Von der Anklage des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts wurde er freigesprochen.
Bezüglich der beschlagnahmten Herrenhandtasche mit Inhalt und der insgesamt 16
Minigrips mit Marihuana wurde in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches die Einziehung angeordnet. Der Berufungskläger wurde gleichentags
(25. August 2015, 12:30 Uhr) aus der Sicherheitshaft entlassen (Akten S. 1181).
Am 26. August
2015 meldete der Verteidiger von A____ Berufung an. Nach Zustellung der
schriftlichen Urteilsbegründung reichte der Verteidiger mit Schreiben vom 1.
Februar 2016 die Berufungserklärung ein. Mit Schreiben vom 8. April 2016 führte
er aus, er sei vom Berufungskläger mündlich beauftragt worden, Berufung zu
erheben. Nach der Entlassung aus der Sicherheitshaft habe er keinen Kontakt mit
dem Berufungskläger mehr gehabt. Er halte an den Anträgen gemäss
Berufungserklärung fest. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben sich
zur Berufung nicht geäussert.
Da der
Berufungskläger unter der damals gemeldeten Adresse in […] (Deutschland) nicht
erreichbar war, wurde die Vorladung zur Berufungsverhandlung im Kantonsblatt
vom 23. April 2016 (S. 738) publiziert. An der heutigen Berufungsverhandlung
ist der Verteidiger des Berufungsklägers erschienen und zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. August 2015
wurde form- und fristgerecht angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs. 1
und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
Zuständiges Berufungsgericht ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, SG 257.100, in
Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, in
der hier anwendbaren, bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung. Auf die
Berufung ist einzutreten.
1.2 Nach
der Praxis des Appellationsgerichts wird auf die Berufung auch eingetreten,
wenn die Vorladung zur Berufungsverhandlung dem Berufungskläger nicht
persönlich zugestellt werden kann und dieser mit Publikation im Kantonsblatt
vorgeladen werden muss (AGE SB.2013.115 vom 7. Januar 2015
E. 1.1; SB.2013.61 vom 7. Mai 2014 E. 1.3; SB.2012.93 vom
30. Oktober 2013 E. 1.3). Erscheint bloss dessen Verteidigung
zur Berufungsverhandlung, wird gemäss neuerer Rechtsprechung stets ein Abwesenheitsverfahren
durchgeführt, wobei die Verhandlung im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren
sofort, ohne Ansetzung eines weiteren Termins, stattfindet (Art. 367 StPO
in sinngemässer Anwendung gemäss Art. 379 StPO; AGE SB.2013.115 vom
7. Januar 2015 E. 1.1; SB.2013.82 vom 6. Januar 2015
E. 1.1; SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2 mit
Hinweis auf
BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.;
BGer 6B_1080/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.3; 6B_876/2013 vom
6. März 2014 E. 2.3 f.). Gemäss Art. 368 Abs. 1
StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen,
dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat,
eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368
Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn
die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der
Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist
(vgl. Rechtsmittelbelehrung).
Dem
Berufungskläger werden die Beteiligung an einem Raufhandel sowie
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und gegen das Ausländergesetz
vorgeworfen. Er wurde am 22. Oktober 2014 erstmals festgenommen und 2 Tage
später aus dem Untersuchungsgefängnis entlassen. Im Nachgang zur
Hausdurchsuchung an der […]strasse […] wurde er am 6. März 2015 erneut
festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 25. August 2015 wurde er aus
der Sicherheitshaft entlassen (Akten S. 1181).
Der Verteidiger
hält am Antrag auf Konfrontation mit dem Geschädigten B____ fest. Die Erklärung
des Berufungsklägers zum als Deliktswerkzeug verwendeten Schlagstock sei nicht
ganz auszuschliessen. Er habe behauptet, diesen Schlagstock in einem deutschen
Baumarkt in der Hand gehabt zu haben. Daher sei seine DNA auf dem Tatwerkzeug
gefunden worden, ohne dass er an der Schlägerei beteiligt gewesen sei. Zudem
gehe die Berechnung des zeitlichen Ablaufs im angefochtenen Urteil nicht auf.
