Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.57
URTEIL
vom 15.
April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […],
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerschaft
[…]
[…]
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. März 2015
betreffend Exhibitionismus
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2015 des Exhibitionismus
schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 110.–, mit einer zweijährigen Probezeit, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 25. Juni 2015 durch seinen
Rechtsvertreter Berufung erklären lassen. Mit Berufungsbegründung vom 24.
August 2015 beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen kostenlosen
Freispruch. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben
innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit Berufungsantwort vom 27. September 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die
vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils.
Die
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 15. April 2016 stattgefunden.
Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger
zum Vortrag gelangt. Die fakultiv geladene Staatsanwältin ist nicht erschienen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der zweitinstanzlichen Verhandlung
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung
der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 des kantonalen Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Es beurteilt
als Ausschuss gemäss § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am 24. August 2011 den damals zwischen 12-
und 13-jährigen Mädchen B____, C____ und D____ sein entblösstes Geschlechtsteil
gezeigt zu haben. Der Berufungskläger bestreitet die Vorwürfe und macht auch im
Berufungsverfahren geltend, er habe niemals sein Geschlechtsteil vor einem Kind
entblösst (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Dagegen gaben die drei Mädchen
übereinstimmend an, sie seien am 24. August 2011 in Riehen zu dritt durch
den Kohlistieg gegangen, als der Berufungskläger ihnen entgegen gekommen sei. Nachdem
er sie gekreuzt habe, hätten sie sich umgedreht und gesehen, wie er sein Glied aus
der Hose geholt habe, während er ihnen mit Handzeichen zu verstehen gegeben
habe, sie sollten näher kommen (Auss. C____ Akten S. 206: „Er hatte seinen
Hosenladen aufgemacht, sein Geschlechtsteil hervorgenommen und gewinkt.“; Auss.
D____ Akten S. 2015: „Er blieb stehen, schaute uns an und machte dann seine
Hose auf.“; Auss. B____ Akten S. 223: „Er hat sein Geschlechtsteil raus genommen
und darauf gezeigt.“).
2.2 Die
Verteidigung bringt vor, die Beschuldigungen stützten sich einzig auf die
Schilderungen der drei Mädchen, welche sich in zahlreichen Punkten
widersprächen. Insbesondere das Signalement treffe nicht auf den
Berufungskläger zu. Eventualiter sei der Tatbestand des Exhibitionismus mangels
sexuellen Konnexes nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe kein Vorsatz
vorgelegen, aus den Aussagen der Mädchen gehe jedenfalls keinerlei Hinweis auf
eine sexuelle Motivation des Berufungsklägers hervor. Er sei Vater von zwei
Kindern und führe ein normales Sexualleben. Subeventualiter habe er sich von
den Mädchen belästigt gefühlt und habe sie beschimpfen wollen. Es habe in
Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu ergehen
(Berufungsbegründung p. 2 f).
3.1 Der
dem erstinstanzlichen Urteil zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht im
Wesentlichen auf den Aussagen der drei Mädchen. Objektive Beweismittel, welche ihre
Schilderungen bestätigen könnten, sind keine vorhanden; insbesondere fehlen Aussagen
von unbeteiligten Zeugen. Es steht somit Aussage gegen Aussage. Entscheidend
für die Wahrheitsfindung ist in solchen Fällen die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Berufungsklägers einerseits sowie derjenigen der drei Mädchen
anderseits. Dabei ist sämtlichen Umständen, die objektiv für die Wahrheitsfindung
bedeutsam sein können, Rechnung zu tragen. Das Gericht hat die Aussagen von
Zeugen- und Auskunftspersonen aufgrund seiner Kenntnisse aus der Aussagepsychologie
und Befragungstechnik zu würdigen. Dabei ist vom Gehalt der Aussagen
auszugehen, der namentlich mittels der so genannten Realkriterien auf seine
Glaubhaftigkeit überprüft wird (vgl. dazu Hussels,
Von Wahrheit und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand
der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.).
