Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2015.22
URTEIL
vom
27. April 2016
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi ,
Dr. Jeremy Stephenson ,
MLaw Jacqueline Frossard,
Dr.
Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten
durch lic. iur. [...]
B____ Anschlussberufungsklägerin
Opfer
1
C____ Anschlussberufungsklägerin
Opfer
2
D____ Anschlussberufungskläger
Opfer
3
E____ Anschlussberufungsklägerin
Opfer
4
alle
vertreten durch [...]
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatklägerin
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 26. September 2014
betreffend Mord, mehrfachen versuchten
Mord, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe),
Sachbeschädigung, mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe), Nötigung, versuchte
Nötigung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer)
vom 26. September 2014 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter/Berufungskläger)
des Mordes, des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen versuchten einfachen
Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung,
der versuchten Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der
Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 500.– und überdies zur
Bezahlung von Verfahrenskosten, Genugtuungssummen und Schadenersatz verurteilt.
Vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten wurde
der Beschuldigte freigesprochen. Eine am 20. Juni 2012 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2
Jahre, wurde vollziehbar erklärt.
Mit rechtzeitig erklärter und
begründeter Berufung hat der Beschuldigte beantragt, das erstinstanzliche
Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an ein
unvoreingenommenes Strafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der
Beschuldigte von den Vorwürfen des Mordes, des mehrfach versuchten Mordes, der
mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der
Nötigung, der versuchten Nötigung, der Drohung und der Sachbeschädigung
freizusprechen und wegen fahrlässiger Tötung, eventualiter eventualvorsätzlicher
Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie wegen des Vergehens und der
Übertretung gegen das Waffengesetz zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe
zu verurteilen. Die dem Beschuldigten auferlegten Genugtuungszahlungen seien
neu zu beurteilen. Alles unter o/e- Kostenfolge, wobei dem Beschuldigten die
amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. B____ (Anschlussberufungsklägerin 1)
hat beantragt, der Beschuldigte sei zu Schadenersatz infolge Erwerbsausfalls
von CHF 627‘254.– zu verurteilen; heute noch unbekannte oder nicht
bezifferbare Mehrforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. C____ (Anschlussberufungsklägerin
2) hat beantragt, der Beschuldigte sei zu Schadenersatz von CHF 237‘741.–
zu verurteilen; allfällig noch unbekannte oder nicht bezifferbare
Mehrforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Beiden Opfern sei
weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Übrigen sei das
erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft hat die
kostenfällige Abweisung der Berufung und das Nichteintreten auf die gestellten Beweisanträge,
eventuell deren Abweisung beantragt. Am 22. April 2016 hat der
Berufungskläger ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der Kammer gestellt,
welches zu Beginn der Hauptverhandlung in einem separaten Entscheid beurteilt
wurde. An der Hauptverhandlung ist der Beschuldigte persönlich befragt worden.
Seine Verteidigung sowie die weiteren Parteien sind zum Vortrag gelangt. Es
wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Auf die form- und fristgerecht
erhobene Berufung des durch den angefochtenen Entscheid berührten und zur
Berufung legitimierten Beschuldigten ist einzutreten (Art. 382 i.V.m.
Art. 398 f. StPO). Gleiches gilt grundsätzlich für die
Anschlussberufungen der Geschädigten im Zivilpunkt (Art. 382 i.V.m.
Art. 401 und 339 StPO; vgl. aber E. 6.3). Berufungsgericht ist das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Es überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in
den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Freispruch des Berufungsklägers
vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten ist ebenso
unbestritten, wie die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie
Übertretung des Waffengesetzes. Es ist insoweit von Teilrechtskraft auszugehen.