Der Berufungskläger sei ortsunkundig gewesen und habe eine Fahrgelegenheit
organisieren müssen. Werde dies berücksichtigt, so sei die Fahrt vom Tatort an
der […]strasse bis zum Krankenhaus in Lörrach kaum zu schaffen. Schliesslich
sei der Umstand, dass der Berufungskläger mit den Mitbeteiligten C____ und D____
befreundet oder zumindest bekannt gewesen sei, kein Indiz für die Teilnahme an
der Schlägerei. Das einzige Indiz sei die DNA-Spur am Schlagstock. Dies reiche
für eine Verurteilung nicht aus. Zum Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sei nicht nachgewiesen, dass die Menge von 55 Gramm Marihuana für etwas anderes
als seinen Eigenkonsum vorgesehen gewesen sei. Die mehrfache rechtswidrige
Einreise sei zugestanden.
4.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe am Abend des 7. März 2014 zusammen
mit mindestens drei Mittätern (darunter C____ und D____) den Geschädigten B____
und dessen Begleiter zunächst verfolgt und dann angegriffen. Der Angegriffene
habe einen Schlagstock getragen, den die Täter ihm entrissen hätten. Die Täter
seien gewalttätig geworden. Namentlich hätten der Berufungskläger und die
weiteren Mittäter den am Boden liegenden B____ mehrmals mit voller Wucht mit
den Füssen gegen den Kopf und den Körper getreten, mit einem Messer gegen das
Gesäss gestochen und ihn mehrmals mit einem Schlagstock sowie mit den Fäusten
gegen den Kopf und den Körper geschlagen. Der Geschädigte habe dabei
Verletzungen im Bereich des Mundes (mehrfacher Bruch des Unterkiefers, Bruch
der Zahnfächer), am Hinterkopf (Rissquetschwunde), an der linken Hand (offener
Bruch des Mittelhandknochens, Bruch am kleinen Finger), im Bereich des rechten
Schienbeins (Verdrehtrauma des oberen Sprunggelenkes), der Augen
(Hauteinblutung am linken Oberlid), des Gesässes (Stichverletzung) sowie
Hautabschürfungen, Schwellungen und Schmerzen erlitten. Es sei unbekannt, ob
die Funktion der linken Hand langfristig wiederhergestellt werden könne.
Das Strafgericht
erachtete es als nachgewiesen, dass der Berufungskläger an dieser tätlichen
Auseinandersetzung aktiv beteiligt war, die „recht erhebliche Verletzungen“ des
Geschädigten zur Folge gehabt habe. Das Strafgericht stützte seinen Entscheid
auf eine gesamthafte Würdigung verschiedener Beweise und Indizien, welche
keinen anderen Schluss zulasse, als dass der Berufungskläger an der
vorgeworfenen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Zu den
einzelnen Elementen, die dieser Würdigung zugrunde liegen, ist Folgendes zu
bemerken:
4.2 Was
zunächst die DNA-Analyse angeht, so ist am Schlagstock eine Spur sichergestellt
worden, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Berufungskläger stammt (Akten
S. 804, 809, 812). Auf Vorhalt eines Fotos des Schlagstocks sagte dieser in der
Einvernahme vom 7. März 2015, dies sei ein Teleskopschläger, so etwas könne man
in [...], das heisst an seinem Wohnort, überall kaufen. Er besitze so etwas
nicht und habe so etwas nicht benutzt. Er sei damals im Spital gewesen (Akten
S. 659). In der vorinstanzlichen Strafverhandlung sagte er, er habe den
Schlagstock vielleicht einmal im Baumarkt in die Hand genommen, oder jemand
habe den Schlagstock im Auto gehabt und er habe ihn angefasst. Er wisse es
nicht (Akten S. 1131). Die DNA-Spur des Berufungsklägers ist deshalb so
auffällig, weil es nicht sein eigener Schlagstock war und er bestreitet, am
Tatort gewesen zu sein. Dass seine DNA-Spuren in anderer Weise auf den
Schlagstock geraten sein könnten als am Tatort, ist äusserst unwahrscheinlich.
