Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.139
URTEIL
vom 2. Mai
2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer ,
Dr. Caroline Cron , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller ,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[…]
gegen
Städtebau & Architektur, Kantonale
Denkmalpflege
Unterer Rheinweg 26, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 21. Mai 2014
betreffend Meldeverfahren […] in
Sachen Sonnenstore,
B____strasse [...], 4053 Basel
Sachverhalt
Am
11. Oktober 2013 informierte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die kantonale
Denkmalpflege darüber, dass der Eigentümer der Dachwohnung an der B____strasse [...]
(A____, Rekurrent) eine hofseitige Sonnenstore montiert habe, die nicht
bewilligt sei. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 verlangte die kantonale Denkmalpflege
unter Hinweis auf eine Richtlinie für Dachausbauten für Baumgartnerhäuser und
die Bestimmungen zur Stadt- und Dorfbild-Schutzzone (nachfolgend Schutzzone)
die Entfernung der Sonnenstore bis zum 1. Februar 2014. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom
21. Mai 2014 (versandt am 7. Juli 2014) unter Kostenfolge ab und
setzte die Frist für die Entfernung der Sonnenstore auf den 30. September
2014 fest.
Mit Eingaben vom
15. Juli, 29. August und 8. September 2014 hat der Rekurrent Rekurs
erhoben und beantragt, der Entscheid der Baurekurskommission sei unter
o/e-Kostenfolge aufzuheben, wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen sei. Mit Verfügung vom 9. September 2014 hat
der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewilligt. Die
kantonale Denkmalpflege hat am 15. Oktober 2014 sinngemäss und die
Baurekurskommission hat am 10. November 2014 explizit die Abweisung des Rekurses
beantragt. Anlässlich der Hauptverhandlung des Verwaltungsgerichts vom
2. Mai 2016, welche mit einem Augenschein eröffnet wurde, sind die
Parteien zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission
(BRKG) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Ihre Entscheide unterstehen
gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) und § 6 BRKG dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt die sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb
er zum Rekurs legitimiert ist (§ 13 Abs. 1 VRPG).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 Abs. 1 VRPG.
Danach ist zu prüfen, ob die Baurekurskommission das öffentliche Recht, insbesondere
das Bau- und Planungsgesetz (BPG) korrekt angewendet, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig festgestellt und die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze
beachtet hat. Bei der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben in der Schutzzone zu
einer unzulässigen Beeinträchtigung des nach aussen sichtbaren historischen oder
künstlerischen Charakters der bestehenden Bebauung führt (§ 37 BPG), beschränkt
sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht auf die Frage, ob
die Bewilligungsbehörde von ihrem Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht
habe. Es besteht vielmehr volle richterliche Kognition, geht es doch um die
richtige Anwendung der Schutzzonenbestimmungen selbst (vgl. AGE VD.2012.7 vom
17. August 2012 E. 1.2).
Soweit es bei
den erwähnten Vorschriften um die Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
geht, übt das Verwaltungsgericht indessen auch bei freier Kognition eine
gewisse Zurückhaltung aus, um dem Beurteilungsspielraum und der Sachkenntnis
der Verwaltung Rechnung zu tragen (AGE VD.2012.7 vom 17. August 2012 E. 1.2;
VD.2009.692 vom 15. September 2010 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c f.; BGE 135 II
384 E. 2.2.2 S. 389 f.). Die Zurückhaltung bei der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe erfolgt aber nicht schematisch, sondern ist von den Kenntnissen
der Richterinnen und Richter abhängig, wie sie für die Anwendung der fraglichen
Norm auf den konkreten Sachverhalt erforderlich sind. So wird die geübte
Zurückhaltung bei der Beurteilung von Bestimmungen technischer Art regelmässig
grösser ausfallen als zum Beispiel bei der Behandlung ästhetischer Fragen: Massstab
sind bei diesen die Anschauungen, die in weiteren Kreisen verbreitet sind, weshalb
sich das Gericht selbständig ein Urteil bilden kann und weniger Rücksicht auf
die Meinung von Fachinstanzen nehmen muss (AGE VD.2012.7 vom 17. August 2012 E.