2.1 Dem erstinstanzlichen Urteil liegt im Wesentlichen
folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1.1 Der Berufungskläger lernte Anfangs
September 2009 im Zusammenhang mit Scheidungsvorbereitungen von seiner
damaligen Schweizer Ehegattin die in Deutschland geborene und aufgewachsene,
türkischstämmige Anschlussberufungsklägerin 1 kennen. Diese war ebenfalls
bereits einmal verheiratet gewesen und lebte seit 2006 in Basel, wo sie als
pharmatechnische Assistentin arbeitete. Kurz nach ihrem Kennenlernen liess sich
der Berufungskläger von seiner Ehefrau scheiden und zog zur
Anschlussberufungsklägerin 1 nach Basel. Das Paar heiratete am
22. Mai 2010 traditionell und am 5. Juli 2010 standesamtlich. Mit
finanzieller Unterstützung seiner Ehefrau eröffnete der Berufungskläger im Juli
2010 eine Baklava-Bäckerei in Basel, welche aber nur mässig erfolgreich war. Am
19. Februar 2012 kam die gemeinsame Tochter E____
(Anschlussberufungsklägerin 4) zur Welt.
2.1.2 Bereits vor der Eheschliessung und
auch danach soll es – nicht zuletzt wegen der früheren Beziehungen der recht
liberal aufgewachsenen Anschlussberufungsklägerin 1 sowie des Umstands,
dass sie Männer häufig über das Internet kennengelernt hatte – oft zu Spannungen
zwischen den Ehegatten gekommen sein, welche schliesslich in (teilweise hier
angeklagten) Drohungen und tätlichen Übergriffen des eifersüchtigen und einen ausgeprägten
Kontrollwahn an den Tag legenden Berufungsklägers gemündet haben sollen. So soll
er seine Ehefrau gemäss ihren Schilderungen namentlich in einer nicht näher
ermittelbaren Nacht Angangs 2010 unter Zufügung massiver Gewalt gezwungen haben,
eine Liste aller Männer zu erstellen, mit welchen sie je freundschaftlichen
oder intimen Kontakt gehabt hatte. Am 20. September 2012 wandte sich die
Anschlussberufungsklägerin 1 erstmals telefonisch an die Opferhilfe und
äusserte, dass sie von ihrem Mann wiederholt geschlagen worden sei und sich
scheiden lassen wolle. Er habe gedroht, ihr bei einer Trennung das Kind
wegzunehmen, mit den Worten, dass er ihm lieber den Kopf abhacken würde, als es
ihr zu überlassen. Da sie grosse Angst habe, wünsche sie einen Platz im
Frauenhaus. Auf Rat der Opferhilfe begab sich die Geschädigte noch am selben
Tag in Begleitung ihres Vaters in die Eheaudienz des Zivilgerichts und beantragte
die Trennung. Auch hier berichtete sie, dass es in der Ehe zu viel Gewalt
gekommen, und dass der Berufungskläger am Vortag „ausgetickt“ sei und das
Baby geschüttelt habe. In der Folge wurde der Anschlussberufungsklägerin 1
vorsorglich die Obhut über ihre Tochter zugeteilt und hielt sie sich für rund
einen Monat, bis zum 20. Oktober 2012, im Frauenhaus auf. Dort äusserte sie
ebenfalls ihre Angst vor dem Berufungskläger und berichtete über zunehmende
psychische und physische Gewalt. Anlässlich der Trennungsverhandlung vor dem
Zivilgericht vom 15. Oktober 2012 einigten sich die Parteien auf die
Obhuts- und Wohnungszuteilung an die Anschlussberufungsklägerin 1 und auf
ein wöchentliches Besuchsrecht des Berufungsklägers für die Tochter jeweils am
Samstagnachmittag. Ende Oktober 2012 begab sich der Berufungskläger zu seiner
Familie in die Türkei, von wo er aufgrund des laufenden Eheschutzverfahrens am
22. November 2012 zurückkehrte.
Am 8. Dezember 2012 unternahm der
Berufungskläger einen Versuch, sich mit seiner Ehefrau zu versöhnen. Er begab
sich deshalb am Samstag Nachmittag mit Geschenken zur Wohnung seiner Ehefrau.
