Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.53
URTEIL
vom 21.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom
- Februar 2015
betreffend
bandenmässigen Diebstahl sowie mehrfache
Sachbeschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 18. Februar 2015 wurde A____ (Berufungskläger)
des bandenmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt
und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. November 2014. Er wurde in
solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten, seinem Bruder E____, zu einer
Zahlung von CHF 277.15 an den Geschädigten B____ verurteilt. Im Weiteren wurde
die Einziehung der beschlagnahmten Schraubendreher sowie die Beschlagnahme zu
Handen wes Rechts des Navigationsgeräts „Garmin“ und diverser Ladekabel angeordnet.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ am 2. März 2015 Berufung angemeldet und nach Erhalt des
schriftlich begründeten Strafurteils beim Appellationsgericht mit Schreiben vom
9. Juni 2015 Berufung erklärt und diese am 30. September 2015 schriftlich begründet.
Er beantragt einen Freispruch sowie die Aufhebung der Verpflichtung zur
Schadenersatzzahlung. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom
28. Oktober 2015 auf Bestätigung des Strafurteils.
An der
Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2016 ist der Berufungskläger befragt worden
und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger hat die Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung
eingereicht. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig für
die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen
ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, EG StPO, in Verbindung
mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, in
der hier anwendbaren, bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung).
Das Strafgericht
hält es für erwiesen, dass der Berufungskläger am 26. November 2014 in
Basel zusammen mit seinem Bruder in Diebstahlsabsicht vier Autoeinbrüche
begangen hat, wobei der Diebstahl in zwei Fällen vollendet wurde. Zum Beweis wird
angeführt, dass anlässlich der Durchsuchung des Personenwagens des
Berufungsklägers Deliktsgut gefunden worden sei, nämlich eine Damenjacke der
Geschädigten C____ und ein Laptop samt Zubehör des Geschädigten D____). Zudem
seien im Fahrzeug des Berufungsklägers auch zwei präparierte Schraubendreher
gefunden worden, die zum Aufbrechen der Fahrzeuge verwendet worden seien. An
einem dieser Schraubendreher sei die DNA-Spur des Berufungsklägers festgestellt
worden. Ein weiterer Hinweis seien die Aussagen eines Polizisten, der ausser
Dienst zufällig das Treiben der beiden Brüder am St. Alban-Rheinweg beobachtet
habe. Demgegenüber werden die Aussagen des Berufungsklägers, dass sein Bruder
alleine gehandelt und er davon keine Kenntnis gehabt habe und dass sie
eigentlich angereist seien, um das Fussballspiel FC Basel gegen Real Madrid zu
besuchen, als unglaubwürdig gewertet. Auch der Umstand, dass der Berufungskläger
und sein Bruder mehrfach einschlägig vorbestraft sind, wird als belastender
Hinweis genannt.
Der
Berufungskläger bringt gegen diese Beurteilung hauptsächlich formale Einwände
vor. Sein Bruder habe allein gehandelt, ihm selber könne schwerlich ein
objektiver Tatbeitrag nachgewiesen werden. Bei der vorliegenden Beweislage sei
der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt. Insbesondere dürfe ein eingestelltes
Strafverfahren aus dem Kanton Bern nicht als belastendes Indiz gewertet werden.
Es reiche nicht aus, dass der Polizist durch das Strafgericht befragt worden
sei, auch das Appellationsgericht müsse den Zeugen nochmals persönlich
befragen, damit es sich selber ein Bild von dessen Glaubwürdigkeit machen
könne. Mit Bezug auf das Kriterium der Bandenmässigkeit sei das Anklageprinzip
verletzt worden, da dieser Vorwurf in der Anklageschrift zu wenig klar
umschrieben werde. Überdies sei auch beweismässig nicht erstellt, dass die
beiden Brüder sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden
hätten. Mit Blick auf seine konkreten Lebensumstände lasse sich eine
Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen. Die Familie des Berufungsklägers würde
unter einem Schuldspruch leiden: Sein Sohn habe Probleme mit einer Epilepsie,
so dass der Berufungskläger am Vormittag seinen Sohn betreuen müsse. Der Berufungskläger
habe inzwischen ein eigenes Unternehmen gegründet, das im Bereich der
Spielautomaten tätig sei. Diese Tätigkeit werde durch die Freiheitsstrafe in
Frage gestellt.