1.2; VD.2009.692 vom 15. September 2010 E. 1.2).
2.1 Im
Rahmen der Zonenplanrevision der Stadt Basel wurde die Liegenschaft an der B____strasse
[...] als Teil des Baumgartner-Ensembles mit Beschluss des Grossen Rates vom
15. Januar 2014 von der Schonzone in die Schutzzone umgezont. Zwischen der
ersten Planauflage im Juni 2010 und dem Grossratsbeschluss im Januar 2014 war
das gesamte von der Zonenplanrevision betroffene Gebiet Teil einer
Planungszone. Die Liegenschaft des Rekurrenten war während der Erstellung der
Sonnenstore im Jahr 2012 und auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die
kantonale Denkmalpflege im Herbst 2013 von einer Planungszone erfasst.
2.2 Gemäss
Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG) darf innerhalb einer Planungszone nichts unternommen werden, was die
Nutzungsplanung erschweren könnte. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften
wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung
zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die
vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (vgl. BGE 136 I 142, E. 3.2;
BGE 118 la 510, E. 4d). Demzufolge hat die Sonnenstore des Rekurrenten den
Vorschriften der Schutz- (§ 37 BPG) und der Schonzone (§ 38 BPG) zu entsprechen.
Wenn der
Rekurrent in diesem Zusammenhang vorbringt, es wäre zu berücksichtigen gewesen,
dass er die Sonnenstore im Vertrauen auf weniger strenge Vorschriften habe errichten
lassen und er deshalb in diesem Vertrauen zu schützen sei, kann ihm nach dem
Gesagten nicht gefolgt werden. Wie die Baurekurskommission in ihrer
Vernehmlassung vom 10. November 2014 zutreffend ausgeführt hat, schliesst
die Wirkung der Planungszone das vom Rekurrenten geltend gemachte Vertrauen auf
weniger strenge Vorschriften aus. Er musste sich vielmehr bewusst sein, dass
die Sonnenstore zum Zeitpunkt ihrer Erstellung sowohl den Vorschriften zur
Schon- als auch denjenigen zur Schutzzone zu entsprechen hat. Entgegen seiner
Auffassung ist die Vorinstanz daher zu Recht von der Anwendung der Bestimmungen
über die Schutzzone (§ 37 BPG) ausgegangen. Deren Anwendung rechtfertigt sich im
Übrigen auch deshalb, weil der Wert und die Ensemblewirkung der Baumgartnerhäuser
nicht nur vom – durch die Schonzone primär angesprochenen – Baukubus und der
Massstäblichkeit abhängt, sondern gerade auch von den wertvollen Details der
Gebäudeaussenhülle, welche ihrerseits besser über die Schutzzone zu sichern ist
(vgl. dazu Basisratschlag - Zonenplanrevision vom 12. Mai 2012, P12.0740, S.
138).
3.1
3.1.1 Die
Vorschriften zur Schutzzone halten in § 37 Abs. 1 BPG fest, dass die nach
aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der
entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten sind. Um-, Aus-
und Neubauten sind zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder
künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird und sie sich an die
historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten.
Sichtbarkeit nach aussen bedeutet dabei mehr als blosse Erkennbarkeit.
Erforderlich ist, dass der Betrachter eine bauliche Veränderung optisch
überhaupt als solche wahrnehmen und erfassen kann, was einen einigermassen
zusammenhängenden Blick auf das jeweilige Bauobjekt voraussetzt. Sichtbarkeit
nach aussen bedeutet Einsehbarkeit hauptsächlich vom öffentlichen Raum, aber
auch von anderen Liegenschaften oder von benachbarten Gärten aus (AGE VD.2012.7
vom 17. August 2012 E. 5.2; vgl. Ruch,
Aus der Rekurspraxis zum baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, BJM 1990,