Nach eigenen Angaben herrschte indes eine sehr frostige Atmosphäre und man habe
ihn allseits angesehen „wie einen Hund“. Tags darauf, am 9. Dezember 2012,
kam es schliesslich in der Wohnung der Anschlussberufungsklägerin 1
unbestrittenermassen zur in der Hauptsache angeklagten Bluttat, anlässlich
welcher der Vater der Anschlussberufungsklägerin 1, G____, durch mehrere,
aus der Waffe des Berufungsklägers abgefeuerte Schüsse getötet und diese sowie
ihre Mutter (die Anschlussberufungsklägerin 2) schwer verletzt wurden. Der
Berufungskläger macht geltend, er habe lediglich auf die Beine der Betroffenen
geschossen, um sich vor einem Übergriff zu schützen. Der tödliche Schuss auf
den Schwiegervater habe sich in einem Gerangel um die Waffe gelöst.
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz hat es hingegen als
erwiesen erachtet, dass sich der Berufungskläger, nachdem ein letzter
Versöhnungsversuch noch am Tattag am Widerstand der Schwiegereltern gescheitert
war, unter dem Vorwand, seine Tochter noch einmal sehen zu wollen mit
Tötungsvorsatz in die Wohnung der Anschlussberufungsklägerin 1 begeben habe.
Er habe auch gewusst, dass sich die Schwiegereltern noch dort aufhalten würden.
Entgegen seiner Darstellung habe er die Trennung der Ehefrau zudem keineswegs
einfach hingenommen, sondern vielmehr versucht, diese mittels massiver Todesdrohungen
und zahlreicher Vermittlungsgespräche von Verwandten und Bekannten zu
verhindern bzw. rückgängig zu machen. So auch am Tattag selbst, an welchem er
unter Vermittlung seines Cousins ein weiteres Gespräch mit seiner Ehefrau
gesucht habe, was die Schwiegereltern aber abgelehnt hätten. Dafür würden
sowohl die Aussagen der Bekannten und Verwandten als auch diejenigen des Berufungsklägers
selbst sprechen. Ausserdem gebe es aus seinem Umfeld, namentlich eines
Mitarbeiters aus der Bäckerei, glaubhafte Hinweise dafür, dass er seine
Schwiegereltern für die ehelichen Schwierigkeiten verantwortlich gemacht und
ihnen übel genommen habe, dass sie ihre Tochter bei ihrem Trennungswunsch
unterstützt hätten. Er habe auch mehrmals geäussert, seine Frau und deren
Eltern umbringen, resp. „mit einer Pistole durchlöchern“, zu wollen.
Es sei sodann nicht glaubhaft, dass
der Berufungskläger am Tattag rein zufällig eine mit 15 Patronen geladene
Pistole und 35 weitere Schuss Munition auf sich getragen habe. Die von ihm
hierfür genannte Erklärung, wonach er sich seit einer Auseinandersetzung im
Jahre 2007 mit seiner damaligen türkischen Lebensgefährtin bedroht gefühlt und
daher stets eine geladene Waffe auf sich getragen habe, sei als
Schutzbehauptung zu werten und werde durch sein Umfeld auch nicht bestätigt. Hinsichtlich
des Tathergangs sei aufgrund der Telefonauswertung ferner erstellt, dass es
bereits kurz nach dem Eintreffen des Beschuldigten am Tatort zur Bluttat gekommen
sei. Dies werde durch die Angaben der Anschlussberufungsklägerin 1 bestätigt,
wonach der Berufungskläger kurz ins Bad gegangen sei, dann seine Tochter zur
(Ur)Grossmutter ins Schlafzimmer gebracht und hierauf sogleich das Feuer auf die
anderen Anwesenden eröffnet habe. In den folgenden Einvernahmen habe die
Anschlussberufungsklägerin den Tathergang im Wesentlichen gleich geschildert. Die
Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 2 seien ebenfalls im Wesentlichen gleichbleibend
und glaubhaft. Namentlich habe auch sie ausgesagt, der Berufungskläger sei aus dem
Badezimmer hinausgetreten und habe im Flur das Feuer auf die
Anschlussberufungsklägerin 1 und den ihr nachgehenden Getöteten eröffnet.
