Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.69
ENTSCHEID
vom 9.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. April 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 8. März 2016 wurde A____ (Beschwerdeführerin) von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu
einer Busse in Höhe von CHF 40.– (zuzüglich Auslagen von CHF 5.30 und
einer Gebühr von CHF 200.–), verurteilt (bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag). Mit Schreiben vom 24. März 2016 erhob
die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit Schreiben vom
30. März 2016 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Dieses trat
mit Verfügung vom 8. April 2016 zufolge Verspätung auf die Einsprache nicht
ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Hiergegen
richtig sich das auf Italienisch verfasste Schreiben der Beschwerdeführerin vom
17. April 2016, welches das Strafgericht am 20. April 2016 zuständigkeitshalber
dem Appellationsgericht zur Beurteilung im Beschwerdeverfahren weitergeleitet
hat. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, dass festzustellen sei, dass
sie keine Verfahrenskosten zu bezahlen habe.
Mit Verfügung
vom 1. Juni 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts eine
amtliche Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft betreffend die Adresse der
Beschwerdeführerin eingeholt.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2016, mit welcher auf
die Einsprache der Beschwerdeführerin infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten
wurde, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im
Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht
materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100 ]). Die Beschwerdeführerin hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat gegen den Nichteintretensentscheid
vom 8. April 2016 am 17. April 2016 und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben.
2.1
Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin
mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben
worden sei.
2.2 Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch
eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist
gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die
Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen
Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann
innert zehn Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.
Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben
oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO).
2.3 Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsnachverfolgung
(Akten S. 17) von der Beschwerdeführerin am 12. März 2016 in Empfang genommen,
weshalb die zehntägige Frist am 22. März 2016 ablief. Das Einspracheschreiben
wurde am 24. März 2016 der Schweizerischen Post übergeben (Couvert, Akten
S. 15). Somit ist die Einsprache verspätet erhoben worden.
3.1 Gemäss Art. 94 StPO kann eine Partei die
Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr
daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dabei
hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein
unausgesprochenes Gesuch um Wiederherstellung liegt bereits dann vor, wenn die
Verspätung in einer Laieneingabe begründet wird (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 94, N 9, N 32).
3.2 Am 9. Juli 2015 wurde von der Kantonspolizei Basel-Stadt per
Post eine Übertretungsanzeige an die Adresse [...] in [...] versendet. Eine
Zahlungserinnerung an dieselbe Adresse folgte am 10. September 2015. Nachdem
eine Begleichung der Zahlung ausblieb, wurde am 19. Februar 2016 ein Strafbefehl
an oben genannte Adresse gesendet. Dieser wurde von der Schweizerischen Post mit
dem Vermerk „weggezogen“ an die Staatsanwaltschaft zurückgesendet. Am 8. März
wurde erneut ein Strafbefehl versendet, nachdem die korrekte Adresse der
Beschwerdeführerin ([...] in [...]) ausfindig gemacht worden war. Der
Strafbefehl wurde nachweislich am 12. März 2016 von der Beschwerdeführerin in
Empfang genommen. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin am 24. März 2016
verspätet Einsprache. In ihrem (verspäteten) Einspracheschreiben erklärt die
Beschwerdeführerin, dass sie weder eine Busse noch eine Mahnung erhalten habe.
Ausserdem habe sie die Staatsanwaltschaft telefonisch darüber orientiert, dass
sowohl die Busse als auch die Mahnung nicht an ihre aktuelle Adresse gesendet
wurden und sie deshalb von den CHF 245.30 CHF 205.30 für Auslagen und
Gebühren zurückerstattet haben möchte. Im Beschwerdeschreiben macht sie geltend,
dass ihr nicht der Fehler der Staatsanwaltschaft, Busse und Mahnung an eine
alte Adresse zu versenden, angelastet werden könne und sie deshalb die Gebühren
von CHF 205.30 nicht bezahlen möchte, sie sehr wohl aber bereit sei, die Busse
von CHF 40.– zu bezahlen.
3.3 Tatsächlich hätte die Staatsanwaltschaft, nachdem die
aktuelle Adresse bekannt wurde, nicht an ihrem Strafbefehl festhalten dürfen.
Offensichtlich hatte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft telefonisch
darauf hingewiesen, dass sie nie eine Busse und Mahnung erhalten habe, da diese
an eine falsche Adresse gesendet worden waren (vgl. Akten S. 11). Wie die
amtliche Erkundigung der Verfahrensleiterin ergeben hat, ist die
Beschwerdeführerin schon seit dem 1. Januar 2012 an der jetzigen Adresse
gemeldet. Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft, um den korrekten
Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, erneut an die schon lange bestehende nun
bekannte Adresse eine Übertretensanzeige versenden müssen. Die
Beschwerdeführerin durfte, nachdem sie glaubhafterweise die Staatsanwaltschaft vor
dem 17. März 2016 telefonisch über den nachweislichen Nichterhalt der
Busse und der Mahnung informiert hatte, darauf vertrauen, dass die
Staatsanwaltschaft auf diese Weise vorgeht und nicht bloss abwartet, ob eine
rechtzeitige Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgt. Die Beschwerdeführerin
hat somit glaubhaft gemacht, dass sie keine Schuld an der Fristsäumnis trifft,
welche zu einem erheblichen Rechtsverlust – der Rechtskraft des Strafbefehls
einschliesslich Verfahrenskosten – führen würde. Die Voraussetzungen für eine
Wiederherstellung nach Art. 94 StPO sind somit gegeben.
Aus den aufgeführten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben. Damit wäre die Sache
eigentlich ans Einzelgericht für Strafsachen zur Durchführung des Einspracheverfahrens
zurückzuweisen. Da die Sache aber liquid ist, ist aus prozessökonomischen
Gründen gleich im vorliegenden Verfahren ein materieller Entscheid zu fällen. Die
Beschwerdeführerin hat die Busse abzüglich der Verfahrenskosten zu bezahlen, bzw.
es sind ihr die bereits bezahlten Verfahrenskosten zurückzuerstatten. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, der
Beschwerdeführerin die bereits bezahlten Verfahrenskosten des Strafbefehls vom
8. März 2016 zurückzuerstatten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin a.o.
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Bianca Hagist
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.