Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.38
URTEIL
vom 23. August 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Marie-Louise Stamm,
MLaw Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Dr. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Tochter
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Februar 2016
betreffend Unterbringung im
Schulinternat E____ der Stiftung F____
Sachverhalt
C____, geboren
am […] 2002, ist die jüngere Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und B____
(Beigeladener). Mit Entscheid vom 16. Juli 2013 verfügte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft
für C____. Als Beiständin wurde Frau D____, Kinder- und Jugenddienst (KJD),
eingesetzt. Am 21. Januar 2016 beantragte Frau D____, es sei für C____ das
Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich aufzuheben. C____ könne im Februar 2016
in das Schulinternat E____ der Stiftung F____ eintreten. Mit Entscheid vom 1.
Februar 2016 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C____ im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme auf und platzierte sie im Schulinternat E____.
Diese Massnahme wurde bis zum 1. Juni 2016 befristet. Gleichzeitig wurde D____
als Beiständin bestätigt und erhielt zusätzlich die Aufgabe, die Platzierung zu
begleiten und den Kontakt zwischen C____ und ihrer Herkunftsfamilie zu regeln.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 Beschwerde ans
Appellationsgericht erheben lassen und beantragt, die Unterbringung von C____
im Schulinternat E____ der Stiftung F____ sei aufzuheben. C____ sei für die
Dauer der vorsorglichen Massnahme in einer anderen Einrichtung unterzubringen,
welche für C____ geeignet sei. Hierzu sei die Beschwerdeführerin vorgängig
anzuhören, wobei C____ für die Dauer dieser Abklärungen wieder bei der Beschwerdeführerin
zu platzieren sei. Zur Standortbestimmung sei C____ in der Durchgangsstation G____
oder nach Anhörung der Beschwerdeführerin in einer ähnlichen Einrichtung zu
platzieren, eventualiter sei eine kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung zu
veranlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten
zu bewilligen sei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung wurde der Beschwerdeführerin
unter Vorbehalt des Beleges ihrer behaupteten Bedürftigkeit die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2016 teilte die
KESB mit, dass mit Entscheid vom 15. Februar 2016 im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme eine bis zum 23. Februar 2016 befristete
Umplatzierung von C____ in eine geschlossene Institution ([…] Stiftung […])
angeordnet worden sei. Mit Kurzmitteilung liess die KESB verschiedene
Unterlagen zukommen, aus welchen sie unter anderem die am 23. Februar 2016 und
am 1. März 2016 angeordnete Verlängerung der superprovisorischen Umplatzierung
von C____ zur Kenntnis bringt. Mit Eingabe vom 14. März 2016 liess sich die
KESB vernehmen. Mit definitivem Entscheid der KESB vom 4. April 2016 wurde insbesondere
der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C____ abgelehnt. Mit
Replik vom 11. April 2016 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die
Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit unter o/e-Kostenfolge
beantragt, wobei ihr eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin, eventualiter dem Rechtsvertreter ein Honorar aus der
Gerichtskasse im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zuzusprechen sei. Mit
Eingabe vom 25. April 2016 verzichtet die KESB mit Verweis auf ihren
begründeten Entscheid vom 4. April 2016 sich zur Kostenfrage vernehmen zu
lassen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin
nochmals Frist zum Beleg ihrer finanziellen Bedürftigkeit eingeräumt. Nach Eingang
der entsprechenden Unterlagen am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin am
27. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 17 Abs. 1 des baselstädtischen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das
Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19
Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als Mutter des betroffenen Kindes und am Verfahren beteiligte
Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Sie hat
die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben und
begründet. Weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist aber
das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1925 und 1931). Diese Bedingung ist
erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen
praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse
während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten
werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung
einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; vgl.
für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2, S. 157). Auf das Erfordernis des
aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der
gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf
dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und
deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses
im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; vgl. auch BGE 126 I 250 E. 1b
S. 252, VGE VD.2015.134 vom 17. November 2015 E. 1.3, VD.2014.128/134 vom 2.
Oktober 2014 E. 1.4).
1.3 Die
Beschwerde richtet sich gegen die mit Einzelentscheid der KESB vom 1. Februar
2016 angeordnete vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Beschwerdeführerin über ihre Tochter C____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und deren
Platzierung im Schulinternat E____ der Stiftung F____. Mit dem definitiven
Entscheid vom 4. April 2016 hat die KESB demgegenüber den Antrag auf Aufhebung
des Aufenthaltsbestimungsrechts in Übereinstimmung mit dem neuen Antrag der – mit
Beschluss vom 8. März 2016 eingesetzten – Beiständin, H____, abgelehnt. Stattdessen
wurde der Beiständin unter anderem der Auftrag erteilt, im Einbezug von C____
eine angemessene Tagesstruktur aufzubauen, welche idealerweise eine Beschulung
beinhaltet, und C____ mit geeigneten Institutionen und Unterstützungsangeboten
bekanntzumachen und insbesondere einen Besuch in der Durchgangsstation G____ zu
organisieren. Damit ist die angefochtene vorsorgliche Massnahme durch diesen
definitiven Entscheid abgelöst worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an
der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids ist daher
dahingefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz
Wegfalls des Rechtschutzinteresses sind nicht ersichtlich und werden explizit
auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt, dass – dem eigenen Antrag der
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. April 2016 folgend – auf die
Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben ist.