S. 1, 37). Weiter hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des
„historischen oder künstlerischen Charakters" festgehalten, dass
diesbezüglich nicht nur auf die betroffene Baute, sondern auch auf deren
Umgebung abzustellen sei. Das Neue müsse sich gut ins Bisherige einfügen und
dürfe nicht als Fremdkörper empfunden werden (vgl. VGE 743/2004 vom
21. Dezember 2005 E. 3.7.1; auch VGE VD.2009.692 vom 15. Sep-tember
2010 E. 2.4.1).
Die Regelung von
§ 37 BPG entspricht beinahe wörtlich der früheren
Regelung von § 3 des Anhangs zum Hochbautengesetz (aAHBG), weshalb
vorliegend auch die Materialien zu dieser Bestimmung sowie die dazu entwickelte
Praxis herangezogen werden können (vgl. AGE VD.2009.692 vom 15. September 2010
E. 2.1). In der gesetzgeberischen Tendenz sind demnach Veränderungen an
der sichtbaren Aussenhülle von Bauten in der Schutzzone grundsätzlich untersagt
und gemäss der gesetzlichen Umschreibung des auf die historisch oder
künstlerisch wertvolle Substanz und den entsprechenden Charakter beschränkten
Schutzumfangs der Schutzzonenzuweisung nur zugelassen, wenn die gesetzlich
festgelegten Tatbestände oder Ausnahmesituationen vorliegen (Ruch, Die Entwicklung des baselstädtischen
Bau- und Raumordnungsrechts in der Gesetzgebung von 1970 bis heute, BJM 1987,
S. 123).
3.1.2 Die
Liegenschaft des Rekurrenten ist unbestrittenermassen Teil des
Baumgartner-Ensembles zwischen Margarethenstrasse und „Zolli“. Zur Ermittlung des
historischen oder künstlerischen Charakters von Baumgartnerhäusern im Sinne von
§ 37 Abs. 4 BPG wurde noch unter der Geltung der Zonenvorschriften zur
Schon-zone die Richtlinie „Baumgartnerhäuser Möglichkeiten von
Dachausbauten" von 2007 erarbeitet. Diese wurde erstellt, um eine gewisse
Einheitlichkeit bzw. Regelmässigkeit der nach aussen sichtbaren, baulichen
Verhältnisse zu gewährleisten. Sie setzt damit ein Urteil der Baurekurskommission
vom 10. Dezember 1992 um, welches feststellte: „...dass den vermehrten Ausbaubegehren
im Pruntruterviertel nach Möglichkeit mit generellen Überlegungen und der
Prüfung eines „Norm-Dachgauben-Typs unter Einbezug der Regelmässigkeit der
Baumgartner-Häuser" schonungsvoll Rechnung zu tragen ist. Die vom
Bauinspektorat im Auftrag des Baudepartements erarbeitete Richtlinie „Baumgartnerhäuser“
stellt eine sogenannte Verwaltungsverordnungen dar, welche eine einheitliche
Rechtsanwendung durch die Verwaltung gewährleisten soll (BGer 2P.108/2005 vom
5. Juli 2006 E. 1.2; VGE VD.2012.117 vom 26. September 2012 E. 3.2.2, VGE
666/2005 und 713/2005, beide vom 24. Januar 2007, jeweils E. 2.4, BJM 2009 161
ff.). Verwaltungsgerichte sind an Verwaltungsverordnungen im Unterschied zur
Verwaltung in der Regel nicht gebunden. Sie berücksichtigen sie aber im
Interesse der Gleichbehandlung soweit, als sie einer dem Einzelfall gerecht
werdenden Auslegung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 128).
Dies ist hier der Fall. Durch die Vorgaben in der Richtlinie ist gewährleistet,
dass das für Baumgartnerhäuser zentrale Gestaltungprinzip der Regelmässigkeit
auch für die Gestaltung von neuen Dachaufbauten angewendet wird. Damit wird
eine gute Eingliederung von (neuen) Dachaufbauten in die historische
Dachstruktur gewährleistet und somit auch eine gute Gesamtwirkung der neuen
baulichen Massnahmen erreicht. Die Vorinstanzen haben die vorgenannte
Richtlinie daher zu Recht zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens herangezogen.
3.2
3.2.1 Der
Rekurrent bringt zunächst vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne
nicht von einer Einheitlichkeit in der Bauweise und konkreten Ausgestaltung der
fraglichen Baumgartnerhäuser, welche bewahrt werden müsse, gesprochen werden.