Nach mindestens fünf bis sechs Schüssen sei sie ebenfalls in den Flur gegangen
und habe ihre Angehörigen am Boden liegen sehen. Als sie die Hand des
Beschuldigten habe halten wollen, habe er auf sie geschossen; bei weiteren
Schussversuchen habe es mindestens dreimal „klick“ gemacht; scheinbar habe er
keine Munition mehr gehabt.
Es gebe, so die Vorinstanz, trotz
evidentem Motiv keine konkreten Anzeichen für Absprachen der beiden Überlebenden.
Diese hätten den Sachverhalt vielmehr teilweise unterschiedlich aus ihrer
jeweiligen Sicht geschildert, was gegen eine Ansprache spreche. Gestützt auf
die Opferaussagen sei zudem die Darstellung des Beschuldigten widerlegt, wonach
es vor der Tat zu einer verbalen oder gar tätlichen Auseinandersetzung gekommen
sei und sich die Schüsse unbeabsichtigt gelöst hätten. Dagegen spreche auch das
medizinische Gutachten, welches aufgrund der Einschusswinkel auf ein
dynamisches Geschehen schliessen lasse. Gegen einen körperlichen Übergriff auf
den Beschuldigten würden ferner die fehlenden Spuren an seinem Körper sprechen.
Der kriminaltechnische Untersuchungsbericht zur Waffen- und
Munitionsuntersuchung belege überdies, dass es bei der Schussabgabe zu
Zündstörungen gekommen sei, welche aktiv hätten behoben werden müssen. Dies erkläre
auch die zahlreichen, am Tatort gefundenen Patronen mit Gebrauchsspuren. Klar
gegen eine unbeabsichtigte Schussabgabe spreche ferner, dass der Beschuldigte
die Waffe mindestens einmal nachgeladen haben müsse, was er zugestanden habe. Ferner
müsse er vor oder während der Schussabgabe Zusatzmunition auf sich genommen
haben, was bei einem Angriff gegen ihn ebenfalls nicht möglich gewesen wäre. Gegen
einen solchen spreche auch die Audioaufzeichnung des Notrufs, auf welcher die
Hilfeschreie von zwei Frauen zu hören seien. Schliesslich sei erstellt, dass
der Beschuldigte noch im Hinausgehen auf seine Opfer geschossen habe. Seine Aussagen
bezüglich eines Angriffs auf ihn würden somit nicht zur objektiven Beweislage
passen. Zudem seien sie widersprüchlich. Abgesehen davon, dass er solches in
seiner ersten Einvernahme nicht berichtet habe, sei nicht nachvollziehbar,
weshalb es überhaupt zu einem Angriff gekommen sein soll. Auch die angebliche
„Falle“ werde nicht näher beschrieben und mute realitätsfremd an, zumal die
Angehörigen gemäss seinen Angaben gewusst haben sollen, dass er bewaffnet war.
Erst recht unglaubhaft sei ein körperlicher Angriff, nachdem der Beschuldigte
die Waffe gezogen und eine Ladebewegung gemacht hätte. Weiter leuchte nicht
ein, weshalb er nicht einfach die Wohnung verlassen habe, zumal sein Fluchtweg
nicht versperrt gewesen sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei seine Darstellung,
dass er selbst dann noch körperlich angegangen worden sein soll, als die Opfer
bereits verletzt waren. Dagegen spreche im Übrigen die gebeugte Körperhaltung des
Verstorbenen anlässlich der tödlichen Schussabgabe. Der in der Hauptverhandlung
geltend gemachte Blackout sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei erstellt,
dass der Berufungskläger gezielt und in Tötungsabsicht auf seine Angehörigen
geschossen habe.
