Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.62
URTEIL
vom 1.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), Dr.
Marie-Louise Stamm ,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom
- März 2015
betreffend ungetreue
Geschäftsbesorgung (in Bereicherungsabsicht),
Misswirtschaft,
Unterlassung der Buchführung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. März 2015 der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(in Bereicherungsabsicht) und der Misswirtschaft schuldig erklärt und
kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu
CHF 150.– verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von
der Anklage der Unterlassung der Buchführung wurde er freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dr. [...],
mit Eingabe vom 23. März 2015 beim Strafgericht Berufung angemeldet und nach
Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 27. Juli 2015 beim Appellationsgericht
eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei
vollständig aufheben und er sei von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 31. Juli 2015 Anschlussberufung
erhoben und sich gleichzeitig zur Berufung vernehmen lassen. Sie beantragt
neben der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche die zusätzliche
Verurteilung des Berufungsklägers wegen Unterlassung der Buchführung und die
Aussprechung einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen in angemessener Höhe, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Der
Berufungskläger hat am 29. September 2015 repliziert mit dem Antrag, die
Anschlussberufung sei abzuweisen und den Freispruch bezüglich der Unterlassung
der Buchführung zu bestätigen.
In der
Berufungsverhandlung vom 1. Juni 2016 ist der Berufungskläger befragt worden
und sind sein Verteidiger und Staatsanwalt lic. iur. [...] zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung
der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat die Berufung innert der
Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399
Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Auch die
Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 381
Abs. 1 StPO) und hat die Anschlussberufung fristgemäss erhoben (Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO). Auf beide Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des baselstädtischen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO,
SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 404 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Vorliegend sind vom Berufungskläger die ergangenen
Schuldsprüche und von der Staatsanwaltschaft der ergangene Freispruch angefochten
worden. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Verfügung
der Vorinstanz über die beschlagnahmten Unterlagen; im Übrigen ist das
vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen.
2.1 Es
ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungskläger am 6. Juni 2008 zusammen
mit B____ und zwei weiteren Beteiligten mit dem Geld des Financiers C____ die D____
AG gründete. 91 % der Aktien wurden von B____, 5 % vom Berufungskläger und je 2
% von den beiden andern Aktionären gezeichnet. Zweck dieser Firma war die
Übernahme der [...] Ltd.. Der Berufungskläger übernahm auf Bitten von B____ das
Amt des Verwaltungsratspräsidenten, während B____ Delegierter des Verwaltungsrats
und Geschäftsführer der Gesellschaft und (der mittlerweile verstorbene) [...]
Mitglied des Verwaltungsrats ohne Zeichnungsberechtigung wurden. In objektiver
Hinsicht unbestritten sind auch die weiteren in der Anklageschrift und im erstinstanzlichen
Urteil aufgeführten Geschehnisse, namentlich dass der Berufungskläger Verträge mit
monatlichen Fixkosten für Löhne (davon CHF 22‘000.– Monatslohn für B____) und
Büromiete ab 1. August 2008 von insgesamt über CHF 35‘000.– unterzeichnete,
dass die D____ AG keiner operativen Geschäftstätigkeit nachging und keinen
Ertrag erzielte, dass die von C____ als Anschubfinanzierung zur Verfügung
gestellten EUR 150‘000.– schon vor der Firmengründung aufgebraucht waren, dass das
Geschäftskonto der D____ AG, auf welches das wiederum von C____ zur Verfügung
gestellte Gründungskapital von CHF 100‘000.– einbezahlt wurde, bereits am
29. August 2008 einen Negativsaldo aufwies, dass die Gesellschaft spätestens
Ende Juli 2009 überschuldet war, dass der Berufungskläger es aber trotz dieses
Umstands und trotz entsprechender Aufforderung durch die Revisionsstelle unterliess,
die Bilanz zu deponieren, was zur Folge hatte, dass B____ weiterhin
Verbindlichkeiten für die Gesellschaft eingehen konnte, bis am 15. März 2010
auf Begehren eines Gläubigers der Konkurs über die D____ AG eröffnet wurde. Im
Einzelnen kann hinsichtlich des Sachverhalts vollumfänglich auf die
Feststellungen der Vorinstanz und in der Anklageschrift verwiesen werden.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz werfen dem Berufungskläger vor, dass er
seinen Pflichten als Verwaltungsratspräsident verletzt und sich der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht habe, indem er
die Geschäftsführung ohne effektive Kontrolle und Überwachung B____ überlassen
habe, von dem er gewusst habe, dass er als „professioneller Hochstapler und
Betrüger“ mehrfach vorbestraft war. Auch wenn er selber keinen Profit daraus
gezogen habe, habe er die Verschleuderung des von C____ als Darlehen zur
Verfügung gestellten Arbeitskapitals und die unrechtmässige Bereicherung von B____
bewusst zugelassen. Indem er entgegen seinen Pflichten trotz Wissen um die
Überschuldung der Firma die Bilanz nicht deponiert habe, habe er zudem
Misswirtschaft betrieben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm darüber hinaus
Unterlassung der Buchhaltung vor.
