Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.35
URTEIL
vom 17.
Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Berufungsbeklagte
Privatkläger
B____ GmbH
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 20. November 2014
betreffend
mehrfachen Betrug, versuchten Betrug, mehrfache unrechtmässige Aneignung,
fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, mehrfache Fälschung von Ausweisen,
Irreführung der Rechtspflege und grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 20. November 2014 wurde A____ des mehrfachen Betrugs,
des versuchten Betrugs, der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, der
fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, der mehrfachen Fälschung von
Ausweisen, der Irreführung der Rechtspflege und der groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und verurteilt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 28. Juli bis 30. September 2008, 24. November
bis 7. Dezember 2009 und vom 29. November bis 22. Dezember 2011, davon 24
Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Von der Anklage des Betrugs und der Anstiftung zur Urkundenfälschung gemäss AS
Ziff. 3.4.c sowie des Betrugs gemäss AS Ziff. 2 zum Nachteil von [...] wurde A____
freigesprochen. Das Verfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss AS Ziff. 3.6.c und das Verfahren wegen mehrfacher Hehlerei gemäss AS
Ziff. 2.3 wurden eingestellt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen
unrechtmässigen Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2 wurde A____ solidarisch mit dem
im gleichen Verfahren beurteilten D____ zur Zahlung von CHF 8‘505.90
Schadenersatz an die B____ GmbH (wobei die Mehrforderung im Betrage von
CHF 48‘280.– auf den Zivilweg verwiesen wurde), zur Zahlung von CHF 1‘000.–
Schadenersatz an die C____ (wobei die Mehrforderung im Betrage von CHF 5‘500.–
auf den Zivilweg verwiesen wurde) sowie zur Zahlung von CHF 29‘746.40 Schadenersatz
an E____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung der F____ in Höhe von CHF
26‘229.80 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde über diverse weitere Zivilforderungen
im Zusammenhang mit dem Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss AS Ziff. 2 sowie
dem Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss AS Ziff. 3.1.c
entschieden. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], mit Eingabe vom 1.
Dezember 2014 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 27. März 2015 Berufung
erklärt und diese mit Eingabe vom 29. September 2015 begründet. Dabei hat er „die
Berufung insbesondere bezüglich Verurteilung gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2
und 3.5 sowie bezüglich der Strafzumessung erklärt“ und in der Berufungsbegründung
beantragt, er sei „von den Vorwürfen der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung,
des versuchten Betruges sowie der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege
freizusprechen“ und „zu einer Strafe von maximal 14 Monaten, bedingt
vollziehbar, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen“
(wobei er den Antrag in der Berufungsverhandlung dahingehend präzisierte, er
sei zu einer Freiheitsstrafe in entsprechender Höhe zu verurteilen).
Sodann hat er die vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen der B____ GmbH
und der C____ beantragt. Bereits mit Eingabe vom 20. März 2015 hat die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 29. April
2015 begründet. Dabei hat sie beantragt, der Berufungskläger sei zu einer
Freiheitsstrafe von 3½ Jahren zu verurteilen. Auf die Einreichung einer
Berufungsantwort hat die Staatsanwaltschaft verzichtet, während dem Berufungskläger
bereits innert gleicher Frist mit der Berufungsbegründung Gelegenheit zur
Beantwortung der Anschlussberufungsbegründung gegeben worden ist. Die Privatklägerinnen
B____ GmbH und C____ haben weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt; auch
haben sie keine fakultative Stellungnahme zur Berufungsbegründung eingereicht.
In der
Berufungsbegründung hat der Berufungskläger den Beweisantrag gestellt, es sei D____
als Auskunftsperson zwecks Konfrontation mit dem Berufungskläger zur
Berufungsverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
21. Januar 2016 ist der entsprechende Antrag unter Vorbehalt eines anderen
Entscheids des Gerichts abgelehnt worden.
An der
Verhandlung vom 17. Mai 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind
sein Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die fakultativ
geladenen Privatklägerinnen haben auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso ist die
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung
eines Rechtsmittels und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur
Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Ebenso
ist die Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt worden. Auf
die Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die
Berufung wie erwähnt auf den Schuldspruch wegen mehrfacher unrechtmässiger
Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2, den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs und Irreführung
der Rechtspflege gemäss AS Ziff. 3.5.c, die Strafzumessung sowie den Entscheid
über die Zivilforderungen der B____ GmbH und der C____, während die
Anschlussberufung lediglich die Strafzumessung betrifft. Entsprechend ist das
Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2014 hinsichtlich der
Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, fahrlässiger Verursachung einer
Feuersbrunst, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und grober Verletzung der
Verkehrsregeln, hinsichtlich der vorstehend erwähnten Freisprüche und
Verfahrenseinstellungen, hinsichtlich des Entscheids über die Zivilforderungen
mit Ausnahme des Entscheids über die Zivilforderungen der B____ GmbH und der C____,
hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie
hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft
erwachsen.
1.4 Wie
gesehen beantragt die Verteidigung, die Konfrontation des Berufungsklägers mit D____
sei zu wiederholen und dieser deshalb als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung
zu laden. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verurteilung des Berufungsklägers
wegen mehrfacher unrechtmässiger Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2 beruhe
vornehmlich auf den belastenden Aussagen von D____, eine rechtsgenügliche
Konfrontation mit diesem habe jedoch nicht stattgefunden, weshalb von einer
unvollständigen Beweiserhebung auszugehen sei; verwiesen wird in diesem
Zusammenhang sodann auf die Anwendbarkeit von Art. 343 Abs. 3 StPO auch im
Berufungsverfahren (Berufungsbegründung Ziff. 9 ff.). Dieser Antrag, an dem die
Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest sinngemäss
festgehalten hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 7), ist aus den folgenden
Gründen abzuweisen:
Gestützt auf
Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs.
2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die beschuldigte Person Anspruch
darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (BGer
6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I
151 E. 3.1 S. 153 f.). Dabei gilt als Belastungszeuge jede Person, deren
Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten, mithin neben Zeugen
insbesondere auch Auskunftspersonen und Mitbeschuldigte (BGE 131 I 476 E. 2.2
S. 480 f.; Wohlers, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 147 N 12). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss
die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend sein und die Befragung
tatsächlich wirksam ausgeübt werden können. Der Beschuldigte muss namentlich in
der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert
in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGer
6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I
151 E. 4.2 S. 157). Die Konfrontation kann entweder im Zeitpunkt der Aussage
des Belastungszeugen oder in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGer
6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 131 I 476 E.
2.2 S. 481; 125 I 127 E. 6b S. 132 f.). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der
Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal
Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen,
sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung. (BGer 6B_529/2014 vom
10. Dezember 2014 E. 4.2.1; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480).
Gemäss Art. 389 StPO
beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine Wiederholung von
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts ist nur erforderlich, wenn
Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig
waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung hat die
Rechtsmittelinstanz sodann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die
erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben. Demgegenüber verankert Art. 343
Abs. 3 StPO, wonach im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu
erheben sind, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die
Urteilsfällung notwendig erscheint, grundsätzlich eine einmalige
Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine
solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199).
Gestützt auf Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO hat eine
unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren daher primär dann zu
erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder
unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für
die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199).