Vielmehr räume auch die Vorinstanz selber ein, dass eine „teilweise Vielfalt“
bestehe. Diese steche aufgrund der unterschiedlichen Terrassenformen und
insbesondere wegen des benachbarten Terrassengeländers und dessen seltsamer
Ausgestaltung geradezu ins Auge. Das Geländer sei aus Glas und weiss umrandet
und hebe sich auffallend von den anderen Baumgartner-Terrassen ab. Wenn nun
noch berücksichtigt werde, dass die anderen Nachbarwohnungen auf dem Dach
Sonnenkollektoren und Dachfenster aufweisen würden, könne von Einheitlichkeit
keine Rede mehr sein.
Der Auffassung
des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Anlässlich des durchgeführten Augenscheins
konnte sich das Verwaltungsgericht vielmehr von der Regelmässigkeit des
Baumgartner-Ensembles in der Bauweise sowie der konkreten Ausgestaltung
überzeugen. Bezüglich der Ausgestaltung der Dachausbauten hat die
Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid zudem zu Recht darauf
hingewiesen, dass eine gewisse Vielfältigkeit in der Detailausführung der
grundsätzlichen Einheitlichkeit nicht abträglich ist. Gerade die Trauflinie
bzw. die Höhe des Dacheinschnitts muss jedoch mit der Vorinstanz als besonders
wichtig und als prägendes Element des historischen Charakters in Bezug auf die
Dachausbauten bezeichnet werden. Umso mehr fällt dem Betrachter die durch den Rekurrenten
auf die Trauflinie aufgesetzte Sonnenstore ins Auge. Diese setzt sich nicht nur
durch die sich deutlich von den übrigen Dachaufbauten unterscheidende Farbe ab,
sondern führt auch zu einer Veränderung der Proportionen bzw. der
Massstäblichkeit, aufgrund ihrer silhouettenbildenden Disposition. Sie ist
daher klar störend und mit dem historischen oder künstlerischen Charakter der
Baumgartnerhäuser nicht vereinbar. Die weiteren in diesem Zusammenhang
erhobenen Einwände des Rekurrenten gehen im Übrigen an der Sache vorbei. So
kann der Rekurrent aus der Tatsache, dass unter früher geltendem Recht ein mit
der heutigen Schutzzone kaum vereinbares Glasgeländer einer Terrasse bewilligt resp.
toleriert worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für den
Hinweis auf die Sonnenkollektoren. Deren Bewilligungsfähigkeit ist bei
Einhaltung von gesetzlich festgelegten Rahmenbedingungen im Interesse der
Energiegewinnung gesetzlich festgelegt (vgl. § 37 Abs. 4bis BPG). Darauf
hat der Rekurrent denn auch selber hingewiesen. Dies gilt jedoch nicht für die
hier fragliche Sonnenstore. Ein Vergleich mit den Sonnenkollektoren ist daher
nicht haltbar. Unter dem Aspekt der Zonenkonformität unbeachtlich ist
schliesslich die vom Rekurrenten kritisierte – weil unterschiedliche und seiner
Ansicht nach das einheitliche Gesamtbild zerstörende – Möblierung der einzelnen
Dachterrassen. Hierbei handelt es sich nicht um baubewilligungspflichtige Vorhaben,
welche den Zonenvorschriften entsprechen müssen. Auch aus der unterschiedlichen
Möblierung der Terrassen kann der Rekurrent daher nichts zu Gunsten der
Zulässigkeit der hier strittigen fest montierten Ausstellstore ableiten.
3.2.2 Der
Rekurrent macht sodann geltend, dass die Ausstellstore auf der Dachtraufe
befestigt sei, falle im Gegensatz zu den Sonnenkollektoren und dem benachbarten
Terrassengeländer erst auf, wenn man unbedingt das "Haar in der
Suppe" finden möchte. Sie sei von der begangenen und befahrenen
Strassenseite nicht zu sehen und damit sei gesichert, dass der gemäss Bau- und
Planungsgesetz „im Strassenbild sichtbare“ historische Charakter der Bebauung
nicht beeinträchtigt werde. Auch vom Garten hofseitig lasse sie sich nicht
erblicken. Selbst die Nachbarn müssten sich den Hals verdrehen, um sie zu
Gesicht bekommen.