2.1 Zu
entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens und über eine
Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. Nach
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts richtet sich der Kostenentscheid im
Falle der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids
infolge des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach dem mutmasslichen Ausgang
der Sache. Dies gilt sowohl im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 310; Stamm, a.a.O., S.
514) als auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren (Schwank, a.a.O., S. 468: „Bei Gegenstandslosigkeit wegen
Dahinfallens des Streitgegenstandes oder Rechtsschutzinteresses richtet sich
der Kostenentscheid […] nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang“). Die Prüfung
der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (vgl. VGE VD.2014.128/134 vom 2.
Oktober 2014 E. 2.1, VD.2012.166/218 vom 21. Dezember 2012 E. 1.2).
2.2 Mit
ihrem definitiven Entscheid vom 4. April 2016 ist die KESB zum Schluss gelangt,
dass C____ in ihrer Entwicklung massiv gefährdet sei. Sie sei insbesondere in
ihrer schulischen Entwicklung weit zurückgeblieben und drohe die noch bestehenden
Möglichkeiten, ihre Defizite aufzuarbeiten, vollends zu verpassen. Diese
Gefährdung bestehe insbesondere auch dann, wenn das Kind bei der Beschwerdeführerin
wohnt, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihrer Tochter
angemessene Grenzen zu setzen oder die wesentlichen Bedürfnisse von C____ zu
erkennen resp. entsprechend zu handeln. Der aktuellen Gefährdung des Kindes
könne daher grundsätzlich nur mit einer geeigneten Fremdplatzierung begegnet
werden. Solche Platzierungen seien aber bisher am massiven Widerstand von Kind
und Kindsmutter gescheitert. Aufgrund der Verfahrensgeschichte müsse
geschlossen werden, dass C____ gegen ihren Willen und ohne ein gewisses Mass an
Kooperationsbereitschaft, von dem auch der Wille der Beschwerdeführerin
abhänge, nicht zielführend platziert werde könne. Daher erscheine eine
Platzierung zurzeit nicht durchführbar und somit nicht als geeignete Massnahme.
Diese Gewissheit beruht aber nicht zuletzt aufgrund der abschliessenden
Erfahrungen nach dem – bereits nach einem Tag wieder abgebrochenen – Eintritt
in das Schulinternat E____ der Stiftung F____ und mit der superprovisorisch
angeordneten Einweisung der Tochter der Beschwerdeführerin in die geschlossene
Abteilung der […]-Stiftung in […]. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der
Anordnung der provisorischen Massnahmen noch nicht die gleiche Prognose
bezüglich der Eignung der – nach wie vor notwendigen – Massnahme wie im
Zeitpunkt des Entscheids vom 4. April 2016 bestanden hat. Auch wenn C____ in
der Vergangenheit gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bei einer früheren
Platzierung offenbar bereits schlechte Erfahrungen im Schulinternat E____
gemacht hat, so folgt daraus nicht, dass der vorsorgliche Entscheid falsch
gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es nicht eine unbeschränkte Anzahl
geeigneter Platzierungsmöglichkeiten für schulverweigernde Kinder im Alter der
Tochter der Beschwerdeführerin gibt, kann eine erneute Einweisung in eine
Institution, in der bereits früher ein erfolgloser Wiedereingliederungsversuch
unternommen worden ist, nicht zum vornherein als nicht zielführend bezeichnet
werden. Insgesamt muss daher in summarischer Prüfung der Prozessaussichten eher
von einer Abweisung der Beschwerde im Falle ihrer materiellen Entscheidung
ausgegangen werden. Daraus folgt, dass die Kosten grundsätzlich zu Lasten der
Beschwerdeführerin gehen.
2.3 Die
Beschwerdeführerin ersucht aber um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Diese wurde ihr mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni
2016 bewilligt. Die Gerichtskosten gehen daher zu Lasten des Staates und es ist
dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. [...], Advokat, ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser darauf verzichtet hat,
dem Gericht in diesem Verfahren einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote
einzureichen, ist sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen. Für die Beschwerdebegründung
und die kurze Stellungnahme zur Vernehmlassung erscheint ein Aufwand von rund 5
Stunden à CHF 200.– als angemessen. Mit den notwendigen Auslagen ist dem
Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin ein Honorar von
CHF 1‘050.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–
(inkl. Auslagen), die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu
Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. iur. [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 1‘050.– (inklusive Auslagen) sowie 8 % MWST von CHF
84.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
Beigeladener
Beiständin H____, Kinder- und Jugenddienst
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.