Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.97
ENTSCHEID
vom 21.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jonas
Schweighauser,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
Zustelladresse: [...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. August 2014
Genugtuung für
Überhaft
(Ergänzung des
Urteils des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016)
Sachverhalt
Mit Urteil vom
15. Januar 2016 hat das Appellationsgericht A____ (Berufungskläger) wegen Diebstahls
und rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF
30.– verurteilt. Zudem wurde eine bedingt ausgesprochene Vorstrafe wegen
mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam) vollziehbar
erklärt und es wurde festgestellt, dass die beiden Geldstrafen durch den
ausgestandenen Freiheitsentzug vollumfänglich getilgt sind. Der Berufungskläger
wurde überdies zur Zahlung von EUR 2’000.– Schadenersatz an die Privatklägerin
sowie zur Tragung der Verfahrens- und Urteilskosten verurteilt. Dieses Urteil
ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 25. Mai 2016 wurde dem Berufungskläger Frist gesetzt
zur bezifferten und belegten Geltendmachung von allfälligen Entschädigungs-
resp. Genugtuungsansprüchen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 hat der Berufungskläger
innert Frist beantragt, es seien ihm „nach den Gesetzen der Schweiz
Entschädigungs- resp. Genugtuungsansprüche für die Haftzeit“ zuzusprechen, die
nicht durch die rechtskräftigen Tagessätze der Geldstrafen getilgt seien, in der
Höhe, „die nach den schweizerischen Gesetzen als billig angesehen“ werde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten im Zirkulationsverfahren ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 431
der Strafprozessordnung (StPO) hat die beschuldigte Person im Fall von Untersuchungs-
und Sicherheitshaft einen Anspruch auf angemessene Entschädigung und
Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige
Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen
angerechnet werden kann (Abs. 2). Für den hier einschlägigen Fall, dass die
beschuldigte Person zu einer Geldstrafe (oder zu gemeinnütziger Arbeit oder
Busse) verurteilt wurde, entfällt der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch,
wenn die Umwandlung der Sanktion eine Freiheitsstrafe ergäbe, die „nicht
wesentlich kürzer“ wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft (Abs. 3 lit. a).
Die Untersuchungs-
und Sicherheitshaft des Berufungsklägers war im Zeitpunkt ihrer Anordnung
rechtmässig (Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. April 2014) und war von
kürzerer Dauer als die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11
Monaten (Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2014). Im Berufungsverfahren
stellte sich jedoch heraus, dass die erstandene Haft die durch das Berufungsgericht
herabgesetzte Strafe übersteigt und insofern übermässig ist. Zuständig für die
Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung ist in einem solchen Fall das Berufungsgericht
(Art. 436 Abs. 1 StPO), welches mit dem vorliegenden Entscheid sein
Berufungsurteil vom 15. Januar 2016 ergänzt (vgl. AGE AS.2010.96 vom 26. März
2012).
Der
Berufungskläger befand sich vom 31. März 2014 bis zum 19. November 2014, d.h.
insgesamt 233 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Er wurde im vorliegenden
Verfahren zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde aus
einem früheren Verfahren eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen vollziehbar erklärt,
wobei ein Tagessatz bereits durch einen Tag Polizeigewahrsam getilgt war. Umgewandelt
entsprechen diese beiden Geldstrafen, unter Berücksichtigung des bereits
getilgten Tages, einer Freiheitsstrafe von 194 Tagen (Art. 36 Abs. 1 und Art.
51 des Strafgesetzbuchs, StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.2 f.; 135 IV 126 E.
1.3.2; 133 IV 150 E. 5.1). Dieser Wert ist „wesentlich kürzer“ als der ausgestandene
Freiheitsentzug von 233 Tagen, weshalb von der Ausrichtung einer Genugtuung
auch unter Berücksichtigung des Spielraums von Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO
nicht abgesehen werden kann. Zu entschädigen ist demnach eine Überhaft von 39
Tagen.
Die
Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen
(Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser,
in: Donatsch, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 12; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage
2013, Art. 431 N 8). Dafür können die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze
gemäss Art. 41 ff. des Obligationenrechts (OR) herangezogen werden (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 27a und N 9 ff.). Es ist eine
Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Genugtuung ist nach Ermessen der
zusprechenden Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die
Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts,
die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle,
psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (vgl. OGer ZH SB140374
vom 17. März 2015). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen
Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche
Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu
rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten
Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders
erschwerend ins Gewicht fällt (BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; 6B_111/2012
vom 15. Mai 2012 E. 4.2; 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3).
Im vorliegenden
Fall liegt zwar eine Überhaft von mehreren Wochen vor. Der Berufungskläger ist
jedoch als Reisetäter aufgetreten und es liegen keine Angaben über einen Verlust
eines sozialen Netzes vor. Er ist überdies bereits mehrfach vorbestraft und hat
schon mehrfach Untersuchungshaft und Strafvollzug erlebt. Zu berücksichtigen
ist auch, dass die Kaufkraft in seinem Herkunftsland Kroatien um das Zwei- bis Dreifache
tiefer liegt als in der Schweiz
(http://www.numbeo.com/cost-of-living/rankings.jsp). Unter Berücksichtigung
aller Umstände ist im vorliegenden Fall eine Genugtuung in der Höhe von
CHF 100.– pro Tag angemessen.
Nach dem
Gesagten ist dem Berufungskläger, in Ergänzung zum Berufungsurteil vom 15. Januar
2016, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3‘900.– für die Überhaft von 39 Tagen
auszurichten. Für die vorliegende Urteilsergänzung werden keine Kosten erhoben.
Nach der
Rechtsprechung sind Genugtuungsansprüche wegen ihrer persönlichen Natur keine
verrechenbaren Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO. Die dem
Berufungskläger zuzusprechende Genugtuung für die erlittene Überhaft kann daher
nicht zur Deckung der ihm im Strafverfahren auferlegten Verfahrens- und
Urteilskosten herangezogen werden (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.6.1 S. 251; 139 IV
243 E. 5 S. 244; OGer ZH SB130314 vom 10. Februar 2014, Abschnitt Kosten Ziff.
2, anders jedoch OGer ZH SB140374 vom 17. März 2015, Abschnitt Entschädigung
der Überhaft Ziff. 4.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Ergänzung seines Urteils
vom 15. Januar 2016:
://: A____ wird aus der Gerichtskasse
eine Genugtuung für Überhaft von CHF 3‘900.– zugesprochen.
Für diese Urteilsergänzung werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.