2.2.2 Die Handlung des Beschuldigten
erfüllten den Tatbestand des Mordes, bzw. des versuchten Mordes. Allein das Tatmotiv
begründe besondere Skrupellosigkeit. Der Beschuldigte habe aus einer
egoistischen Kränkung heraus aufgrund der Trennung der Ehefrau gehandelt. Das
Motiv, durch die Tat seine Ehre wiederherzustellen, stehe in einem krassen
Missverhältnis zur Rechtsgutsverletzung. Ihm sei zudem das Mordmotiv der Rache
in Form einer Bestrafung der Ehefrau für die von ihr bestimmte Trennung
anzulasten. Die bestehende Beziehungsproblematik lasse die Mordqualifikation
nicht entfallen, zumal der Beschuldigte angesichts seiner wiederholten
Drohungen und Gewalttätigkeiten sowie seines Kontrollzwangs die Hauptschuld am
Scheitern der Ehe trage. Da er zudem eine Waffe zum Treffen mitgenommen habe,
sei er auch für die Eskalation des Konflikts, welchen er bewusst gesucht habe,
verantwortlich. Hinsichtlich der Schwiegereltern stehe das Mordmotiv der Rache
im Vordergrund. Der Beschuldigte habe sie für seine Situation verantwortlich
gemacht, da sie die Ehefrau in ihrem Trennungswunsch unterstützt hätten. Auch
die Umstände der Tatausführung seien Ausdruck einer niederen Gesinnung, zumal der
Beschuldigte seien Opfern zunächst in die Beine geschossen und sie zum
Widerstand unfähig gemacht habe. Dass die Tat nicht lange geplant gewesen sei,
spreche nicht gegen die Mordqualifikation.
2.3 Der Berufungskläger wendet sich gegen sämtliche
Schuldsprüche. In seinem Hauptstandpunkt macht er formelle Fehler geltend,
welche das bisherige Verfahren als gegen Art. 6 EMRK verstossend
erscheinen liessen.
2.3.1 In formeller Hinsicht macht der
Berufungskläger zunächst geltend, er habe seit Beginn der Untersuchung eine
mediale Vorverurteilung erfahren, welche dazu geführt habe, dass die
Staatsanwaltschaft und das mehrheitlich aus Laienrichtern bestehende erstinstanzliche
Gericht die geforderte Objektivität nicht gewahrt hätten. Sodann habe die
Staatsanwaltschaft seine Teilnahmerechte, insbesondere das Konfrontationsrecht systematisch
missachtet, da ihm selber die Teilnahme an Einvernahmen Dritter kein einziges
Mal und seiner Verteidigung nur unzureichend gewährt worden seien. Auch die an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte rein akustische Konfrontation
sei nicht mit Art. 6 EMRK konform. Angesichts der Schwere des im Raum
stehenden Delikts hätte die Staatsanwaltschaft zudem vor der ersten Einvernahme
einer involvierten Person eine Pikettverteidigung des Beschuldigten bestellen
und seine Teilnahmerechte gewähren müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien sämtliche
im Vorverfahren durchgeführten Einvernahmen unverwertbar. Dies müsse für die
belastenden Aussagen der (Ur)Grossmutter insgesamt gelten, weil diesbezüglich
bis heute keine Konfrontation stattgefunden habe. Zur Wahrung eines fairen
Verfahrens sei es unerlässlich, dass mit den Opferzeuginnen sowie mit
sämtlichen Auskunftspersonen resp. Zeugen eine neuerliche Konfrontation durchgeführt
werde. Hinsichtlich des Belastungszeugen [...] (einem Mitarbeiter des
Beschuldigten) habe zudem in den ersten zwei Einvernahmen eine unzulässige,
drohende Einflussnahme durch die einvernehmende Person stattgefunden. Ferner müsse
es zwischen dem Zeugen und der Staatsanwaltschaft informelle Gespräche gegeben
haben, in dem Sinne, dass der Zeuge bei einer Aussage keine strafrechtlichen
Konsequenzen zu gewärtigen habe. Seine Aussagen seien daher nicht verwertbar. Ohnehin
hätte er noch in der Einvernahme vom 15. Februar 2013 nicht als Zeuge
befragt werden dürfen und wäre folglich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage
verpflichtet gewesen.