2.3 Der
Berufungskläger bestreitet, sich im Zusammenhang mit seinem Mandat als
Verwaltungsratspräsident der D____ AG in strafrechtlich relevanter Weise falsch
verhalten zu haben. Er sei zwar möglicherweise dumm und naiv gewesen, habe aber
nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstossen. Hinsichtlich des Motivs
seines Handelns wehrt er sich insbesondere gegen die angebliche Unterstellung
der Vorinstanz (die allerdings aus der schriftlichen Urteilsbegründung nicht
ersichtlich ist), dass B____ etwas gegen ihn „in der Hinterhand“ habe, womit er
ihn erpressen könne. Er habe seinem ehemaligen Fussballkollegen, mit dem er
entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft nicht eng befreundet gewesen
sei, lediglich eine Chance geben wollen, nach der Verbüssung seiner Strafen ein
neues Leben anzufangen. Er macht geltend, er könne für die Ausgaben B____s im
Namen der Firma, welche über dessen Privatkonto und nicht über das
Geschäftskonto geflossen seien, nicht verantwortlich gemacht werden. Er sei auch
seinen Pflichten bezüglich Buchhaltung nachgekommen, indem er die [...] AG mit
der Buchhaltung der D____ AG beauftragt und ihr aufgetragen habe, ihn regelmässig
über den Stand der Dinge zu orientieren.
3.1 Zur
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist es unerlässlich, zunächst einen
Blick auf die Hauptbeteiligten zu werfen:
3.1.1 B____
wurde wegen früherer Delikte mit Urteil des Strafgerichts vom 12. Juni 1998 u.a.
wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 2½ Jahren Gefängnis verurteilt. Bei der
Strafzumessung wurde ausgeführt, dass er jede sich ihm bietende Gelegenheit
genutzt habe, um zu Geld zu kommen und seinen gehobenen, zur Hochstapelei
neigenden Lebensstil zu pflegen. Ob seinem Renommiergehabe hat er ignoriert,
dass er viele Bekannte und Freunde hemmungslos ausgenutzt habe (Akten S. 1086).
Bei jenem Verfahren war unter anderem der Berufungskläger als Zeuge und
Geschädigter vor Gericht aufgetreten, wobei er sich gemäss Urteil schon damals
über die missliche finanzielle Lage von B____ im Klaren war (S. 1079 f.). Bereits
in jenem Zeitpunkt war B____ einschlägig vorbestraft (Akten S. 1088). Heute muss
er als unverbesserlicher Hochstapler und Betrüger bezeichnet werden, bei
welchem weder Vorstrafen noch die Verbüssung von Freiheitsstrafen eine Änderung
seines Verhaltens bewirkt haben. Offensichtlich ist seine ganze Existenz darauf
ausgerichtet, Leute – auch gute Freunde – zu betrügen. Wie sich aus dem
vorliegenden Verfahren ergibt, war es ihm offenbar auch absolut egal war, dass der
Berufungskläger, der das Mandat als Verwaltungsratspräsident der D____ AG nur
übernahm, um ihm einen Gefallen zu tun, durch sein kriminelles Verhalten in grosse
Schwierigkeiten geraten ist.
Für sein
Fehlverhalten im Zusammenhang mit der D____ AG wurde B____ mit Urteil des
Strafgerichts vom 21. Oktober 2013 im abgekürzten Verfahren u.a. des
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der Misswirtschaft und der
mehrfachen Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und zu (milden) 2½
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (SB 1 S. 3107 ff). Es ist offensichtlich,
dass für ihn die Übernahme der [...] Ltd. nie im Vordergrund stand. Das
entsprechende Projekt wurde von B____ bloss als Fassade einer legalen
Geschäftstätigkeit und als Scheinlegitimation für den exorbitanten Aufwand der D____
AG missbraucht. Er brauchte das Projekt als Aufhänger, um von C____ möglichst
hohe Geldbeträge erhältlich zu machen, die er grösstenteils zur Zahlung
privater Schulden und zur Finanzierung seines luxuriösen Lebenswandels
verwenden wollte. Von dem Geld, das C____ zur Verfügung gestellt hat (weit über
eine Million Franken), haben einzig B____ und sein Umfeld profitiert.