Allerdings findet sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die
Formulierung, wonach erstinstanzliche Beweisabnahmen zu wiederholen sind, „wenn
Beweisvorschriften verletzt wurden oder die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint“ (BGer 6B_98/2014 vom
30. September 2014 E. 3.8; vgl. auch die Hinweise auf eine über Art. 405 Abs. 1
StPO begründete generelle Anwendbarkeit von Art. 343 Abs. 3 StPO im
Berufungsverfahren in BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2;
6B_614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.3; 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014
E. 2.1; vgl. schliesslich auch den Hinweis auf die Geltung des Wahrheits- und
Untersuchungsgrundsatzes auch im Rechtsmittelverfahren in BGE 140 IV 196 E.
4.4.1 S. 199). Auch wenn aufgrund des zitierten BGE 140 IV 196 (E. 4.4.1 S.
199) die Frage, ob auch unabhängig von den dort spezifizierten Voraussetzungen
eine Berücksichtigung von Art. 343 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren erforderlich
sein kann, abschlägig beantwortet sein dürfte (vgl. auch den Hinweis bei Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 389 N 2, wonach die Rechtsmittelinstanz auch bei Fehlen der Voraussetzungen
von Art. 389 Abs. 2 StPO einen besonders wichtigen Zeugen nochmals einvernehmen
kann), ist mit Blick auf eine nachstehend aufgezeigte Eventualbegründung
das Folgende zu beachten: Im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO ist (bei gegebener
Anwendbarkeit dieser Bestimmung) die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels lediglich
dann notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist
namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise
vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn
es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage
ankommt, indem diese etwa in einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
das einzige direkte Beweismittel darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2
S. 199 f.; BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8; 6B_139/2013 vom
20. Juni 2013 E. 1.3.2). Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie
sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen; massgebend
ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie
es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 200; BGer 6B_970/2013 vom 24. Juni
2014 E. 2.1; 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2).
Vorliegend wurde
D____ bereits im Vorverfahren mit dem Berufungskläger konfrontiert (Akten S. 2370
ff.), wobei die damalige Verteidigung des Berufungsklägers bei der
Konfrontationseinvernahme anwesend war. Entgegen dem Vorbringen der
Verteidigung in der Berufungsbegründung hat D____ dabei trotz gelegentlicher
Bezugnahme auf sein in den beiden vorangehenden Einvernahmen erfolgtes Geständnis
die von ihm geschilderte Sachverhaltsversion durchaus konkretisiert und zu den
kritischen Punkten klare und eindeutige Antworten gegeben (vgl. insbesondere
Akten S. 2372 ff.). Entsprechend war es dem Berufungskläger möglich, die
Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen zu prüfen und zu den Belastungen
Stellung zu nehmen. Auch hatte die Verteidigung am Ende der Einvernahme Gelegenheit,
D____ Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sie (durch Stellen einer einzigen
Frage) auch Gebrauch gemacht hat (Akten S. 2377). Ist somit die Konfrontation
lege artis abgelaufen, so ist eine Verletzung des Konfrontationsrechts des
Berufungsklägers von vornherein nicht ersichtlich. In der Folge wurde D____
auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen, wobei er
zu den Vorwürfen gemäss AS Ziff. 1.2 umfassend befragt worden ist und seine
früheren Belastungen nicht zurückgezogen hat (Prot. HV Akten S. 7929 ff.). Dass
an dieser Verhandlung lediglich die Verteidigung des Berufungsklägers teilnehmen
und Ergänzungsfragen stellen konnte (vgl. Prot. HV Akten S. 7932 f.), während
dieser selbst aufgrund einer Notoperation dispensiert werden musste (vgl. Prot.
HV Akten S. 7925), erweist sich mit Blick darauf, dass wie vorstehend
ausgeführt eine Konfrontation lediglich einmal erfolgen muss, als
unproblematisch. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern bezüglich der Einvernahme
von D____ die erstinstanzliche Beweisabnahme Beweisvorschriften verletzen oder
inwiefern sie inhaltlich oder (bei Berücksichtigung der bereits vorgängig
erfolgten und nicht erneut zu gewährleistenden Konfrontation) bezüglich der
teilnehmenden und frageberechtigten Personen unvollständig sein sollte; auch
erscheinen die Akten über die Beweiserhebung nicht unzuverlässig, so dass
keiner der in Art. 389 Abs. 2 StPO angeführten Gründe für eine Wiederholung der
entsprechenden Einvernahme vorliegt. Selbst wenn aber (im Sinne einer
Eventualbegründung) die Notwendigkeit einer erneuten Einvernahme von D____ zusätzlich
unmittelbar gestützt auf Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO
geprüft wird, ergibt sich, dass eine nochmalige Erhebung dieses Beweises im
Rahmen der Berufungsverhandlung unterbleiben kann: Zunächst handelt es sich
vorliegend gerade nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation,
stellen die Belastungen durch D____ doch lediglich ein Beweiselement dar, das
die zahlreichen sich aus den sachlichen Beweismitteln und den objektiven
Umständen des vom Berufungskläger zugestandenen äusseren Geschehensablaufs ergebenden
Indizien ergänzt. Aufgrund der Möglichkeit, die Aussagen von D____ in diesem
Gesamtkontext zu verorten, ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern es
vorliegend bei der Würdigung des Beweismittels in entscheidender Weise auf die
Art der Präsentation ankommen sollte. Dass D____ den Berufungskläger belastet,
vermag nach dem Gesagten für sich allein die Notwendigkeit unmittelbarer
Kenntnisnahme nicht zu begründen. Entsprechend ist der Beweisantrag des
Berufungsklägers abzuweisen.
2.1 In
Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 12. Juli 2013, rektifiziert mit Eingabe vom 9. Juli
2014, wird dem Berufungskläger vorgeworfen, sich in der Nacht vom 25. auf den
26. Juli 2008 zusammen mit dem im gleichen Verfahren aber in separater
Hauptverhandlung beurteilten G____ vier vorgängig reservierte Luxusfahrzeuge
angeeignet zu haben, wobei der Berufungskläger die finanziellen Mittel für die
Miet- und Kautionsgebühren bereitgestellt habe. Mit diesen Fahrzeugen hätten
sie sich sodann in Umsetzung des vorgängig gefassten gemeinsamen
Tatentschlusses am 26. Juli 2008 zusammen mit D____ sowie einer vierten
unbekannten Person von Basel aus auf die französische Autobahn mit Ziel Algeciras
(Spanien) begeben. Nachdem einer der vier Vermieter bei seinem Fahrzeug mittels
GPS die Benzinzufuhr gekappt und die Beschuldigten in der Folge dieses Fahrzeug
zurückgebracht hätten, seien die drei namentlich Bekannten mit den verbliebenen
drei Fahrzeugen wie ursprünglich geplant nach Algeciras gefahren. Dort hätten sich
der Berufungskläger und G____ am 28. Juli 2008 mit einem der Fahrzeuge auf die
Autofähre nach Tanger (Marokko), wo die Fahrzeuge hätten verkauft (und anschliessend
bei den Vermietern als gestohlen gemeldet) werden sollen, eingeschifft, bevor
sie schliesslich von der Polizei angehalten worden seien.
Der
Berufungskläger hat die Anmietung der vier Fahrzeuge, seine Anwesenheit bei der
Abholung von zweien dieser Fahrzeuge sowie die mit G____ und D____ unternommene
Fahrt nach Spanien anerkannt. Er bestreitet jedoch eine Veräusserungsabsicht
und macht geltend, es habe sich um einen durch G____ finanzierten Wochenendtrip
gehandelt, bei dem es um den Fahrspass und am Ankunftsort um
Frauenbekanntschaften gegangen sei (vgl. nur Berufungsbegründung Ziff. 14 sowie
die Aussagen des Berufungsklägers in Prot. Berufungsverhandlung S. 3 ff.;
vgl. näher E. 2.2.3).