Weil die übrigen Hinweise gegen diese These sprechen und die Angaben des
Berufungsklägers, soweit überprüfbar, nicht zuverlässig sind, kann dieser
Behauptung nicht geglaubt werden.
4.3 Auffällig
ist sodann die Koinzidenz der Verletzungen des Berufungsklägers mit der
Schlägerei. Er selber erklärt, er habe sich bei einem Treppensturz verletzt.
Die Verletzungen des Berufungsklägers am Kopf und an der Hand lassen sich aber
gut mit den Folgen der Teilnahme an der Schlägerei vereinbaren. Es hat sich
damals in den Basler Spitäler kein anderer Mann mit passenden Verletzungen behandeln
lassen (Akten S. 437). Der Einwand des Verteidigers, schon aus zeitlichen
Gründen habe der Berufungskläger an der Schlägerei nicht teilnehmen können,
vermag nicht zu überzeugen. Der Polizeinotruf wurde um 19:42 Uhr abgesetzt. Der
Berufungskläger hat um 20:40 Uhr im St. Elisabethenkrankenhaus im Lörrach vorgesprochen
(Akten S. 276 ff., 300). Diese zeitliche Koinzidenz muss als Hinweis für
die Teilnahme an der Schlägerei gewertet werden. Die Schlägerei war zu Ende,
bevor der Berufungskläger im Spital erschien. Der Weg vom Tatort ([…]strasse/ […]strasse,
Basel) zum Spital im benachbarten Lörrach ([…]strasse […]) erstreckt sich auf 10
bis 14 Kilometer. Eine solche Distanz ist zeitlich innerhalb einer knappen
Stunde problemlos zu überwinden. Entgegen den Einwänden des Verteidigers gibt
es keine Hinweise auf Orientierungsschwierigkeiten in Basel und Umgebung. Vielmehr
ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungskläger seine Freundin in Basel
mehrmals besuchte, mit ihr in einem Restaurant im benachbarten Deutschland
essen ging und sich selber auch in der Lage sah, mit einem Taxi ins Krankenhaus
nach Lörrach zu fahren (Akten S. 102, 699 f., 711).
4.4 Zum
Aussageverhalten ist auf die widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers zu
verweisen, ob er seine Freundin damals überhaupt gesehen und wo er übernachtet
hat (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Er hat zunächst ausgesagt, dass er zur
Tatzeit seine Freundin besucht habe. Diese jedoch hat von einem Treffen nichts
gewusst (Akten S. 103, 714). Auch zur Frage, ob seine Freundin ihn im Spital
abgeholt habe, sind seine Aussagen nicht konstant (Akten S. 700, 1131). Die
Freundin hat auch diesen Punkt verneint; insbesondere wusste sie auch nicht,
dass der Berufungskläger das Spital mit einem Gips an der Hand verliess (Akten
S. 714 f.). Abgesehen vom bereits bekannten Spitalaufenthalt lassen sich den
Aussagen des Berufungsklägers keine zuverlässigen Angaben darüber entnehmen,
wie dieser den Abend des 7. März 2014 verbracht hat. Seine Aussagen sind
zu Recht als widersprüchlich bezeichnet worden.
Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass die Mitbeschuldigten D____ und C____ zum Bekanntenkreis
seiner Freundin gehören. Der eine hat der Freundin des Berufungsklägers ein
Zimmer in seiner Wohnung vermietet, in der auch der Berufungskläger verkehrte
(Akten S. 653). Der andere ist ein gemeinsamer Bekannter, durch den sich
der Berufungskläger und seine Freundin kennengelernt haben (Akten S. 711). Die
Aussagen des Berufungsklägers, es handle sich nur um flüchtige Bekanntschaften,
lassen sich nicht damit vereinbaren. Die beiden Männer sind, wie der
Berufungskläger, türkischer Abstammung und gehören zum gemeinsamen
Bekanntenkreis. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Nähe zu
Mitbeschuldigten D____ und C____ deutlich grösser gewesen ist, als der
Berufungskläger dies selber darstellt. In der Bekanntschaft mit dem
Berufungskläger und dessen ausweichendem Aussageverhalten in diesem Punkt muss
ein weiteres Indiz für die Beteiligung an der Auseinandersetzung gesehen werden.
Bei dieser Beweislage ist der Schluss des Strafgerichts, der Berufungskläger
sei an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen, zu bestätigen.
4.5 Der
Verteidiger hält vor Berufungsgericht an seinem Antrag auf Konfrontation mit
dem Geschädigten B____ fest. Das Strafgericht verzichtete auf die
Konfrontation, weil der Berufungskläger vom diesem nicht persönlich belastet
werde. Der Geschädigte spreche von vier unbekannten Personen, die ihn
angegriffen hätten. Die Täterschaft ergebe sich aus anderen Beweismitteln,
weshalb der in Montenegro wohnhafte Geschädigte nicht befragt werden müsse.
Nach der
Rechtsprechung dürfen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen in der Regel
nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet
werden. Mit dem Konfrontationsanspruch soll vermieden werden, dass ein
Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, denen der Beschuldigte im
Strafverfahren nie gegenübergetreten ist. Dem Beschuldigten ist in der Regel wenigstens
einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit zu geben, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Der
Konfrontationsanspruch gilt jedoch nicht uneingeschränkt (BGE 133 I 33 E. 2.2
S. 37; 131 I 476 E. 2.2 S. 480; BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E.
4.2.1, je mit Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall hat das Strafgericht auf verschiedene Beweise und Indizien abgestellt.
Belastend werden die am Schlagstock haftende DNA-Spur, die Bekanntschaft mit
den übrigen Tätern, die eigenen Verletzungen des Berufungsklägers und der
Zeitpunkt der notärztlichen Behandlung im benachbarten Lörrach gewertet. Auch das
Aussageverhalten des Berufungsklägers wurde gewürdigt und trug zu den
Belastungen bei. Diese Beweislage reicht nach dem Gesagten für eine
Verurteilung aus. Der Schuldspruch basiert nicht auf die Aussagen des
Geschädigten, sondern auf anderen Beweismitteln, zu denen sich der
Berufungskläger äussern konnte. Weil eine Konfrontation mit dem Geschädigten an
der massgeblichen Beweislage nichts ändern würde, ist der entsprechende Antrag
abzuweisen.
4.6 Bei
dieser Sachlage ist der Schluss des Strafgerichts, der Berufungskläger habe
sich des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
schuldig gemacht, zu bestätigen. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen zu
dieser Bestimmung kann auf das angefochtene Urteil (S. 8) verwiesen werden.
5.1 Weiter
wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er am 22. Oktober 2014 Betäubungsmittel
auf sich getragen habe, die zum Verkauf bestimmt gewesen seien (55.1 Gramm Marihuana,
abgepackt in Minigrips) und dass im Zimmer seiner Freundin, wo er abgestiegen
sei, weitere Drogen gefunden worden seien (14.9 Gramm Marihuana, ebenfalls
abgepackt in Minigrips). Das Strafgericht hat den Berufungskläger betreffend
den Fund im Zimmer seiner Freundin (14.9 Gramm) in dem Sinne entlastet, dass es
im Zweifel annahm, dieses Marihuana sei zum Eigenkonsum des Berufungsklägers
vorgesehen. Hingegen hielt es das Strafgericht für erwiesen, dass der andere Teil
des Marihuanas (55.1 Gramm), den der Berufungskläger bei einer Kontrolle in
einem Kellerbar mit sich führte, für den Verkauf bestimmt war. Daher habe sich
der Berufungskläger des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.
