Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.256
URTEIL
vom 15.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer , Dr. Jeremy
Stephenson
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o ABES, Rheinsprung 16/18,
Postfach 1532, 4001 Basel
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2015
betreffend Aufhebung der
Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 15. Mai 2014 wurde für A____ (Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. Am 3. September 2015
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Beistandschaft. Mit
Entscheid vom 25. November 2015 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(Beschwerdegegnerin) den Antrag der Beschwerdeführerin ab, verzichtete jedoch auf
die Erhebung einer Gebühr. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat die Beschwerdegegnerin
die gegen den Entscheid vom 25. November 2015 bei ihr eingegangene
Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen.
Mit Verfügung
vom 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht
für den Antrag auf Ausrichtung einer „Zusatzrente“ nicht zuständig sei. Soweit
damit die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente gemeint sein
sollte, habe sie sich an das Amt für Sozialbeiträge zu wenden. Zur Prüfung
diesbezüglich allenfalls notwendiger Vorkehren gehe die Beschwerde auch zur
Kenntnis an ihren Beistand. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom
21. Januar 2016 vernehmen und beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass
sie sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin äussern oder die
Durchführung einer Verhandlung wünschen könne. Sie hat jedoch bis heute weder
eine mündliche Verhandlung beantragt, noch eine Replik eingereicht. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Beschwerdeinstanz
gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 450
Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) das Verwaltungsgericht. Zuständig
ist die Kammer des Verwaltungsgerichts (§ 72 Abs. 1 Ziff. 3
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen
der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs.
1 KESG in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).
1.2 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher
Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage
2014, Art. 450a ZGB N 4 und 9).
1.3 Nach
§ 13 VRPG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
1.4 Beschwerden
sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings
– insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 450 ZGB N 42). Davon kann hier
ausgegangen werden, sodass auf die rechtzeitig erhobene und begründete
Beschwerde (vgl. Art. 450b ZGB) einzutreten ist.
1.5 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf
verzichten. Vorliegend hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit
Verfügung vom 26. Januar 2016 die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit
hingewiesen, zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin eine schriftliche
Stellungnahme einzureichen oder eine mündliche Verhandlung zu beantragen; darauf
hat sie nicht reagiert. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
Termine mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde respektive der
Vormundschaftsbehörde regelmässig nicht wahrgenommen hat. Vor diesem
Hintergrund ist auf eine Verhandlung zu verzichten (§ 25 Abs. 3 VRPG;
BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19.
April 2016 E. 1.2).
2.1 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen
dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung
der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Die
Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen
Person auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2
ZGB). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Schwächezustand der
Betroffenen zum Positiven verändert hat (Henkel,
in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 399 ZGB N 5).
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie für ihre AHV
gearbeitet habe und die Beschwerdegegnerin demgemäss kein Recht hätte, ihre
Rente zu blockieren bzw. ihr die Rente vorzuenthalten.
2.3 Die
Vorinstanz hat demgegenüber festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer
psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand leide, welche sie
zeitweise sehr stark beeinträchtige und dazu führe, dass sie sich nicht längere
Zeit an einem Ort aufhalten könne. Sie bejahte einen durch diesen Schwächezustand
ausgelösten Schutzbedarf, da die Beschwerdeführerin bis anhin nicht in der Lage
war, ihr Geld einzuteilen und die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Aufgrund
ihrer psychischen Erkrankung habe sie z.B. öfters Hotelrechnungen im Voraus für
längere Zeit bezahlt und sich dann aber doch nicht während dieser Zeitdauer im
Hotel aufgehalten. Weiter sei bei einer Aufhebung der Beistandschaft das Risiko
gross, dass die Beschwerdeführerin ihre AHV-Rente jeweils am Monatsanfang rasch
aufbrauchen und in der zweiten Monatshälfte über kein Geld mehr verfügen würde.
Da sie ohne festen Wohnsitz sei und deshalb immer wieder neue
Übernachtungsmöglichkeiten suchen und demzufolge bezahlen müsse, sei damit zu
rechnen, dass sie – ohne Geld – zu unwürdigen Bedingungen oder allenfalls im
Freien übernachten müsste.
2.4 In
den Akten ist eine psychische Erkrankung bzw. ein Wahnsystem dokumentiert, an welcher
die Beschwerdeführerin leidet. Belegt ist weiter, dass die Beschwerdeführerin
vor Errichtung der Beistandschaft ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlt hatte,
bestehen doch aus den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt acht Verlustscheine ihrer
Krankenkasse im Gesamtbetrag von CHF 13‘236.40. Hinzu kamen laufende Betreibungen
sowie nicht bezahlte Wohnungsmieten. Zudem hatte sie alle ihre Habseligkeiten
in zwei Plastiktaschen verstaut und war ohne festen Wohnsitz. Da sie kein Geld
mehr hatte und ihr Konto im Minus war, musste sie ferner auch das von ihr
bewohnte Hotel verlassen. Damit ist weiterhin von einem den Schutzbedarf
auslösenden Schwächezustand auszugehen.
2.5 Die
Beschwerdegegnerin kommt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 zum
Schluss, dass die für die Beschwerdeführerin errichtete Beistandschaft auch verhältnismässig
sei. Die AHV-Rente werde der Beschwerdeführerin nämlich nicht vorenthalten,
sondern werde ihr in regelmässigen Beträgen ausbezahlt. Der Beistand bezahle zudem
die Krankenkassenprämien, was die Beschwerdeführerin vermutlich nicht tun
würde. Der Beistand versuche darüber hinaus, eine minimale Reserve zu haben,
damit er der Beschwerdeführerin bei Bedarf einen etwas grösseren Betrag
auszahlen könne. Dieses Vorgehen billige auch die Beschwerdeführerin implizit, indem
sie die etwas höheren Beträge jeweils gerne entgegennehme. Weiter wird auf die
Gefahr hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Massnahme ihre
spärlichen Einnahmen innert kurzer Zeit verbrauchen und danach bis Monatsende
unter noch prekäreren Bedingungen leben würde. Ausserdem sei durch die
regelmässige Auszahlung des Unterstützungsbetrags, den die Beschwerdeführerin
an der Kasse der ABES beziehen könne, ein minimaler Kontakt möglich. So sehe
man wenigstens ein Mal pro Woche, wie es ihr gehe. Auch hätte sie jederzeit die
Möglichkeit, sich an den Beistand zu wenden, wenn sie Probleme habe. Somit sei
die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung weiterhin notwendig.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz Ambivalenz anfänglich mit
der Errichtung der Beistandschaft einverstanden gewesen war. Der Beistand ist
auch in der Lage, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin
zu regeln und ihre diesbezüglichen Interessen zu wahren. Deshalb konnte bislang
von einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 394 Abs. 2
und/oder Art. 395 Abs. 3 ZGB abgesehen werden, was im Sinne der
Verhältnismässigkeit die am geringsten in die Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin eingreifende Massnahme darstellt.
2.6 Nach
dem Gesagten ist ein den Schutzbedarf auslösender Schwächezustand zu bejahen.
Aufgrund dieses Schwächezustandes ist es der Beschwerdeführerin auch nicht
möglich, ihre sehr bescheidenen Mittel selber zu verwalten. Die Beistandschaft
zur Rentenverwaltung ist daher auch verhältnismässig.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber ist auf
die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.