Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.79
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 13. April 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 24. Februar 2016 wurde A____ wegen Unzeitigen Bereitstellens von Abfall auf
der Allmend der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons
Basel-Stadt schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 50.– bestraft.
Ausserdem wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.– verurteilt.
Dagegen erhob A____ am 31. März 2016 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt
am Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Verfahrensakten am 7. April
2016 zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13.
April 2016 trat der Strafgerichtspräsident infolge Verspätung auf die
Einsprache nicht ein und verzichtete auf eine Erhebung von Gerichtskosten.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 29. April 2016, womit A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls beantragt. Mit
erneuter Eingabe vom 4. Juni 2016 wiederholt der Beschwerdeführer seinen
Antrag. Der Strafgerichtspräsident hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. April 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei nicht anwaltlich
vertretenen juristischen Laien werden zwar keine allzu hohen Anforderungen an
die Begründung gestellt, jedoch müssen auch sie in solchen Fällen in
verständlicher Weise darlegen, inwiefern und weshalb sie die ergangene
Verfügung als unrichtig, respektive als fehlerhaft erachten. Eine knappe
Darstellung der Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird,
reicht aus (vgl. AGE BE.2010.27 vom 2. August 2010 E. 1.2).
Der Beschwerde
vom 29. April 2016 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf den
„Begrüssungsbrief“ vom 24. Februar 2016 (womit mutmasslich der Strafbefehl vom 24.
Februar 2016 gemeint ist) sogleich reagiert habe (wohl mit Einsprache). Eine
Antwort habe er darauf nicht erhalten, weshalb er telefonisch bei der
Staatsanwaltschaft nachgefragt habe. Auf den Bescheid, es sei keine Eingabe von
ihm eingegangen, habe er gleichentags einen zweiten Brief geschickt (wohl die
Eingabe vom 31. März 2016). Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern und sich zur Frage der Rechtzeitigkeit
bzw. der Verspätung seiner Eingabe an den Strafgerichtspräsidenten zu äussern.
In seinem Schreiben vom 4. Juni 2016 wiederholt der Beschwerdeführer seine
Ausführungen vom 29. April 2016. Der Begründungspflicht ist damit nicht genüge
getan. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.1 Dass
im Übrigen der Strafgerichtspräsident zu Recht auf die Einsprache nicht
eingetreten ist, ergibt sich aus Folgendem: Die beschuldigte Person kann gegen
einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich
Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Die Frist beginnt
gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen.
2.2 Es
ist unbestritten und aufgrund der Akten, namentlich der Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post vom 31. März 2016 (Akten S. 9), erstellt, dass der vom 24.
Februar 2016 datierende Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 2. März 2016
zugestellt wurde. Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am 3. März 2016
zu laufen und endete – da es sich beim letzten Tag der Frist um einen Sonntag
handelte – am 14. März 2016. Die mit 31. März 2016 datierte Eingabe des Beschwerdeführers
wurde am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben (Akten S. 11) und
erfolgte damit zweifellos verspätet. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe
auf den Strafbefehl „sofort reagiert“ (Beschwerde p. 1), ist eine blosse
Behauptung und durch nichts erstellt. Die Vorinstanz ist damit zu Recht nicht
auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Schliesslich war sie auch
nicht gehalten, die verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Februar
2016 als Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Rechtsmittelfrist im Sinne
von Art. 94 StPO zu behandeln und die Sache materiell zu beurteilen. Der
Beschwerdeführer hat in der Einsprache nichts vorgebracht, was seine Säumnis
hinsichtlich dieser Eingabe als unverschuldet erscheinen liesse.
Selbst wenn auf
die Beschwerde eingetreten worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übrigen Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.