Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.68
URTEIL
vom 22.
April 2016
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz),
Dr. Jonas Schweighauser, lic. iur.
Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 25. März 2015
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 25. März 2015 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln,
der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atem- oder Blutalkoholkonzentration)
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 250.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 3‘000.– verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ Berufung erklärt und beantragt, das Urteil des Strafgerichts
vom 25. März 2015 sei teilweise aufzuheben, wobei er vom Vorwurf der Verletzung
der Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen
sei. Entsprechend sei die Strafe zu reduzieren und er sei zu einer Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu CHF 250.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 1‘500.– zu verurteilen.
Zudem sei seine Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche
Verfahren aufzuheben und es sei ihm für die Verfahren vor erster und zweiter
Instanz je eine Parteientschädigung auszurichten. Die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Berufungsantwort die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils und kostenfällige Abweisung der Berufung.
An der
Berufungsverhandlung wurde A____ zu seiner Person und zur Sache befragt und ist
sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung reichte an der Verhandlung
aktuelle Einkommensunterlagen des Berufungsklägers ein und beantragt zusätzlich
neu eine angemessene Reduktion der Höhe des Tagessatzes entsprechend der derzeitigen
Einkommenssituation. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat an der
Verhandlung nicht teilgenommen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen kann Berufung eingelegt werden (Art. 398 Abs.
1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig zur Beurteilung der Berufung
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO
[EG StPO, SG 257.100] i.V.m. § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und erklärte
Berufung ist einzutreten (Art. 399 StPO). Das Berufungsverfahren beschränkt
sich auf die angefochtenen Inhalte des erstinstanzlichen Urteils und damit auf
die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Verursachung von Lärm)
und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Übertreten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit).
2.1 Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vom Berufungskläger behauptete
Verwechslung seines Fahrzeugs und dadurch seiner Person mit einer anderen zum
Tatzeitpunkt anwesenden und einen Personenwagen lenkenden Person, welche in
Wirklichkeit die Tat(en) begangen habe, nicht zu überzeugen vermöge und stützte
die Schuldsprüche bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung und des Verursachens
von Lärm in erster Linie auf die Beobachtungen der zum inkriminierten Zeitpunkt
in das zur Anklage gebrachte Geschehen involvierten Polizeibeamten. Sie legt
dazu dar, dass die Angaben der Polizeibeamten insgesamt glaubhaft seien. Zusammengefasst
führt sie aus, dass die befragten Beamten, welche in der Tatnacht allesamt den
an der Clarastrasse liegenden Club „Fame“ präventiv überwachten, übereinstimmend
ausgesagt hätten, dass sie am frühen Morgen des 29. Juni 2014 auf den Lärm
eines hochtourig über den Claraplatz heranfahrenden Personenwagens aufmerksam
geworden seien und diesen ab der Höhe Clarakirche hätten wahrnehmen können. Das
Fahrzeug sei gemäss Aussagen der Polizeibeamten so schnell an ihnen
vorbeigefahren, dass es ihnen nicht gelungen sei, das Kennzeichen abzulesen. Hingegen
hätten drei der als Zeugen befragten Beamten festgehalten, dass es sich bei dem
zu schnell fahrenden Fahrzeug um einen dunklen Audi oder zumindest „audiähnlichen“
Personenwagen, respektive gar um einen Audi S5, gehandelt habe, mit den Anfangsbuchstaben
BS im Kennzeichen. Es sei unwahrscheinlich, dass um 05:20 Uhr ein beinahe
identisches Fahrzeug unterwegs gewesen sein solle (Urteil S. 7 f.). Das
Strafgericht ging aufgrund seiner Bewertung der Umstände und Zeugenaussagen von
der Täterschaft des Berufungsklägers aus und verurteilte ihn dementsprechend
wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie wegen Verursachens
von Lärm.
2.2 Demgegenüber
stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass derart viele Widersprüche
in den Aussagen der Polizeibeamten zu entdecken seien, dass berechtigte Zweifel
bestünden, dass er derjenige Lenker gewesen sei, der über den Claraplatz
gefahren sei, weshalb das Gericht ihn nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“
freizusprechen habe. Der Berufungskläger behauptet seit Beginn des Strafverfahrens,
dass er in jener Nacht sein Fahrzeug am Clarahofweg geparkt habe. Auf dem
Nachhauseweg sei er zunächst vom Clarahofweg nach rechts in die Hammerstrasse und
sodann wiederum nach rechts in die Clarastrasse abgebogen. Dies habe er mit dem
Ziel getan, in Richtung Schwarzwaldbrücke zu fahren. Über den Claraplatz und
denjenigen Abschnitt der von der Täterschaft gemäss angeklagtem Sachverhalt befahrenen
Clarastrasse (zwischen Claraplatz und Hammerstrasse) sei er zum fraglichen
Zeitpunkt gar nicht gefahren. Er sei in gemächlichem Tempo unterwegs gewesen,
als er auf der Höhe des Swisshotels von der Polizei angehalten worden sei.
