Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.6
ENTSCHEID
vom 7. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
Dr. Olivier Steiner und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...]
Rechtsanwalt
[…]
gegen
lic. iur. B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch Dr. [...] Advokatin
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde vom
- November 2015
betreffend Erbteilung
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
sind die beiden einzigen Erben des am 17. September 2008 verstorbenen Dr. C____.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. November 2012 ein Schlichtungsgesuch
ein und verlangte die Teilung des Nachlasses. In der Folge fanden mehrere Schlichtungsverhandlungen
statt, anlässlich derer diverse Nachlassgegenstände per Realteilung zwischen
den Parteien aufgeteilt wurden. Umstritten blieb jedoch insbesondere, ob in
Bezug auf eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft und einzelne Schmuckstücke
eine Einigung im Sinn eines Teilungsvertrages erzielt werden konnte.
Mit Entscheid
vom 25. November 2015 stellte die Schlichtungsbehörde fest bzw. nahm im
Entscheiddispositiv zu Protokoll, worüber sich beide Parteien einig seien bzw.
inwieweit eine Realteilung erfolgt sei. Eine Einigung sei demnach insbesondere
auch über die Zuteilung und den Anrechnungswert der fraglichen Liegenschaft erfolgt.
Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid wurde den Parteien
am 1. Februar 2016 mit schriftlicher Begründung zugestellt. Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 11. Februar 2016 Beschwerde. Mit Eingabe vom
4. Mai 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein. Die
Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie von Belang sind,
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Angefochten ist
ein Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 25. November 2015, gegen den der
Beschwerdeführer entsprechend der im Entscheid erfolgten Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht. Zur Behandlung
der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]).
2.1 Zunächst
ist die Frage zu klären, ob sich die Beschwerde gegen ein gültiges
Anfechtungsobjekt richtet und damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin schliessen nicht
aus, dass dem angefochtenen Entscheid die Bedeutung einer Abschreibung des Verfahrens
zufolge Vergleichs bzw. Gegenstandslosigkeit zukommt (Beschwerde, Rz. 33;
Beschwerdeantwort, S. 9). Umstritten ist hierbei, ob sich die Parteien im Sinn
eines gerichtlichen Vergleichs geeinigt haben. Der Beschwerdeführer bestreitet
das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs aufgrund der fehlenden
Unterzeichnung des Protokolls durch die beiden Parteien (Beschwerde, Rz. 32
f.). Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass ein Schlichtungsverfahren
„grundsätzlich“ durch Erteilung der Klagebewilligung oder durch ein Protokoll
ende. Vorliegend sei zwischen den Parteien jedoch eine Einigung erfolgt und das
Protokoll über die erzielte Einigung werde durch den Entscheid der
Schlichtungsbehörde ersetzt (Beschwerdeantwort, S. 9).
Art. 208 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sieht für den Fall, dass es
zu einer Einigung unter den Parteien kommt, vor, dass die Schlichtungsbehörde
die Einigung protokolliert und von den Parteien unterzeichnen lässt. Ein von
den Parteien unterzeichnetes Protokoll existiert im vorliegenden Fall nicht,
weshalb die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht erfüllt ist. Die fehlende Unterschrift
der Parteien hat die Unwirksamkeit der Parteierklärung bzw. die Mangelhaftigkeit
einer darauf gestützten Abschreibung des Verfahrens zur Folge (Entscheid des
Obergerichts ZH vom 16. September 2015, RU150047 E. 4.a; Honegger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 208 N 4). Die Schlichtungsbehörde kann
das Erfordernis der Unterschrift der Parteien nicht durch einen Entscheid ersetzen.
Zwischen den Parteien ist mit anderen Worten kein gerichtlicher Vergleich zustande
gekommen, der eine Abschreibung des Verfahrens rechtfertigen würde.
2.2 Zu
verneinen ist sodann auch das Zustandekommen eines aussergerichtlichen
Vergleichs. Gemäss Art. 634 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;
SR 210) bedarf der Teilungsvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen
Form. Ein aussergerichtlicher Vergleich im Sinn eines Teilungsvertrags ohne Unterschrift
der Parteien ist somit ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Art. 13 Abs. 1 des
Schweizerisches Obligationenrechts [OR; SR 220]). Da ein solches
Schriftstück im vorliegenden Fall fehlt, liegt auch kein gültiger
aussergerichtlicher Teilungsvertrag vor, der eine Abschreibung des Verfahrens
rechtfertigen würde.
