Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.42
ENTSCHEID
vom 23. Mai 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Sabina Tirendi
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. Februar 2016
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Am 24. Februar
2016 erfolgte an der [...], in der Wohnung von A____ (Beschuldigter), eine
Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden mittels Beschlagnahmebefehls diverse
Gegenstände und Vermögenswerte, unter anderem ein iPhone, ein iPad und Bargeld
in der Höhe von CHF 8‘700.– beschlagnahmt.
Der Beschuldigte
hat am 4. März 2016 rechtzeitig Beschwerde gegen die Beschlagnahme eingereicht
mit dem Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Kommunikationsmittel (iPhone
und iPad) sowie des beschlagnahmten Geldbetrages. Die Staatsanwaltschaft
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2016, die Beschwerde in Bezug
auf die beschlagnahmten Kommunikationsmittel als gegenstandslos abzuschreiben.
Begründet wird dies dadurch, dass die Geräte inhaltlich bereits ausgelesen und
die erhobenen Daten als Beweismittel zu den Akten genommen worden seien. Die Geräte
seien somit für den weiteren Verlauf des Verfahrens entbehrlich und die Beschlagnahme
deswegen am 15. März 2016 aufgehoben worden. In Bezug auf den beschlagnahmten
Geldbetrag sei die Beschwerde abzuweisen, da dieser als Beweismittel, Ersatzforderung
oder zur Sicherstellung der Verfahrenskosten dienen oder als Drogenerlös
eingezogen werden könnte. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik
eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer
ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und
fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und
17 lit. b EG StPO [SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Voraussetzungen
der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung
(Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht
(Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass
die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in
Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären
eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend
kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197
Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald
ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013
vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
2.2 Bezüglich
des iPads und des iPhones wurde die Beschlagnahme bereits am 15. März 2016
aufgehoben und beide wieder zu den Effekten des Beschwerdeführers gegeben,
sodass das Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung der Beschwerde
nachträglich weggefallen ist. Da die Beschwer zum Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides
noch gegeben sein muss, ist die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt als
gegenstandslos abzuschreiben (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar
zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
(Hrsg.), Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2).
3.1 Gemäss
Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich (lit. a) als
Beweismittel gebraucht werden, (lit. b) zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden,
(lit. c) den Geschädigten zurückzugeben sind oder (lit. d) einzuziehen sind.
Die Beschlagnahme setzt in der Regel voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).
3.2 Aufgrund
der in seiner Wohnung vorgefundenen Indooranlage und dazu gehörenden Installationsmaterialien
sowie des in der Garage vorgefundenen Marihuanas besteht der dringende
Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat. Ein hinreichender Verdacht reicht
zur Anordnung der Beschlagnahme aus; es muss keine Gewissheit bestehen, dass
Straftaten begangen worden sind. Hierüber wird das Sachgericht zu entscheiden
haben. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig, ob zum Zeitpunkt
der Beschlagnahme genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person an diese Tat vorgelegen haben.
3.3 Der
Beschwerdeführer räumt ein, dass er mit seinem Kollegen Hanf anpflanzen und
diesen dann verkaufen wollte. Er bestreitet allerdings, dass der beschlagnahmte
Geldbetrag in der Höhe von CHF 8‘700.– aus einer deliktischen Handlung
herrührt oder er damit weitere Materialien für die Indooranlage beschaffen
wollte. Diesen Geldbetrag habe er für die Bezahlung seiner Rechnungen wie Mietzins
und Krankenkassenprämien abgehoben (Beschwerde vom 4. März 2016). Diese
Behauptung erscheint indes wenig glaubhaft, denn gemäss Bankbeleg hatte der
Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 9‘140.– schon anfangs Februar
abgehoben. Hätte er das Geld tatsächlich für die Bezahlung der Rechnungen
benötigt, so hätte er diese schon bezahlt oder aber das Geld erst Ende Monat
abgehoben. Damit bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
beschlagnahmte Geldbetrag aus deliktischen Handlungen stammt oder zur
Finanzierung von Deliktsmitteln dienen sollte. Die Staatsanwaltschaft geht
mithin zu Recht davon aus, dass der beschlagnahmte Geldbetrag im Strafverfahren
als Beweismittel, Ersatzforderung oder zur Sicherstellung der Verfahrenskosten
dienen oder als Deliktserlös eingezogen werden könnte.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf die beschlagnahmten
Kommunikationsmittel als gegenstandlos abzuschreiben und in Bezug auf den
beschlagnahmten Geldbetrag abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr in
der Höhe von CHF 200.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird bezüglich Beschlagnahme
des Bargeldes in der Höhe von CHF 8‘700.– abgewiesen. Bezüglich Beschlagnahme des
iPhones und des iPads wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Sabina Tirendi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.