Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.106
ENTSCHEID
vom 15.
Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch Dr. B____,
Advokat, [...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen Strafbefehl
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2015
wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher
Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens von CHF 619.30 auferlegt. Der
Strafbefehl wurde mit eingeschriebener Post an die Beschwerdeführerin verschickt
und mit Abholschein am 6. Februar 2015 mit Frist bis zum 13. Februar 2015
zur Abholung auf der Poststelle gemeldet. Der eingeschriebene Brief wurde
innert dieser Frist nicht abgeholt und der Staatsanwaltschaft am 17. Februar
2015 retourniert. Am 8. Oktober 2015 konnte der Strafbefehl dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. B____, zugestellt werden.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin bei der
Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte vorsorglich ein
Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist. Mit Verfügung vom
22. Oktober 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung
der Einsprachefrist ab. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 5. November 2015 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 hat dieses deren Beschwerde abgewiesen. Dagegen
hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
erheben lassen. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 die
Beschwerde gutgeheissen und festgehalten, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit
der Einsprache um die Beurteilung von deren Gültigkeit gehe, welche nicht von
der Staatsanwaltschaft, sondern vom erstinstanzlichen Gericht vorzunehmen sei.
Demzufolge hat das Bundesgericht den Beschwerdeentscheid vom 3. Dezember 2015
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne seiner Erwägungen an
das Appellationsgericht zurückgewiesen. Entsprechend den bundesgerichtlichen
Vorgaben wurde die Staatsanwaltschaft von der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin
mit Verfügung vom 9. Mai 2016 angewiesen, das Wiederherstellungsverfahren
bis zum Entscheid des Strafgerichts über die Gültigkeit bzw. der
Rechtzeitigkeit der Einsprache zu sistieren. Das Einzelgericht in Strafsachen ist
mit Verfügung vom 30. Mai 2016 auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht
eingetreten und hat der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von CHF 300.–
auferlegt. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
13. Juni 2016, womit beantragt wird, die Verfügung des Strafgerichts
kostenpflichtig aufzuheben und dieses anzuweisen, auf die Einsprache
einzutreten.
Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung
einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet, jedoch die Akten des
Beschwerdeverfahrens betreffend die Wiederherstellung der Frist beigezogen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai 2016, mit welcher auf
die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, ist eine
beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art.
393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es
handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Mai 2016
wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2016 zugestellt. Mit der Eingabe vom 13.
Juni 2016 ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt, weshalb darauf einzutreten
ist.
2.1 Das Strafgericht Basel-Stadt hat in der Verfügung vom 30.
Mai 2016 entschieden, dass der der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2015 zur
Abholung gemeldete Strafbefehl als am 13. Februar 2015 zugestellt gelte, die
Frist am nächsten Tag zu laufen begonnen habe und am 23. Februar 2015 abgelaufen
sei, weshalb auf die vom 14. Oktober 2015 datierende Einsprache zufolge
Verspätung nicht eingetreten werden könne. Es hat erwogen, dass aus der
Beschwerde ans Bundesgericht betreffend Wiederherstellung der Frist hervorgehe,
dass die Steuer- wie auch die Migrationsbehörde Briefe an die Beschwerdeführerin
mit „[...]“ oder „[...]“ adressieren würden. Abklärungen der Staatsanwaltschaft
beim Einwohnerdienst der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin hätten zudem ergeben,
dass diese auf den Namen „[...]“ registriert sei. Damit decke sich, dass die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wiederholt mit „[...]“
unterschrieben habe; dies nicht zuletzt auch auf der Vollmacht an den Verteidiger,
wo sie als „Frau [...]" bezeichnet werde. Selbst wenn der Strafbefehl vom
4. Februar 2015 an „[...]“ adressiert gewesen und der Briefkasten nur mit „[...]“
angeschrieben sei, so wisse der Postangestellte aufgrund anderer
Postzusendungen an die Beschwerdeführerin, welche mit Doppel- oder Allianznamen
adressiert gewesen seien, in welchen Briefkasten die mit „[...]“ adressierte
Post gehöre. Der Postangestellte habe die Abholeinladung in den Briefkasten der
Beschwerdeführerin geworfen, da keiner der weiteren Briefkästen derselben
Liegenschaft mit dem Namen „[...]“ oder „[...]“ oder einem ähnlichen Namen
beschriftet sei.