Auch dieser
Einschätzung ist zu widersprechen. Zwar ist zutreffend, dass für die
Verweigerung der baulichen Veränderung einer Baute in der Schutzzone
vorausgesetzt ist, dass der Betrachter eine bauliche Veränderung hauptsächlich
vom öffentlichen Raum, aber auch von anderen Liegenschaften oder von
benachbarten Gärten aus wahrnehmen kann. Vorliegend hat sich am Augenschein aber
gezeigt, dass die Sonnenstore von der [...]strasse aus sehr wohl öffentlich
einsehbar ist. Zudem bestreitet auch der Rekurrent selber nicht, dass seine
Nachbarn die Sonnenstore wahrnehmen können, wenn auch unter erschwerten Umständen.
Das Kriterium der Sichtbarkeit vom öffentlichen Raum ist deshalb erfüllt.
3.2.3 Weiter
bringt der Rekurrent unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung der
Denkmalpflege vom 22. Oktober 2013 vor, entgegen deren Auffassung
widerspreche die von ihm montierte Sonnenstore den Vorgaben in der Richtlinie
„Baumgartnerhäuser Möglichkeiten von Dachausbauten" aus dem Jahre 1992
resp. 2007 nicht. Darin sei ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Vertikalmarkise
gar nicht zu finden. Zudem schliesse der Umstand, dass eine Ausstellstore nicht
erwähnt werde, eine solche nicht aus. Wahrscheinlich sei die Frage, wie der
Sonnenschutz für die damals neu zugelassenen Terrassen im obersten Stock zu
gewährleisten sei, bei der Ausarbeitung der Richtlinie schlicht vergessen gegangen.
In den Richtlinien finde sich jedenfalls kein Verbot für die Installation einer
Ausstellstore.
Auch diesen Einwänden
kann nicht gefolgt werden. Aus der Lektüre von Seite 23 der besagten Richtlinie
erhellt vielmehr, dass der Sonnenschutz keineswegs vergessen worden ist und
dass eine Sonnenstore, wie sie vorliegend montiert wurde, mit der Richtlinie
nicht zu vereinbaren ist. Diese regelt nämlich, dass der Bereich oberhalb der
Dachtraufe unbebaut sein muss. In diesem Sinne schliesst sie eine wie
vorliegend montierte Ausstellstore oberhalb der Dachtraufe entgegen der
Auffassung des Rekurrenten klarerweise aus. Die Richtlinie reguliert den
Dachausbau zudem äusserst detailliert. Namentlich sieht sie die Möglichkeit
eines Sonnenschutzes unterhalb der Trauflinie explizit vor. Aus dieser Regelung
geht somit hervor, dass ein oberhalb der Trauflinie angebrachter Sonnenschutz nicht
zulässig ist.
3.2.4 Schliesslich
gilt es mit Blick auf die Auslegung der Richtlinie unter dem Aspekt des
Schutzes des historischen oder künstlerischen Charakters im Sinne von § 37 Abs.
4 BPG zu beachten, dass die Richtlinie „Baumgartnerhäuser Möglichkeiten von
Dachausbauten" unter Berücksichtigung der damaligen Zonenvorschriften zur
Schonzone erarbeitet wurde. Diese Vorschriften sind weniger streng ausgestaltet
als diejenigen, die für die Schutzzonen gelten. Wenn somit die Sonnenstore des
Rekurrenten schon unter den auf die Schonzone Bezug nehmenden Bestimmungen der
Richtlinie nicht bewilligt werden kann, so muss dies erst Recht für die heute
geltenden Schutzzonen-Bestimmungen gelten.
3.2.5 Nach
dem Gesagten ergibt sich somit, dass die vom Rekurrenten montierte Sonnenstore
nicht geeignet ist, sich gut ins Bisherige einzufügen, weshalb sie unter
Berücksichtigung der Bestimmungen zur Schutzzone nicht bewilligt werden kann.
