Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.119
ENTSCHEID
vom 2.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Ariane Zemp
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Juni 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Dezember 2015 wurde A____ (Beschwerdeführerin)
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse
von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 (CHF 8.60
Auslagen, CHF 200.– Gebühr) wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der
Beschwerdeführerin am 24. Juli 2015 überwiesene Betrag in Höhe von EUR 100.– wurde
als CHF 100.– umgerechnet (Devisenkurs 1.00) und mit der Busse sowie den
Verfahrenskosten verrechnet, womit ein zu bezahlender Betrag von insgesamt CHF
228.60 verblieb. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 12.
April 2016 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 23.
Mai 2016 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt
und erklärte, sie halte am Strafbefehl fest. Mit begründeter Verfügung vom 10.
Juni 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge Verspätung nicht auf
die Einsprache ein. Es verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Fax-Schreiben vom 21. Juni 2016 beim
Strafgericht Basel-Stadt „Widerspruch“ erhoben. Dieses Schreiben wurde von der
Einzelrichterin des Strafgerichts mit Verfügung vom 27. Juni 2016 an das
Appellationsgericht überwiesen, zwecks Prüfung, ob es als Beschwerde entgegenzunehmen
sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin zudem direkt
beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben, mit der sie sinngemäss
die Aufhebung der Nichteintretensverfügung verlangt und beantragt, die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Dezember 2015
einzutreten und ein Einspracheverfahren durchzuführen.
Die Verfahrensleitung
des Appellationsgerichts hat die Beschwerde vom 21. Juni 2016 mit Verfügung vom
28. Juni 2016 der Einzelrichterin des Strafgerichts zur Kenntnisnahme und
allfälligen Stellungnahme sowie Akteneinreichung zugestellt. Die Einzelrichterin
des Strafgerichts beantragt mit Stellungnahme vom 30. Juni 2016 Abweisung der
Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme
zugestellt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich
der Strafverfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Juni 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 10. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2016
zugestellt. Die vom 21. Juni 2016 datierte und am 24. Juni 2016 beim Appellationsgericht
eingegangene Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin mit
der Begründung nicht eingetreten, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Es
hat erwogen, die Einsprachefrist habe am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
des Strafbefehls am 7. Dezember 2015, d.h. am 14. Dezember 2015, zu laufen
begonnen und, unter Berücksichtigung der Feiertage, am 27. Dezember 2015 geendet,
womit die am 12. April 2016 erhobene Einsprache zu spät erfolgt sei. Jedenfalls
ab Ende Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin aufgrund von drei Schreiben
der Kantonspolizei (vom 3. Juli 2015, 29. Juli 2015 sowie 1. Oktober 2015)
mit einer Zustellung seitens der Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Im Weiteren
ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die
Abholungseinladung für den eingeschrieben versandten Strafbefehl vom 2. Dezember
2015, trotz der von ihr geltend gemachten Umbauarbeiten und der provisorischen
Briefkastenanlage, am 7. Dezember 2015 erhalten habe. Dafür spreche, dass der
Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben die Übertretungsanzeige vom 21. Mai
2015 am 4. Juni 2015 habe zugestellt werden können, wobei die Beschwerdeführerin
die Verzögerung der Zustellung einzig mit einem Poststreik und nicht mit dem
baulichen Zustand der Liegenschaft begründet habe. Auch das Schreiben der Kantonspolizei
vom 3. Juli 2015 und die 1. Mahnung vom 17. März 2016 seien ihr
nachgewiesenermassen zugestellt worden. Schliesslich sei der Strafbefehl mit
dem Vermerk „nicht abgeholt“ und nicht „Empfänger an der Adresse unbekannt“ am
19. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft zurückgekommen, so dass davon auszugehen
sei, dass der Postbote den Briefkasten der Beschwerdeführerin gefunden und die
Abholeinladung hineingelegt habe.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2016 sinngemäss
geltend, sie habe nicht fristgerecht Einsprache erheben können, da sie den
Strafbefehl bzw. die Abholungseinladung zu spät bzw. nicht erhalten habe, wobei
sie dies mit Bauarbeiten in der [...]strasse [...] im Jahr 2015 und einem bloss
provisorischen Briefkasten begründet. Sinngemäss beantragt sie damit die
Wiederherstellung der Beschwerdefrist. In materieller Hinsicht macht sie
geltend, dass sie die Busse von 118.18 (ohne Währungsangabe) längst bezahlt
habe.