3.1.2 Die
Familie C____ ist u.a. durch den Verkauf einer Privatbank zu erheblichem
Vermögen gelangt. C____ hat sich in der Folge als Financier betätigt und ist dabei
auf B____ gestossen. Er hat relativ sorglos Geld zur Verfügung gestellt und hat
sich nicht vertieft mit den finanzierten Projekten beschäftigt. Immer wieder
hat er namhafte Geldbeträge an B____ überwiesen in der Meinung, diese würden
zur Finanzierung der Übernahme der [...] Ltd. verwendet. Als Zeuge gab er in
der vorinstanzlichen Verhandlung an, dass er sich im Jahre 2008 in einer etwas
leichtsinnigen Lebensphase befunden habe. Er habe damals in Monaco gelebt und
es sei ihm finanziell hervorragend gegangen. Es sei etwas „feuchtfröhlich“
zugegangen, deshalb habe er zu wenig aufgepasst. Heute sei ihm das Ganze
peinlich (Akten S. 1663 f.). Dieser etwas leichtsinnige Umgang mit viel
Geld darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass C____ von B____ massiv
hintergangen wurde.
3.1.3 Zwischen
dem Berufungskläger und B____ bestand zur inkriminierten Zeit zwar möglicherweise
keine enge Freundschaft, doch ging ihr Verhältnis weit über eine oberflächliche
Bekanntschaft zweier früherer Fussballkameraden hinaus. Der Berufungskläger
wusste, dass B____ versucht hatte, in England einen gefälschten Check
einzulösen. Er war sogar als Zeuge zur Strafgerichtsverhandlung in England
geladen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Er besuchte B____ auch in der
Strafanstalt […], wo dieser seine frühere Strafe verbüsste. Er wusste somit von
dessen krimineller Vergangenheit, als er sich von diesem zur Übernahme des Amts
des Verwaltungsratspräsidenten der D____ AG überreden liess. Auch in der
Folgezeit trafen sie sich regelmässig, auch wenn diese Treffen oftmals nur kurz
und von oberflächlicher Natur waren. Es ist nicht so, dass B____ den Kontakt zum
Berufungskläger bewusst vermieden und dieser keine Gelegenheit gehabt hätte,
mit ihm über die Geschäfte zu sprechen.
3.2 Es
steht fest, dass B____ mit seinem exorbitanten Lebensstil und den
entsprechenden Ausgaben zu Lasten der Gesellschaft innert relativ kurzer Zeit
die D____ AG in den Konkurs getrieben hat. Für das vorliegende Verfahren
entscheidend ist die Frage, ob der Berufungskläger als Verwaltungsratspräsident
der Firma dieses Fiasko hätte verhindern können, und ob er sich, indem er das
nicht getan hat, strafbar gemacht hat. Diese Fragen sind zu bejahen, wie sich
aus den folgenden Ausführungen ergibt.
3.2.1 Die
unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats einer
Aktiengesellschaft werden in Art. 716a Abs. 1 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR; SR 220) abschliessend aufgelistet. Dazu gehören in
erster Linie die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen
Weisungen (Ziff. 1). Unter den Begriff der Oberleitung fallen neben der
Festlegung der Strategie des Unternehmens, der Wahl der Mittel für die
Zielerreichung auch die Kontrolle der Zielkonformität der Handlungen der
Geschäftsleitung, die Implementierung eines internen Kontrollsystems und das
Risikomanagement (Watter/Roth Pellanda, in: Basler Kommentar OR II, 4.
Auflage 2012, Art. 716a N 4, 6). Der finanziellen Gesamtführung der AG kommt
ebenfalls eine wesentliche Bedeutung zu. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich
für die Ausgestaltung des Rechnungswesens (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR), was
namentlich die Schaffung einer Organisation verlangt, die eine ordnungsgemässe
und zeitnahe zahlenmässige Erfassung aller Geschäftsvorgänge garantiert (Watter/Roth Pellanda, a.a.O., Art. 716a
N16). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, kommt im Bereich der
Hauptaufgaben, vor allem der Oberleitung, dem Präsidenten des Verwaltungsrats eine
natürliche Führungsaufgabe zu. Der Gesamtverwaltungsrat als nur von Zeit zu
Zeit zusammentretendes Beratungsgremium „ist auf Gedeih und Verderb von der
Tüchtigkeit und Standfestigkeit seines Vorsitzenden abhängig“ (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4.
Auflage, Zürich 2009, § 13 N 314). Dies bedeutet, dass der Präsident des Verwaltungsrats
von Gesetzes wegen entscheidende Funktionen im Unternehmen wahrnehmen muss.
Solche Aufgaben hat er auch dann zu erledigen, wenn er aus rein kollegialen
Motiven eine Wahl akzeptiert hat, und sogar dann, wenn er nicht einmal ein Verwaltungsratshonorar
bezieht. Diese sich aus Art. 716a Abs. 1 OR ergebenden Pflichten gelten nicht
nur für den Verwaltungsratspräsidenten eines börsenkotierten Grossunternehmens,
sondern auch für den einer kleinen, unbedeutenden Aktiengesellschaft.
3.2.2 Der
Berufungskläger verfügt über eine abgeschlossene Banklehre, arbeitete an der
Börse und in einer Privatbank und war bis Ende 2015 Partner bei der [...] AG.