2.3 Das
Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art.
10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler
Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N
41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in
Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie in
Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum
gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer
strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel
besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die
angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an
der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86
S. 88 E. 2a).
2.4
2.4.1 Wie
die Vorinstanz zu Recht feststellte, bilden die Beobachtungen der gegenüber des
Club Fame an der Clarastrasse stationierten und im Strafverfahren als Zeugen
einvernommenen Polizeibeamten den Ausgangspunkt für die Beurteilung des zur
Anklage gebrachten Sachverhalts. Gemäss deren Aussagen raste am 29. Juni 2014
um 5:20 Uhr ein dunkler Personenwagen aus Richtung Greifengasse kommend über
den Claraplatz und daraufhin in die Clarastrasse. Erstmals wahrgenommen wurde
dieser Personenwagen seitens der Polizeibeamten, als er den Claraplatz auf der
Höhe der Clarakirche passierte, da die Beamten den aufheulenden Motor eines
Fahrzeuges wahrnahmen und deshalb in Richtung der Lärmquelle und damit zur Clarakirche
blickten (Zeuge [...] act. 120; Zeuge [...] act. 123; Zeuge [...] act.
125; Zeuge [...] act. 127). Dabei ist davon auszugehen, dass ein diesen Weg in
korrektem und angepasstem Tempo passierender Personenwagen, der keine besondere
Lärmimmission verursachte, den Beamten nicht weiter aufgefallen wäre, da der
Grund ihrer dortigen Stationierung nicht die Durchführung einer
Verkehrskontrolle sondern die Beobachtung der Vorgänge rund um den Club Fame war,
weshalb sie grundsätzlich auf diese Aufgabe fokussiert waren. Somit steht fest,
dass ein Personenwagen mit aufheulendem Motor und übersetzter Geschwindigkeit zum
rapportierten Tatzeitpunkt an den Beamten vorbeigefahren ist, und zwar derart
schnell, dass es diesen nicht möglich war, das Nummernschild abzulesen. Einzig
das „BS“ des Kennzeichens konnten zwei der Beamten gerade noch erkennen (act. 125,
127).
2.4.2 Für
die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts von besonderer Bedeutung sind die
Beobachtungen des Polizeibeamten und Zeugen [...], der das vorbeifahrende
Fahrzeug als Audi S5 identifizierte. Der offenbar fahrzeugkundige Beamte will
den Audi S5 an den vier Auspuffen und dem S5 Zeichen am Heck des Fahrzeugs
erkannt haben. Er führte weiter aus, dass es sich um ein Fahrzeug „mit viel
Kraft“ gehandelt habe (act. 125 f.). Tatsächlich gibt es den Personenwagen Audi
S5 in insgesamt drei Ausführungen (den 8-Zylinder, 4,2 Liter mit 354 PS, die
Tuning-Version „ABT“ mit 383 PS sowie den 6-Zylinder, 3 Liter mit 333 PS),
wobei alle drei Fahrzeugtypen als starke Sportboliden zu bezeichnen sind. Unabhängig
von der jeweiligen Version und der Gangschaltung (Handschaltung oder Automatik)
steht fest, dass diese Sportwagen innert weniger Sekunden auf (die
vorgeworfenen) 80 km/h – und damit vom einen Ende des Claraplatzes zum
anderen von 30 km/h auf 80 km/h – beschleunigen können (vgl. Technische Daten
Audi S5). Das laute Aufheulen des Motors bei einem solchen Manöver kann dabei
als gerichtsnotorisch gelten.
