Appeal inadmissible for lack of substantiation

BES.2016.57Supreme Court / Single JudgeJul 18, 2016Inadmissible

Summary

A convicted defendant appealed against an order converting 360 hours of community service into a fine of 90 daily rates of CHF 20. The Appellationsgericht Basel-Stadt asked him to state when he had received the conversion order and to give reasons against it. He did not provide the receipt date and repeated only that he was innocent. The court held that the appeal was insufficiently substantiated and therefore did not enter into it. The appellant was ordered to pay appeal costs of CHF 200.

Regest

Art. 396 Abs. 1 StPO; admissibility of a criminal appeal requires a timely written submission containing reasons. Where the appellate court expressly invites the appellant to clarify the date of service and to state the objections to the challenged order, failure to do so permits non-entry. Assertions addressing the merits of the already final conviction do not replace reasons directed against the enforcement order. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO; the fee may be fixed at the statutory minimum.

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2016.57

ENTSCHEID

vom 18. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4031 Basel

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt Beschwerdegegner

Abteilung Strafvollzug, Antragsteller

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. November 2015

betreffend Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldstrafe

Sachverhalt

Am 3. September 2013 hat das Strafgericht A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) u.a. zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.– verurteilt. Das Appellationsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2014 das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Am 5. November 2015 teilte das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, dem Appellationsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht geleistet habe. Es dokumentierte diese Mitteilung mit verschiedenen Beilagen und beantragte dem Appellationsgericht, die gemeinnützige Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln. Mit Schreiben vom 11. November 2015 wurde das Gesuch des Amts für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, vom 5. November 2015 zuständigkeitshalber dem Strafgericht übermittelt. Mit Datum vom 23. November 2015 verfügte das Einzelgericht in Strafsachen, dass die 360 Stunden gemeinnützige Arbeit infolge Nichtleistung in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.– umzuwandeln seien. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 Beschwerde erhoben.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 hat der Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er dem Appellationsgericht bis spätestens 14. Juni 2016 mitzuteilen habe, wann er die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. November 2015 erhalten habe und welche Gründe er gegen die Umwandlung geltend mache. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Strafurteil gegen ihn in Rechtskraft erwachsen sei und dass die Frage nach Schuld oder Unschuld nicht mehr zu diskutieren sei. Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass ohne Mitteilung bis 14. Juni 2016 auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen die verfahrenserledigende Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen, mit der dieses die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldstrafe verfügt hat, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 365 N 4; Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer mit normaler Post zugestellt. Um das Zustellungsdatum zu eruieren, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 2. Juni 2016 aufgefordert, dem Appellationsgericht bis spätestens 14. Juni 2016 mitzuteilen, wann er die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen erhalten habe. Ohne Mitteilung bis 14. Juni 2016 würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 zugestellt. In seinem Schreiben vom 10. Juni 2016 äussert sich der Beschwerdeführer nicht zum Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung. Vielmehr beteuert er, dass er unschuldig sei, obwohl er mit der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten darauf hingewiesen wurde, dass das Strafurteil gegen ihn in Rechtskraft erwachsen sei und dass die Frage nach Schuld oder Unschuld nicht mehr zu diskutieren sei. Gegen die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geldstrafe macht er keine Gründe geltend, obwohl er hierzu aufgefordert worden ist. Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei die Gebühr auf das gesetzliche Minimum von CHF 200.– festgesetzt werden kann (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1. der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Einzelgericht in Strafsachen

Amt für Justizvollzug, Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Keywords

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