2.3 Zu
prüfen ist schliesslich, ob es sich beim Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 25. November
2015 (auch abgesehen vom Entscheid betreffend die Verfahrenskosten gemäss
Dispositivziffer 8) tatsächlich um einen Entscheid im Sinn eines
Anfechtungsobjekts zur Beschwerde handelt. Die diesbezüglichen Ausführungen in
der Entscheidbegründung, wonach es sich um einen „Vorentscheid“ handle, mit dem
zu Protokoll genommen werde, welche Teile der Erbschaft des Vaters der beiden
Parteien unter der Leitung des Schlichters zwischen ihnen aufgeteilt worden
seien (Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 25. November 2015, E. 1),
sind nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer verneint eine Entscheidkompetenz der
Schlichtungsbehörde im vorliegenden Fall (Beschwerde, Rz. 30 f.). Die
Beschwerdegegnerin ist einerseits der Auffassung, dass es am Anfechtungsobjekt
fehle (Beschwerdeantwort, S. 13); andererseits führt sie aus, dass die
Funktion des angefochtenen Entscheids in der Feststellung liege, dass der
Nachlass vollständig geteilt sei (Beschwerdeantwort, S. 12).
Gemäss Art. 238
ZPO enthält ein Entscheid die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts
bzw. der Schlichtungsbehörde (lit. a), den Ort und das Datum des Entscheids
(lit. b), die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung (lit. c), das Dispositiv
(lit. d), die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen
ist (lit. e), eine Rechtsmittelbelehrung (lit. f), gegebenfalls die Entscheidgründe
(lit. g) und die Unterschrift des Gerichts (lit. h). Der vorliegend
angefochtene Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 25. November 2015 enthält die
Bezeichnung „Entscheid“, die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Bezeichnung
der Parteien und ihrer Vertretung, Erwägungen, ein Entscheiddispositiv, die
Unterschrift der erkennenden Behörde sowie eine Rechtsmittelbelehrung und weist
damit alle wesentlichen Inhalte (vgl. Art. 238 ZPO) sowie die äussere Erscheinung
eines Entscheids auf. In der Rechtsmittelbelehrung wird explizit auf die
Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, das
angefochtene Objekt als Entscheid und damit als gültiges Anfechtungsobjekt zu
betrachten. Liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor und sind auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt (vgl. E. 1), ist auf die
Beschwerde einzutreten.
Der
Beschwerdeführer kritisiert in der Sache, dass die Schlichtungsbehörde mit dem
angefochtenen Entscheid ihre Kompetenz überschritten habe. Die Kompetenz zur
Fällung eines Entscheids komme der Schlichtungsbehörde nur ausnahmsweise zu,
und zwar in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von
maximal CHF 2‘000.– und unter dem Vorbehalt, dass die klagende Partei einen
entsprechenden Antrag stellt (Beschwerde, Rz. 30 f.). Die
Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, dass das Schlichtungsverfahren
„grundsätzlich“ durch Erteilung der Klagebewilligung oder durch ein Protokoll
ende; im vorliegenden Fall werde das Protokoll über die erzielte Einigung durch
einen Entscheid ersetzt (Beschwerdeantwort, S. 9).
Gemäss Art. 212
Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis
zu einem Streitwert von CHF 2‘000.– entscheiden, sofern die klagende Partei
einen entsprechenden Antrag stellt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
gegeben. Einerseits ist die Streitwertgrenze von CHF 2‘000.– offensichtlich
überschritten (vgl. Beschwerde, Rz. 31). Andererseits fehlt es an einem entsprechenden
Antrag der klagenden Partei. Erlässt die Schlichtungsbehörde trotz des Fehlens
der Voraussetzungen gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO einen Entscheid, so
ist dieser von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben und der Fall ist zur
Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens bzw. zur Ausstellung der Klagebewilligung
an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen (Schrank,
Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.
Basel 2015, Rz. 640; vgl. auch Entscheid des Obergerichts AG vom 24. April
2012, ZVE.2014.4, CAN 2013 Nr. 35). Der angefochtene Entscheid (inklusive
Kostenentscheid gemäss Dispositivziffer 8) ist folglich aufzuheben und der Fall
ist zur Fortsetzung des Schlichtungsverfahrens bzw. zur Erteilung der
Klagebewilligung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber werden den
Parteien für das Beschwerdeverfahren aber keine Gerichtskosten auferlegt. Jedoch
schuldet die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung.
Diese wird gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 14 (Grundhonorar)
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 analog (Reduktion bei Beschränkung des
Verfahrens auf einzelne Streitpunkte), § 10 Abs. 2 analog (Reduktion
bei summarischen Verfahren) und § 12 Abs. 2 (Abzug im Beschwerdeverfahren)
der Honorarordnung (HO, SG 291.400) mit CHF 4‘000.– einschliesslich
Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Schlichtungsbehörde angewiesen, das
Schlichtungsverfahren weiterzuführen und gegebenenfalls die Klagebewilligung auszustellen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF
320.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.