Die Vorinstanz
ist gestützt auf eine detaillierte Würdigung der objektiven Umstände der
fraglichen Fahrt und bestimmter sachlicher Beweismittel sowie unter ergänzender
Berücksichtigung der Aussagen von D____ zum Ergebnis gelangt, entgegen der als
Schutzbehauptung qualifizierten Darstellung des Berufungsklägers sei der
Anklagesachverhalt erstellt (angefochtenes Urteil S. 28 ff.). Auf die
umfassenden und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich
verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.2
2.2.1 Im
Einzelnen sind zunächst die unbestrittenen äusseren Umstände der Fahrt nach
Spanien sowie die aus gewissen sachlichen Beweismitteln sich ergebenden
Indizien hervorzuheben: In .ereinstimmung mit der zutreffenden Würdigung der
Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 30 f.) fällt dabei hinsichtlich des
Zielorts der Fahrt auf, dass es sich bei Algeciras gerade nicht um eine der
zahlreichen für ihr Nachtleben berühmten spanischen Küstenstädte, sondern
stattdessen um einen Ort handelt, der von Reisenden primär zwecks Überfahrt
nach Marokko angesteuert wird. Auch in zeitlicher Hinsicht zeigt sich, dass
sich die Beteiligten durch die erzwungene Rückgabe eines der vier Mietwagen,
die anerkanntermassen zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung führte (vgl.
nur Akten S. 2137 f.), nicht von ihrem Vorhaben abbringen liessen, obwohl sie
dadurch erst im Laufe des Sonntags, mithin zu einer hinsichtlich des
Nachtlebens unattraktiven Zeit, am Zielort eintrafen. Sprechen schon diese Elemente
gegen den vom Berufungskläger geltend gemachten Zweck der Reise, so wird dies
durch die Situation im Zeitpunkt der Anhaltung durch die spanische Polizei
zusätzlich verdeutlicht: Wie sich dem Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft
vom 2. März 2011 entnehmen lässt, waren der Berufungskläger als Lenker und G____
als Beifahrer am 28. Juli 2008 mit einem der gemieteten Fahrzeuge auf der
Hafenzufahrtsstrasse von Algeciras unterwegs, wobei sie bereits die Pass- und
die Ticketkontrollstelle passiert hatten, wie sich aufgrund der im Fahrzeug
befindlichen, erst nach Passieren der beiden Kontrollstellen ausgehändigten
beiden Zettel mit der Aufschrift „Tanger“ bzw. „S.B“ ergibt (Akten S. 1660;
ebenso bereits der Zwischenbericht vom 31. August 2009 Akten S. 1638; vgl.
zur Beschlagnahme dieser Zettel sowie der Euro-Ferrys-Tickets im fraglichen
Fahrzeug das Beschlagnahmeprotokoll Akten S. 1052 sowie für die Zettel und die
Tickets selbst Akten S. 2360, 2362 f.). Wie sich überdies anhand der
Fotodokumentation zum Zwischenbericht aufzeigen lässt, sind sowohl die Zufahrt
zur Fährstation als auch die Kontrollstellen so ausgeschildert, dass es einem
Fahrzeuglenker nicht entgehen kann, dass er im Begriff ist, sich auf eine Fähre
nach Tanger einzuschiffen (vgl. Akten S. 1644 ff.). Auf eine entsprechende
Planung, bei der zumindest im Sinne eines möglichen Absatzortes das Verbringen
der gemieteten Fahrzeuge nach Marokko ins Auge gefasst wurde, weisen sodann
einschlägige Suchanfragen (insbesondere betreffend Villen in Marokko) auf einem
Computer, der bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Vaters des
Berufungsklägers, seinem damaligen Wohnort (vgl. Akten S. 1775 f.), beschlagnahmt
werden konnte, hin (Auswertungs-Bericht Akten S. 1778 ff., insb. S. 1790; vgl.
zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme Akten S. 1313 ff., insb. S. 1319).
Schliesslich fand sich unter den in Spanien sichergestellten und
beschlagnahmten Gegenständen eine auf eines der gemieteten Fahrzeuge
ausgestellte „Bestätigung für A____ für Marokko, Spanien, Frankreich“, bei der
es sich gemäss zutreffender Begründung der Vorinstanz um eine Fälschung
handelt (vgl. Akten S. 2356 sowie zur Beschlagnahme das Protokoll in Akten
S. 1017). Auch dieses Dokument weist darauf hin, dass die Verbringung des betreffenden
Fahrzeuges nach Marokko vorgängig geplant und der Berufungskläger in diese
Planung involviert war.
Liegen damit
bereits zahlreiche Indizien vor, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge nicht
für einen Wochenendtrip nach Spanien gemietet wurden, sondern um sie ins
Ausland zu verbringen und dort zu veräussern, so wird diese Einschätzung nach
den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz dadurch gestützt, dass die Miet-
und Kautionsgebühren der vier Luxusfahrzeuge zu den finanziellen Möglichkeiten
jedenfalls der bekannten drei Beteiligten in einem eklatanten Missverhältnis
stehen. Wie die Vorinstanz korrekt feststellt, beliefen sich die gesamten
Gebühren auf ca. CHF 17‘000.–, die reinen Mietgebühren immerhin auf knapp
CHF 8‘000.– (angefochtenes Urteil S. 28 f. mit zutreffenden Aktenverweisen).
Dem stehen Aussagen sowohl der Beteiligten selbst wie auch ihres Umfelds
gegenüber, wonach diese in äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen
lebten (vgl. zum einen die jeweiligen Angaben zur Person in Akten S. 185 f. [betreffend
G____], S. 104 f., 131, 137 ff., 151 ff. [betreffend den Berufungskläger] und
S. 7, 11, 13 ff., 34, 37 f., 44 [betreffend D____], zum andern die Aussagen der
Mutter [Akten S. 2115, 2117 f.] sowie eines Kollegen [Akten S. 2132 ff.] von G____
sowie diejenigen der Mutter des Berufungsklägers [Akten S. 2192; vgl. auch den
Hinweis des Berufungsklägers in Akten S. 2316, wonach er im Jahre 2008 nicht
über eine Festanstellung verfügte und in Ausbildung war]). Mit dieser
Einschätzung korrespondiert schliesslich auch der Umstand, dass die an der
Spanienfahrt Beteiligten bei ihrer vorübergehenden Rückkehr in die Schweiz
anlässlich der erzwungenen Rückgabe des einen der vier Mietfahrzeuge zwei der
Mietfahrzeuge in Mulhouse liessen mit der Begründung, auf diese Weise Benzin zu
sparen (so der Berufungskläger in Akten S. 2140; vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung
S. 3, wonach man sich gesagt habe, dass „jeder Kilometer kostet“). Auch diese
Verhaltensweise, die mit dem vom Berufungskläger behaupteten Zweck der Reise
(u.a.: Fahrspass) nicht übereinstimmt, verdeutlicht, dass die Anmietung der
fraglichen Fahrzeuge die finanziellen Möglichkeiten der Beteiligten überstieg
und legt somit ein pekuniäres Motiv der gesamten Aktion nahe.
2.2.2 Ist
der Anklagesachverhalt gemäss AS Ziff. 1.2 schon aus den genannten Gründen als
erstellt zu erachten, so weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass das
entsprechende Ergebnis durch die Aussagen von D____ zusätzlich gestützt wird
(angefochtenes Urteil S. 31 f.). Nachdem dieser ursprünglich ebenfalls geltend
gemacht hatte, die Fahrt nach Spanien sei lediglich zum Vergnügen erfolgt (vgl.