19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) schuldig gemacht. Der
Verteidiger wendet in der Berufung ein, etwas anderes als Eigenkonsum sei nicht
nachgewiesen.
5.2 Beim
in der Handtasche des Berufungsklägers gefundenen Marihuana handelt es sich um
eine für den Eigenkonsum unüblich grosse Menge von 55.1 Gramm. Sie war in 16
Portionen zu je rund 3.4 Gramm abgepackt (Akten S. 225, 883 f., 950 f.). Im
Gemeinschaftsraum der Wohnung von D____, wo die Freundin des Berufungsklägers ein
Zimmer mietete und auch der Berufungskläger sich aufhielt, wurden Gegenstände
gefunden, die als Hinweis für das Abpacken von Marihuana gewertet werden
dürfen, namentlich eine Digitalwaage und einschlägiges Verpackungsmaterial (Minigrip-Beutel
mit Aufdruck eines Hanfblattes, Akten S. 891 ff., 957 ff.). Schliesslich wird
der Berufungskläger durch eine Zeugenaussage belastet, wonach ein Mann
türkischer Herkunft in der Kellerbar Marihuana verkauft habe (Akten S. 988 ff.).
Die Beschreibung des Zeugen stimmt mit dem Sitzplatz des Berufungsklägers in
der Bar anlässlich der Polizeikontrolle überein. Bei diesen Umständen ist der
Vorwurf des Handels mit Marihuana erhärtet. Der entsprechende Schuldspruch des
Berufungsklägers ist zu bestätigen.
Zur
Strafzumessung hat die Vorinstanz erwogen, das Verschulden des Berufungsklägers
wiege nicht leicht. Bei einem massgeblichen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren sei eine Strafdauer von 7 Monaten angemessen. Trotz
„erheblicher Bedenken“ bezüglich der Bewährungsaussichten wurde der bedingte
Vollzug gewährt, aber eine verlängerte Probezeit von drei Jahren angesetzt.
Diese Erwägungen sind als zutreffend zu bestätigen. Massgeblich für den Strafrahmen
ist die Strafdrohung des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 3 StGB. Die
Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindesten sechs Monate
(Art. 40 StGB). Die Strafe ist wegen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-
und Ausländergesetz angemessen und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips
zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). In den zu berücksichtigenden Vorstrafen
zeigt sich, dass der Berufungskläger sich durch die beiden ausgesprochenen
Geldstrafen von 2010 und 2013 nicht von weiterer Delinquenz hat abschrecken lassen
und die Verhängung einer weiteren Geldstrafe zwecklos wäre. Insgesamt ist die Strafdauer
von 7 Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen (Art. 47 StGB). Die
Erwägungen des Strafgerichts zur Strafzumessung sind als zutreffend zu
bestätigen. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nicht angefochten worden
und infolge des Verschlechterungsverbots nicht anzutasten.
Die Berufung ist
nach dem Gesagten abzuweisen und das angefochtene Urteil des Strafgerichts zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen ordentliche Kosten
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dem
amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten, wobei für die Bemessung auf seine Honorarrechnung abgestellt
werden kann (4 ½ Stunden einschliesslich Hauptverhandlung zum Ansatz von
CHF 200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 22.– und Mehrwertsteuer). Eine
Rückforderung der Verfahrenskosten nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. August 2015
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a des
Ausländergesetzes
-
Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird in Abwesenheit des Raufhandels
und des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt, neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen
mehrfacher rechtswidriger Einreise. Er wird verurteilt zu 7 Monaten
Freiheitsstrafe unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. bis zum 24.
Oktober 2014 (2 Tage) sowie der Sicherheitshaft vom 6. März 2015 bis zum 25.
August 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
3 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie 42 Abs. 1, 44
Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 3‘579.50
und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von
CHF 22.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 73.75, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatsekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte
ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer
Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368. Abs. 3 StPO).