3.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen
Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache
erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am
Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden
werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Versand des
Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt
er nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung
rechnen musste. Dabei gilt bezüglich eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare
Vermutung, dass der Avis durch die Post ordnungsgemäss in den Briefkasten oder
das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert
worden ist. Im Sinne einer Umkehr der Beweislast fällt der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu Ungunsten des Empfängers aus, der den Erhalt der
Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung gilt solange, als der Empfänger
nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung
nachweist. Auch wenn naturgemäss kaum je der volle Beweis für den Nichtzugang
der Abholungseinladung erbracht werden kann, da es sich um eine negative
Tatsache handelt, genügt die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der
Post nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr sind konkrete Anzeichen
für Fehler erforderlich (vgl. BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.3 mit
Hinweisen).
3.2 Vorliegend
erfolgte der Zustellversuch des Strafbefehls am 7. Dezember 2015 (EasyTrak, act.
5 S. 6) und kam dieser am 19. Januar 2016 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an
die Staatsanwaltschaft zurück (Kleber auf Briefumschlag, act. 5 S. 5). Mit der
Vorinstanz ist, insbesondere aufgrund des Vermerks „nicht abgeholt“, davon
auszugehen, dass der Postbote den Briefkasten der Beschwerdeführerin, trotz der
von dieser geltend gemachten Umbauarbeiten, gefunden und die Abholungseinladung
für den Strafbefehl am 7. Dezember 2015 in den Briefkasten gelegt hat. Andernfalls
wäre der Strafbefehl mit dem Vermerk „Empfänger an der Adresse unbekannt“ bzw.
„Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgekommen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis für eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung des Strafbefehls erbracht,
womit die Vermutung gilt, dass der Avis durch die Post ordnungsgemäss in den
Briefkasten gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Auch
die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 21. Juni 2016 angeführten
Bauarbeiten und eine allfällige Verlegung bzw. Errichtung von provisorischen
Briefkästen im Jahr 2015 (act. 2) sind nicht nachgewiesen. Vielmehr
erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführerin als nicht überzeugend. So
hat sie den geltend gemachten Nichterhalt bzw. die verzögerte Zustellung von
Postsendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitfall, wie die
Vorinstanz zu Recht anführt, in ihren Schreiben nicht durchgehend mit den
Bauarbeiten, sondern in ihrem Faxschreiben vom 15. Juni 2015 (act. 5 S.
20) einzig mit einem ebenfalls unbelegten Poststreik begründet. Zudem schmälert
sie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, indem sie im genannten Schreiben vom
15. Juni 2015 zunächst bestritten hatte, dass sie sich zum Zeitpunkt der
Verkehrsregelverletzung überhaupt in der Schweiz aufgehalten habe, in ihrer
Einsprache vom 12. April 2016 dann aber anerkannte, dass ihr „das Missgeschick
des Parkens passierte“ (act. 5 S. 12). Dies legt die Vermutung nahe, dass es sich
um Schutzbehauptungen handelt.
