Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2014.7
ENTSCHEID
vom 2.
August 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten
durch [...],
Verein Neustart, Therwilerstrasse
7, 4054 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteile des Strafdreiergerichts
vom 24. Oktober 2013 und des
Appellationsgerichts vom 6.
Januar 2015)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 6. Januar 2015 wurde A____ (Gesuchsteller) wegen
diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Überdies wurden
ihm die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23‘510.25 für die erste Instanz und
von CHF 800.– für die zweite Instanz auferlegt.
Mit Schreiben
vom 10. Juli 2015 reichte der sich damals noch im Strafvollzug befindende
Gesuchsteller ein Erlassgesuch betreffend die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die noch offene Busse von CHF 270.– ein. Der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts verfügte gleichentags, die Forderung betreffend die
Verfahrenskosten und die Urteilsgebühren würden bis zum Ende des Strafvollzugs
gestundet; der Gesuchsteller werde nach seiner Entlassung ein neues Gesuch stellen
können. Die Busse könne nicht erlassen werden. Nach Entlassung des Gesuchstellers
ins Electronic Monitoring-Programm stellte er am 10. September 2015 (Postaufgabe)
durch den Verein Neustart ein erneutes Erlassgesuch bezüglich der Verfahrenskosten
und ein Stundungsgesuch bezüglich der Busse. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgericht stundete daraufhin mit Verfügung vom 14. September 2015 die
Verfahrenskosten- und Gebührenforderung sowie die Bussenforderung bis zum 30. April
2016. Einen Antrag des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2015 auf Umwandlung der
Busse in gemeinnützige Arbeit leitete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
zuständigkeitshalber an das Strafgericht weiter, welches die Umwandlung mit
Verfügung vom 28. Dezember 2015 bewilligt hat. Nach Ablauf der Stundungsdauer
wurde das Mahnverfahren bezüglich der Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren zunächst
wieder aufgenommen, auf Gesuch des Gesuchstellers jedoch mit Verfügung vom 13.
Juni 2016 bis Ende Juni 2016 ausgesetzt.
Mit Eingabe vom 22.
Juni 2016 hat [...] vom Verein Neustart namens und im Auftrag des Gesuchsteller
erneut den Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 24‘310.25
beantragt.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter
bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig
für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die
Kantone sind jedoch befugt, neben den Strafbehörden auch andere Behörden wie
beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die
Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordung,
2. Auflage 2013, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100; in Kraft seit 1. Juli 2016)
die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zum Entscheid über den
nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten zuständig. Damit hat das Einzelgericht
des Appellationsgerichts über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar
auch insoweit, als es die erstinstanzlichen Kosten betrifft.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen
aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder
zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine
(ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall,
wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen
übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl.
statt vieler AGE SB.2013.50 vom 23. Oktober 2015, SB.2012.9 vom 26. August
2014).
2.2 Es
ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller während seine Inhaftierung in der
Strafanstalt [...] kein hinreichendes Einkommen erzielen konnte, um die hohen
Verfahrenskosten zu begleichen oder auch nur Anzahlungen dafür zu leisten. Gemäss
dem Antrag des Vereins Neustart vom 10. September 2015 arbeitete der
Gesuchsteller nach seiner Entlassung ins Electronic Monitoring mit einem Pensum
von 50 %. Da sein Gehalt für den Lebensunterhalt der aus ihm, seiner damals
schwangeren Ehefrau und dem damals 6-jährigen Sohn bestehenden Familie nicht
ausreichte, wurde er zusätzlich von der Sozialhilfe unterstützt. Wie sich aus
den Eingaben des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2015 und des Vereins Neustart
vom 22. Juni 2016 ergibt, hat der Gesuchsteller zwischenzeitlich keine Arbeit
mehr und ist derzeit auf Arbeitssuche. Seine – seit Februar 2016 vierköpfige –
Familie wird vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt. Dazu kommt, dass
in grossem Umfang Betreibungen gegen den Gesuchsteller bestehen (gemäss seinem
Gesuch vom 10. Juli 2015 in Höhe von insgesamt rund CHF 50‘000.–). Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass er die hohen Verfahrenskosten von über CHF
24‘000.– auf absehbare Zeit nicht wird bezahlen können. Auch ohne
Berücksichtigung dieser Schuld wird sich der Gesuchsteller auf dem Weg zum Ziel
eines schuldenfreien Lebens mit vielen Gläubigern auseinandersetzen und neben
der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts seiner Familie auch bestehende
Schulden abzahlen müssen. Ihn mit weiteren Kosten zu belasten, dürfte seine
günstige Entwicklung und sein wirtschaftliches Fortkommen stark gefährden. Im
Hinblick auf die Resozialisierung des Gesuchstellers erscheint es nach dem
Gesagten gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.
Aus diesen Erwägungen
ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist
kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die
mit Urteilen des Strafgerichts vom 24. Oktober 2013 und des
Appellationsgerichts vom 6. Januar 2015 dem Gesuchsteller auferlegten
Verfahrenskosten werden erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung
an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.