4.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nur
in bestimmten Fällen wiederholt (Abs. 2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise
werden von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erhoben (Abs. 3). Eine
Beweiserhebung drängt sich namentlich auf, wenn die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO),
das heisst wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Das Gericht
verfügt gemäss der Praxis des Bundesgerichts beim Entscheid über die Frage, ob
die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint,
über einen Ermessensspielraum. Diese Rechtsprechung ist für Fälle entwickelt worden,
in denen „Aussage gegen Aussage“ stand und keine weiteren belastenden Beweise gegeben
waren (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4 S. 198 ff.: Mordversuch; BGer 6B_70/2015 vom
20. April 2016 E. 1.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2: beides Sexualdelikte).
4.2 Die
vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen beruhen unter anderem auf einer
Fotodokumentation des Personenwagens des Berufungsklägers und der darin aufgefundenen
Schraubendreher (Akten S. 143 ff.), einem Spurensicherungsbericht (Akten S. 160
ff.) und der Auswertung der DNA-Probe, bei der die DNA des Berufungsklägers auf
einem Schraubendreher in einem komplexen Mischprofil festgestellt wurde (Akten
S. 165/167). Das im Wagen aufgefundene Deliktsgut ist ebenfalls dokumentiert
(Akten S. 142, 154, ferner 236). Der Belastungszeuge wurde durch die Staatsanwaltschaft
und durch das Strafgericht befragt (Akten S. 343 ff., 545 f.).
4.3 Die
Aussagen des Belastungszeugen bilden eines von mehreren Indizien. Der Zeuge
schildert, dass er zwei Männer am St. Alban-Rheinweg beobachtet habe, wie sie
aus ihrem Wagen ausgestiegen seien, wie der Fahrer auf der Strasse stand und
sich nervös umblickte und der Beifahrer in die andere Richtung weggegangen sei.
Als eine Alarmsirene ertönte, seien die beiden in ihren Wagen gestiegen und
davongefahren. Er sei diesem Wagen gefolgt. Diese Aussagen werden erhärtet
durch den Umstand, dass am St. Alban-Rheinweg der aufgebrochene VW Golf mit
Solothurner Kennzeichen des Geschädigten B____ aufgefunden wurde. Nach Ansicht
des Strafgerichts (angefochtenes Urteil S. 9) sind die Aussagen des Zeugen
stets gleichbleibend und in sich stimmig. Der Zeuge habe die Beschuldigten nicht
übermässig belasten wollen. Dieser Eindruck wird aufgrund der Würdigung der
Akten im Berufungsverfahren bestätigt. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe
ersichtlich, die eine Anhörung durch das Berufungsgericht notwendig erscheinen
liessen. Insbesondere liegt keine Situation vor, in der Aussage gegen Aussage stünde.
Es ergibt sich aus verschiedenen Beweisen ein überzeugendes Gesamtbild, in das
sich die Aussagen des Zeugen in stimmiger Weise einfügen. Es kann daher als
ausgeschlossen gelten, dass eine nochmalige Anhörung des Zeugen den Ausgang des
Verfahrens beeinflussen würde. Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers
(Berufungsbegründung S. 8) ist daher auf eine Wiederholung der Befragung in
der Berufungsverhandlung zu verzichten.
5.1 Gemäss
dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und
in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist
bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer
strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel
besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter
an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte
und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41,
124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37).
5.2 Der
Berufungskläger und sein Bruder wurden am Abend des 26. November 2014
angehalten. Sie waren im Wagen des Berufungsklägers (VW Polo) unterwegs, in dem
zwei Schraubendreher sowie das Deliktsgut aus zwei weiteren Autoeinbrüchen gefunden
wurden. Die DNA-Spur am Schraubendreher weist auf den Berufungskläger hin, der
den Wagen bei der Anhaltung gelenkt hatte. Die Angabe des Berufungsklägers, sie
hätten ein Fussballspiel im St. Jakob-Park besuchen wollen, stimmt nicht mit
der zurückgelegten Route überein (Akten S. 348). Seine Aussagen wirken wenig
glaubhaft, weil sich damit die Fahrten auf dem Stadtgebiet nicht erklären
lassen. Es widerspricht weiter der Lebenserfahrung, dass der Berufungskläger nicht
gemerkt haben will, wie sein Bruder während der Fahrt durch Basel unbekannte
Gegenstände ins Auto geladen hat. Die Erklärung, der Berufungskläger habe das
Fussballspiel besuchen wollen und nicht gemerkt, dass sein Bruder Autodiebstähle
beging, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der gemeinsamen
Fahrt, der im Auto gefundenen beiden Tatwerkzeuge und der im Fahrzeug
transportierten Beute davon auszugehen, dass beide Brüder die Reise nach Basel
bereits mit dem Ziel angetreten haben, an diesem Abend gemeinsam Autodiebstähle
zu begehen. Es bestehen keine massgeblichen Zweifel daran, dass die beiden
Brüder nicht nur zusammen unterwegs waren, sondern bei dieser Gelegenheit auch
gemeinsam delinquierten.
