Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.10
ENTSCHEID
vom 18.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
A____ Beschwerdeführer
[...],
[...] vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
- Januar 2016
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Hintergrund des
Verfahrens bildet ein langjähriger Konflikt zwischen A____ und B____, der
Tochter seiner Partnerin. Am 4. November 2014 kam es – nicht zum ersten Mal –
zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden, bei welcher beide
verletzt wurden. In der Folge erstatteten sowohl A____ als auch B____ gegeneinander
Strafanzeige wegen Tätlichkeiten bzw. einfacher Körperverletzung. Mit Verfügung
vom 7. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beide Strafverfahren ein mit
der Begründung, es sei kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage wegen
Tätlichkeiten rechtfertige.
Die
Einstellungsverfügung betreffend A____ ist mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Hingegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung
betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
durch seinen Rechtsvertreter am 15. Januar 2016 Beschwerde erhoben. Er
beantragt, die Einstellungsverfügung sei unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Ausserdem sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und gegen die
Beschwerdegegnerin wegen einfacher Körperverletzung Anklage zu erheben oder
einen Strafbefehl zu erlassen.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17. Februar 2016 auf Abweisung der
Beschwerde geschlossen. Darauf hat der Beschwerdeführer am 21. März 2016
repliziert. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2016 ist mit
Verfügung vom 6. April 2016 infolge Verspätung nicht zu den Akten genommen
worden.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Der
Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 2 StPO). Auf die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für
die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat ihren Einstellungsbeschluss damit begründet, ein
tätlicher Angriff der Beschwerdegegnerin auf den Beschwerdeführer sei nicht
rechtsgenüglich nachzuweisen. So behaupte diese ihrerseits, sie sei vom
Beschwerdeführer angegriffen worden und habe sich lediglich zur Wehr gesetzt.
Damit stehe Aussage gegen Aussage, da (mit Ausnahme eines neunjährigen Kindes)
keine anderen Zeugen oder objektive Beweise vorhanden seien. Vor diesem
Hintergrund seien eine Anklageerhebung oder ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten
nicht zu rechtfertigen, sei doch mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vor Gericht ein Freispruch der Beschwerdegegnerin zu
erwarten (Verfügung p. 1).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht nur
zu Unrecht die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin eingestellt, sondern
sei auch fälschlicherweise und entgegen dem Beweisergebnis davon ausgegangen,
dass diese lediglich wegen Tätlichkeiten zu führen sei. Einander widersprechende
Aussagen der Parteien hätten nur ausnahmsweise zu einer Einstellung des
Verfahrens zu führen, sondern seien – insbesondere bei Beziehungsdelikten – in
aller Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen, zumal die Angaben des
Beschwerdeführers durchaus durch objektive Anhaltspunkte, namentlich die nachgewiesenen
Verletzungen, gestützt würden. Zudem seien die dokumentierten Verletzungen des
Beschwerdeführers (multiple Schürfwunden im Gesicht sowie eine
Mundschleimhautverletzung) erheblich und folglich nicht als Tätlichkeiten, sondern
als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (Beschwerde Ziff. 6 p. 4 f.).
2.3 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist oder wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch
bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine
Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Bei dieser
Beurteilung verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Ermessensspielraum. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten,
darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine
gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr
auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio
pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht
die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über
den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E.
2.2; BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.). Bei
der Beweiskonstellation „Aussage gegen Aussage“ ohne objektive Beweise ist
grundsätzlich die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar.
Ausnahmsweise kann jedoch in solchen Fällen auf eine Anklage verzichtet werden,
wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger
glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind
(BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGer 1B_535/2012 vom
28. November 2012 E. 5.2).
2.4 Dies
ist vorliegend der Fall. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers hat die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht ohne weiteres, sondern erst nach eingehender
Würdigung der Aussagen beider Parteien, der eingereichten Arztzeugnisse sowie
der Vorgeschichte eingestellt. Sie hat zutreffend festgestellt, dass nicht nur
der Beschwerdeführer, sondern auch die Beschwerdegegnerin ihre aus der fraglichen
Auseinandersetzung stammenden Blessuren durch ein notfallärztliches Zeugnis und
durch Fotos nachgewiesen habe. Damit seien aber lediglich die Aussagen beider
Parteien, wonach sie verletzt worden seien, objektiviert. Betreffend den
Tathergang und insbesondere die Frage, wer wen angegriffen habe, stehe indessen
Aussage gegen Aussage (Beschwerdeantwort p. 1).