3.2 B____,
C____ und D____ wurden im Ermittlungsverfahren je zweimal befragt. Ihre
Schilderungen erfüllen diverse Realkriterien, die für deren Glaubhaftigkeit sprechen.
Anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2011 gab B____ in freier Rede zu
Protokoll, sie sei am 14. August 2011 mit ihren beiden Freundinnen D____
und C____ in Riehen am Kohlisteg zu Fuss in Richtung Coop Rauracher unterwegs
gewesen. Ein Mann sei ihnen entgegen gekommen; er habe sie komisch angesehen
und gelächelt. Sie hätten ihn gegrüsst, worauf er zurück gegrüsst habe. Beim
Vorbeigehen habe er die links gehende D____ am Arm gestreift. Diese sei dann
stehen geblieben, habe sich umgedreht und habe gesagt, der Mann sei stehen
geblieben und lächle sie an. Die drei Mädchen seien anschliessend weiter den
Kohlisteg entlang gegangen. Dann habe sie (B____) zurückgeschaut und gesehen,
dass der Mann immer noch dort gestanden sei, gelächelt habe und seine Hose
geöffnet habe. Die Mädchen seien weiter gegangen und hätten schliesslich alle
drei zurückgeschaut und gesehen, wie der Mann seinen Penis rausgenommen und die
Mädchen zu sich gewinkt habe. Daraufhin seien sie weggerannt, ausser D____, die
es locker genommen habe. Sie (B____) und C____ seien beide nach Hause gerannt
und hätten das Erlebte ihren Eltern berichtet, woraufhin sich beide Väter
erfolglos auf die Suche nach dem Mann gemacht hätten (Akten S. 49). Auf Nachfrage
gab B____ an, sowohl sie selbst als auch C____ hätten den Penis des Mannes
gesehen. Er habe ihnen nichts zugerufen und sei danach in den Bus gestiegen.
Sie habe den Mann am Abend des 24. August 2011 erneut auf der Strasse gesehen
und ihn auch von hinten sofort erkannt. Sie sei mit dem Velo an ihm vorbei
gefahren und er habe ihr „Ciao Bella“ zugerufen. Sie habe dies dann C____s
Vater berichtet, welcher sogleich dem Mann zur Bushaltestelle nachgerannt sei, ihn
am Arm gepackt und sie gefragt habe, ob es dieser Mann sei. Sie habe bejaht,
während C____ sich versteckt und gesagt habe, sie wisse es nicht. Nachdem der
Mann in den Bus eingestiegen sei, habe C____ angegeben, dass auch sie den Mann
wieder erkannt habe. Daraufhin habe C____s Vater die Polizei verständigt (Akten
S. 50).
3.3 C____
wurde am 31. August 2011 erstmals einvernommen. Sie gab an, mit ihren beiden
Freundinnen durch den Kohlisteg gegangen zu sein, die Reihenfolge wisse sie
nicht mehr genau. Ein Mann sei ihnen entgegen gekommen, man habe sich
gegenseitig gegrüsst. Beim Kreuzen habe der Mann D____s Schulter gestreift. Sie
seien weiter gegangen und eines der Mädchen aus der Gruppe habe zurückgeschaut,
welches, wisse sie nicht mehr. Nach erneutem Weitergehen hätten alle drei
zurück geschaut, der Mann sei stehen geblieben und habe sich entblösst. Er habe
seinen Hosenschlitz geöffnet, sein „Pfiffli“ in der Hand gehalten und die
Kinder zu sich gewinkt. Auf Nachfrage gab sie an, er habe D____ nicht
angefasst, sondern nur gestreift. Sie habe gesehen, dass der Mann etwas in der
Hand gehalten habe und angenommen, dies sei sein „Pfiffli“. B____ habe den
Penis genau gesehen. Der Mann habe ihnen nichts zugerufen, er habe die Lippen bewegt,
es sei aber nichts zu hören gewesen. Am 24. August 2011 habe B____ bei C____ an
der Haustür geklingelt und berichtet, sie habe den Mann wieder gesehen. C____s
Vater sei losgerannt und habe den Mann festgehalten. B____ habe sie dann aufgefordert,
den Mann anzuschauen und ihn zu identifizieren. Sie habe aber weggeschaut,
jedoch nachdem der Mann in den Bus gestiegen sei bestätigt, dass es sich um den
Täter handle (Akten S. 58 f.). Sie sei zu 85-90% sicher, dass es sich um den
gleichen Mann gehandelt habe (Akten S. 60).
