Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.33
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
geb. […] Beschuldigte
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Juni 2016
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis am 2. September 2016
Sachverhalt
Die aus Thailand
stammende A____ wurde am 20. Januar 2016 nach Hinweisen in laufenden Strafverfahren
in den Kantonen Bern und Solothurn betreffend Menschenhandel und Förderung der
Prostitution durch die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des Verdachts auf
Menschenhandel festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde über die
Beschuldigte am 22. Januar 2016 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis
am 18. März 2016, Untersuchungshaft verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Februar 2016 ab (APE
HB.2016.2). Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft
erwachsen. Mit Verfügung vom 18. März 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht
die Untersuchungshaft gegen die Beschuldigte um vorläufig weitere 12 Wochen bis
am 10. Juni 2016. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht
mit Entscheid vom 7. April 2016 ab (APE HB.2016.7). Mit Entscheid vom 25. Mai
2016 wies das Bundesgericht die gegen den Entscheid des Appellationsgerichts
erhobene Beschwerde ebenfalls ab (BGer 1B_173/2016). Mit Verfügung vom 10. Juni
2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen die
Beschuldigte um die vorläufige Dauer von weiteren 12 Wochen bis am 2. September
2016.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschuldigte am 20. Juni 2016 Beschwerde erhoben und
beantragt, sie sei aus der Haft zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich
am 28. Juni 2016 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die Tatsachen und Partei-Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den bereits erfolgten Haftentscheiden
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person
kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396
StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]
und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit
der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.;
statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich
zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften
(BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden
Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen
zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
2.2 Vorliegend
hat das Appellationsgericht bereits in den vorherigen Haftentscheiden den
dringenden Tatverdacht bejaht (APE HB.2016.7, E. 2.3; APE HB.2016.2, E. 2.). Auch
das Bundesgericht hat nun rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
am Betrieb des Studios „B____“ massgeblich beteiligt gewesen sei und weiter
erwogen, die Beschwerdeführerin sei dringend verdächtig, sich als Gehilfin oder
Mittäterin der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels schuldig gemacht
zu haben (BGer 1B_173/2016 vom 25. Mai 2016, E. 2.2). Unter diesen Umständen bestreitet
denn auch die Beschwerdeführerin das Vorliegen des dringenden Tatverdachts
nicht mehr.
Das Zwangsmassnahmengericht hat als
Haftgrund Kollusionsgefahr bejaht, was von der Beschwerdeführerin bestritten
wird.
3.1 Kollusion
bedeutet, dass sich die angeschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln
oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit,
wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr,
sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger
Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt
setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem
Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten
oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S.
151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer
diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie
sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der
Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September
2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher
auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat.
Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf
der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der
Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem
bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen
Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E.
4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu
tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17.
August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gäbe keine neuen Ermittlungsergebnisse,
die eine Kollusionsgefahr zu begründen vermöchten, welche nicht bereits behoben
worden sei oder hätte behoben werden können. Sie macht geltend, sie werde durch
jene Zeuginnen, mit welchen sie noch nicht konfrontiert worden sei, nicht wesentlich
belastet (Beschwerdebegründung S.3/4).
Dem kann nicht
gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass
die Kollusionsgefahr mit der Konfrontation im Vorverfahren nicht ohne weiteres
entfällt. Dies wurde bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. April
2016 ausgeführt (APE HB.2016.7, E. 3.2.2). Vielmehr ist gerade bei
Sexualdelikten eine nochmalige Befragung der Zeuginnen und Zeugen in der
Hauptverhandlung unumgänglich.
Im Weiteren hat
– entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – C____ (genannt [...])
diese sehr wohl auf einem Foto erkannt und auch belastet (Einvernahme C____ bei
der Staatsanwaltschaft Bern vom 26. Januar 2016 Ziff. 461, 484/486, 536, 544,
835). Eine Konfrontation steht hier noch aus.
