Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.46
ENTSCHEID
vom 1.
September 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. August 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum
- September 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen
Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung,
Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54).
Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 28. Juni 2016 hat
das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h.
bis zum 9. August 2016, Untersuchungshaft verfügt. Mit Gesuch vom 3. August
2016 hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die
vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. Mit Stellungnahme vom 5. August 2016
hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], beantragt, das
Haftverlängerungsgesuch sei abzuweisen und der Beschwerdeführer umgehend aus
der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 9. August 2016 hat das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen,
d.h. bis zum 20. September 2016, verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 19. August 2016, mit welcher
beantragt wird, der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 29. August 2016 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 30. August 2016 ist dem Beschwerdeführer Frist zur Replik
bis zum 5. September 2016 angesetzt worden. Am 1. September 2016 ist der
vorliegende Entscheid im Dispositiv eröffnet worden. Entsprechend ist innert
Frist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Verlängerung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente,
aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist vom
Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatbestands des Landfriedensbruchs gemäss
Art. 260 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), bei dem es sich um ein
Vergehen handelt, ausdrücklich anerkannt worden (vgl. Beschwerdebegründung S.
3). Demgegenüber wird sowohl hinsichtlich der Sachbeschädigung als auch
hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geltend gemacht,
ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich weder erhärtet noch
konkretisiert. Auch wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, die
Ermittlungen würden vorliegend äusserst schleppend verlaufen. Hinsichtlich
dieser Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass für die Verlängerung der
Untersuchungshaft bereits der dringende Tatverdacht betreffend
Landfriedensbruch ausreichend ist. Sodann ist in Übereinstimmung mit der
angefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Teilnahme des
Beschwerdeführers an den fraglichen Ereignissen und damit sämtlicher in diesem
Zusammenhang erhobenen Tatvorwürfe ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist.
Dieser ergibt sich insbesondere aufgrund des Ortes und der Umstände der Festnahme
(vgl. Festnahme-Rapport S. 2; Rapport vom 25. Juni 2016 S. 10), welche auf eine
Teilnahme des Beschwerdeführers an den vorgängig durch eine Gruppe von 40 bis
50 Personen verübten Sachbeschädigungen und an der gegen die im Einsatz stehenden
Polizeibeamten gerichteten Gewalt schliessen lassen (vgl. zu den vorangegangenen
Vorfällen den auf Beobachtungen von Polizeibeamten und Drittpersonen
basierenden Rapport vom 25. Juni 2016).
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von
Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen. Nach dieser
Bestimmung liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte
für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten
im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und weiteren Personen, deren Aussagen für
das Strafverfahren von Bedeutung sind, ergeben; Rechnung zu tragen ist sodann
der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel,
der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE
137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).
4.2 Gemäss
der angefochtenen Verfügung besteht Kollusionsgefahr zu sämtlichen noch zu ermittelnden
Teilnehmern, wobei insbesondere auf drei Personen, von denen eine weitere
tatverdächtige Person je ein SMS erhalten hatte, hingewiesen wird. Auch wird
Kollusionsgefahr hinsichtlich der durch die Spurenauswertung notwendig
gewordenen Folgeermittlungen angenommen. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr
sollen sodann im gleichen Aussageverhalten aller Beteiligten sowie im Umstand
liegen, dass die Gruppe, der die fraglichen Delikte zur Last gelegt werden,
organisiert vorgegangen sei und die Taten durch Vermummungsmaterial und das
Fehlen von Handys verschleiert habe. Verwiesen wird schliesslich auch darauf,
dass der Beschwerdeführer bis anhin die Aussage verweigert hat. Demgegenüber macht
der Beschwerdeführer geltend, Absprachen mit Dritten betreffend Teilnahme an
der Demonstration oder weiterer Delikte seien nicht bewiesen und würden
bestritten. Auch sei nicht ersichtlich, welche das Verfahren behindernden
Absprachen er mit den (auch ihm) nicht bekannten Teilnehmern der Demonstration
treffen sollte. Ebenso wenig sei erkennbar, welche Kollusionshandlungen bezüglich
der Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände und allfälliger
Nachfolgeermittlungen erfolgen könnten. Äusserst kritisch sei es schliesslich,
die Kollusionsgefahr mit der teilweise unbekannten Täterschaft zu begründen.
4.3 Wie
sich aus den Akten und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. August
2016 ergibt, liegen die Resultate der Spurenauswertung teilweise bereits vor.