Der
Berufungskläger wird des Weiteren erheblich belastet, durch die Aussagen dreier
Polizeibeamter, sie hätten den fraglichen Personenwagen nicht oder nur sehr
kurz aus den Augen verloren (act.122, 124, 125) und keine anderen Fahrzeug
ausser einem Tramzug gesehen (act. 120, 123, 125). Der [...][...] gab an, er
sei in jener Nacht der Schreiber gewesen, welcher im Polizeiwagen hinter dem
Fahrer Platz nehme. Aus diesem Grund habe er immer Einblick in die Clarastrasse
gehabt, auch zum Zeitpunkt als der in Fahrtrichtung Claraplatz parkierte
Einsatzwagen wendete (act. 122). Bis er und seine Kollegen in den Polizeiwagen eingestiegen
seien und gewendet hätten, sei der zu schnell fahrende Personenwagen schon „extrem
weit vorne“ gewesen und habe die Hammerstrasse (Querstrasse zur Clarastrasse) bereits
überquert. Wegen eines anhaltenden Tramzuges bei der Station Riehenring habe der
verfolgte Personenwagen abbremsen müssen (s. zum Ganzen act. 120 ff.). Der
Beamte [...] gab auf entsprechende Frage der Vorinstanz an, dass es immer das
gleiche Fahrzeug gewesen sei, das er im Auge gehabt habe. Er räumte zwar ein,
dass es wohl möglich sei, dass zur gleichen Zeit derselbe Fahrzeugtyp unterwegs
gewesen, er sich aber „ziemlich sicher“ sei, immer dasselbe Auto gesehen zu
haben (act. 123). Er habe kein Fahrzeug gesehen, das abgebogen sei und habe
sich als Fahrer „natürlich auf die Strasse konzentriert“ (act. 123). Auf
nochmalige Nachfrage der Verteidigung, ob er das fragliche Fahrzeug immer im
Blick gehabt habe, antwortete er: „Ja, ich sah es, als es durchfuhr und das
nächste Mal hinter dem Tram auf Höhe Hammerstrasse“ (act. 124, s. zum Ganzen
act, 122 ff.). Der Polizeibeamte [...], welcher auf dem Beifahrersitz des
Polizeiwagens Platz genommen hatte, erklärte, dass er den zu schnell fahrenden
Wagen während des Wendemanövers nicht mehr gesehen habe (act. 125). Auf
Vorhalt, dass der Berufungskläger eine Verwechslung geltend mache, gab er
indessen an, dass er sich eine Verwechslung nicht vorstellen könne. Es sei „klar
ein S5“ gewesen, der an ihnen vorbeigefahren sei, und es seien keine anderen
Fahrzeuge dort gewesen. Das andere Fahrzeug hätte das Tram überholen müssen und
das hätten sie sicher bemerkt (act. 125).
2.4.3 Die
Aussagen der Polizeibeamten überzeugen. Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung gewinnen sie durch ihre geringfügigen Abweichungen an Glaubhaftigkeit,
sprechen diese doch klar gegen eine Absprache unter den Zeugen und zeigen auf,
dass jeder seine ganz individuelle Wahrnehmung schilderte. Zwar mag der Einwand
der Verteidigung, die Wahrnehmungsbedingungen bei dynamischen und turbulenten
Geschehen seien ungünstig, zutreffen, hingegen ist gleichzeitig zu bedenken,
dass Polizeibeamte besonders geschult sind, strafbares Verhalten zu beobachten
und sich die relevanten Vorgänge dazu einzuprägen. Beim Studium der Aussagen
der Polizeibeamten fällt im Übrigen auf, dass alle ein gewisses Erstaunen
kundtun, dass der Berufungskläger nicht der Lenker des über den Claraplatz
rasenden Personenwagens gewesen sein will und keiner sich an andere zum fraglichen
Zeitpunkt die Clarastrasse befahrende Personenwagen erinnern kann. Diese Beobachtungen
und Situationseinschätzungen der anwesenden Beamten werden untermauert durch
die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten. Gemäss der Version des
Berufungsklägers hätte nämlich ein anderer dunkler Audi S5 über den Claraplatz
in die Clarastrasse fahren müssen. Dieser hätte dann just zu dem Zeitpunkt, zu
welchem der Berufungskläger in gemächlichem Tempo seinen Personenwagen fahrend
aus der Hammerstrasse nach rechts in die Clarastrasse abbog, nach links in die
Hammerstrasse abbiegen müssen, und ebenfalls genau in diesem Moment hätte
keiner der drei das Auto verfolgenden Polizeibeamten das Geschehen beobachten
dürfen. Zusätzlich irritiert an der Version des Berufungsklägers, dass alle
drei Polizeibeamten ein solches Manöver nicht gesehen haben, obwohl sie
aufgrund der ihrerseits aufgenommenen Verfolgung des fehlbaren Lenkers selber
am Verkehr teilnahmen und gemäss ihren Aussagen einzig ein Tramzug die
Clarastrasse befuhr. Noch nicht einmal der Berufungskläger selbst behauptet,
einen seinem Wagen ähnlichen Personenwagen an der genannten Stelle erblickt zu
haben (Prot. HV S. 2). Auch haben die Polizeibeamten von Anfang an
übereinstimmend und in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass ihnen ein Tram
"zur Hilfe“ gekommen sei, ohne dessen Anhalten es ihnen nicht gelungen
wäre, den Personenwagen zu stoppen (s. betreffend den Tramverkehr zum inkriminierten
Zeitpunkt act. 68). Der „andere“ Audi hätte demnach das Tram auf der linken
Spur überholen und in die Hammerstrasse abbiegen müssen, was von den
Polizeibeamten aber kategorisch ausgeschlossen wurde. Alle waren vielmehr
überzeugt, dass sie ein derartiges Manöver mit Sicherheit wahrgenommen hätten