3.3 Zu
Recht ist die Vorinstanz zudem davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin
spätestens ab Ende Oktober 2015 mit einer Zustellung seitens der
Staatsanwaltschaft rechnen musste. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, wurde die
Beschwerdeführerin bereits im Schreiben der Kantonspolizei vom 3. Juli 2015
darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei Ablehnung oder Nichtbegleichung der
Busse innert Frist, zwecks Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens, an die
Staatsanwaltschaft weitergeleitet werde (act. 5 S. 21). Es ist ohne Weiteres
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben erhalten hat, da
sie in der Folge am 24. Juli 2015 die Zahlung in Höhe von EUR 100.– leistete
(unter Angabe des Zahlungszwecks, welcher auf dem – dem Schreiben der
Kantonspolizei vom 3. Juli 2015 beigelegten – Einzahlungsschein angegeben
war, vgl. act. 5 S. 21 ff. und S. 10). In den zwei weiteren von
der Vorinstanz angeführten Schreiben der Kantonspolizei vom 29. Juli 2015 und
- Oktober 2015, in welchen die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass der Bussenbetrag mit der Zahlung vom 24. Juli 2015 nicht
vollständig beglichen worden sei, und ihr Frist zur Zahlung des Restbetrags
gesetzt wurde, war wiederum der Hinweis auf die Überweisung des Verfahrens an
die Staatsanwaltschaft enthalten (act. 5 S. 24 und 25). Auch wenn die
Beschwerdeführerin auf diese nicht reagiert hat, darf vom Erhalt dieser
Schreiben ausgegangen werden, da der Beschwerdeführerin weitere, ebenfalls per
A-Post zugestellte Schreiben jeweils zugestellt werden konnten. Dies gilt für
das Schreiben der Kantonspolizei vom 3. Juli 2015 (act. 5 S. 21) wie auch die
- Mahnung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2016 (act. 5 S. 9), worauf
die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 12. April 2016 Bezug nimmt (act.
5 S. 11).
3.4 Die
Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sind nach dem Gesagten erfüllt.
Damit gilt der Strafbefehl am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch am 7. Dezember 2015, d.h. am 14. Dezember 2015, als
zugestellt. Entgegen den irrtümlichen Erwägungen der Vorinstanz begann die
Einsprachefrist damit am 15. Dezember 2015 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO)
und endete bereits am 24. Dezember 2015 und nicht erst – unter
Berücksichtigung der Feiertage – am 27. Dezember 2015. Dies hat allerdings
keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, denn die Einsprache der Beschwerdeführerin
am 12. April 2016 erfolgte so oder so bei Weitem zu spät.
4.1 Soweit
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss eine Wiederherstellung
der versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO beantragt, kann darauf, mangels
Zuständigkeit des Gerichts, nicht eingetreten werden. Ein diesbezügliches
Gesuch wäre gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall
des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen
gewesen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen,
vorliegend also bei der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen sei festgehalten, dass
Gründe für eine Wiederherstellung der Frist auch nicht ersichtlich sind.
4.2 Nicht
einzutreten ist auch auf das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe die
Busse in Höhe von 118.18 (ohne Währungsangabe) längst bezahlt. Dies wäre Thema
des Einspracheverfahrens gewesen, sofern die Einsprache rechtzeitig erhoben
worden wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten kein
Nachweis dafür findet, dass die Beschwerdeführerin den in der Zahlungserinnerung
vom 1. Oktober 2015 (act. 5 S. 25) in Rechnung gestellten Betrag von EUR 18.18
überwiesen hat, wie sie es in ihrer Einsprache vom 12. April 2016 geltend macht
(act. 5 S. 11). Dabei müsste die diesbezügliche Zahlung nachgewiesenermassen
vor Erlass des Strafbefehls am 2. Dezember 2015 erfolgt sein. Seit Erlass des
Strafbefehls schuldet die Beschwerdeführerin hingegen nicht mehr nur den
Restbetrag der Busse in Höhe von CHF 20.– (resp. in Euro nach aktuellem Umrechnungssatz),
sondern zusätzlich die durch das Strafbefehlsverfahren entstandenen Kosten,
womit es ihr nicht hilft, wenn sie geltend macht, sie habe die Busse in Höhe
von 118.18 bereits bezahlt.
Aus den
Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen ordentliche Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.