Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2016.4
URTEIL
vom 14.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. August 2015
betreffend einfache Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger)
wurde am 15. Mai 2014 eine Übertretungsanzeige wegen Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit zugestellt mit der Aufforderung, die
fällige Ordnungsbusse in Höhe von CHF 20.– (EUR 16.–) innert 30 Tagen zu
bezahlen. Da vom Berufungskläger keine Reaktion erfolgte, überwies die Kantonspolizei
den Fall am 19. Januar 2015 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Durchführung
des ordentlichen Verfahrens. Diese erklärte den Berufungskläger mit Strafbefehl
vom 30. Januar 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
und belegte ihn mit einer Busse von CHF 20.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag). Zudem wurden dem Berufungskläger
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 auferlegt.
Auf Einsprache
des Berufungsklägers überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt. Dieses verurteilte den Berufungskläger
mit Urteil vom 10. August 2015 zu einer Busse von CHF 20.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60
Gegen dieses
Urteil meldete der Berufungskläger am 21. Januar 2016 Berufung an. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, die beschuldigte Person freizusprechen
sowie hilfsweise ein Lichtbild vorzulegen, das den Fahrer zeige. Mit Verfügung
vom 23. Februar 2016 hat die verfahrensleitende Präsidentin des Appellationsgerichts
in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 bzw. Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Eventualantrag auf Vorlage eines
(weiteren) Lichtbildes abgelehnt sowie unter Vorbehalt eines anders lautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts das schriftliche Berufungsverfahren
angeordnet. Da der Berufungskläger seine Berufung bereits schriftlich begründet
hatte, wurde auf die Ansetzung einer weiteren Begründungsfrist nach Art. 406
Abs. 3 StPO verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt weder das
Nichteintreten auf die Berufung noch erklärt sie Anschlussberufung. Sie
beantragt mit Stellungnahme vom 18. März 2016 jedoch, das erstinstanzliche
Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung kostenfällig abzuweisen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Berufungsgericht
ist nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht.
Es beurteilt gemäss § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen
als Ausschuss.
1.2 Der
Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur
Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399
StPO). Daher ist auf sie einzutreten.
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils gebildet haben und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird
(Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dies ist vorliegend der Fall,
weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen ist. Das
vorliegende Urteil ist im Zirkularverfahren ergangen.
1.4 Bildeten
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,
kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft
oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe
auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht
vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu sind behauptete
Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht
worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet daher aufgrund der bereits vor
erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage (Eugster, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a).
Der
Berufungskläger hat in der Berufungserklärung vom 21. Januar 2016 beantragt, es
sei hilfsweise ein Lichtbild vorzulegen, das den Fahrer zeige. Da der Antrag
erstmals im Berufungsverfahren gestellt wurde, ist er nach Massgabe von Art.
398 Abs. 4 StPO unzulässig und war deshalb abzuweisen.
2.1 Mit
Urteil vom 10. August 2015 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen den
Berufungskläger gestützt auf Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 und 5 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung
(SSV, SR 741.21) der einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Dem Berufungskläger
wird aufgrund der Daten- und Filmauswertung des an der Autobahn A2,
Fahrtrichtung Deutschland, bei Kilometer 4,72 L platzierten automatischen
Geschwindigkeitsmessgeräts vorgeworfen, die an dieser Stelle erlaubte
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben. Gemessen wurde eine
gefahrene Geschwindigkeit von 86 km/h, was nach Abzug der vom Bundesamt für
Strassen festgelegten Geräte- und Messunsicherheitsmarge eine Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h ergibt.
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, er sei zwar Halter des fraglichen Fahrzeuges,
jedoch bestreite er, dieses zur Tatzeit gelenkt zu haben. Es sei ihm auch nicht
mehr möglich, den Lenker anzugeben, da das Fahrzeug im Tatzeitraum
innerfamiliär von mehreren Personen genutzt worden sei.
2.3 Die
Ermittlung des Lenkers wäre vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich
gewesen, da sich in den Akten Lichtbilder von recht guter Qualität befinden.
Sie zeigen einen männlichen Lenker im Alter etwa des Berufungsklägers und eine
Beifahrerin, die ungefähr dasselbe Alter haben dürfte. Allerdings hat ein
direkter Abgleich der Lichtbilder mit der Person des Berufungsklägers nie
stattgefunden, da er sich von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat
dispensieren lassen und auch keinen persönlichen Ausweis mit Foto eingereicht
hat. Das ist für das Berufungsverfahren indessen schon aus formalen Gründen
nicht von Bedeutung: Wie bereits erwähnt, können mit der Berufung keine neuen
Behauptungen und Beweise vorgebracht werden, wenn wie vorliegend ausschliesslich
eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete (Art.
398 Abs. 4 StPO).
Der
Berufungskläger hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in keiner Weise
geltend gemacht, das Auto zur Tatzeit nicht selbst gelenkt zu haben. Er war
bereits mit der Übertretungsanzeige aufgefordert worden, für den Fall, dass er
bestreite, die Übertretung selbst begangen zu haben, eine kurze Begründung bzw.
die Angabe der Personalien des Lenkers innert 10 Tagen einzureichen. Auch war
er auf die Halterhaftung nach Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR
741.03) hingewiesen worden, wonach der Fahrzeughalter die Ordnungsbusse zu
bezahlen habe, wenn der tatsächliche Täter nicht bekannt sei oder nicht bekannt
gegeben werde. Im (erstinstanzlichen) Strafverfahren hätte sich der
Berufungskläger zudem gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG exkulpieren können,
wenn er glaubhaft gemacht hätte, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt
wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte. Der
Berufungskläger hat jedoch weder gegenüber der Polizei noch später im
gerichtlichen Verfahren irgendwelche Einwände bezüglich des Sachverhalts oder
seiner eigenen Lenkereigenschaft vorgebracht und auch keine entsprechenden
Erhebungen beantragt – so hat er auch darauf verzichtet, sich ein Lichtbild
vorlegen zu lassen, um sich selbst als Lenker zu identifizieren oder den Lenker
in seinem familiären Umfeld zu ermitteln.
Beim geltend
gemachten Fehlen der Lenkereigenschaft handelt es sich somit um eine neue Behauptung
im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, welche im vorliegenden
Berufungsverfahren nicht zulässig ist.
Der dem
vorinstanzlichen Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist erstellt aufgrund
der Daten- und Filmauswertung des an der Autobahn platzierten automatischen
Geschwindigkeitsmessgeräts. Da der Berufungskläger vor der Vorinstanz weder
seine Halter- noch seine Lenkereigenschaft bestritt, führte die nach Abzug der
Geräte- und Messunsicherheitsmarge verbleibende Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h folgerichtig zu einem Schuldspruch wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Die erst im Berufungsverfahren
vorgebrachten Einwände betreffend die Halterhaftung sind nach dem zuvor
Ausgeführten nicht mehr zu hören und im Übrigen auch von der Sache her nicht
berechtigt (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Weh gegen Österreich vom 8. April 2004 [Nr. 38544/97]).
Aus diesen
Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das Urteil der
Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu
tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen
erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11
Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren,
SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 20.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes und 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art.
336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF
208.60 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt,
Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.