3.4 D____
berichtete am 2. September 2011, sie sei mit ihren Freundinnen durch den
Kohlisteg gelaufen, wobei die anderen beiden einen Schritt vor ihr gegangen
seien. Der Mann sei ihnen entgegen gekommen. Er habe sie angesehen und sei an ihnen
vorbei gelaufen. Er habe beim Kreuzen niemanden aus der Mädchengruppe berührt.
Sie seien weitergegangen und hätten dann alle drei nach hinten geschaut. Sie
hätten gesehen, dass der Mann hinter ihnen stehen geblieben sei und ihnen nachgeschaut
habe. Sie seien daraufhin weitergegangen und dann erneut stehen geblieben; der
Mann habe sie immer noch angeschaut und dabei seine Hose geöffnet. Dabei habe
sie selbst nichts Auffälliges gesehen.
B____ habe
daraufhin gesagt, man solle wegrennen. Dies hätten die anderen beiden Mädchen
dann auch getan. Sie selbst, D____, sei zügig hinter den anderen gelaufen. Auf
Nachfrage gab sie an, der Mann habe sie nicht berührt. Sie habe nur gesehen,
wie er seine Hose geöffnet habe. Weder habe er etwas zu ihnen gesagt, noch ihnen
etwas zugerufen (Akten S. 65 f.).
4.1 Die
drei Belastungszeuginnen gaben ihre Berichte in freier Rede zu Protokoll und
schilderten den Ablauf der Begegnung mit dem Berufungskläger jeweils
detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere den Kerngehalt,
nämlich der Ablauf, wonach sie den Berufungskläger an der besagten Stelle
kreuzten, weitergingen, wiederholt stehen blieben um zurückzuschauen und ihn schliesslich
mit entblösstem Glied in der Hand sahen, sowie sein Winken mit der Hand haben sowohl
B____ als auch C____ übereinstimmend geschildert, während D____ lediglich
gesehen habe, wie der Berufungskläger seine Hose geöffnet habe. Trotz ihrer
Konstanz wirken die Schilderungen der drei Mädchen nicht stereotyp oder
abgesprochen. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, dass
sich die Aussagen zwar nicht in allen, jedoch in den wesentlichen Punkten
decken (Urteil E. 2 S. 4-6). So berichteten sie übereinstimmend, sie seien nach
einem ersten Zurückschauen weiter gegangen, bevor sie erneut stehen geblieben
und zurückgeschaut hätten. Es fällt bei den Aussagen auf, dass diese nicht etwa
gleich lauten, sondern dass jedes einzelne der Mädchen ein eigenes Erlebnis
beschreibt (vgl. dazu Auss. D____ Akten S. 217 [a.F., ob ihre Freundinnen dasselbe
gesehen haben]: „Das weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht, ob sie zum selben
Zeitpunkt geschaut haben wie ich.“). Dass jedes der beteiligten Kinder die
Situation hinsichtlich Sichtbarkeit des Geschlechtsteils, Bewertung der
Bedrohlichkeit des Vorfalls und persönlicher Gefühle unterschiedlich und aus
seiner eigenen Perspektive geschildert hat, spricht gegen die Vermutung der
Verteidigung, dass sie sich abgesprochen hätten, und für die Wahrheit ihrer
Darstellungen.