Was die
Belastungen von D____ betrifft, so hat die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe –
entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) – keineswegs
von Anfang an zugegeben, sondern erst nach Konfrontation mit den entsprechenden
Aussagen und zudem nur in sehr reduzierter Form (vgl. APE HB.2016.7, E 2.3.2). D____
hat in ihrer zwischenzeitlich erfolgten Einvernahme vom 30. Mai 2016 ausgesagt,
dass die Beschwerdeführerin „öfters, vielleicht alle 3, 4 oder 5 Monate“ im
Auftrag der Bordellbetreiberin „E____“ Frauen ins Studio gebracht habe (Einvernahme
D____ vom 30. Mai 2016, S. 19). Diese Angaben lassen vermuten, dass die
Beschwerdeführerin eben nicht nur reine Transportdienstleistungen erbracht hat,
sondern auch für die Akquisition von Prostituierten zuständig war. Die genannte
Aussage von D____ deckt sich zudem mit jener, die die Bordellbetreiberin „E____“
– mit richtigem Namen [...] – in ihrer zwischenzeitlich erfolgten Einvernahme gemacht
hat: Sie gab an, die Beschwerdeführerin habe rund 20 Frauen in Studios in den
Kantonen Basel-Stadt, Zürich, Solothurn und Bern vermittelt (Einvernahme „E____“
vom 27. April 2016, S. 16/17).
Diese Aussagen,
die von Personen gemacht worden sind, die selber in der Rolle von
Angeschuldigten stehen, müssen dringend gegenseitig konfrontiert werden und
erfordern weitere Ermittlungen, um einerseits das Ausmass der Beteiligung der Beschwerdeführerin
am Betrieb des „B____“ zu klären, aber auch um die Umstände dieses
Menschenhandels darüber hinaus zu erhellen.
Die Förderung
der Prostitution nach Art. 195 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
oder Geldstrafe bedroht. Menschenhandel im Sinn von Art. 182 Abs. 1 StGB mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Unter diesen Umständen ist die Haft von 7,5
Monaten noch verhältnismässig. Dass die Beschwerdeführerin lediglich Gehilfin
im Studio B____ gewesen sein soll, erscheint gegenwärtig eher unwahrscheinlich,
wenn auch im Haftprüfungsverfahren lediglich eine summarische Beweiswürdigung
erfolgt und dem Sachgericht insofern nicht vorgegriffen werden soll. Festzuhalten
ist, dass sich aufgrund der neuesten Ermittlungen die interkantonale und
internationale Struktur des Menschenhandels bestätigt, in welchen die Beschwerdeführerin
involviert ist. Ihre Rolle bedarf zudem noch weiterer Klärung (siehe dazu oben
E. 3.2).
Wenn jedoch auch
die Verhältnismässigkeit mit der vorliegenden Haftverlängerung noch gewahrt
ist, gebietet das Beschleunigungsgebot es nun doch, dass es innerhalb der
bewilligten Haftverlängerung – sofern sich nicht eine massgebliche Änderung der
Verdachtslage ergibt – zu einer Anklage kommt.
5.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
5.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Bereits im
letzten Entscheid vom 7. April 2016 wurde sie jedoch darauf aufmerksam gemacht,
dass die Aussichtslosigkeit lediglich noch knapp verneint werde (Entscheid des
Appellationsgerichts APE HB.2016.7 E. 5). Diese dritte Haftbeschwerde erscheint
nun – zumal nach Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichtes – aussichtslos.
Der dringende Tatverdacht wird gar nicht erst bestritten, während bei der gerügten
Kollusionsgefahr keinerlei Auseinandersetzung mit den diesbezüglich relevanten Ausführungen
im Entscheid APE HB.2016.7 stattfindet. Der Versuch, mit unvollständigen
Aktenverweisen einen abgeschlossenen Ermittlungsstand zu suggerieren, erscheint
eher bemühend. Auch bezüglich der Verhältnismässigkeit sollte der Hinweis auf
den Strafrahmen der fraglichen Tatbestände im Entscheid des Bundesgerichtes deutlich
genug sein. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Person, welche ihre Verteidigung
selber bezahlen müsste, die vorliegende Beschwerde bei vernünftiger Chancenabwägung
erhoben hätte, zumal wie gesagt bereits der Hinweis auf die drohende
Aussichtslosigkeit im letzten Entscheid ergangen war.
Die Tatsache,
dass das Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
gegen den letzten Entscheid gewährt hat, ändert nichts an der
Aussichtslosigkeit, denn es handelte sich um die erste Haftbeschwerde, welche
an das Bundesgericht weitergezogen worden ist. Das Beschwerdegericht befasst
sich nun aber schon zum 4. Mal mit der Sache, denn auch in der Sache
BES.2016.35, wo es um die Frage der Zusammenlegung der Verfahren der Beschwerdeführerin
mit jener von „ E____“ v/o [...] ging, musste im Entscheid der Erkenntnisstand
der Ermittlungen detailliert dargelegt werden (E 3.3.1).
5.3 Nach
dem Gesagten wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt
und hat die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).