3.3 Unter
dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Rückbauverfügung ist sodann zu prüfen,
was die Alternative zu der vom Rekurrenten gefundenen Sonnenschutz-lösung wäre.
Der Rekurrent weist auf den Wegfall eines hinreichenden Sonnenschutzes für die
Terrassenfläche hin und macht geltend, eine Vertikalmarkise würde das Problem
der Sonneneinstrahlung nicht lösen, da diese lediglich dem Schutz der
Innenräume und nicht dem Aufenthalt auf der Terrasse diene. Die von der
kantonalen Denkmalpflege zu diesem Zweck empfohlenen Sonnenschirme könnten weder
transportiert noch sicher befestigt werden. Wie die Baurekurskommission jedoch überzeugend
festhält, sind die diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten wenig
substantiiert und ist ihnen zu widersprechen. Einerseits können Sonnenschirme
unter Beachtung der notwendigen Sorgfalt durch das Treppenhaus der Liegenschaft
transportiert werden, andererseits erlaubt das robuste Terrassengeländer deren
hinreichende Befestigung. Nicht weiter erläutert wird, inwiefern das
Wohnkonzept des Rekurrenten durch Sonnenschirme zerstört wird. Eine
Unverhältnismässigkeit der Rückbauverfügung lässt sich damit mithin nicht begründen.
Hinzu kommt
schliesslich, dass die finanziellen Folgen der Entfernung der Sonnenstore für
den Rekurrenten nicht derart hoch sind, als dass sie die dem gewichtigen
öffentlichen Interesse folgende Verfügung der kantonalen Denkmalpflege als
unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Gemäss der vom Rekurrenten
anlässlich des Augenscheins vor der Baurekurskommission eingereichten Rechnung betrugen
die Kosten für Lieferung und Montage der Sonnenstore CHF 3'461.–. Sie waren
daher verhältnismässig gering. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird nicht
geltend gemacht, dass die Entfernung der Sonnenstore mit übermässigen Kosten
verbunden wäre. In Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der
Schutzzonenvorschriften, der fehlenden Gutgläubigkeit des Rekurrenten
(E. 2.2), der überschaubaren Investition und der Tatsache, dass einer
übermässigen Sonneneinstrahlung auf der Dachterrasse mithilfe von Sonnenschirmen
begegnet werden kann, ist die Nichtbewilligung und Entfernung der Sonnenstore
als verhältnismässig anzusehen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu Recht
ergangen, weshalb der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen ist. Für die Entfernung
der unrechtmässigen Store ist ihm eine angemessene neue Frist von drei Monaten
zu setzen.
3.4 Wie
sich indes anlässlich des Augenscheins gezeigt hat (Protokoll S. 7) und sich
auch aus dem in Erwägung 3.2.3 Gesagten ergibt, ist die Montage einer Sonnenstore
unterhalb der Trauflinie – sei es vertikal oder horizontal – gemäss den
Ausführungen der Denkmalpflege anlässlich des Augenscheins durchaus zulässig. Es
ist dem Rekurrenten daher unbenommen, nach Absprache mit der Denkmalpflege unterhalb
der Trauflinie eine vertikale oder horizontale Sonnenstore anzubringen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten grundsätzlich zu tragen.
Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu
Lasten des Staates. Zudem ist dem amtlichen Vertreter des Rekurrenten ein
Honorar gemäss Honorarnote vom 2. Mai 2016 – zuzüglich eine weitere Stunde
(à CHF 200.–) für die Hauptverhandlung – aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Honorar ist demnach auf CHF 2‘250.– (11.25 Stunden à CHF 200.–),
zuzüglich Auslagen von CHF 29.60 und Mehrwertsteuer zu 8%
(CHF 182.35), total somit CHF 2‘461.95, festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Sonnenstore ist innerhalb von 3
Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheides zu entfernen.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1‘200.– gehen infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zulasten des Staates.
Dem amtlichen Vertreter des Rekurrenten, lic.
iur. [...], Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar
von CHF 2‘461.95 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Bau- und Verkehrsdepartement, Städtebau & Architektur
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.