4.2 B____
und C____ haben ein Signalement des Täters abgegeben (Akten S. 38). Dieses hat
die Vorinstanz zwar als teilweise missverständlich - namentlich bezüglich der
Bezeichnung eines Dreitagebarts als Vollbart (Akten S. 206, 216, 224) – im
Übrigen aber als grösstenteils zutreffend bezeichnet (Urteil E. 2 p. 5). Dem
ist zu folgen. Dabei ist zu beachten, dass die Mädchen den Berufungskläger nur
einige Sekunden lang und nicht aus nächster Nähe gesehen haben. Sie erwähnten
aber namentlich die auffällige Gehbehinderung des Berufungsklägers sowie die
sichtbaren Auswirkungen seiner Alkoholisierung (Auss. C____ Akten S. 205:
„Er lief mega „gwagglig“., Akten S. 206: „Dachte, dass er betrunken sein
könnte.“; Auss. B____ Akten S. 222: „Ich glaube, er war besoffen.“). Dazu
passt, dass er zehn Tage später mit einem Atemalkoholgehalt von 1,68 Promille
von der Polizei angehalten wurde (Rapport Akten S. 43). Auf Veranlassung der
erstinstanzlichen Verfahrensleitung wurde am 14. bzw. am 17. April 2014 eine
Fotokonfrontation durchgeführt. Sowohl B____ als auch C____ erkannten den
Berufungskläger eindeutig als Täter (Akten S. 136, 140, 147 f.). D____ erkannte
ihn als ähnlich, war sich jedoch nicht sicher (Akten S. 153 f.).
4.3 Bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist die Entstehung der Aussage stets mit zu
berücksichtigen. B____ und C____ sind gemäss ihren konstanten Aussagen
unmittelbar im Anschluss an den Vorfall nach Hause gerannt und haben ihren
Eltern von dem Erlebten berichtet. Beide Väter hätten sich anschliessend auf
die Suche nach dem Täter begeben – diese sei indessen erfolglos geblieben. Anschliessend
wurde die Polizei informiert und Strafanzeige erhoben (Polizeirapport Akten S.
34 ff.). Damit deutet auch die Entstehungsgeschichte der Opferaussagen auf
einen realen Erlebnishintergrund hin.
4.4 Der
Berufungskläger wurde am 19. November 2013 zu den Vorwürfen einvernommen. Er
bestritt, jemals seinen Penis in der Öffentlichkeit vor Kindern entblösst zu
haben (Akten S. 81: „Das ist nicht möglich, das habe ich nie gemacht“). Er
bestätigte jedoch, auf dem Weg von seinem Gemüsegarten in Riehen üblicherweise
zu Fuss vom Hörnli durch den Kohlisteg zum Otto Wenk-Platz zu gehen, wo er den
Bus der Linie 31 nach Hause nehme (Akten S. 82 f.). Weiter bestätigte er,
aufgrund einer Diskushernie unter einer Gehbehinderung zu leiden (Akten S. 84).
Dazu passt die Angabe von B____, wonach der Täter gehumpelt habe (Akten S. 50
f.). Er trinke täglich Bier, wobei es aber nicht mehr als zwei bis drei Bier
seien (Akten S. 85; Prot. Berufungsverhandlung S. 2).