2.2 Das
Strafgericht führt weiter aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung habe
rechnen müssen, zumal sie am 17. Oktober 2014 als Beschuldigte einvernommen
worden sei und damit Kenntnis vom hängigen Strafverfahren gehabt habe. Unter
diesen Umständen sei sie gestützt auf Treu und Glauben gehalten gewesen, dafür
zu sorgen, dass ihr Entscheide, welche dieses Verfahren betreffen, zugestellt
werden können. Dies gelte unabhängig von der Natur dieser Entscheide, weshalb
die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl zu erwarten hatte, und
damit auch die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Strafbefehl gegeben
waren, nicht von Bedeutung seien.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass der mit dem Namen „[...]“ adressierte
Strafbefehl sich eines in diesem Zeitpunkt weder gültigen noch verwendeten
Namens der Beschwerdeführerin bediene. Sie habe weder den Strafbefehl
noch dessen Abholschein je erhalten. Zur Begründung dieses Umstandes führt sie
aus, seit ihrer Heirat im Jahr 2007 an ihrem Briefkasten nur noch mit dem neuen
Namen „[...]“ und nicht mehr mit dem Ledignamen „[...]“ angeschrieben zu sein.
Sie heisse „offiziell“ nicht mehr „[...]“, sondern „[...]“. Entsprechend
erfolge auch sämtliche behördliche Korrespondenz unter ihrem neuen Namen. Der
angefochtene Strafbefehl, welcher bloss mit dem Namen „[...]“ beschriftet gewesen
sei, sei falsch bezeichnet worden, weshalb die Zustellfiktion des Art. 85 Abs.
4 lit. a StPO nicht gelte. Auch wenn das Couvert mit dem Vermerk „nicht
abgeholt“ an den Absender retourniert worden sei, sei unklar bzw. nicht
erstellt, in welchen Briefkasten eine Abholungseinladung überhaupt eingeworfen
worden sei, da sich in besagter Liegenschaft kein mit dem Namen „[...]“
beschrifteter Briefkasten finden lasse.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die
unbelegte Annahme des Strafgerichts, wonach der Postangestellte aufgrund
anderer Postzusendungen an die Beschwerdeführerin, welche mit Doppel- oder Alllianznamen
adressiert gewesen seien, wisse, in welchen Briefkasten die mit „[...]“
adressierte Post gehöre, ausdrücklich bestritten werde. Zudem gebe es bei der
Liegenschaft, in der die Beschwerdeführerin wohne, sieben Briefkästen. Die
Briefkästen seien sich sehr ähnlich, weswegen eine in der Eile erfolgte Verwechslung
nicht unmöglich erscheine. Es sei daher ein Irrtum oder eine Unsorgfalt des
zustellenden Boten ausreichend plausibel und die bundesgerichtliche Vermutung
des richtigen Hinterlassens der Abholungseinladung für den Strafbefehl vom 4.
Februar 2015 mit dem erforderlichen Beweisgrad erschüttert.
3.2 Die
Beschwerdeführerin lässt bestreiten, dass sie mit der Zustellung habe rechnen
müssen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der
Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens habe. Sie sei anlässlich
ihrer Einvernahme vom 17. Oktober 2014 zwar darüber informiert worden, dass
gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dies sei jedoch kein Indiz
dafür, dass auch effektiv ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Ohne nähere
Ausführungen sei für eine beschuldigte Person nicht klar, ob ein Strafverfahren
eröffnet worden sei oder nicht und ob damit schon die rechtliche Pflicht als
potentiellem Empfänger einer behördlichen Postsendung entstehe. Sie habe deswegen
nicht davon ausgehen müssen, dass plötzlich gegen sie ein Strafbefehl erlassen
werden würde. Dies umso mehr, als sie den Sachverhalt nicht eingestanden habe. Darüber
hinaus sei zu beachten, dass sie die Vorgänge rund um die polizeiliche
Einvernahme vom 17. Oktober 2014 ohnehin nicht verstanden habe.
4.1 Die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt
zehn Tage ab Zustellung des Strafbefehls. Fristen, die durch Mitteilung oder
den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgen
Zustellungen der Strafbehörden durch eingeschriebene Postsendungen oder auf
andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt
eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Adressatin mit
einer Zustellung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn die Adressatin
Kenntnis eines gegen sie geführten Strafverfahrens hat. Das Gebot von Treu und
Glauben gebietet es, dass Verfahrensbeteiligte dafür Sorge tragen, dass ihnen
behördliche Sendungen zugestellt werden können. Lediglich bei lang andauernder
Untätigkeit der Behörde kann dies nicht weiter verlangt werden; diesfalls hat
eine Abwägung der Interessen zu erfolgen (ARQUINT Sararard,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).
4.2 Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare
Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den
Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das
Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Diese Vermutung gilt so lange,
als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von
Fehlern bei der Zustellung erbringt. Die immer bestehende Möglichkeit von
Fehlern bei der Post genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr
müssen konkrete Anzeichen für Fehler vorhanden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.3).
