Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.69
AUS.2016.70
URTEIL
vom 12.
September 2016
Beteiligte
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
vertreten durch B____, [...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Dolmetscherin
dem Gericht bekannt
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 1. September 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
sowie
Haftentlassungsgesuch vom 2.
September 2016
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ befindet sich seit dem 19. Juni 2016 in Ausschaffungshaft. Die
Anordnung der Haft für drei Monate bis zum 18. September 2016 wurde durch die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 20.
Juni 2016 für rechtmässig erklärt (vgl. AGE AUS.2016.48 vom 20. Juni 2016). Mit
Verfügung vom 1. September 2016 verlängerte das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft um 3 Monate. Mit undatiertem Schreiben, welches beim Verwaltungsgericht
am 5. September 2016 einging, verlangte B____ unter Beilage einer Vollmacht von
A____ dessen Entlassung aus der Haft. Da das Haftentlassungsgesuch nicht
unterschrieben war, wurde es mit Verfügung vom 5. September 2016 zur
Verbesserung zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass
über das Haftentlassungsgesuch zur gleichen Zeit entschieden würde wie über die
verfügte Verlängerung der Haft. Das Migrationsamt hat innert Frist bis 9. September
2016 eine Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eingereicht. Am 12. September
2016 hat die Verhandlung der Einzelrichterin stattgefunden, zu welcher B____
nicht erschienen ist. A____ ist befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird.
Erwägungen
1.1 Mit
Entscheid der Einzelrichterin vom 20. Juni 2016 ist die Ausschaffungshaft über A____
bis zum 18. September 2016 für rechtmässig erklärt worden. Die heutige
Verhandlung findet vor Ablauf dieser Frist statt.
1.2 Am 5. September 2016 hat B____ beim
Verwaltungsgericht ein Haftentlassungsgesuch für A____ eingereicht. Dieses war
nicht unterzeichnet, weshalb es zur Verbesserung zurückgewiesen wurde mit dem
Hinweis, dass ohne gültige Unterschrift nicht auf das Gesuch eingetreten werden
könne. Bis zum heutigen Tag hat B____ keine durch ihn unterschriebene Eingabe
nachgereicht. Damit ist vorliegend androhungsgemäss nicht auf das Gesuch
einzutreten. Angesichts dessen, dass bei einer Haftverlängerung die gleichen
Kriterien geprüft werden wie bei einem Haftentlassungsgesuch (BGer
2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1), ist nachfolgend dennoch auf die
geltend gemachten Argumente einzugehen.
A____ führt aus,
dass das Migrationsamt in der Ausschaffungsverfügung vom 16. Juni 2016 die fehlende
Mitwirkung bei der Beschaffung der Papiere (Art. 77 des Ausländergesetzes,
AuG) als einer der wichtigsten Gründe für die Haft genannt habe. Diese Haft
könne nur 60 Tage dauern, weshalb die Frist am 15. August ausgelaufen sei und
er aus diesem Grund unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Dem ist
entgegen zu halten, dass sich das Migrationsamt bei der Anordnung der Haft
nicht auf Art. 77 AuG, sondern auf Art. 76 AuG gestützt hat. Durch die
Einzelrichterin ist denn auch das Vorliegend der Voraussetzungen der letzteren
Bestimmung überprüft worden (vgl. AGE AUS.2016.48 vom 20. Juni 2016). Auch
Ausländer, die bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sind,
können in Anwendung von Art. 76 AuG inhaftiert werden, wenn die weitergehenden
Bedingungen erfüllt sind (vgl. dazu auch BGer 2C_689/2014 vom 25. August 2014).
Was den
Haftgrund der Untertauchensgefahr betrifft, hat sich an diesem seit der
erstmaligen Beurteilung durch die Einzelrichterin am 20. Juni 2016 nichts
geändert. A____ ist nach wie vor nicht bereit, freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren. So hat er in seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 31.
August 2016 angegeben, er habe in Algerien keine Chance. Er wolle hier bleiben.
Er sei schon lange hier im Gefängnis, er bleibe auch noch diese 3 Monate, dann
sei es eh vorbei. In der heutigen Verhandlung hat er anfänglich behauptet, er
ginge deshalb nicht, weil er durch seine Heimatbehörde keine Reisepapiere
erhalte. Auf Nachfrage hin hat er jedoch angegeben, er kenne sich in seiner
Heimat nicht aus, weshalb er nicht dorthin gehen wolle. Er wäre alleine dort,
weil er niemanden kennen würde.
4.1 Eine
seit mehr als sechs Monaten bestehende Ausschaffungshaft kann gemäss
Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um
eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a)
oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch
einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf
der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Auch muss der
Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs.
4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen
Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die
Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist
die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49
E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz
behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder
tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (BGE 125
II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung
auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen
bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Auf jeden Fall muss die
Haft verhältnismässig sein.
4.2 Der
Beurteilte macht geltend, dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien
offenbar nicht möglich sei, was nicht auf sein Verhalten, sondern die fehlende
Kooperation zwischen den schweizerischen und algerischen Behörden
zurückzuführen sei. Woraus er diesen Schluss zieht, führt er nicht aus. Die
Behauptung trifft auch nicht zu: Es ist gerichtsnotorisch, dass Wegweisungen
nach Algerien vollziehbar sind und tatsächlich auch durchgeführt werden. Dass
es bis zum Vollzug lange dauern kann, wenn der Ausländer nicht kooperiert und
sich beispielsweise wie vorliegend weigert, eine Freiwilligkeitserklärung zu
unterzeichnen, ändert daran nichts. Gerade um solchen Schwierigkeiten bei der
Organisation einer Rückführung gerecht zu werden, sieht das Gesetz eine
mögliche maximale Dauer von immerhin 18 Monaten Haft vor.