Er hat Erfahrung in Stiftungs- und Verwaltungsräten, auch als Verwaltungsratspräsident
(vgl. Akten S. 1162). Er kann sich daher nicht auf mangelndes Wissen oder
Unkenntnis der grundlegenden Aufgaben eines Verwaltungsrates berufen, sondern
er kannte seine Pflichten. Er kann sich auch nicht dadurch exkulpieren, dass er
von B____ mit Lügengeschichten hingehalten oder immer wieder beschwichtigt wurde.
Eine konkrete Nachfrage nach Aufwand und Ertrag oder eine kritische
Intervention, z.B. als bereits im Herbst 2008 die Ausgleichskasse die Firma
erstmals betrieben hat (vgl. SB KO ART AG 1), hätte genügt, um das Ruder noch
herumreissen zu können. Der Berufungskläger wusste, dass die D____ AG keiner
operativen Tätigkeit nachging und somit auch keinen Ertrag erwirtschaften
konnte, dass somit C____ ihre einzige Geldquelle war. Dessen ungeachtet hat er den
Arbeitsvertrag von B____ mit einem unter keinen Umständen zu verantwortenden
Monatslohn von CHF 22‘000.– unterzeichnet. Zudem hat er Arbeitsverträge für
zwei „Sekretärinnen“ mitunterzeichnet, die zu jenem Zeitpunkt überhaupt nichts
zu tun hatten (vgl. Aussage [...], Akten S. 816). Er hat weder gegen die
vollkommen unnötigen hohen Bürokosten noch gegen die teuren Reisen, Möbel, Fahrzeuge,
Restaurantspesen und Hotelübernachtungen opponiert. Durch seine Unterlassungen
hat er es ermöglicht, dass B____ zum Nachteil der D____ AG einen Schaden von rund
CHF 1,5 Millionen Franken verursachen konnte.
3.2.3 Die
Verteidigung macht geltend, dass nach den ersten Zahlungen C____s auf das Konto
der D____ AG das restliche Geld auf das Privatkonto von B____ bei der [...]
geflossen und von dort ohne Wissen des Berufungsklägers von B____ abdisponiert
worden sei. Man könne daher dem Berufungskläger keinen Vorwurf machen, da die
Geldverschleuderung hinter seinem Rücken geschehen sei. Diese Argumentation
greift zu kurz. Zunächst war der Berufungskläger im Besitze eines Darlehensvertrages,
aus welchem ersichtlich ist, dass C____ der D____ AG bereits per 13. Mai
2008 EUR 330‘000.– und CHF 100‘000.– zur Verfügung gestellt hatte (SB [...]
S. 104). Das im Juni 2008 vom Berufungskläger erstellte Budget (SB [...] S. 112
ff) offenbart monatliche Ausgaben von CHF 42‘800.–. Ein kurzer Vergleich
zwischen den Zahlungen von C____ gemäss Darlehensvertrag und den Ausgaben
gemäss Budget hätte unweigerlich aufgezeigt, dass das zur Verfügung gestellte
Kapital innert weniger Monaten aufgebraucht war. Spätestens im Herbst 2008
hätte der Berufungskläger daher konkrete Angaben von B____ einholen müssen, wie
sich dieser seine exorbitanten Ausgaben zu finanzieren gedenke. Indem er dies
nicht getan hat, hat er seine finanzielle Verantwortung und seine Pflichten als
Verwaltungsratspräsident der D____ AG in strafrechtlich relevanter Weise
vernachlässigt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass C____ noch
weiteres Geld auf das Privatkonto von B____ überwiesen hat, zumal auch diese
Beträge dessen enormen Aufwand offensichtlich nicht decken konnten, so dass die
D____ AG schliesslich in Konkurs geraten ist. Die beim Berufungskläger
gefundenen Unterlagen (Zwischenabrechnung Akten S. 440, Investitionen Akten S.
443) dokumentieren zudem, dass er auch über diese Zahlungen im Bilde gewesen
sein muss. Dieser Ansicht war übrigens auch C____ selbst anlässlich seiner
Befragung vor Strafgericht (Akten S. 1663).
4.1 Gemäss
Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig,
wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines
Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine
solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Dem
Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kommt Geschäftsführerstellung im Sinne
dieser Bestimmung zu (Niggli, in:
Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage
2013, Art. 158 N 22, 24). Dies gilt insbesondere für den Präsidenten des Verwaltungsrats.