4.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Aussagen der Mädchen eine Vielzahl von Realkriterien
aufweisen, was für die Zuverlässigkeit der Aussagen spricht. Ihre konstanten,
stimmigen und anschaulichen Schilderungen, bei denen sie den Berufungskläger nicht
im Übermass belasten, erscheinen überzeugend. Die Vorinstanz hat folglich die
Aussagen der drei Mädchen mit sorgfältiger Begründung zu Recht als glaubhaft
eingestuft (Urteil E. 2 p.3 ff.). Hinzu kommt, dass das abgegebene Signalement
sowohl bezüglich der auffälligen Gehbehinderung als auch bezüglich Grösse,
Alter und Gesichtsbehaarung auf den Berufungskläger zutrifft. Ausserdem haben
sowohl B____ als auch C____ den Berufungskläger nicht nur zehn Tage nach der
Tat auf der Strasse, sondern erneut bei der Fotokonfrontation eindeutig als
Täter erkannt (Akten S. 39 ff., 139, 146). Als weiteres Indiz ist der Umstand
zu werten, dass der Berufungskläger auf dem Weg zu seinem Familiengarten beim
Hörnli zum Tatzeitpunkt regelmässig und zugestandenermassen beim Tatort
verkehrte (Auss. Akten S. 83, 318, Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Als
weiteres, wenn auch nicht besonders aussagekräftiges Indiz wurde bei der am 24.
August 2011 erfolgten Festnahme festgestellt, dass der Berufungskläger eine
einseitig hochgerollte Unterhose trug, aus welcher sein Geschlechtsteil
vollständig herausragte. Dazu gab der Berufungskläger zunächst keine Erklärung
ab (Akten S. 81 ff). Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die
Verteidigung geltend, der Berufungskläger trage seine Unterhose so, weil er in
seinem Garten mangels Toilette in eine Ecke uriniere (Protokoll erstinstanzliche
HV Akten S. 322). Für die Eventualversion der Verteidigung, wonach die Mädchen
den Berufungskläger provoziert hätten und er sie habe ausschimpfen wollen
(Berufungsbegründung p. 3), spricht überhaupt nichts, auch nicht die
Darstellung des Berufungsklägers. Sein durch die Mädchen geschildertes Verhalten
– nämlich das Auspacken des Gliedes aus der Hose – ist zudem nicht vereinbar
mit einer irgendwie gearteten Schelte.
Unter Würdigung
sämtlicher Umstände ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass sämtliche
Indizien auf die Täterschaft des Berufungsklägers hinweisen und damit der
angeklagte Sachverhalt nachgewiesen ist (Urteil E. 2 p. 6).
5.1 Der
objektive Tatbestand von Art. 194 Abs. 1 StGB ist gestützt auf das
Beweisergebnis erfüllt. Der Verteidiger geht fehl in der Annahme, dass der
Tatbestand des Exhibitionismus mit der medizinischen Diagnose des
Exhibitionismus, welche mit einem Krankheitswert, einer medizinischen
Behandlung und mehrheitlich mit wiederholten Taten verbunden ist,
übereinstimmt. Vielmehr ist das individuelle konkrete Krankheitsbild des
jeweiligen Täters für die Subsumierung unter den Tatbestand unerheblich. Voraussetzung
ist einzig ein Handeln aus sexueller Motivation (Meng, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 194 N 4 m. H.). Damit stellt Art. 194 StGB
jede Entblössung aus sexueller Motivation unter Strafe, gleichgültig, ob der
Täter solche Handlungen regelmässig oder zum ersten Mal begeht, ob ein
krankhafter Zustand vorliegt oder ob er mit seiner Ehefrau ein unauffälliges
Sexualleben pflegt.
5.2 In
subjektiver Hinsicht muss der Täter ausdrücklich beabsichtigen, dass das
Opfer ihn und die exhibitionistische Handlung sieht. Es ist deshalb eine
Absicht erforderlich. Blosser Eventualvorsatz genügt nicht (Meng, a.a.O., Art. 194 N 25 m.H.). Vorliegend
muss die sexuelle Motivation der Handlung des Berufungsklägers klar bejaht
werden, insbesondere in Verbindung mit dem Winken mit der Hand, welches alle
drei Mädchen als Aufforderung zum Näherkommen interpretierten. Dazu erklärte B____
am 7. Oktober 2014: „Er zeigte ja so drauf. Ich finde es war eine sexuelle
Ding.“ (Akten S. 230).
