Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.53
URTEIL
vom 1.
Juli 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb.[...] 1989, von
Nigeria,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. Juni 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
1989, von Nigeria, wurde am 27. Juni 2016, 14.30 Uhr, von der Kantonspolizei
Thurgau festgenommen, nachdem er auf der Empfangsstelle Kreuzlingen erschienen
war und festgestellt wurde, dass gegen ihn ein Einreiseverbot besteht. Tags
darauf wurde er an den Kanton Basel-Stadt überstellt. Am 29. Juni 2016 hat das
Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft
bis 28. September 2016 verfügt. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
hat die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft innert der gesetzlichen
Frist von 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis
Bässlergut überprüft.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in
Haft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich sind die für den Vollzug der Weg-
oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG,
Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE
130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte ist am 8. Oktober 2009 erstmals in die Schweiz eingereist und hat
gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 ist
das Bundesamt für Migration (BfM) darauf nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG nicht
eingetreten und hat den Beurteilten nach Italien weggewiesen. Diese Verfügung
ist am 2. März 2010 in Rechtskraft erwachsen. Am 23. Juni 2010 ist der
Beurteilte nach Italien überstellt worden.
2.2 Am
20. Juli 2010 ist der Beurteilte erneut in die Schweiz eingereist und hat
gleichentags ein zweites Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 23. September
2010 ist das BfM auch darauf nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG nicht eingetreten
und hat den Beurteilten im Rahmen des sog. Dublin-Out-Verfahrens nach Italien
weggewiesen. Diese Verfügung ist am 1. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen.
Am 2. November 2010 ist der Beurteilte erneut nach Italien überstellt
worden.
2.3 Am
17. November 2010 ist der Beurteilte ein drittes Mal in die Schweiz eingereist
und hat gleichentags ein weiteres Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom
30. Dezember 2010 ist das BfM auch auf dieses Asylgesuch nach Art. 34 Abs.
2 lit. d AsylG nicht eingetreten und hat den Beurteilten erneut nach
Italien weggewiesen. Diese Verfügung ist am 11. Januar 2011 in Rechtskraft
erwachsen. Am 2. März 2011 ist der Beurteilte erneut nach Italien überstellt
worden.
2.4 Am
5. Mai 2011 ist der Ausländer wiederum in die Schweiz eingereist. Einen Tag
später hat er ein viertes Asylgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011
ist das BfM auch darauf nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG nicht eingetreten und
hat den Beurteilten aus der Schweiz nach Italien weggewiesen. Diese Verfügung
ist am 14. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Haftrichter mit
Urteil AUS.2011.44 vom 26. August 2011 eine vom Migrationsamt angeordnete,
dreimonatige Haft bestätigt hatte, wurde er am 1. September 2011 nach Italien
überstellt.
2.5 Am
18. Februar 2012 ist der Beurteilte zum fünften Mal in die Schweiz eingereist
und hat ein Asylgesuch gestellt. Die Haftrichterin hat mit Urteil AUS.2012.27
vom 16. März 2012 eine vom Migrationsamt angeordnete, dreimonatige
Vorbereitungshaft bestätigt. Am 4. April 2012 ist das BfM auf das Asylgesuch
nicht eingetreten und hat den Beurteilten nach Italien weggewiesen, woraufhin
das Migrationsamt Ausschaffungshaft bis 3. Juli 2012 angeordnet hat, welche die
Haftrichterin mit Urteil AUS.2012.43 vom 16. April 2012 bestätigt hat. Am 5.
Juni 2012 wurde der Beurteilte nach Italien überstellt.
2.6 Der
Beurteilte reichte am 4. Mai 2013 ein sechstes Asylgesuch ein, worauf das BfM
am 10. Juni 2013 nicht eintrat; es hat den Beurteilten nach Italien
weggewiesen. Daraufhin ist er untergetaucht. Am 16. Januar 2014 wurde er durch
die Kantonspolizei kontrolliert und festgenommen. Am 31. Januar 2014 wurde er
zum sechsten Mal nach Italien überstellt.
Am 22. Oktober
2010 hat das BfM über den Beurteilten ein vom 2. November 2010 bis am 1.
November 2013 gültiges Einreiseverbot verhängt. Dieses ist dem Beurteilten am
27. Oktober 2010 ausgehändigt worden. Der Beurteilte hat die Schweiz am 2.
November 2010 verlassen. Am 17. November 2010 ist er in Verletzung des
Einreiseverbots wieder in die Schweiz eingereist und hat nicht sofort
weggewiesen werden können. Am 1. März 2011 hat das BfM über den Beurteilten ein
vom 2. November 2013 bis am 1. November 2015 gültiges Einreiseverbot verfügt.
Diese Verfügung ist ihm am 1. März 2011 ausgehändigt worden. Am 2. März
2011 hat der Beurteilte die Schweiz verlassen. Am 5. Mai 2011 ist er in
Verletzung des Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist und hat
wiederum nicht sofort weggewiesen werden können. Am 31. Mai 2012 hat das BfM
ein bis 1. November 2017 gültiges Einreiseverbot verfügt, welches dem
Beurteilten eröffnet wurde, wie der Beurteilte anlässlich der heutigen
Verhandlung bestätigt hat – bestritten hat er lediglich die unterschriftliche
Bestätigung des Empfangs (was aktenkundig ist), was aber an seiner Kenntnis des
Einreiseverbots nichts ändert. Im Jahr 2013 ist er erneut, unter Missachtung
des Einreiseverbots, in die Schweiz eingereist und hat am 4. Mai 2013 sein
sechstes Asylgesuch eingereicht. Nun ist der Beurteilte, seinen Angaben zufolge
am 26. Juni 2016, erneut unter Missachtung des Einreiseverbots in die Schweiz
eingereist. Damit hat er den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG mehrfach erfüllt.
Die
Ausschaffungshaft darf nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar
ist (BGE 122 II 148 E. 3 S. 152). Vorliegend steht nicht mehr eine Ausschaffung
nach Italien, sondern nach Nigeria zur Diskussion. Nach Auskunft des
Migrationsamtes respektive des Staatssekretariats für Migration (SEM) ist die
Papierbeschaffung für Nigerianische Staatsangehörige relativ einfach. Gegenüber
dem Migrationsamt hat der Beurteilte erklärt, er sei bereit, zur Nigerianischen
Botschaft zu gehen, um Reisepapiere zu erhalten. Dies hat er anlässlich der
heutigen Verhandlung bestätigt: Er gehe lieber nach Nigeria als anderswo hin.
Der Beurteilte macht sodann geltend, an Bluthochdruck zu leiden. Das
medizinische Personal des Gefängnisses wird eingeladen, sich dessen anzunehmen;
der Bluthochdruck stellt jedenfalls kein Vollzugshindernis dar, zumal er auch
in Nigeria behandelt werden kann. Somit steht dem Wegweisungsvollzug nichts
entgegen. Soweit der Beurteilte Rückkehrhilfe beantragt, kann darauf im vorliegenden
Haftüberprüfungsverfahren nicht eingegangen werden. Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Haft ist nicht ersichtlich.
Damit ist die Haft recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft bis 28. September 2016 ist rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.