Die Verteidigung moniert sodann weitere
Verletzungen der Verfahrensrechte. Namentlich sei dem Berufungskläger zu Beginn
eine amtliche Verteidigung verweigert worden. Sodann habe man die Verteidigung
wiederholt (zu) kurzfristig über die Identität der einzuvernehmenden Person informiert.
Ferner hätten mehrere Einvernahmen zeitgleich stattgefunden, was dem
Teilnahmerecht des Beschuldigten zuwiderlaufe. Verschiedentlich seien dessen
Äusserungen zudem ausserhalb von Einvernahmen protokolliert worden, sodass diese
unverwertbar seien. Im Rahmen der medizinischen Begutachtung der Opfer sei das
rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden. Zudem liege über den
Getöteten lediglich ein Kurzgutachten ohne ausführlichen Auftrag vor. Auch die medizinische
Untersuchung des Beschuldigten genüge den gesetzlichen Ansprüchen nicht. Schliesslich
hätte eine psychiatrische Begutachtung angeordnet werden müssen, da angesichts
des inkriminierten Tatvorgehens und der Aussagen von Zeugen erhebliche Zweifel
an der Schuldfähigkeit des als ruhig, freundlich und besonnen beschrieben
Beschuldigten bestünden.
2.3.2 Materiell kritisiert der
Berufungskläger hinsichtlich der Vorwürfe der angeblichen Drohungen (AS. I.2.1)
eine Verletzung des Akusationsprinzips, indem der Anklagesachverhalt zeitlich
unbestimmt und der eigentliche Tatvorwurf, „das Leben [der
Anschlussberufungsklägerin 1] zu zerstören“, diffus seien. Zudem würden
nicht alle Tatbestandsmerkmale geschildert. Bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang
mit häuslicher Gewalt und der Sachbeschädigung werde sodann die
Unschuldsvermutung verletzt, da die Vorinstanz einzig auf die diffusen, wenig
konkreten und widersprüchlichen Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1
abgestellt habe.
Hinsichtlich des Mordvorwurfs bestreitet
der Berufungskläger den Tötungs- resp. Mordvorsatz. Er macht geltend, die
Vorinstanz habe sich zu sehr auf die – nicht verwertbaren – Opferaussagen und
die Vorgeschichte, anstatt auf die objektive Beweislage gestützt. Zwar sei
erstellt, dass er eine Vielzahl von Schüssen abgefeuert habe, dies jedoch
erwiesenermassen ausschliesslich auf den unteren Körperbereich der Opfer. Dies
gelte, mit Ausnahme des tödlichen Schusses in den Brustkorb, auch für den Getöteten.
Die Überlebenden hätten sich zudem nicht in konkreter Lebensgefahr befunden. Überhaupt
passe das Verletzungsbild nicht zum Vorwurf eines geplanten, den Tod
beabsichtigenden Niederschiessens, sondern liefere vielmehr ein Indiz dafür,
dass lebensbedrohliche Verletzungen des Oberköpers hätten vermieden werden
sollen. Von einem zufälligen Verletzungsbild sei angesichts der Schusszahl
nicht auszugehen. Zur tödlichen Verletzung sei es offensichtlich in einem dynamischen,
als Gerangel geschilderten Geschehen gekommen. Gestützt auf das objektive Beweisergebnis
könne daher nicht auf Vorsatz geschlossen werden, zumal es keinen Beweis dafür
gebe, dass tödliche Schüsse auf die beiden anderen Opfer einzig aufgrund von
Zündstörungen unterblieben seien. Gegen eine geplante Tötung spreche, dass der
Beschuldigte vor der Tat seine Schuhe ausgezogen habe, zumal dies seine Flucht hätte
erschweren können. Ebenso wäre es in einer derart emotionalen Ausnahmesituation
lebensfremd, vor der geplanten Tat ein belangloses geschäftliches Telefonat zu
führen. Die vorinstanzlich vertretene Mordthese lasse sich objektiv nicht
aufrechterhalten und stütze sich einzig auf die Aussagen der Opferzeuginnen.