Akten S. 2147, 2149, 2151; 2175; 2229), führte er in seiner vierten Einvernahme
aus, er sei im fraglichen Zeitpunkt vom Berufungskläger als Fahrer engagiert
worden; der Berufungskläger, der die Aktion zusammen mit G____ geplant habe,
habe ihm hierfür CHF 3‘000.– angeboten (Akten S. 2232 f.). Das Ziel sei
gewesen, die gemieteten Fahrzeuge in Spanien zu verkaufen; zwei Personen, mit
denen die anderen beiden Beteiligten in Spanien Kontakt aufgenommen hätten,
hätten indessen den Wunsch geäussert, dass die Fahrzeuge nach Marokko gebracht
würden; daraufhin habe er nicht mehr mitmachen wollen und sei, als sich die
anderen beiden auf den Weg machten, in Algeciras im Hotel geblieben (Akten S. 2233).
Die Bezahlung der Fahrzeuge sei durch den Berufungskläger erfolgt, wobei dieser
seinerseits das Geld ausgeliehen habe (Akten S. 2235). An dieser Darstellung
hielt D____ im Folgenden fest, wobei er zusätzlich angab, das ursprüngliche
Aussageverhalten sei zwischen den Beteiligten abgesprochen gewesen (Akten S.
2304 ff.). Auch wiederholte er die entsprechenden Aussagen (wie in E. 1.4
erwähnt) in der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger (Akten S. 2370
ff., insb. S. 2372 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er
zwar relativierend aus, es sei viel geredet worden, er habe dies nicht ernst
genommen und er habe gewusst, dass „konkret nichts entstehen“ würde (Prot. HV
Akten S. 7929 ff.), zog aber sein Geständnis und die damit verbundenen
Belastungen gerade nicht zurück, indem er festhielt, die beiden anderen hätten
die Fahrzeuge über die Grenze bringen und dort verkaufen wollen (Prot. HV Akten
S. 7929 ff., insb. S. 7931). Dass die Aussagen von D____ in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung weniger präzis sind und er sich wiederholt
auf seine fehlende Erinnerung beruft, ist zum einen aufgrund des Zeitablaufs
ohne weiteres nachvollziehbar; zum andern steht auch eine allfällige Bedrohung
von D____ durch den Berufungskläger im Raum (Prot. HV Akten S. 7932; vgl.
bereits Akten S. 2235).
2.2.3 Wie
teilweise bereits in E. 2.2.1 angetönt, ist die vom Berufungskläger gelieferte
Version nicht geeignet, an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts Zweifel
zu wecken: Als unglaubhaft und mit den äusseren Umständen der zugestandenen
Fahrt nach Spanien nicht übereinstimmend erweist sich zunächst die Kernaussage
des Berufungsklägers, wonach es sich lediglich um eine Vergnügungsfahrt
gehandelt habe (Akten S. 2137 f., 2141; 2163; 2302; 2372; Prot.
Berufungsverhandlung S. 4 f., 10). Im Detail fällt dabei in Präzisierung der in
E. 2.2.1 angeführten Argumente insbesondere auf, dass der Berufungskläger
selbst in der ersten Einvernahme davon spricht, der ursprüngliche Plan sei
gewesen, am Samstagabend in Spanien einzutreffen, bis am Sonntagmorgen zu
feiern und anschliessend wieder in die Schweiz zurückzufahren (Akten S. 2138).
Auch wenn der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung den Akzent stärker
auf die Fahrt als solche gelegt hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 4), ist
augenfällig, dass der ursprünglich von ihm genannte Zweck der Reise nicht
zutreffen kann, da dieser aufgrund der zeitlichen Verzögerung von vornherein
verunmöglicht war, die Fahrt aber dennoch angetreten wurde. Was sodann die vom
Berufungskläger behauptete Finanzierung des gesamten Aufwandes durch G____
anbelangt (Akten S. 2137, 2141 f.; 2163, 2165; 2375 f.; Prot. Berufungsverhandlung
S. 3), so erweist sich diese im Lichte der in E. 2.2.1 angeführten Aussagen
Dritter zu dessen finanzieller Situation als unstimmig und damit ebenfalls als
unglaubhaft. Soweit der Berufungskläger sodann geltend macht, er sei sich bei
der Fahrt auf dem Hafengelände in Algeciras nicht bewusst gewesen, wohin es
gehe (Akten S. 2313 f.; 2319 f.; 2368; 2373; Prot. Berufungsverhandlung S. 4),
und man habe am fraglichen Ort lediglich „Frauen organisieren“ wollen (Akten S.
2143; 2313 f.; 2319 f.; 2367; 2373 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 4), ist
ihm zu ersterem (wie in E. 2.2.1 gesehen) die eindeutige Beschilderung und das
bereits erfolgte Passieren zweier Kontrollposten, zu letzterem aber der Umstand
entgegenzuhalten, dass schon aufgrund der Platzverhältnisse im fraglichen
Fahrzeug gar keine weiteren Personen hätten mitgenommen werden können (wobei
die Erklärung des Berufungsklägers, man hätte für die Frauen ein Taxi gerufen
[Akten S. 2314; Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.] ebenfalls nicht zu
überzeugen vermag). Was schliesslich den Hinweis des Berufungsklägers, der
beschlagnahmte Computer sei unter anderem auch von G____ benützt worden (Akten
S. 2159 f.), sowie seine Behauptung, die ihm unbekannte auf seinen Namen lautende
Bestätigung (vgl. E. 2.2.1) habe sich vielleicht G____ ausstellen lassen (Akten
S. 2320 f.; 2372 f.), anbelangt, so erweist sich insbesondere letzteres schon
isoliert betrachtet als völlig unplausibel, womit gesamthaft betrachtet auch
die genannten sachlichen Beweismittel unzweifelhaft darauf hinweisen, dass der
Berufungskläger schon in die Planung der gesamten Aktion involviert war.
Zu keiner
anderen Einschätzung führt überdies die einzige Einvernahme von G____, in der
dieser ebenfalls geltend machte, es habe sich um eine Spritzfahrt gehandelt
(Akten S. 2482, 2484), wobei er die Fahrzeuge gemietet habe (Akten S. 2483).
Die von ihm vorgebrachte Erklärung, man habe nach Marokko reisen wollen, da es
dort in der Wüste gerade Strecken habe, auf denen man schnell fahren könne
(Akten S. 2483), vermag angesichts der Möglichkeit, sich mit den Fahrzeugen
beispielsweise nach Deutschland zu begeben, ebenfalls nicht zu überzeugen.
2.3 Ist
die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Sachverhalt gemäss AS
Ziff. 1.2 erstellt ist, so gibt die von ihr zutreffend vorgenommene rechtliche
Würdigung (angefochtenes Urteil S. 32 ff.), auf die gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO
vollumfänglich verwiesen werden kann, zu keinen ergänzenden Bemerkungen Anlass.
Hervorzuheben ist immerhin, dass die Einschätzung, wonach die Mietfahrzeuge
nicht dem Berufungskläger selbst anvertraut waren, weshalb dessen Verhalten
entgegen der Anklageschrift nicht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), sondern als mehrfache unrechtmässige
Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist, zutrifft.
Zutreffend ist weiter die Qualifikation auch des Vorgehens hinsichtlich des
später wieder dem Vermieter zurückgebrachten Fahrzeuges als vollendete
Tatbegehung. Mit Blick auf die Strafzumessung ist schliesslich festzuhalten,
dass die Vorinstanz auch den Deliktsbetrag korrekt eruiert hat (vgl. angefochtenes
Urteil S. 34).