4.3 Ferner
rügt der Beurteilte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Behörde sei
gehalten, die notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweise sich ein Freiheitsentzug
als unrechtmässig, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehrungen im
Hinblick auf den Wegweisungsvollzug getroffen worden seien. Genau dies sei
vorliegend der Fall. Die Behörden könnten keinerlei Vorkehrungen vorweisen, die
den Vollzug vorantreiben. Dazu würde das Organisieren eines Laissez-Passer und
eines Fluges gehören und das jeweilige Informieren des Beurteilten über die
einzelnen Schritte. Was letzteren Punkt betrifft, so ist darauf hinzuweisen,
dass die Sachbearbeiterin des Migrationsamtes am 4. August 2016 eine
Besprechung mit dem Beurteilten abhalten wollte. Dieser verweigerte indessen
die Zuführung mit den Worten „ich möchte auf keinen Fall mit denen sprechen, es
gibt nichts zu besprechen“. Am 29. Juni 2016, am 18. August 2016 und am
31. August 2016 haben jedoch Gespräche stattgefunden, wobei der Beurteilte
jeweils auf seine Pflicht, die Schweiz zu verlassen, aufmerksam gemacht und
gefragt worden ist, was er denn unternommen habe. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist auch sonst nicht ersichtlich. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nur Vorkehrungen geboten, die unter den
konkreten Umständen geeignet erscheinen, die Ausschaffungsbemühungen
voranzubringen (BGer 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015). Das Migrationsamt hat nach
der Verhaftung des Beurteilten unverzüglich Vollzugsunterstützung beim Bund
angefordert. Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ist es dahingehend
informiert worden, dass mit einem freien Flug nicht vor Ende Oktober zu rechnen
sei. Wie sich aus der Mail des SEM vom 7. September 2016 ergibt, akzeptiert der
Heimatstaat des Beurteilten für Personen, die lediglich mit einem
Ersatzreisedokument reisen, nur Rückführungen mit einem Direktflug aus der
Schweiz nach Algerien. Zurzeit seien faktisch nur Flüge mit Air Algérie
möglich, und zwar für nicht freiwillig ausreisende Personen lediglich an einem
Montag, Donnerstag und Freitag. Pro Flug werde jeweils eine Person akzeptiert,
die nach Algerien zurückgeführt werden solle. Da momentan rund 40 Personen auf
der Warteliste für eine Rückführung seien, würde die Wartezeit für eine Flugbuchung
ca. 2 bis 3 Monate dauern. Mit dieser Auskunft steht fest, dass das
Migrationsamt nichts Weiteres hat in die Wege leiten können, um den Vollzug der
Wegweisung zu beschleunigen. Die lange Wartezeit ist in erster Linie auf das
Verhalten des Beurteilten zurückzuführen, der sich geweigert hat, eine Freiwilligkeitserklärung
zu unterzeichnen (vgl. Aktennotiz des Migrationsamtes vom 13. Juni 2016). Die
sich daraus ergebenden Konsequenzen hat er zu tragen.
4.4 Schliesslich
wendet der Beurteilte ein, er habe gegen das Urteil der Einzelrichterin keine Beschwerde
einreichen können, weil ihm dies lediglich in deutscher Sprache übergeben
worden sei und seine Deutschkenntnisse bei weitem nicht ausreichend seien, es
zu verstehen. Auch in diesem Punkt kann dem Beurteilten nicht gefolgt werden.
Am 29. Juni 2016 und damit noch während laufender Rechtsmittelfrist fand eine
Besprechung des Beurteilten mit einer Sachbearbeiterin des Migrationsamtes
statt. Dabei wurde der Beurteilte angefragt, ob er dieses verstanden habe, was
er bejahte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er noch rechtzeitig
Gelegenheit gehabt, sich den Inhalt erklären zu lassen. Bei dieser Situation
braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass es der Beurteilte durch
sein eigenes Verhalten (Verweigerung der Teilnahme an der Verhandlung der
Einzelrichterin vom 20. Juni 2016, für welche eine Dolmetscherin aufgeboten
war) verunmöglicht hat, in den Genuss einer Übersetzung des Urteils in die
arabische Sprache zu kommen.
4.5 In
der bereits erwähnten Mail des SEM hat dieses begründet, wie es zur Annahme
kommt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beurteilten ungefähr per Ende
Oktober stattfinden wird. Die dargelegte Berechnung (Warteliste von rund 40
Personen, 3 mögliche Ausschaffungen pro Woche) vermag zu überzeugen. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass es nunmehr bald an der Reihe des Beurteilten
ist, für einen Flug vorgesehen zu werden. Angesichts seines renitenten
Verhaltens erweist sich die Haft noch als verhältnismässig, hätte er sie doch
jederzeit abkürzen können, wenn er sich mit einer Rückkehr nach Algerien einverstanden
erklärt hätte.
Nach dem
Gesagten erweist sich die durch das Migrationsamt verfügte Verlängerung der
Haft als rechtmässig, während auf das Haftentlassungsgesuch nicht einzutreten
ist. Das Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf das Haftentlassungsgesuch wird nicht
eingetreten.
Die über A____ für die Dauer von 3
Monaten, d.h. bis zum 17. Dezember 2016 angeordnete Verlängerung der
Ausschaffungshaft ist rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.