Diese würden aber zahlreiche
Widersprüche enthalten und seien pauschal ausgefallen. So würden die beiden
Opfer den Sachverhalt selbst im Kerngeschehen unterschiedlich und zudem im
Verlauf der Einvernahmen verschieden darstellen. Namentlich habe die
Anschlussberufungsklägerin 2 in ihrer ersten Einvernahme keine
(versuchten) Schüsse des Beschuldigten auf ihren Oberkörper im Sinne einer
finalen Exekution geschildert, sondern lediglich von mehreren Schussversuchen
gesprochen. Details habe sie erst später, als bereits Absprachen stattgefunden
hätten, erwähnt. Damit unvereinbar sei zudem die Darstellung der Anschlussberufungsklägerin 1,
wonach der Beschuldigte ihrer Mutter die Waffe an den Kopf gehalten und
mehrfach abgedrückt haben soll. Schliesslich würden sich auch aufgrund des
kriminaltechnischen Untersuchungsberichts Fragen zum Aussageverhalten der Opfer
stellen. Demnach sei die Zündstörung nicht reproduzierbar und trete
unregelmässig auf. Es sei daher äussert unwahrscheinlich, dass diese gerade im
„finalen Moment“ derart gehäuft aufgetreten sei wie von den Opfern geschildert,
zumal der Beschuldigte nach Verlassen der Wohnung mehrmals hintereinander in
die Luft habe feuern können. Auch sei unklar, ob die Zündstörungen für die
Opfer überhaupt hörbar gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
sei ein Exekutionsversuch nicht erwiesen. Diese habe sich zudem über
offensichtliche Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Nachbarn, welcher einen
letzten Schussversuch des Beschuldigten beim Hinausgehen geschildert habe,
hinweggesetzt. Was der Zeuge effektiv gesehen habe, sei aufgrund seiner divergierenden
Aussagen völlig unklar. Angesichts der von der Vorinstanz angenommenen
Mordthese sei schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte
seine angeblich final geplante Tat nicht „vollendet“ habe, sei es durch
Behebung der Zündstörung oder mit anderen Mitteln. Mangels eines
Tötungsvorsatzes sei er vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.
In der Folge sind zunächst die
formellen, alsdann die materiellen Einwände des Berufungsklägers zu prüfen
(E. 3, 4 und 5) und schliesslich ist auf seinen Antrag auf eine
psychiatrische Begutachtung einzugehen (E. 6.1). Soweit die
Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht moniert, die erst in der Berufungsbegründung
gestellten Beweisanträge seien verspätet, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar sieht
Art. 399 Abs. 3 StPO solches vor. Jedoch steht Art. 389 Abs. 3 StPO in
einem gewissen Spannungsverhältnis zu dieser (strikten) Bestimmung. Nach der
letztgenannten Bestimmung hat die Rechtsmittelinstanz Beweise
erforderlichenfalls von Amtes wegen zu erheben. Eine Beweisergänzung oder
Wiederholung von bereits erhobenen Beweisen ist daher auch durch die
Berufungsinstanz jederzeit zulässig (Eugster,
Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 5). Wenn die
Verteidigung erst in der Berufungsbegründung – oder gar erst im Plädoyer – auf
ihrer Ansicht nach fehlerhaft erhobene Beweise hinweist, so hat das
Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beweise richtig erhoben
worden sind oder ob sie, weil mangelhaft, nachgeholt werden müssen. Es sind daher
alle Anträge bzw. Rügen sowie die Frage nach der Verwertbarkeit der erhobenen
Beweise im Einzelfall zu prüfen.
3.1 Die Verteidigung moniert zunächst eine Verletzung
des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufgrund medialer Vorverurteilung des
Berufungsklägers.