3.1 In
Ziff. 3.5.c der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, zusammen
mit seinem Schwager H____ zwecks Aufbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse
den Diebstahl eines Motorrades vorgetäuscht zu haben. Hierzu sei zunächst ein
vom 12. Oktober 2009 datierender fingierter Kaufvertrag zwischen der Firma des
Berufungsklägers I____ als Verkäuferin und H____ als Käufer aufgesetzt worden.
Sodann habe H____ am 17. November 2009 der Polizei den Diebstahl des von ihm
gar nie erstandenen Motorrades gemeldet, obwohl sich dieses vermutlich immer
noch im Besitz des Berufungsklägers befunden habe. Dem gemeinsamen Tatplan
folgend habe H____ den Diebstahl sodann auch der J____ Versicherungen
angezeigt, um diese zur Zahlung ungerechtfertigter Versicherungsleistungen zu
veranlassen.
Der
Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, zwar sei der fragliche
Kaufvertrag in der Tat erst nach dem Diebstahl aufgesetzt worden, da
ursprünglich kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen worden sei, ein solcher
sich aber als zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen erforderlich erwiesen
habe. Indessen habe der Verkauf des Motorrads stattgefunden und auch der
spätere Diebstahl habe sich tatsächlich ereignet (vgl. Berufungsbegründung
Ziff. 23 sowie die Aussagen des Berufungsklägers gemäss Prot. Berufungsverhandlung
S. 6).
Die Vorinstanz hat
gestützt auf eine Reihe belastender Indizien sowie gewisse Widersprüche
zwischen den Aussagen des Berufungsklägers und denjenigen von H____ den
Anklagesachverhalt auch in diesem Punkt als erstellt erachtet. Auf die
detaillierte Würdigung der vorhandenen Beweismittel (vgl. angefochtenes Urteil
S. 57 ff.) kann wiederum grundsätzlich verwiesen werden.
3.2 Im
Einzelnen ergibt sich die Einschätzung, wonach sowohl der Verkauf als auch der
spätere Diebstahl des Motorrades lediglich vorgetäuscht worden sind,
insbesondere aufgrund folgender Indizien:
Zunächst fällt
auf, dass das fragliche Motorrad gemäss übereinstimmenden Angaben der
Beteiligten durch den Berufungskläger verkauft worden sein soll (so der
Berufungskläger in Akten S. 6212; ebenso H____ in Akten S. 2446). Der den
behaupteten Verkauf dokumentierende schriftliche Vertrag nennt auf
Verkäuferseite jedoch die I____ und ist mit einer Fantasieunterschrift
versehen, wie der Vergleich mit einem mit gleichem Datum versehenen Vertrag,
bei dem der namentlich als Verkäufer genannte Berufungskläger ein anderes
Motorrad an einen Dritten veräusserte und den Vertrag mit seiner richtigen Unterschrift
unterzeichnete, aufzeigt (vgl. Akten S. 6161 f.). Während hinsichtlich der
Nennung der I____, bei der es sich um die Firma des Berufungsklägers handelt
(vgl. hierzu Akten S. 6212), vor allem die Abweichung gegenüber dem anderen
Kaufvertrag gleichen Datums auffällt, lässt sich die Fantasieunterschrift nicht
anders erklären, als dass damit Rückschlüsse auf den Berufungskläger als
angeblichen Verkäufer erschwert werden sollten. Während dies bei einem
tatsächlich erfolgten Verkauf nicht sinnvoll erscheint und auch die vom
Berufungskläger vorgebrachte Erklärung, mit diesem Vorgehen habe er angesichts
seiner eigenen Vorgeschichte dem Käufer die Geltendmachung der Ansprüche
gegenüber der Versicherung erleichtern wollen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung
S. 6), nicht zu überzeugen vermag, liegt der Nutzen einer Verheimlichung des
eigenen Namens bei einem lediglich zum Zweck des Versicherungsbetrugs
fingierten Vertrages auf der Hand. Zusätzlich gestützt wird diese Einschätzung
durch den Umstand, dass das Motorrad im Vertrag ausdrücklich als unfallfrei
bezeichnet wird (Akten S. 6161), obwohl dies gerade nicht der Fall war (vgl.
Akten S. 6173 ff.), wobei eine entsprechende Täuschung des eigenen Schwagers im
Falle eines (wie behauptet) realen Verkaufs äusserst unwahrscheinlich
erscheint.
Für einen bloss
vorgetäuschten Verkauf spricht sodann auch, dass die entsprechenden Ausgaben zu
den finanziellen Verhältnissen von H____ im Widerspruch stehen: Während dieser
als Familienvater mit einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich ca. CHF
4‘500.– bis 4‘600.– zur Bildung von Ersparnissen gerade nicht in der Lage war
(vgl. den Kontoauszug in Akten S. 6246 ff.; vgl. zu den noch tieferen Angaben
von H____ [CHF 4‘000.–] Akten S. 6206]), betrug der im Vertrag ausgewiesene Kaufpreis
CHF 17‘900.–, wobei davon CHF 9‘800.– durch Eintausch eines anderen Motorrades
bezahlt worden wären (Akten S. 6161), das aber nur drei bis sechs Monate früher
durch H____ erworben worden sein soll (so der Berufungskläger in Prot. Berufungsverhandlung
S. 6). Erscheint angesichts der dokumentierten finanziellen Lage schon die von H____
für die Verfügbarkeit der beiden Geldbeträge vorgetragene Erklärung, es habe
sich um Ersparnisse gehandelt und auch sein Bruder habe ihn finanziell unterstützt
(Akten S. 6291), als unglaubhaft, so verstärkt sich dieser Eindruck aufgrund
einer in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum behaupteten Verkauf feststellbaren
Transaktion auf dessen PostFinance-Konto: So findet sich neben einer vom 28.
September 2009 datierenden Lohngutschrift in Höhe von CHF 4‘560.65 am 29.
September 2009 eine Einzahlung von CHF 9‘000.–, auf die sodann am 1.
Oktober 2009 ein Bargeldbezug von CHF 14‘000.– folgt (Akten S. 6262 f.),
wobei in dem von H____ selbst eingereichten geschwärzten Auszug lediglich
dieser Bezug ausgewiesen wird (Akten S. 6221). Dies legt den Schluss nahe,
dass mit besagter Transaktion bewusst die Verfügbarkeit entsprechender Mittel dokumentiert
werden sollte, da bei Betrachtung des gesamten Verlaufs die Einzahlung und
umgehende Auszahlung wenig sinnvoll erscheinen. Auch vermag die von H____
abgegebene Erklärung zur Herkunft des eingezahlten Betrags, wonach es sich um
einen von seinem Bruder erhaltenen „Notgroschen“, den H____ selbst auf der Post
eingezahlt habe (Akten S. 6292), handle, nicht zu überzeugen.
