Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.107
ENTSCHEID
vom 19.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Juni 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 22. September
2015 versandte die Staatsanwaltschaft an A____ einen Strafbefehl, mit welchem er
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der Übertretung gegen
das Nationalstrassenabgabegesetz schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 300.– verurteilt wurde. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 228.60 auferlegt. Dagegen erhob er am 20. April 2016 Einsprache mit
dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls. Mit Verfügung vom
3. Juni 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge verspäteter
Eingabe auf die Einsprache nicht ein, verzichtete indessen auf die Erhebung
weiterer Verfahrenskosten.
Gegen diesen
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen hat A____ mit in französischer
Sprache verfasster Eingabe vom 14. Juni 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde
erhoben. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts hat die Akten
beigezogen, jedoch auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs.
2 StPO).
1.2 Die
Kantone bestimmen die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1
StPO). Diese führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen
durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann (Art. 67 Abs. 2
StPO). Im Kanton Basel-Stadt ist Deutsch die Verfahrenssprache der
Strafbehörden (§ 23 des Einführungsgesetzes zur StPO). Beschwerden sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 68 N 12). Vorliegend wird die in französischer
Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen. Dies insbesondere
deshalb, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt.
1.3 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit
der Begründung nicht eingetreten, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Nur
diese Frage kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden; eine materielle
Prüfung, ob der Beschwerdeführer zu Recht verurteilt worden ist, ist hingegen
vorliegend nicht möglich.
2.2 Die
beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner
Zustellung schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Vorliegend
ist fraglich, ob der Strafbefehl dem Beschwerdeführer überhaupt rechtmässig zugestellt
worden ist. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 85 Abs. 2
StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist
nach Art. 35 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der
angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt
lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine
eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen
gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer
Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die
Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen.
Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger
mit einer Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die Strafprozessordnung
die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_553/2008 vom 27.
August 2008 E. 3, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die Zustellfiktion
rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen
Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines
behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann
von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post
regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls
längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter
ernennt (AGE BES.2012.103 E. 3, m.w.H.).
2.4 Der
Beschwerdeführer ist am 16. Januar 2015 von der Polizei in Basel angehalten
worden, da er ohne gültige Autobahnvignette unterwegs war sowie sein Navigationsgerät
verbotenerweise mittig auf der Frontscheibe angebracht hatte. In der Folge
musste er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen; die Zustellfiktion findet
damit im vorliegenden Fall Anwendung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat
den Strafbefehl am 22. September 2015 per Einschreiben versandt. Mit der
Einsprache vom 20. April 2016 hat der Beschwerdeführer die Frist von zehn Tagen
klarerweise nicht eingehalten.
Gemäss Art. 68
Abs. 2 StPO muss der beschuldigten Person mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
übersetzt werden. Im vorliegenden Fall wird aus den Akten nicht ersichtlich, ob
die Staatsanwaltschaft dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Frage kann jedoch
offen bleiben, da nicht dieser (allfällige) Mangel dazu geführt hat, dass der
Beschwerdeführer die Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Vielmehr hat er,
wie dargelegt, den Strafbefehl nicht entgegengenommen. Im Übrigen hält das
Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ohnehin fest, dass der Empfänger eines
Rechtsaktes gehalten ist, innert einer üblichen Rekursfrist von 30 Tagen auf
ein ihm unverständliches Schreiben zu reagieren und eine Übersetzung zu
verlangen (vgl. BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E.3.4).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der
Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Umständehalber wird jedoch darauf verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Bianca Hagist
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.