Die Aussagen des
Beschwerdeführers zum Geschehensablauf werden nur teilweise durch objektive
Anhaltspunkte gestützt. Seine im Arztzeugnis als „Schürfungen“ dokumentierten
Verletzungen auf den Fotos (Akten S. 24-26) sind ohne weiteres als Kratzspuren
von Fingernägeln zu erkennen, welche von der Beschwerdegegnerin auch
zugestanden worden sind (Akten S. 29). Die weitere Angabe des Beschwerdeführers,
wonach die Beschwerdegegnerin ihm zusätzlich mindestens einen Faustschlag verabreicht
habe, ist zwar nicht durch entsprechende Verletzungen objektiviert. Das Fehlen
von Hämatomen und Beulen kann jedoch nicht zum Schluss führen, dass solche
Schläge nicht verabreicht worden sind. Der vom Beschwerdeführer beantragte
Beizug einer medizinischen Fachperson ist damit hinfällig. Auffallend ist
indessen, dass er betreffend seine eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung
zu Protokoll gegeben hat, er habe sich lediglich durch Abwehrbewegungen gegen
die Attacke der Beschwerdegegnerin verteidigt (Akten S. 34). Diese Aussage
passt nicht zu den bei der Beschwerdegegnerin dokumentierten Verletzungen (Hämatome
unter beiden Augen, Kratzer im Gesicht und am Oberarm, eine Beule auf der Stirn
sowie Rötungen an Kiefer und Wange) und lässt das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers als nicht über alle Zweifel erhaben erscheinen.
Hingegen kann
entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft im Umstand, dass der
Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach dem gegen 22 Uhr stattgefundenen
Vorfall, sondern erst am nächsten Morgen die Notfallstation aufsuchte, nichts
zu Lasten der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abgeleitet werden. Dass er
anlässlich der Anzeigestellung die dreimonatige Bedenkfrist in Anspruch nahm
und seine Strafanzeige just an jenem Tag stellte, als die Beschwerdegegnerin
eine weitere Strafanzeige gegen ihn erhob, scheint zwar entgegen seiner
Behauptung, er habe von der Anzeigestellung durch die Beschwerdegegnerin nichts
gewusst (Akten S. 38), nicht ganz zufällig zu sein, ist indessen mit Blick auf
die familiäre Situation (die Beschwerdegegnerin ist die Tochter seiner Partnerin)
zumindest nachvollziehbar.
2.5 Insgesamt
können die Depositionen des Beschwerdeführers trotz einer gewissen Tendenz zur
Aggravation respektive zur Verharmlosung seiner eigenen Beteiligung an der
Auseinandersetzung nicht grundsätzlich als unglaubhaft bezeichnet werden. Dies
ändert indessen nichts daran, dass auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin prinzipiell
glaubhaft sind und damit das Aussageverhalten weder der einen noch der anderen
Partei als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann. Da zudem
mit Ausnahme des Kindes […], welches aus Kindesschutzgründen nicht befragt
wurde, niemand den Verlauf der Auseinandersetzung beobachtet hat, fehlen
jegliche objektive Beweise zum Tathergang. Die Staatsanwaltschaft ist damit zu
Recht zum Schluss gelangt, dass vor diesem Hintergrund mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit vor Gericht ein Freispruch der Beschwerdegegnerin
zu erwarten wäre (Verfügung p. 1). Dies gilt auch für den Fall einer
Anklageerhebung wegen einfacher Körperverletzung statt Tätlichkeiten, liegt
doch der rechtlichen Qualifikation ein und derselbe Sachverhalt zugrunde.
Zusammengefasst
steht Aussage gegen Aussage; weitere Beweise fehlen, wobei keine der beiden Parteien
eine erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann. Die Vorinstanz hat
damit das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht eingestellt. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen. Diese wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.