5.3 Richtig
ist hingegen der Einwand des Berufungsklägers, dass er infolge der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Oktober 2013
(Akten S. 24) für die diesbezüglichen Vorgänge als unschuldig gilt. Nur der
Bruder des Berufungsklägers ist damals wegen Hehlerei verurteilt worden. Dem Berufungskläger
aber wird kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht. Allerdings darf das
zugrundeliegende (straflose) Verhalten des Berufungsklägers – er hat seinem
Bruder das Auto überlassen oder ist es selber gefahren – als Hinweis für eine
gelebte geschwisterliche Beziehung gewertet werden.
6.1 Indem
der Berufungskläger gemeinsam mit seinem Bruder Autos aufgebrochen und teilweise
daraus Gegenstände entwendet hat, hat er sich der mehrfachen Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0) und des Diebstahls
schuldig gemacht. Dabei wird ihn zur Last gelegt, dass er die – teils
versuchten – Diebstähle als Mitglied einer Bande ausgeführt habe, die sich zur
fortgesetzten Verübung von Diebstahl zusammengefunden habe (Art. 139 Ziff. 3
StGB).
6.2 Das
Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben,
wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent
geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten
zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande kann
bereits beim Zusammenschluss zweier Täter bestehen (BGE 135 IV 158 E. 2, 3 S.
158 ff.). Grund der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich
daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die
fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S.
233; 72 IV 110 E. 2 S. 113).
6.3 Der
Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
Gemäss Art. 325
Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit
und Art und Folgen der Tatausführung bezeichnen. In der Anklageschrift vom 7.
Januar 2015 wird der bandenmässige Diebstahl als Tatvorwurf genannt. Dazu wird ausgeführt,
dass sich der Berufungskläger und sein Bruder zusammengetan hätten, „um
gemeinsam und in arbeitsteiliger Weise eine unbestimmte Vielzahl parkierter
Personenwagen … aufzubrechen“, dass sie dazu zwei präparierte Schraubendreher
mit sich geführt hätten, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug zur Verfügung
gestellt und vor allem als Fahrer und Aufpasser gewirkt habe und dass sein
Bruder die Einbrüche und Behändigungen je mit Wissen und Einverständnis des
Berufungsklägers begangen habe. Weiter werden in der Anklageschrift die genauen
Deliktsorte mit Adresse genannt (Parkhaus des „Stücki“ Shopping-Centers und
Parkfeld Nr. 2 vor der Hermann Kinkelin-Strasse 11 sowie St. Alban-Rheinweg
40). Für den letztgenannten Deliktsort wird präzisiert, dass dort zwei Autos
aufgebrochen wurden und dass die Beschuldigten wegfuhren, als sich der
akustische Alarm eines Wagens auslöste. Die Delikte sollen in der Zeit zwischen
17:00 Uhr und 20:30 Uhr begangen worden sein.
Diese
Formulierungen in der Anklageschrift machen deutlich, dass nicht nur der
rechtliche Vorwurf der Bandenmässigkeit, sondern auch die wesentlichen, für die
Beurteilung dieses Qualifikationsmerkmals notwendigen Tatsachen ausdrücklich
genannt werden: das gemeinsame Vorgehen, die unbestimmte Vielzahl der Delikte,
das Mitnehmen präparierten Werkzeugs und die Konkretisierung des Tatbeitrags
des Berufungsklägers. Die Nennung von Zeit und Ort veranschaulicht in
eindrücklicher Weise, dass die Täter innerhalb eines Zeitraums von nur 3 ½
Stunden in verschiedenen Teilen der Stadt (Kleinhüningen, Nähe Bahnhof SBB, St.