Liegt demnach ein
fingierter Kaufvertrag vor, so ist mit Blick darauf, welcher Zweck mit einem
solchen vorliegend verfolgt werden kann, davon auszugehen, dass sich auch ein
Diebstahl des fraglichen Motorrades nicht ereignet hat. Dafür, dass dieses im
Gegenteil noch vorhanden war, spricht überdies ein weiteres Indiz: Während die
Motorradschlüssel in der Wohnung der Eltern des Berufungsklägers aufgefunden
wurden (vgl. das Beschlagnahmeprotokoll zur Hausdurchsuchung vom 24. November
2009 in Akten S. 1327), was gegebenenfalls noch damit erklärbar ist, dass H____
diese dort versehentlich liegengelassen hatte (so der Berufungskläger in Akten
S. 6214; ebenso H____ in Akten S. 2449 f.; 6205; 6294), lässt sich für den Umstand,
dass der Berufungskläger gleichentags den Fahrzeugausweis von H____ sogar auf
sich trug (vgl. Effektenverzeichnis in Akten S. 757), keine andere Erklärung
finden, als dass er noch im Besitze des fraglichen Motorrades war. Hiergegen
bringt der Berufungskläger lediglich vor, in Wirklichkeit habe er den
Fahrzeugausweis gar nicht bei sich gehabt (Prot. Berufungsverhandlung S. 6;
vgl. bereits Akten S. 6214), was indessen dem in den Akten Festgehaltenen
widerspricht.
Was schliesslich
die Widersprüche zwischen den Aussagen des Berufungsklägers und denjenigen von H____
betrifft, so sticht insbesondere hervor, dass ersterer angibt, er habe mit
seinem Schwager einige Touren gemacht und sei mit diesem zusammen sicher bis
nach Laufen gefahren (Akten S. 6215), während letzterer festhält, er sei als
absoluter Anfänger lediglich im Quartier herumgefahren und habe keine Touren
gemacht, wobei er nach dem (behaupteten) Diebstahl mit Motorradfahren aufgehört
habe (Akten S. 6208 f.; 6291 f.). Während eine so klare Abweichung in diesem
zentralen Punkt nicht durch den blossen Zeitablauf zwischen den fraglichen
Handlungen und den Einvernahmen erklärbar ist, fällt überdies auf, dass es sich
bei dem von H____ angeblich erworbenen Motorrad offenkundig nicht um ein für
einen Anfänger geeignetes Modell handelt, worin ein weiterer Hinweis auf den
fehlenden Wahrheitsgehalt der Angaben der Beteiligten liegt.
3.3 Ergibt
sich damit zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt auch in
diesem Punkt zu Recht als erstellt erachtet hat, so kann hinsichtlich der
rechtlichen Würdigung erneut vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Urteil (S. 60) verwiesen werden. Als richtig erweist sich
dabei angesichts der gemeinsamen Planung insbesondere auch die Feststellung,
dass hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege mittäterschaftliches Handeln
(und seitens des Berufungsklägers entgegen der Anklage nicht lediglich
Anstiftung) vorliegt. Der Berufungskläger ist somit des versuchten Betrugs
gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Irreführung
der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.1 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als recht schwer
qualifiziert und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Strafzumessungsfaktoren bei isolierter Betrachtung Freiheitsstrafen von 18
Monaten für die mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2, von 12
Monaten für den mehrfachen Betrug gemäss AS Ziff. 2 und von weiteren 10 Monaten
für die restlichen Schuldsprüche gemäss AS Ziff. 3.1.c, 3.2.c, 3.3.c und 3.5.c
als angemessen erachtet. Die kumulierte Strafhöhe von 38 Monaten
Freiheitsstrafe hat sie sodann aufgrund der Deliktsmehrheit sowie aufgrund des
Umstands, dass die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss AS
Ziff. 3.1.c kurz vor der Verjährung stehe, um je einen Monat auf 36 Monate
reduziert. Ausgehend von der dem Berufungskläger zu stellenden Prognose hat sie
diese Strafe im Umfang von 24 Monaten bedingt, bei einer Probezeit von 2
Jahren, ausgesprochen.
Die
Staatsanwaltschaft erachtet diese Strafe als nicht schuldangemessen und
beantragt die Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren. Zur Begründung
verweist sie insbesondere darauf, der Berufungskläger habe über einen sehr
langen Zeitraum regelmässig und in verschiedensten Varianten delinquiert.
Demgegenüber
macht der Berufungskläger in der Berufungsbegründung geltend, die Vorinstanz
habe der Deliktsmehrheit entgegen den Vorgaben in Art. 49 StGB nicht durch
Anwendung des Asperationsprinzips Rechnung getragen, sondern die einzelnen
Strafen addiert und danach eine „absolut unbeachtliche Reduktion“ vorgenommen.
Da sodann aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer eine Reduktion um
mindestens 6 Monate vorzunehmen sei, erscheine eine Strafe von maximal 14 Monaten
angemessen (Berufungsbegründung Ziff. 27 ff.).
4.2 Hinsichtlich
des Strafrahmens ist die Vorinstanz zunächst zutreffend vom Betrug als dem
schwersten Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe angedroht ist. Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei zu beachten ist, dass
sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der
konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben
(BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). Indessen macht der Berufungskläger zu
Recht geltend, dass im angefochtenen Urteil die Einsatzstrafe zu Unrecht nicht
für den mehrfachen Betrug gemäss AS Ziff. 2, sondern stattdessen für die im
konkreten Fall schwerer wiegende mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss AS
Ziff. 1.2 festgesetzt worden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 63; zur Kritik
des Berufungsklägers vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 7). Als schwerste Tat
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gilt diejenige, die mit dem schärfsten
Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen
verschuldensmässig am schwersten wiegt; für diese abstrakt betrachtet
schwerste Tat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen (vgl. nur Ackermann, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2013, Art. 49 StGB N 116, 119). Entsprechend ist vorliegend die
Einsatzstrafe für den mehrfachen Betrug gemäss AS Ziff. 2 festzusetzen.
4.3 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion des
mehrfachen Betrugs gemäss AS Ziff. 2 ist bezüglich der objektiven Tatschwere
zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen
und sodann die Art und Weise des Tatvorgehens in Anschlag zu bringen.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass zwar eine
Verurteilung wegen Betrugs im Rahmen des Anklagesachverhalts gemäss AS Ziff. 2
nur in 8 von insgesamt 25 angeklagten Fällen erfolgte und der Deliktsbetrag von
CHF 11‘300.– nicht allzu hoch ist, dass aber der Berufungskläger zielstrebig
und systematisch vorging. Zu Ungunsten des Berufungsklägers muss sich
insbesondere auswirken, dass dieser bei den genannten Delikten die treibende
Kraft war, indem sowohl die ursprüngliche Idee als auch die Planung des deliktischen
Handelns von ihm ausgingen (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 60 f.). Im
Rahmen der subjektiven Tatschwere wirken sich sowohl das direktvorsätzliche
Handeln des Berufungsklägers als auch dessen rein finanzielles Motiv
straferhöhend aus.
Was sodann die
mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2 betrifft, so ist zum
einen der von der Vorinstanz korrekt berechnete Deliktsbetrag von CHF 365‘000.–
als erheblich einzustufen, während zum andern dem Berufungskläger, der
insbesondere in massgeblicher Weise bereits in die Planung des fraglichen
Delikts involviert war, bei der gesamten deliktischen Tätigkeit eine zentrale
Rolle zukam. Straferhöhend fallen auch hier wiederum die direktvorsätzliche
Begehung und das rein finanzielle Motiv ins Gewicht.
Als zutreffend
erweisen sich schliesslich auch die von der Vorinstanz bezüglich der weiteren
Delikte in Rechnung gestellten Faktoren: So ist insbesondere beim versuchten
Betrug gemäss AS Ziff. 3.5.c zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der objektiven
Tatschwere beim Versuch die Nähe des Erfolges von Bedeutung ist (Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Massgeblich ist insoweit, dass der Berufungskläger
und sein Mittäter vorliegend durch Erstellen eines fingierten Vertrags und
Anzeigeerstattung die wesentlichen Schritte für den Eintritt des Erfolgs
unternommen haben, so dass dessen Ausbleiben nicht als ihr Verdienst erscheint.