Die besondere Treuepflicht des Organs einer Aktiengesellschaft ergibt sich aus
dem Gesetz (Stratenwerth, Strafrecht
BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 19 N 10; Art. 716a OR). Die Tathandlung der
ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung
in der Verletzung derjenigen besonderen Pflichten, die den konkreten Täter
hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch
hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen (Niggli,
a.a.O., Art. 158 N 124). Eine ungetreue Geschäftsbesorgung kann nicht nur durch
aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassung begangen werden (Böckli, a.a.O., § 13 N 676), indem der
Täter seine Aufsichtspflichten nicht genügend wahrnimmt. Dem Verwaltungsratspräsidenten
kommt mithin von Gesetzes wegen eine Garantenstellung zu. Als Folge der
pflichtwidrigen Handelns oder Unterlassens muss es zu einem Vermögensschaden
gekommen sein.
4.2 Der
subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert Vorsatz.
Vorsätzlich handelt nicht nur, wenn eine Tat mit Wissen und Willen ausführt, sondern
auch, wer die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; vgl.
Art. 12 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den äusseren
Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26
E. 3.2.2 S. 29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den
Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE
137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; Niggli,
a.a.O., Art. 158 N 137). Liegt neben Vorsatz auch unrechtmässige
Bereicherungsabsicht vor, erhöht sich der Strafrahmen (Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 StGB).
4.3 Im
vorliegenden Fall wusste der Berufungskläger um die exorbitanten Ausgaben von B____
und darum, dass das Unternehmen nicht operativ tätig war und keinen Gewinn
abwarf. Dennoch schaute er – in Verletzung seiner Pflichten als
Verwaltungsratspräsident – einfach weg und liess B____ gewähren, wodurch er es
diesem ermöglichte, sich zu Lasten der D____ AG und von C____ unrechtmässig zu
bereichern. Das von C____ für den Aufbau der D____ AG zwecks Übernahme der [...]
Ltd. zur Verfügung gestellte Geld wurde von B____ zweckwidrig verwendet, und
über die D____ AG musste schliesslich der Konkurs eröffnet werden, obwohl von
Seiten C____s weit über 1 Million Schweizerfranken in die AG geflossen sind. Dieses
Resultat muss sich dem Berufungskläger angesichts der ihm bekannten Umstände (vgl.
im Einzelnen: erstinstanzliches Urteils S. 19-23) als so wahrscheinlich
aufgedrängt haben, dass er den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung – durch Unterlassen – eventualvorsätzlich erfüllt hat. Der erstinstanzliche
Schuldspruch gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist daher zu
bestätigen.
5.1 Der
Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende
Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen,
leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von
Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung
seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit
herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage
verschlimmert, erfüllt, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein
Verlustschein ausgestellt wird, den Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art.
165 StGB.
5.2 Mit
Mail vom 7. August 2009 teilte die Revisionsstelle E____ dem Berufungskläger
mit, dass aufgrund des Bilanzstatus‘ per 31. Juli 2009 die D____ AG nach Art.
725 Abs. 2 OR überschuldet und nicht überlebensfähig sei. Sie setzte dem
Verwaltungsrat Frist bis zum 21. August 2009, um die notwendigen
Sanierungsmassnahmen bzw. Liquiditätszuführung zu veranlassen. Nachdem die
Frist ungenutzt verstrichen war, forderte die E____ mit Schreiben vom 4.
September 2009, welches beim Berufungskläger am 7. September 2009 einging,
den Verwaltungsrat auf, aufgrund der anhaltenden Illiquidität und Überschuldung
der Gesellschaft die Bilanz der D____ AG spätestens am 11. September 2009 zu
deponieren und beim zuständigen Gericht den Konkurs zu beantragen, andernfalls
die E____ als gesetzliche Revisionsstelle dies veranlassen werde (SB [...] S.
4021). Nach Eingang eines Zahlungsversprechens von C____ sistierte die E____
die Aufforderung zur Deponierung der Bilanz bis zum 25. September 2009 (SB [...]
S. 20). Am 25. September 2009 stellte die Revisionsstelle fest, dass bis
zu diesem Datum keine Zahlungseingänge zu verzeichnen seien, und forderte den
Verwaltungsrat erneut zur Deponierung der Bilanz auf (SB [...] S. 22). Mit Mail
vom 5. Oktober 2009 (mit Kopie an E____) teilte der Berufungskläger B____ mit,
dieser müsse „morgen erfolgreich sein“, sonst müsse beim Gericht der Konkurs
beantragt werden. Ohne dessen Bericht „morgen, nach Deinem Gespräch“, gehe
automatisch der Brief an den Gerichtspräsidenten (SB [...] S. 23). Die E____
durfte aufgrund dieses Mails davon ausgehen, dass der Berufungskläger, entsprechend
seiner gesetzlichen Pflicht als Verwaltungsratspräsident (Art. 725 Abs. 2 OR)
die Bilanz deponieren werde und nicht sie selbst das tun müsse. Am 9. Oktober
trat die E____ als Revisionsstelle zurück. Der Berufungskläger seinerseits
legte am 30. Oktober 2009 sein Amt als Verwaltungsratspräsident der D____ AG
nieder und trat aus dem Verwaltungsrat zurück (SB [...] S. 4165 ff.), ohne vorher
die Bilanz deponiert zu haben. Dies führte dazu, dass B____ zum Schaden
weiterer Gläubiger finanzielle Verbindlichkeiten für die D____ AG eingehen
konnte, bis schliesslich auf Begehren eines Gläubigers am 15. März 2010 der
Konkurs über die Gesellschaft eröffnet (und mangels Aktiven am 9. April 2010
wieder eingestellt) wurde.