(act. 120, 123). Selbst wenn die Polizeibeamten – entgegen ihren Aussagen – den
zu schnell fahrenden Personenwagen nicht konstant im Blick gehabt haben, ist
eine Verwechslung höchst unwahrscheinlich, da die Fahrt des verkehrswidrig
gelenkten Wagens vom Claraplatz bis zur Anhaltung bei einer geschätzten
Geschwindigkeit von 80 km/h kaum länger als eine knappe halbe Minute gedauert
haben kann. Selbst bei einem kurzen Unterbruch der Beobachtung zufolge des Wendemanövers
mit dem Polizeifahrzeug, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass genau in
dieser äusserst kurzen Zeitspanne der zuvor verfolgte Personenwagen von der
Bildfläche verschwunden sein soll und der Audi S5 des Berufungsklägers zeitgleich
in der Clarastrasse auftauchte. Hinzu kommt die Tatsache, dass der
Berufungskläger am fraglichen Morgen mit einem dunklen Audi S5 unterwegs war,
und es sich bei dem angeblichen zweiten Fahrzeug demnach um ein gleiches
Fahrzeugmodell oder zumindest einen verblüffend ähnlichen Personenwagen handeln
müsste. Der sportliche Personenwagen Marke und Typ Audi S5 und allgemein
Personenwagen mit einer entsprechenden Motorenstärke sind aber nicht häufig im
Verkehr anzutreffen. Auch deshalb ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die
Wahrscheinlichkeit, dass genau zum selben Zeitpunkt ausgerechnet zwei derartige
Personenwagen als einzige Fahrzeuge im Bereich Clarastrasse unterwegs waren,
als unwahrscheinlich bezeichnet. Schliesslich können auch die Berechnungen des
Bremsweges (act. 72) den Berufungskläger nicht entlasten, da diesen aufgrund
der zahlreichen unbekannten Faktoren keine Aussagekraft zukommt (unbekannt sind
etwa die Reaktionszeit, der Beginn des Bremsmanövers des Trams sowie des Audi
S5). So kann etwa einzig vermutet werden, dass das Tram die Haltestelle
Hammerstrasse bereits bedient hatte, als der Personenwagen Audi S5 in die
Clarastrasse fuhr und dass das Tram zum zweiten Mal vor der Kreuzung Clarastrasse/Riehenring
abbremste.
2.4.4 Zusammenfassend
ist folglich festzuhalten, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte
Version, die Polizeibeamten hätten zum inkriminierten Zeitpunkt nicht ihn,
sondern eine andere Person in einem anderen Personenwagen bei der Begehung von
Verkehrsdelikten beobachtet, dermassen vieler Zufälle bedürfte, dass sich dem
Gericht aufgrund dieser Darstellung keine ernsthaften Zweifel an der
Richtigkeit des angeklagten Sachverhalts bzw. an der Schuld des
Berufungsklägers aufdrängen und auch keine weiteren Umstände für dessen
Unschuld sprechen. Deshalb ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.
Die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts sowie die Festlegung des Strafmasses durch die Vorinstanz
sind korrekt und werden auch vom Berufungskläger nicht beanstandet. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen ist zu verweisen, insbesondere diejenigen
betreffend die stattgefundene Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 25
km/h sowie die Schwere des Verschuldens. Der Berufungskläger ist deshalb im
Berufungsverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie grober Verletzung
der Verkehrsregeln zu verurteilen. Neu zu berechnen ist aufgrund der
veränderten Einkommenssituation des Berufungsklägers die Höhe des Tagessatzes.
Dieser reduziert sich aufgrund des gegenüber des Einkommens zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Urteilsfällung niedrigeren Lohnes des Berufungsklägers auf
CHF 180.– (zur Berechnung des Tagessatzes s. BGer 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013).
Den Ausführungen
entsprechend unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb er
dessen Kosten sowie die Kosten des Verfahrens vor Strafgericht zu tragen hat
und ihm für beide Verfahren keine Parteientschädigung zusteht (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass die folgenden
Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. März 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Der Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug
qualifizierte Atem- oder Blutalkoholkonzentration) in Anwendung von Art. 91
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
Der Berufungskläger, A____, wird nebst
dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Verletzung der
Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen
und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 180.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe)
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.
Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 1 lit. b VRV, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32
Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV sowie Art. 42
Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Betrag von total CHF 2‘126.30 (inklusive
Urteilsgebühr) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).