In subjektiver Hinsicht gilt das zu den bereits erörterten Delikten
Ausgeführte. Schliesslich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass auch die
weiteren Delikte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, der groben
Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen
gemäss AS Ziff. 3.1.c, 3.2.c und 3.3.c nicht mehr dem Bagatellbereich
zuzuordnen sind.
4.4 Die
Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers
auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 62). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der
Berufungskläger ausgeführt, er lebe allein und habe einen sechsjährigen Sohn,
der bei der Mutter lebe, den er aber zwei- bis dreimal pro Woche sehe; zur
Mutter des Sohnes stehe er nach zwischenzeitlicher Verschlechterung
mittlerweile wieder in einem normalen Verhältnis. Zur beruflichen Situation in
der Zeit seit dem vorinstanzlichen Entscheid hielt der Berufungskläger fest, er
arbeite seit September 2014 wieder zu hundert Prozent als
Krankenkassen-Berater, verfüge über eine Festanstellung und stehe in
ungekündigtem Arbeitsverhältnis (vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S.
2). In gesundheitlicher Hinsicht bestätigte er, seit 25 Jahren Diabetiker zu
sein (vgl. auch das an der Berufungsverhandlung eingereichte ärztliche Attest
vom 10. Mai 2016). Während damit von einer gewissen Stabilisierung der sozialen
und beruflichen Verhältnisse ausgegangen werden kann, erscheinen die genannten
Faktoren nicht geeignet, eine besondere Strafempfindlichkeit des
Berufungsklägers zu begründen.
Hinsichtlich des
Nachtatverhaltens ist dem Berufungskläger zwar bezüglich des mehrfachen Betrugs
gemäss AS Ziff. 2 sein in diesem Punkt erfolgtes Geständnis positiv
anzurechnen; bezüglich der vom Berufungskläger angerufenen aufrichtigen Reue im
Sinne von Art. 48 lit. d StGB hat die Vorinstanz jedoch zutreffend
festgehalten, dass sich entsprechende Angaben, soweit sich die betroffenen
Käufer nicht dazu geäussert haben, mangels Einreichung schriftlicher Unterlagen
nicht überprüfen lassen (angefochtenes Urteil S. 61). Die Delikte gemäss AS
Ziff. 1.2 und 3.5.c betreffend zeigte sich der Berufungskläger demgegenüber
ungeständig.
Im Sinne eines
technischen Strafzumessungsgrundes ist schliesslich straferhöhend zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger insbesondere den mehrfachen Betrug
gemäss AS Ziff. 2 sowie den versuchten Betrug und die Irreführung der
Rechtspflege gemäss AS Ziff. 3.5.c während laufendem Verfahren (betreffend AS
Ziff. 1.2) beging.
4.5
4.5.1 In
gewissem Widerspruch zum Antrag auf Aussprechung einer Freiheitsstrafe von
maximal 14 Monaten hat die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung
geltend gemacht, für einzelne der zur Beurteilung stehenden Delikte wäre bei
isolierter Betrachtung eine Geldstrafe auszusprechen gewesen, weshalb deren
Einbezug in eine Gesamtfreiheitsstrafe ausser Betracht falle (vgl. Prot. Berufungsverhandlung
S. 8). In der Tat setzt Art. 49 Abs. 1 StGB voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte nicht lediglich gleichartige Strafen abstrakt
angedroht sind, sondern dass im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse
gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 138 IV 120 E. 5 S. 122 f.; vgl.
auch Ackermann, a.a.O., Art. 49
StGB N 86 ff.). Indessen ist zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100).
Dabei ist überdies davon auszugehen, dass die in Art. 41 StGB statuierten
Voraussetzungen, die bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe von weniger als
sechs Monaten zusätzlich erfüllt sein müssen, nicht zur Anwendung gelangen,
wenn (wie vorliegend) bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe eine
Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen
erhöht wird (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2; vgl. auch die
entsprechende Grundüberlegung in BGE 137 IV 312 E. 2.4 S. 313).
Vorliegend
erweist sich angesichts des in einem bestimmten Zeitraum als anhaltend und
intensiv zu qualifizierenden devianten Verhaltens des Berufungsklägers aus
spezialpräventiver Sicht die Aussprechung von Freiheitsstrafen für jedes der
zur Beurteilung stehenden Delikte als angezeigt. Entsprechend ist die
Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen gleichartiger Strafen, die gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen müssen, ausgegangen.
4.5.2 Hinsichtlich
der konkret festzusetzenden Strafhöhe ist die Vorinstanz für den mehrfachen
Betrug gemäss AS Ziff. 2 bei isolierter Betrachtung von einer Freiheitsstrafe
von 10 Monaten ausgegangen (vgl. hierzu und zum Folgenden angefochtenes Urteil
S. 63). Diese Strafe, die nach dem Gesagten die Einsatzstrafe bildet (vgl. E. 4.2),
erweist sich im Lichte der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren (vgl. dazu E.
4.3 und 4.4) als zu tief. Dies erhellt insbesondere aus einem Vergleich mit dem
im gleichen Verfahren beurteilten, bezüglich AS Ziff. 2 als Mittäter
fungierenden K____, der für den fraglichen Deliktskomplex ebenfalls mit einer
zehnmonatigen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Wie vorstehend ausgeführt,
ist jedoch der Berufungskläger im Gegensatz zu K____ hinsichtlich des
mehrfachen Betrugs als treibende Kraft anzusehen. Die damit aufgrund des
Tatvorgehens angezeigte erhebliche Straferhöhung kann nicht vollumfänglich
durch den Umstand kompensiert werden, dass sich der Berufungskläger im
Gegensatz zu K____ geständig zeigte. Entsprechend erscheint hinsichtlich des
Berufungsklägers als Einsatzstrafe für den mehrfachen Betrug gemäss AS Ziff. 2
eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.
Diese Strafe ist
nun aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Dabei erweisen
sich aufgrund der erörterten Strafzumessungsfaktoren sowohl die von der
Vorinstanz bei isolierter Betrachtung als angemessen erachtete Freiheitsstrafe
von 18 Monaten für die mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2
als auch die vor Berücksichtigung des Asperationsprinzips als angemessen
erachtete Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten für die weiteren Delikte als
zutreffend. Soweit vorhanden gilt dies insbesondere auch im Vergleich mit
allfälligen Mittätern; insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht im Rahmen von
AS Ziff. 1.2 bezüglich D____ eine wesentlich tiefere Strafe von 12 Monaten als
angemessen erachtet, da dieser eine untergeordnete Rolle innehatte und überdies
ein Geständnis ablegte, weshalb denn auch der Berufungskläger aus diesem
Strafmass nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie die Verteidigung zu Recht
geltend macht, sind nun aber in methodischer Hinsicht die bezüglich des
Berufungsklägers festgesetzten Strafmasse nicht zu addieren und anschliessend
ein Abzug vorzunehmen; vielmehr ist die Einsatzstrafe von 12 Monaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei unter
Berücksichtigung der angeführten bei isolierter Betrachtung als massgebend
erachteten Strafen eine Erhöhung um 24 Monate auf insgesamt 36 Monate
angemessen erscheint.