5.3 Die
Überschuldungsanzeige beim Richter ist gemäss Art 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR eine
unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des Verwaltungsrates. Indem der
Berufungskläger als Verwaltungsratspräsident dieser Aufgabe nicht nachgekommen
ist, hat er sich der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB schuldig gemacht. Die
Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbedingung ist erfolgt. Der entsprechende
Schuldspruch ist daher zu bestätigen.
6.1 Die
Staatsanwaltschaft hatte den Berufungskläger auch der Unterlassung der
Buchführung gemäss Art. 166 StGB angeklagt. Nach dieser Bestimmung wird der
Schuldner bestraft, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur
ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur
Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht
vollständig ersichtlich ist, wobei auch hier die Konkurseröffnung oder die
Ausstellung eines Verlustscheins objektive Strafbarkeitsbedingung ist. Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung
freigesprochen. Sie hat dies damit begründet, dass der Berufungskläger alles
Zumutbare unternommen habe, indem er für das Führen der Buchhaltung
offensichtlich die E____ mandatiert habe. Den Akten sei kein Hinweis zu
entnehmen, dass der Berufungskläger schon vor dem Sommer 2009 Kenntnis davon gehabt
habe, dass effektiv keine Buchhaltung geführt worden sei (Urteil S. 16-19). Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch
auch in diesem Punkt. Sie macht geltend, das Beweisergebnis habe gezeigt, dass
der E____ effektiv nie ein Buchhaltungsmandat erteilt worden sei. Der Berufungskläger
sei seiner Pflicht als Veraltungsratspräsident, dafür zu sorgen, dass eine
zweckmässige Buchhaltung eingerichtet und vollständig nachgeführt werde, nicht
nachgekommen.
6.2 Es
ist erstellt und unbestritten, dass für die D____ AG keine rechtskonforme
Buchhaltung geführt wurde und dass deshalb der Berufungskläger auch nicht
zeitnah die Finanzlage des Unternehmens überprüfen konnte. Wie bereits
ausgeführt wurde, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, für die zweckmässige
Einrichtung und vollständige, folgerichtige, genaue und vor allem zeitnahe
Nachführung der Buchhaltung zu sorgen. Er muss das Rechnungswesen so gestalten,
dass die Geschäftsleitung und er selbst die für die Führung nötigen Schlüsse
ziehen und nötigenfalls rechtzeitig korrigierend eingreifen kann (Böckli, a.a.O., § 13 N 344). Diese
Pflicht kommt namentlich dem Verwaltungsratspräsidenten zu (Böckli, a.a.O., §
13 N 314).
Der
Berufungskläger macht geltend, die von ihm als Revisionsstelle der D____ AG
eingesetzte E____ habe auch den Auftrag gehabt, die Buchhaltung der
Gesellschaft zu führen. Nach Aussagen der Verantwortlichen der E____ führte
diese zwar die Lohnbuchhaltung für die D____ AG und bereitete die
Kreditorenrechnungen für B____ auf, d.h. sie habe „geschaut, welche Rechnungen
wann zu zahlen seien und die entsprechenden Zahlungsaufträge erstellt“. Den
Auftrag, die Buchhaltung der D____ AG zu führen, habe die E____ indessen nicht
gehabt (Akten S. 1225 ff., 1640). Es trifft zwar zu dass in den von der E____
gestellten Rechnungen für die D____ AG auch Bemühungen unter dem Titel „Buchhaltung
führen“ aufgelistet wurden (SB 7 […] S. 37, 191 ff), doch dürften diese Posten mit
der erwähnten Hilfe bei der Kreditorenbewirtschaftung und später mit ihren
Bemühungen im Zusammenhang mit der von ihr als Revisionsstelle festgestellten
Überschuldung der Gesellschaft zusammenhängen. So sind solche Posten stets
weiter spezifiziert („Tel. mit Ausgleichskasse“, „Tel. mit dem Betreibungsamt
i.S. Pfändung und noch offene Beträge“, „Einzahlungsschein für das
Betreibungsamt ausgefüllt“ etc.). Ein eigentliches Mandat, die Buchhaltung der D____
AG zu führen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine ordnungsgemäss geführte
Buchhaltung erfasst alle Transaktionen der Gesellschaft, mithin alle Einnahmen
(egal über welches Konto diese laufen) und Ausgaben. Eine derartige Buchhaltung
wäre bei der D____ AG namentlich angesichts der exorbitanten Ausgaben von B____
als Instrument zur Kostenkontrolle unbedingt angezeigt gewesen, unabhängig
davon, ob ein überlanges Geschäftsjahr angeordnet werden konnte oder nicht. Die
Verantwortlichen der D____ AG und namentlich der Berufungskläger als deren
Verwaltungsratspräsident durften – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – trotz
der erwähnten Rechnungsposten nicht davon ausgehen, dass die E____ eine eigentliche
Buchhaltung für sie führt. So wurden dem Berufungskläger von der E____ nie
entsprechende Aufstellungen der Ein- und Ausgaben zugestellt, und er hat solche
auch nie angefordert. Dazu kommt, dass die Revisionsstelle seit der
Gesetzesänderung per 1. Januar 2008 gesetzlich zur Unabhängigkeit verpflichtet
ist. Mit der Unabhängigkeit unvereinbar sind gemäss ausdrücklicher
Gesetzesvorschrift unter anderem das Mitwirken bei der Buchführung sowie das
Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als
Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4
OR). Diese und andere Änderungen im Aktienrecht beruhen auf der bundesrätlichen
Botschaft von 2005 und können in Fachkreisen nicht unbemerkt geblieben sein.