Alban) aktiv wurden und dass sie auf dem abseits des Verkehrsstroms gelegenen
Parkplatz am St. Alban-Rheinweg gleich zwei Autos aufbrachen. Weiter
ergibt sich daraus, dass sie von ihrer Einbruchserie abliessen und flüchteten,
weil ein Alarm ausgelöst wurde. Der Einwand der Verletzung des
Anklagegrundsatzes geht bei dieser Sachlage offensichtlich fehl.
6.4 Die
Qualifikation wegen Bandenmässigkeit ist aber auch in der Sache zu bestätigen.
Zunächst ist festzustellen, dass die aufgezählten Hinweise auf die gemeinsam
beschlossene und durchgeführte Verübung mehrerer selbständiger Straftaten erwiesen
sind. Im Vergleich zum Grundtatbestand des gewöhnlichen Diebstahls haben die
beiden Täter vorliegend in relativ kurzer Zeit vier Einbrüche verübt und sind
dafür gezielt über eine weite Strecke angereist. Sie sind organisiert und arbeitsteilig
vorgegangen und haben sich dadurch gegenseitig zu Tat bestärkt. Das Vorgehen zu
zweit hat einem der beiden ermöglicht, Schmiere zu stehen und zu fahren. Der
andere konnte sich ganz auf den Einbruch konzentrieren. In allen diesen
Umständen liegt die gesteigerte Vorwerfbarkeit der Bandenmässigkeit begründet.
Was die Zahl der Bandenmitglieder angeht, ist daran zu erinnern, dass das
Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Zweierbande auch in jüngerer Zeit
bestätigt hat. Dabei wurde als Beispiel für die gegenseitige psychische
Stärkung zweier Täter gerade der Umstand genannt, dass diese sich
freundschaftlich oder familiär besonders verbunden sind (BGE 135 IV 158 E.
3.1 S. 160). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben: Die Aussagen beider Brüder
zeugen von einer gelebten geschwisterlichen Verbundenheit (Akten S. 114, 195,
540). Insgesamt wurde daher zu Recht auf Bandenmässigkeit erkannt, so dass der
Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls zu bestätigen ist.
7.1 Was
die Strafzumessung angeht, hat die Vorinstanz in Würdigung des Verschuldens des
Berufungsklägers eine Einsatzstrafe von sieben Monaten festgelegt und diese mit
Blick auf die Sachbeschädigungen auf acht Monate erhöht. Aufgrund der
vielfachen einschlägigen Vorstrafen (Fahrzeugeinbrüche) sei als Sanktion einzig
eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Ein Strafaufschub (bedingter Vollzug) könne
wegen der einschlägigen Vorstrafen und der fehlenden Einsicht des
Berufungsklägers nicht gewährt werden.
Der
Berufungskläger macht geltend, mit der Freiheitsstrafe werde seiner beruflichen
und familiären Lage nicht Rechnung getragen. Er habe Anfang 2016 ein
Unternehmen in der Spielautomaten-Branche gegründet. Zudem übernehme er
wichtige Betreuungsarbeit für seinen Sohn.
7.2 Mit
der Vorinstanz ist von einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen auszugehen (Art. 139 Ziff. 3 StGB).
Straferhöhend wirken sich die Tat- und Deliktsmehrheit aus (Art. 49 Abs. 1
StGB). Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor.
Das Strafgericht
hat die Strafe im Ergebnis richtig zugemessen. Das Verschulden des
Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht. Zusammen mit seinem Bruder reiste er
von […] FR in eine fremde Stadt. Die Täter wählten einen Tag aus, an dem die
Aufmerksamkeit der Bevölkerung und der Sicherheitskräfte auf ein grosses internationales
Fussballspiel fokussiert war. Das Vorgehen der beiden Täter in Bezug auf die
Fortbewegung von Tatort zu Tatort in der Stadt, die Auswahl der Fahrzeugmodelle
mit entsprechender Schwachstelle des Schlosses und das Mitbringen des
präparierten Tatwerkzeugs tragen Züge erheblicher Professionalität. Sie haben
die Delikts-serie erst abgebrochen, als äussere Umstände – zunächst der Alarm,
dann die Anhaltung – sie dazu zwangen. Es wurde nicht nur Diebesgut im Wert vom
CHF 2‘220.– entwendet, sondern es wurden Fahrzeuge beschädigt, deren
Besitzer anschliessend lästige Umtriebe und – bedingt durch die Reparaturen – vorübergehende
Einschränkungen ihrer Mobilität erlitten. Im Strafregisterauszug des
Berufungsklägers sind fünf einschlägige Vorstrafen verzeichnet. Er hat mehrmals
während der Probezeit delinquiert. Eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene bedingte
Gefängnisstrafe von 30 Tagen wurde mit Urteil des Amtsstatthalteramtes Sursee
vom 21. Mai 2007 vollziehbar erklärt. Eine weitere (unbedingte) Gefängnisstrafe
von 3 Monaten wurde mit Urteil des Tribunal de police de Neuchâtel vom 22.