6.1 Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht besonders schwer. Zwar entblösste
er sein Geschlechtsteil vor drei Kindern in der frühen Pubertät, welche sich
aufgrund ihres Alters und ihrer mangelnden Erfahrung durch eine solche Handlung
eher überrumpeln und schockieren lassen als Erwachsene. Sein Vorgehen, indem er
sich am helllichten Tag auf offener Strasse gleich drei Mädchen präsentierte,
ist aber nicht als besonders raffiniert oder geschickt zu bezeichnen. Die Opfer
hatten die Möglichkeit, sich dem Geschehen unmittelbar durch Weglaufen zu
entziehen. Damit liegt im Rahmen exhibitionistischer Handlungen eine eher
leichte Tat vor. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 15
Tagessätzen ist dem Tatverschulden angemessen.
6.2 Allerdings
ist zu berücksichtigen, dass seit der Tat beinahe fünf Jahre vergangen sind und
sich der Berufungskläger in dieser Zeit wohlverhalten hat (vgl. aktueller
Strafregisterauszug vom 15. März 2016). Dies führt zu einer Strafmilderung
gemäss Art. 48 lit. e StGB, da über zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist
von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verstrichen sind (vgl. BGE 115
IV 95 E. 3 S. 96). Dabei ist wesentlich, dass der Berufungskläger das Verfahren
nicht durch eigene Handlungen verzögert oder verlängert hat. Für die
schleppende Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich. So wurde der
Berufungskläger bereits zehn Tage nach der Tat identifiziert und
erkennungsdienstlich behandelt. Jedoch wurde er erst zwei Jahre später am 19. November
2013 erstmals zu den Vorwürfen einvernommen. Die durch die Verfahrensleitung
des Strafgerichts angeordnete Videokonfrontation mit den Opfern konnte gar erst
drei Jahre nach der Tat stattfinden. So sind ohne nachvollziehbaren Grund
zwischen der Tat und dem erstinstanzlichen Schuldspruch über dreieinhalb Jahre
verstrichen. Damit ist eine erhebliche Strafreduktion wegen übermässig langer
Verfahrensdauer gerechtfertigt. Der lange Zeitablauf seit den Taten und das
Wohlverhalten des Berufungsklägers in dieser Zeit führen somit zu einer Strafreduktion
von zehn Tagessätzen.
6.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von fünf
Tagessätzen verurteilt wird. Die Höhe des Tagessatzes ist nicht angefochten
worden und wird in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf CHF 110.–
festgesetzt. Als Ersttäter wird dem Berufungskläger praxisgemäss der bedingte
Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt.
7.1 Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als entgegen dem
vorinstanzlichen Urteil das Strafmass auf die Hälfte reduziert worden ist. Bei
diesem Ausgang des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger für das
Berufungsverfahren umständehalber keine Kosten auferlegt. Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr hat er hingegen gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO zu tragen, da der Schuldspruch wegen Exhibitionismus bestätigt wird.
7.2 Da
der Berufungskläger privat verteidigt ist, steht ihm zudem gemäss Art. 429 Abs.
1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung zu. Mangels Einreichung einer
Honorarnote ist der Aufwand des Verteidigers auf sechs Stunden (inklusive
Auslagen) zu schätzen. Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens wird die
Parteientschädigung um zwei Drittel reduziert. Es wird dem Berufungskläger
somit eine Parteientschädigung von CHF 500.– (zwei Stunden zu CHF 250.–),
zuzüglich MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: A____ wird des Exhibitionismus
schuldig erklärt und verurteilt einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF
110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
in Anwendung von Art. 194 Abs. 1, 42 Abs.
1, 44 Abs. 1 und 48 lit. e des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von 574.30 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 400.–. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren gehen zu Lasten
der Gerichtskasse.
Dem Berufungskläger wird für das
zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.–
(inkl. Auslagenersatz) zuzüglich 8% MWST von CHF 40.– aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.