Schon aus diesem Grund kann der Berufungskläger nicht davon ausgegangen sein,
dass die E____ die Buchhaltung der Gesellschaft führt. Die D____ AG ist erst
nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im Juni 2008 gegründet worden,
so dass auch nicht damit argumentiert werden kann, dass frühere Gepflogenheiten
einfach weitergeführt worden wären. Der Tatbestand der Unterlassung der
Buchführung ist somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
(eventualvorsätzlich) erfüllt. In Gutheissung der Anschlussappellation ist
daher der Berufungskläger auch der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166
StGB schuldig zu sprechen.
7.1 Bei
der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des formell schwersten Delikts
auszugehen. Sowohl der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) als auch jener der
Misswirtschaft (Art. 165 StGB) drohen Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder
Geldstrafe an. Die Deliktsmehrheit – auch mit der zusätzlich begangenen
Unterlassung der Buchführung – ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu
berücksichtigen.
7.2 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art.
47 Abs. 2 StGB).
7.2.1 Verschuldensmässig
am schwersten wiegt die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, so dass
zunächst hierfür eine Einsatzstrafe auszusprechen ist. Die Vorinstanz hat das
Verschulden des Berufungsklägers zutreffend als relativ schwer bezeichnet. Er
kannte die Vergangenheit von B____ und wusste, worauf er sich einliess, als er
sich zur Übernahme des Verwaltungsratspräsidiums der D____ AG bereit erklärte. Als
ausgebildeter Banker und langjähriger Vermögensverwalter mit eigener Firma
mussten ihm die Pflichten eines Verwaltungsratspräsidenten bekannt sein. Trotzdem
unterliess er es, B____ angemessen zu kontrollieren. Vielmehr schloss er mit
ihm sogar noch einen Arbeitsvertrag mit einem gemessen an der Aufgabe
vollkommen überrissenen Monatslohn ab und bewilligte ihm zwei Sekretärinnen,
für welche es gar keine Arbeit gab, und liess ihn im Übrigen nach Belieben schalten
und walten, obwohl ihm bekannt war, dass das einzige Einkommen der Gesellschaft
in Darlehen von C____ bestand. Durch das Unterlassen jeglicher Kontrolle
ermöglichte er es B____, die Gesellschaft komplett auszuhöhlen. Der
angerichtete Schaden war mit rund CHF 1,5 Millionen Franken sehr gross. Es gibt
indessen verschiedene Punkte, die strafmindernd zu berücksichtigen sind. So hat
der Berufungskläger selbst in keiner Art und Weise von den Delikten profitiert,
vielmehr hat er sogar auf ein Honorar für seine Funktion als
Verwaltungsratspräsident verzichtet. Hinzu kommt, dass er selbst teilweise für
den entstandenen Schaden aufkommen musste. Er weist zudem einen ausgezeichneten
Leumund auf, was auch beinhaltet, dass er bis anhin noch nie und auch seither
nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Positiv ist auch seine
Kooperation im Strafverfahren zu vermerken.