Doch auch insoweit dies noch nicht der Fall ist, kann der Beschwerdeführer auf
die Auswertung der bereits sichergestellten Spuren von vornherein keinen
Einfluss mehr nehmen, was im Übrigen auch für allfällige Folgeermittlungen
gelten muss, soweit es sich hierbei um technische Spurenauswertungen handelt.
Was sodann allfällige Absprachen unter den nicht in Haft befindlichen
Tatverdächtigen betrifft, so ist es zunächst nicht angängig, den
Beschwerdeführer lediglich mit der Begründung in Haft zu behalten, dieser
könnte sich seinerseits mit weiteren, der Polizei derzeit nicht bekannten
Beteiligten absprechen, zumal sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere
Beteiligte eruieren lassen, mit zunehmender Zeitdauer tendenziell verringert. Vor
allem aber ist davon auszugehen, dass allfällige Absprachen unter den nicht
inhaftierten Beteiligten ohnehin schon längst stattgefunden hätten, wobei diese
Einschätzung insbesondere auch auf die drei Personen, von denen die in der
angefochtenen Verfügung erwähnten SMS stammen, zutrifft; im Übrigen ist zu
beachten, dass dem Beschwerdeführer gar nicht bekannt ist, um welche drei
Personen es sich dabei handelt. Ebenso dürfte die Beseitigung allfälliger
Beweismittel in der Zwischenzeit bereits erfolgt sein; in diesem Zusammenhang
ist denn auch hervorzuheben, dass die in der ursprünglichen
Haftanordnungsverfügung vom 28. Juni 2016 angeführte Notwendigkeit, das Natel
des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, nach der insoweit erfolglos
gebliebenen Hausdurchsuchung nicht mehr zur Begründung der Kollusionsgefahr
herangezogen werden kann. Was schliesslich das in der Verfügung vom 9. August
2016 erwähnte gleiche Aussageverhalten der Beteiligten betrifft, so beschränkt
sich dieses offenbar auf die konsequente Aussageverweigerung, worin indessen
ein fundamentales Recht jedes Beschuldigten liegt, aus dessen Geltendmachung
nicht auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf.
Das Bestehen von Kollusionsgefahr ist demnach im jetzigen Stadium des
Strafverfahrens zu verneinen.
5.1 In
der angefochtenen Verfügung wird sodann als weiterer besonderer Haftgrund
Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angeführt. Nach dieser
Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass
die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“
drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei für
die Qualifikation als schweres Vergehen neben der abstrakten Strafdrohung auch
der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm
vorhandenen Gewaltpotenzial Rechnung zu tragen ist (BGer 1B_48/2015 vom 3. März
2015 E. 4.2; vgl. zu einem den Tatbestand des Landfriedensbruchs betreffenden
Fall auch AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5). Dabei fallen als Delikte,
die gemäss dem Gesetzeswortlaut „die Sicherheit anderer erheblich gefährde[n]“,
insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die unmittelbar gegen die physische
und psychische Integrität des Opfers gerichtet sind, in Betracht, während
Vermögensdelikte, sofern diese nicht besonders schwer wiegen, grundsätzlich
nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen und daher die
Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen
ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und E.
2.2.2). Bezüglich der in diesem Sinne umschriebenen die Sicherheit anderer
erheblich gefährdenden Delikte ist sodann zum einen vorausgesetzt, dass deren
Begehung ernsthaft zu befürchten, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose
zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum
anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher
gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen
gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, verübt hat. Erforderlich ist
grundsätzlich eine Mehrzahl von Vorstrafen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016
E. 2.2.2; vgl. auch Forster, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15, wonach mindestens zwei
gleichartige Vortaten erforderlich seien). Generell sind die Anforderungen an
die Anzahl der Vortaten umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 221
N 11a; Forster, a.a.O.,
Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Dabei können sich die früher
begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren
ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden,
unter anderem auch desjenigen, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche
Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei
einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht
gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer
1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015
E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in neuerer Zeit festgehalten,
Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem
Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die
Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die
öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die Risiken als untragbar
hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGer
1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1B_351/2015 vom
30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu
BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90
S. 642, 647 ff.).
5.2 Das
Zwangsmassnahmengericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei
mehrfach einschlägig vorbestraft. Aufgrund seiner Vorstrafen, der weiteren
(u.a. aufgrund der Verbreitung National) erlangten Erkenntnisse sowie des bei
der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Schlagrings und Schlagstocks, sei die
Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend,
die Vorstrafen des Beschwerdeführers seien nicht einschlägig und reichten von
ihrer Intensität her nicht für die Annahme von Fortsetzungsgefahr aus; gleiches
gelte für das weitere Verfahren, das derzeit im Kanton Zürich hängig sei. Die
Erkenntnisse aufgrund der Verbreitung National seien sodann per se nicht
geeignet, eine Fortsetzungsgefahr zu begründen. Schliesslich sei der
Beschwerdeführer nicht Eigentümer bzw. Besitzer des beschlagnahmten Schlagrings
und Schlagstocks.