4.5.3 Diese
Strafe ist jedoch wie vom Berufungskläger geltend gemacht aufgrund der langen
Verfahrensdauer zu reduzieren. Letztere kann einerseits zu einer Verletzung des
in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltenen
Beschleunigungsgebots führen (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 178 ff.). Andererseits
ist zu prüfen, ob der in Art. 48 lit. e StGB statuierte Strafmilderungsgrund
einer deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses aufgrund der seit der Tat
verstrichenen Zeit bei gleichzeitigem Wohlverhalten des Täters erfüllt ist.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist letztgenannte Bestimmung in jedem
Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE
140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.). Bei Erfüllen der jeweiligen Voraussetzungen sind
beide Strafreduktionsgründe zu berücksichtigen (Wirprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 48 StGB N 43; BGE 122 IV 103
E. VII.1c S. 131).
Was zunächst die
Verletzung des Beschleunigungsgebots betrifft, so ist eine solche mit Blick auf
die mehrfache unrechtmässige Aneignung gemäss AS Ziff. 1.2 zu bejahen,
ereignete sich diese doch bereits im Juli 2008, womit sich das entsprechende
Untersuchungsverfahren (vor Abtretung des Verfahrens) als zu zeitintensiv
erweist. Art. 48 lit. e StGB betreffend ist sodann festzuhalten, dass unter Berücksichtigung
des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts, das für alle nicht mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedrohten Straftaten eine Verjährungsfrist von sieben
Jahren statuierte, die Voraussetzung des Ablaufs von zwei Dritteln der
Verjährungsfrist für alle zur Beurteilung stehenden Delikte mit Ausnahme des
mehrfachen Betrugs gemäss AS Ziff. 2 sowie des versuchten Betrugs gemäss AS
Ziff. 3.5.c erfüllt ist. Dabei hat sich der Berufungskläger zwar zunächst nicht
wohlverhalten, delinquierte er doch im Rahmen des mehrfachen Betrugs gemäss AS
Ziff. 2 noch bis im August 2011. Seit diesem Zeitpunkt hat er sich indessen
nichts mehr zuschulden kommen lassen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
eine Strafminderung angezeigt ist. Zusammenfassend erweist sich daher aufgrund
der langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Strafe von 36 auf 30 Monate als
angemessen.
4.6 Bei
Beurteilung der Frage, ob eine Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt
auszusprechen ist, ist bei gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gebildeten Gesamtstrafen
die gesamte Dauer der entsprechenden Gesamtstrafe massgebend (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 125).
Entsprechend scheidet vorliegend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs von
vornherein aus (Art. 42 StGB); in Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte
Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte
Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer
Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die
subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die
Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 VI 1 E. 5.3.1 S. 10). Bei
seiner Prognose hat das Gericht demnach eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen
Umstände vorzunehmen, wobei in die Beurteilung neben den Tatumständen auch das
Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse
auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, mit
einzubeziehen sind. Unerlässlich für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist
ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, das unter anderem strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
und Hinweise auf Suchtgefährdungen berücksichtigt. Die persönlichen
Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (so
bezüglich Art. 42 StGB BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).
Zu Recht ist die
Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Berufungskläger zwar eine Phase
intensiver Delinquenz durchlebt hat, diese aber bereits mehrere Jahre
zurückliegt (angefochtenes Urteil S. 64). Was sodann die soziale und berufliche
Situation des Berufungskläger anbelangt, so erscheint diese mittlerweile
relativ stabil (vgl. hierzu E. 4.4). Schliesslich sind aus dem
Strafregisterauszug des Berufungsklägers im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils
keine Verurteilungen mehr ersichtlich. Dem Berufungskläger kann somit
jedenfalls keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Entsprechend ist ihm
der teilbedingte Vollzug zu gewähren, wobei der bedingte Teil der Strafe auf 20
Monate festzusetzen und die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren
festzulegen ist.
Die noch
strittigen Zivilforderungen betreffend hat die Vorinstanz bezüglich des
Schadenersatzanspruchs der C____ in Höhe von CHF 6‘500.– (vgl. Akten S. 2261)
mit überzeugender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, CHF
1‘000.– betreffend Rückführungskosten zugesprochen und die Mehrforderung
betreffend Schäden am Fahrzeug auf den Zivilweg verwiesen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 65).
Hinsichtlich des
von der Vorinstanz ebenfalls teilweise geschützten Schadenersatzanspruchs der B____
GmbH bringt der Berufungskläger vor, letztere sei im gesamten Verfahren als
Privatklägerin durch Herrn L____ vertreten worden, ohne dass dieser gemäss
Handelsregistereintrag zu irgendeinem Zeitpunkt zur Vertretung berechtigt
gewesen wäre; die Schadenersatzforderung der B____ GmbH sei daher
vollumfänglich abzuweisen (Berufungsbegründung Ziff. 20). In der Tat findet
sich in den Akten weder eine entsprechende Vollmacht, noch ergibt sich eine Berechtigung
zur Vertretung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Damit fehlt es jedoch
nicht an der Aktivlegitimation; vielmehr mangelt es an einer gültigen
Vertretung, mithin an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die
Zivilforderung der B____ GmbH nicht einzutreten ist.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF
18‘434.45 sowie die Urteilsgebühr von CHF 22‘500.– für das erstinstanzliche
Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund des in
geringfügigem Umfang erfolgten Obsiegens sind ihm demgegenüber die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von 90 % zu auferlegen (Art.
428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine
Urteilsgebühr von CHF 900.– angemessen erscheint.
Die vom
Berufungskläger geleistete Sicherheitsleistung im Betrage von CHF 10‘000.–
(Akten S. 871) sowie die beschlagnahmten CHF 1‘000.– (Akten S. 1361) sind
mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigung für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘800.– und ein Auslagenersatz von CHF
124.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 473.90, zuzusprechen. Aufgrund der
um 10 % reduzierten Kostentragungspflicht des Berufungsklägers bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 5‘758.10 vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 20. November 2014
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, fahrlässiger Verursachung einer
Feuersbrunst, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und grober Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 146 Abs. 1, 222 Abs. 1 und 252 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(Fassung vom 1.1.2007)
Freisprüche von der Anklage des Betrugs und der Anstiftung zur
Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 3.4.c sowie des Betrugs gemäss AS
Ziff. 2 zum Nachteil von [...]
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Hehlerei gemäss AS
Ziff. 2.3 sowie des Verfahrens wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss AS Ziff. 3.6.c
Entscheid über die Zivilforderungen mit Ausnahme des Entscheids über die
Zivilforderungen der B____ GmbH und der C____
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, fahrlässiger
Verursachung einer Feuersbrunst, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und grober
Verletzung der Verkehrsregeln – der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, des
versuchten Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft vom 28. Juli bis 30. September 2008,
24. November bis 7. Dezember 2009 und vom 29. November bis
22. Dezember 2011, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 137
Ziff. 1, 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 304
Ziff. 1 sowie Art. 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 1‘000.–
Schadenersatz an die C____ verurteilt. Die Mehrforderung in Höhe von
CHF 5‘500.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
Auf die Schadenersatzforderung der B____
GmbH in Höhe von CHF 56‘785.90 wird nicht eingetreten.
A____ trägt die Kosten von
CHF 18‘434.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 22‘500.– für das
erstinstanzliche Verfahren; die Mehrkosten von CHF 982.50 gehen zu Lasten
der Staatsanwaltschaft. Zudem trägt A____ die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die von A____ geleistete
Sicherheitsleistung im Betrage von CHF 10‘000.– sowie die beschlagnahmten
CHF 1‘000.– werden mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘800.– und ein Auslagenersatz
von CHF 124.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 473.90, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 5‘758.10 bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Gebäudeversicherung Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).