5.1 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin bedient sich der mit dem Namen „[...]“
adressierte Strafbefehl eines von ihr selbst effektiv verwendeten Namens.
Obwohl sie seit dem Jahr 2007 mit Herrn [...] verheiratet und seit dem Jahr
2012 mit ihm an der immer noch aktuellen Adresse wohnhaft ist, hat sie gegen
die Schreibweise, welche den Namen „[...]“ als Hauptnamen erscheinen lässt, nie
etwas einzuwenden gehabt. Dies ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass
sie anlässlich der Einvernahme zur Person am 17. Oktober 2014 unter dem Namen „[...]“
sowie auch nur mit „[...]“ erkennbar unterzeichnet hat. Andererseits hat die
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung am 16. Oktober 2014 einen
Ausweis lautend auf den Namen „[...]“ auf sich getragen. Die Angaben auf dem Ausweis
korrespondieren im Übrigen mit den Angaben der Einwohnerdienste ihres Wohnortes,
welche die Beschwerdeführerin gemäss telefonischer Auskunft nur unter dem Namen
„[...]“ registriert haben. Weiter ist erstellt, die Steuer- wie auch die
Migrationsbehörde Briefe an die Beschwerdeführerin mit „[...]“ oder „[...]“
adressieren.
5.2 Die
Vermutung der korrekten Zustellung wird bestärkt durch die Tatsache, dass die
Post den Briefumschlag des Strafbefehls mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ und
nicht mit dem Vermerk „unbekannt“ zurückgesandt hat (vgl. hierzu den Kommentar
zum Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016, in ius.focus 6/2016, S. 30, in welchem
der Autor diesbezüglich zum selben Schluss gelangt). Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, ihr Briefkasten sei nur mit dem Namen „[...]“ angeschrieben
und sie habe den Strafbefehl nicht erhalten, dient unter diesen Umständen nicht
als Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Strafbefehl bzw.
die Abholungseinladung nicht korrekt in ihren Briefkasten gelegt worden ist. Auch
die Fotografie, welche dem Bundesgericht im Rahmen des Verfahrens betreffend
die Wiederherstellung der Frist eingereicht worden ist, vermag die Vermutung
der korrekten Zustellung nicht umzustossen, da diese erst später erstellt
worden ist, als die bestrittene Zustellung sich ereignet hat. Das Namensschild
kann inzwischen ohne weiteres ausgewechselt worden sein. Und selbst wenn, wie
die Vorinstanz annimmt, der Name „[...]“ bereits im Zeitpunkt der Zustellung
nicht mehr auf dem Briefkastenschild gestanden wäre, erscheint ein
„Falscheinwurf“ aus Unsorgfalt wenig plausibel. Gerade wenn kein Schild mit dem
fraglichen Namen angeschrieben ist, wird eine Abholungseinladung zu einer
eingeschriebenen Sendung von der für die Briefverteilung zuständigen Person
kaum einfach in einen beliebigen anderen Briefkasten eingeworfen. Auch für eine
Verwechslung ergeben sich, wie das Strafgericht aufzeigt, keine Anhaltspunkte,
da die anderen Schilder keine ähnlichen Namen aufweisen. Folglich kann davon
ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Zustellung entweder noch ein anderes
Namensschild vorhanden war oder die für die Postverteilung zuständige Person
wusste, dass „[...]“ und „[...]“ die Namen derselben Person sind.
5.3 In
Bezug auf die Kenntnis des gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Verfahrens ist
zu beachten, dass diese am 17. Oktober 2014 in der Einvernahme der
Staatsanwaltschaft ausdrücklich über die Einleitung eines Strafverfahrens
informiert worden ist. Sie wusste somit, dass gegen sie eine Strafuntersuchung
durchgeführt wird, und musste deshalb mit der Zustellung von Mitteilungen der
Strafbehörden rechnen (vgl. BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGer 6B_158/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2). Die Zustellung des
Strafbefehls erfolgte zudem innert weniger als vier Monaten, was im
vorliegenden Fall als angemessene Bearbeitungsdauer bewertet werden kann.
6.1 Die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a StPO
sind nach dem Gesagten erfüllt. Das hat zur Folge, dass der der Beschwerdeführerin
am 6. Februar 2015 zur Abholung gemeldete Strafbefehl als am 13. Februar
2015 zugestellt gilt, die Frist am nächsten Tag zu laufen begonnen hat und am
23. Februar 2015 abgelaufen ist, weshalb auf die Einsprache vom 14. Oktober
2015 zufolge Verspätung nicht eingetreten werden kann.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art.
428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei die Gebühr auf CHF 500.–
festgesetzt wird (§ 11 Ziff. 6.1 der baselstädtischen Verordnung über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.