Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.97
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 23. September
2015 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Strafbefehl gegen A____
(Beschwerdeführer) wegen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 14. resp. 20. April 2016
Einsprache mit der Begründung, dieser sei falsch adressiert gewesen. Die
Staatsanwaltschaft hat die Einsprache am 25. April 2016 zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt zum Entscheid über deren Gültigkeit
weitergeleitet, wobei sie mitteilte, dass sie am Strafbefehl festhalte. Mit
Verfügung vom 12. Mai 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache wegen Verspätung nicht ein. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob
der Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 Beschwerde. Die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts hat die Akten der Vorinstanz beigezogen, auf die Einholung
von Vernehmlassungen indessen verzichtet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Anwendung. Zu-ständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs.
2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist dem
Beschwerdeführer am 19. Mai 2016 zugestellt worden, so dass die am 27. Mai
2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde fristgemäss erfolgt ist. Es ist daher
darauf einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene
Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3
StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer
angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten
Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach
Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen
Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer
Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung
innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt
die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit a StPO geregelten
Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolgten
Zustellversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Adressat mit
einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb,
weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Dokumente
zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn
die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder
gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
rechnen müssen (AGE BES.2016.67 vom 10. Juni 2016 E. 1.5.1, BES.2015.154 vom
25. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 85 N 8 f.).
Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden
nach Kalendertagen berechnet (vgl. Riedo,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 31).
2.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen
den Strafbefehl mit der Begründung nicht eingetreten, die Einsprache sei
verspätet erhoben worden.
2.3 Der
Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Strafbefehl
sei falsch adressiert gewesen und er habe ihn daher nicht erhalten. Damit macht
er sinngemäss geltend, der Strafbefehl sei nicht rechtsgültig zugestellt
worden, so dass die Einsprachefrist gar nicht zu laufen begonnen habe. Er
behauptet, dass Postsendungen mit dem Adresszusatz „c/o [...]“ nicht bei ihm
ankämen. Seine richtige Adresse laute „A____, [...]“ ohne den Adresszusatz „c/o
[...]“. Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Es ist unbestritten, dass die
Vorladung vom 4. August 2015 zur Einvernahme, welche ebenfalls mit dem
Adresszusatz „c/o [...]“ versehen war, dem Beschwerdeführer erfolgreich zugestellt
werden konnte (Akten S. 70, 57). Des Weiteren wurde die Sendung vom 24.
September 2016 nicht mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ von der Post an die
Staatsanwaltschaft zurückgesendet. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass
Postsendungen den Beschwerdeführer entgegen dessen Behauptung auch dann
erreichen, wenn der Adresse „[...]“ der Adresszusatz „c/o [...]“ beigefügt ist.
Der Strafbefehl ist daher rechtsgültig zugestellt worden.
2.4 Gemäss
Sendungsinformation der Post wurde der Strafbefehl vom 23. September 2015 durch
die Staatsanwaltschaft am 24. September 2016 der Post übergegeben, welche die
Sendung dem Beschwerdeführer am 25. September 2016 mit Frist bis zum 2. Oktober
2016 zur Abholung gemeldet hatte. Nachdem der Beschwerdeführer sie nicht
abholte, wurde sie von der Post am 3. Oktober 2015 zurückspediert (Akten S.
127). Da der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsverfahren Kenntnis hatte, musste
er mit der Zustellung rechnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Annahme der
Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO erfüllt. Die zehntägige
Einsprachefrist begann daher am 2. Oktober 2016 zu laufen und endete am
12. Oktober 2016. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache zur Fristwahrung
der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die Einsprachen des
Beschwerdeführers vom 14. April 2016 resp. vom 20. April 2016 sind somit klar
verspätet eingereicht worden.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen abzuweisen ist. Damit ist der Strafbefehl vom 23.
September 2015 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
in Verbindung mit Art. 354 Abs. 3 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
entsprechend trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich
Auslagen)
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin a.o.
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Bianca Hagist
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.