5.3 Dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser im
Jahre 2011 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls
zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, im Jahre 2012 wegen Hinderung
einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie im Jahre 2014
wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die rechtskräftigen Verurteilungen
betreffen somit nicht Delikte, die unmittelbar gegen die physische oder
psychische Integrität eines Opfers gerichtet sind. Auch ergibt sich aufgrund
der ausgesprochenen Sanktionen, dass es sich jedenfalls nicht um objektiv
besonders schwerwiegende Delikte handelt. Entsprechend sind die vorliegenden
rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund der Art der Delinquenz von vornherein
nicht geeignet, den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu begründen. Gleiches
muss für das (zusätzlich zum vorliegenden) hängige Verfahren gelten, betrifft
dieses doch gemäss Strafregisterauszug den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.
Hinsichtlich der aufgrund der Verbreitung National erhältlich gemachten
Informationen ist des Weiteren festzuhalten, dass diese, insoweit sie Delikte
betreffen, die gerade nicht Gegenstand eines hängigen oder rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahrens bilden, für die Beurteilung der
Fortsetzungsgefahr unbeachtlich sind, da lediglich aufgrund von Einträgen im
Polizeijournal nicht von einem verübten Delikt im Sinne der Voraussetzungen
dieses Haftgrundes ausgegangen werden kann. Somit verbleiben als massgebliche
frühere Straftaten einzig die im Strafverfahren, in dem sich die Frage der
Untersuchungshaft stellt, zu beurteilenden Tatvorwürfe der Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss
Art. 285 StGB, der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie des
Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB, wobei sich letzterer angesichts
der Verletzung zweier Polizisten nicht auf blosse Gewalttätigkeiten gegen
Sachen beschränkt. Indessen kann vorliegend offenbleiben, ob bezüglich der
entsprechenden Tatvorwürfe hinsichtlich des (die Aussage verweigernden)
Beschwerdeführers erdrückende Belastungsbeweise vorliegen und ob es sich
gegebenenfalls um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen
(bzw. hinsichtlich der Gewalt gegen Sachen um einen objektiv besonders schweren
Fall) handelt. Denn selbst wenn diese Fragen bejaht würden, läge im Sinne der
entsprechenden Voraussetzung der Fortsetzungsgefahr lediglich eine
verübte Tat vor. Während dies für die Annahme von Fortsetzungsgefahr
grundsätzlich nicht genügt, ist vorliegend die Haftentlassung des
Beschwerdeführers auch nicht mit so hohen Risiken für die Sicherheit anderer
Menschen verbunden, dass nach dem in E. 5.1 Ausgeführten im Sinne einer
Ausnahme zur Begründung der Fortsetzungsgefahr einzig auf die Gegenstand des laufenden
Strafverfahrens bildenden Tatvorwürfe abgestellt werden könnte. Entsprechend
ist der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.
6.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Delikte zu bejahen ist, jedoch (zumindest im jetzigen
Zeitpunkt) weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben sind. Der
Beschwerdeführer ist daher in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu
erheben. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Allerdings erweist sich der
geltend gemachte Aufwand von 6.33 Stunden angesichts des Umstands, dass die
Beschwerdebegründung inhaltlich mit der Stellungnahme vom 5. August 2016 weitestgehend
übereinstimmt, als zu hoch. Auch ist in der eingereichten Honorarnote das nicht
zu entschädigende Telefon mit der Freundin des Beschwerdeführers nicht vom
Verfassen des Entwurfs der Beschwerde abgegrenzt. Angemessen erscheint unter
diesen Umständen ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden, während die Auslagen
ausgewiesen sind. Entsprechend sind dem amtlichen Verteidiger für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– und ein Auslagenersatz von
CHF 11.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 80.95, aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– und ein Auslagenersatz von
CHF 11.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 80.95, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).