Eine ungeklärte
Frage im Strafverfahren war jene nach dem Motiv des Berufungsklägers, sich
trotz Kenntnis der Vorgeschichte B____s auf die Sache einzulassen. Wie sich aus
der Berufungserklärung (S. 3) ergibt, hat er der mündlichen Urteilsbegründung
des erstinstanzlichen Richters entnommen, dass dieser argwöhne, B____ habe gegen
den Berufungskläger „irgendetwas in der Hinterhand“, womit er ihn erpressen
könne. Sollte die Vorinstanz tatsächlich diese Vermutung gehabt haben – was
sich aus dem schriftlichen Urteil nicht ergibt, ist dort doch lediglich festgehalten,
dass ein direktes Motiv nicht erkennbar sei (Urteil S. 22) –, ist zu betonen,
dass das Appellationsgericht sie nicht teilt. Es hält es vielmehr für durchaus möglich
und sogar nachvollziehbar, dass der Berufungskläger – wie er selbst immer
wieder beteuert hat – aus reiner Menschenfreundlichkeit und Hilfsbereitschaft
seinem alten Bekannten und früheren Fussballkollegen nach Verbüssung von dessen
Strafe die Chance zu einem Neuanfang gewähren wollte. Dass er ihn dabei aber
nicht sehr engmaschig kontrollierte, war nicht nur naiv, sondern eine
sträfliche Unterlassung, die erst den grossen Schaden und die entsprechende
Bereicherung von B____ ermöglicht hat.
Insgesamt
erscheint für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung eine Einsatzstrafe
von 210 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
7.2.2 Auch
bezüglich der Misswirtschaft wiegt das Verschulden des Berufungsklägers nicht leicht.
Obwohl ihn die Revisionsstelle nach Feststellung der Überschuldung der
Gesellschaft ultimativ zum Handeln aufforderte, ist er seiner Pflicht, die
Bilanz zu deponieren und den Richter zu benachrichtigen, nicht nachgekommen,
sondern hat schliesslich einfach sein Amt als Verwaltungsratspräsident niedergelegt.
Dies hat dazu geführt, dass B____ noch während Monaten weiterhin
Verbindlichkeiten für D____ AG eingehen konnte, womit sich der Schuldenberg
weiter anhäufte. Wäre dieses Delikt allein zu beurteilen, wäre hierfür eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen angezeigt.
7.2.3 In
Bezug auf die Unterlassung der Buchführung ist das Verschulden des
Berufungsklägers ebenfalls nicht zu bagatellisieren, wäre doch andernfalls
schon viel früher erkennbar gewesen, dass B____ mit seinen durch nichts zu
rechtfertigenden exorbitanten Ausgaben die Gesellschaft ins Verderben treibt.
Entlastend kann hier berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger möglicherweise
– wenn auch zu Unrecht, da die Revisionsstelle zur Führung der Buchhaltung gar
nicht befugt war – davon ausgegangen ist, dass die E____ die Buchhaltung
geführt hat. In Bezug auf alle Delikten ist festzuhalten, dass dem
Berufungskläger keine deliktische Energie, sondern bloss – aber immerhin – vorzuwerfen,
dass er seinen Pflichten als Verwaltungsratspräsident nicht genügend
nachgekommen ist. Für die Unterlassung der Buchführung allein wäre eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen.
7.3 Gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB sind die einzelnen Strafen nicht zu addieren, sondern ist
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe
der schwersten Tat angemessen zu erhöhen. In Bezug auf alle Delikte ist
ausserdem zu berücksichtigen, dass seither rund 7 bis 8 Jahre vergangen sind
und das Strafbedürfnis dementsprechend verringert ist. Zwar ist noch nicht
derart viel Zeit verstrichen, dass die Strafe nach Art. 48 lit. e StGB gemildert
werden könnte (dies wäre der Fall, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist
verstrichen sind, vgl. BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2015), doch ist der lange Zeitablauf
im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien von Art. 47 StGB strafmindernd
in Rechnung zu stellen. Unter Berücksichtigung aller genannten Kriterien
erscheint eine Gesamtstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
Die Tagessatzhöhe
richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung
ausgeführt, dass sich seine Einkommensverhältnisse seit dem erstinstanzlichen
Urteil verändert hätten. Er habe sein Geschäft per 1. Januar 2016 verkauft und
sei seither nur noch als Berater mit einem Minimumeinkommen von CHF 7‘000.–
angestellt; bei guten Mandaten komme er auf CHF 10‘000.– pro Monat. (Protokoll
S. 2). Es ist daher von einem geschätzten monatlichen Durchschnittseinkommen
von CHF 8‘000.– auszugehen. Davon sind praxisgemäss 25 % als allgemeiner
Abzug für Steuern, Krankenkasse etc. zu subtrahieren. Von den verbleibenden CHF
6‘000.– sind für den Unterhalt der Ehefrau (20 %) und von drei Töchtern
(je 10 %) insgesamt 50 % abzuziehen und das Ergebnis durch 30 zu
dividieren, so dass der Tagessatz auf CHF 100.– festzusetzen ist. Dass beim
Berufungskläger als Ersttäter für die auszusprechende Geldstrafe in Anwendung
von Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug
mit der minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, ist unbestritten.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger gemäss
Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühren
für die erst- und zweitinstanzlichen Verhandlungen zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der Misswirtschaft und der
Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 270 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3,
165 Ziff. 1 und 166 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen über die beschlagnahmten Unterlagen ist mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘847.70
und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1‘000.–. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.