August 2006 ausgesprochen. In drei weiteren Urteilen aus den Jahren 2007, 2008
und 2009 wegen Diebstahls und Sachbeschädigung wurden unbedingte Geldstrafen
verhängt. Es handelt sich um eine bemerkenswerte Ansammlung von Vorstrafen. Nicht
zur Last gelegt wird dem Berufungskläger indessen sein straflos gebliebenes
Verhalten im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern vom 9. Oktober 2013. Angesichts aller Umstände erweist sich
die eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers als
angemessen (Art. 47 StGB).
7.3 Bei
der vorliegenden Sachlage kann weder eine Geldstrafe nach Art. 34 StGB noch der
bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB gewährt werden. Der Wahl der
milderen Geldstrafe (anstelle der Freiheitsstrafe) steht das Kriterium der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer präventiven Effizienz
entgegen (BGE 134 IV 97 E. 4.1 S. 85). Der Berufungskläger ist mehrfach
einschlägig vorbestraft und wurde bereits zu unbedingten Gefängnisstrafen
verurteilt. Die mit den jüngsten Verurteilungen verhängten unbedingten Geldstrafen
haben die erwünschte präventive Wirkung nicht erzielt. Zwar sind seit dem letzten
einschlägigen Urteil vom 30. Januar 2009 und den hier vorgeworfenen Handlungen
mehr als fünf Jahre vergangen. Die Zahl der früheren Delikte, die teilweise
bereits mit unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, spricht deutlich
für die Einschätzung, dass eine Geldstrafe wirkungslos wäre und dass die
ungünstigen Bewährungsaussichten einen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe
nicht zulassen.
7.4 Was
die familiären und beruflichen Einwände des Berufungsklägers anbelangt, so führt
nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Täter durch die Freiheitsstrafe
aus dem familiären und beruflichen Umfeld herausgerissen wird, nicht
grundsätzlich zu einer weiteren Strafminderung. Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da
die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein
familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist
(BGer 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2; 6B_605/2013 vom 13.
Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3;
6B_157/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.4.3; 6B_470/2009 vom 23. November
2009 E. 2.5; je mit Hinweisen).
Zum Tatzeitpunkt
am 26. November 2014 waren die Kinder des Berufungsklägers zehn und sechs Jahre
alt und seine Frau arbeitstätig (Akten S. 16 f., 115). Die gesundheitlichen
Probleme seines Sohnes waren dem Berufungskläger damals bereits bekannt und
wurden behandelt (Schreiben des Inselspitals vom 8. Juni 2015). Dennoch liess
er sich nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Inzwischen hat der Beschuldigte
eine Unternehmung gegründet. Dies ist unter dem Eindruck einer drohenden
unbedingten Freiheitsstrafe bei laufendem Berufungsverfahren geschehen und
führt nicht dazu, dass die Freiheitsstrafe aufgeschoben würde.
Die Berufung ist
nach dem Gesagten abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts im Ergebnis zu bestätigen.
Für die Begründung der Schadenersatzzahlung an den Geschädigten B____ ist auf
das Urteil des Strafgerichts (S. 20) zu verweisen. Bei diesem Ausgang des
Berufungsverfahrens sind dessen ordentliche Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger
ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei für die
Bemessung auf seine Honorarrechnung abgestellt werden kann (14.45 Stunden
einschliesslich Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 200.–, für den Einsatz des
Volontärs 0.33 Stunden zum Ansatz von CHF 135.–, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer). Eine Rückforderung der Verfahrenskosten nach Massgabe von Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Februar 2015
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird des bandenmässigen Diebstahls sowie
der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
vom 26. November 2014 bis zum 18. Februar 2015, in Anwendung von
Art. 139 Ziff. 3, 144 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung von
CHF 277.15 an B____ verurteilt. Er haftet hierfür in solidarischer
Verbindung mit E____.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 1‘860.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 2‘934.55 und ein Auslagenersatz von
CHF 47.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 238.60 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).