Dem kann nicht gefolgt werden. Keines der
genannten Beispiele medialer Präsenz betrifft eine Mitteilung der
Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts. Die beanstandeten Textpassagen stammten
vielmehr allesamt von Journalisten und spiegeln auch nicht den Wortgebrauch der
Staatsanwaltschaft oder der Gerichte wider. So hat insbesondere das
Strafgericht den Fall in seiner Pressemitteilung als „Tötungsdelikt an der […]-strasse
vom 9. Dezember 2012“ angekündigt und damit klar jede reisserische Betitelung
vermieden. Hingegen ist es unvermeidlich und den Behörden nicht anzulasten, dass
bei einem spektakulären Kapitalverbrechen, wie dem hier zu beurteilenden, die
Medien auf den Plan treten. Die Strafbehörden haben aber generell keinen
Einfluss darauf, wie ausgewogen bzw. zurückhaltend oder aggressiv Medien
berichten und woher sie ihre Informationen beziehen. Die Art der
Berichterstattung fällt vielmehr aus rechtsstaatlichen Gründen unter den
Schutzbereich der Medienfreiheit, und ist einer „Zensur“ durch die
Strafbehörden entzogen. Umgekehrt kann aber die Art der Berichterstattung die Unvoreingenommenheit
der Strafbehörden und Gerichte nicht berühren. Die Befürchtung der Verteidigung,
wonach sich das Richtergremium durch die Medienberichterstattung „erheblich
[habe] beeinflussen lassen“, lässt zudem ausser Acht, dass vorliegend kein
Geschworenengericht wie im angelsächsischen Raum üblich, sondern ein Gericht
bestehend aus auf Amtszeit gewählten Berufsrichtern und nebenamtlichen
Richter/innen getagt hat. Derart zusammengesetzte Gerichtskammern besitzen genügend
Erfahrung und Routine sowohl in der Rechtsprechung als auch im Umgang mit der
öffentlichen Meinung und sind in der Lage, zwischen der Berichterstattung in
den Medien und eigentlichen Strafakten zu unterscheiden. Bezüglich des
Hinweises, dass das Gericht mehrheitlich aus besonders beeinflussbaren
Laienrichtern bestanden habe, ist ferner zu präzisieren, dass neben dem
Präsidenten zwar vier nebenamtliche Richter im Einsatz waren, deren zwei aber
über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Jurisprudenz verfügen. Es kann
daher keine Rede davon sein, dass die erstinstanzliche Kammer für die
Beurteilung der vorliegenden Taten fachlich nicht genügend geeignet gewesen
wäre. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer statt auf
die Strafakten auf Medienberichte abgestellt hätte. Der entsprechende Einwand
verfängt daher nicht.
3.2 Der Berufungskläger moniert sodann eine Verletzung seiner
Teilnahmerechte.
3.2.1 Er macht einerseits geltend, dies
sei der Fall, da er bei keiner Einvernahme mit Belastungszeugen oder
Auskunftspersonen persönlich anwesend gewesen sei.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt
werden. Art. 147 Abs. 1 StPO gibt den Parteien zwar das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte anwesend zu
sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen und umfasst auch den
Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N 9). Die Verteidigung scheint
aber zu verkennen, dass auf die Benachrichtigung und die Teilnahme an der
Beweiserhebung in Kenntnis dieser Rechte verzichtet werden kann und dass ein
Verzicht weder einen Anspruch auf Wiederholung entstehen lässt noch zur
Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses führt (Schleiminger
Mettler, BSK, a.a.O., Art. 147 N 11). Der Verzicht ist zudem kein
höchstpersönliches Recht des Beschuldigten, sondern er kann auch vom
Verteidiger ausgehen (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. N 824 Anm. 111).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass Advokat [...], welcher bereits an
der ersten Einvernahme des Berufungsklägers am 10. Dezember 2012 zugegen
war (act. 85, 99, 118), von Anfang an erklärt hat, selber an den
Befragungen teilzunehmen. Er hat aber nie den Beizug des Beschuldigten
beantragt, sondern im Gegenteil klar gemacht, dass sein Klient nicht persönlich
an Einvernahmen teilnehmen werde (vgl. sein Schreiben in act. 130). Dies
stellt einen vom Verteidiger erklärten Verzicht auf die persönliche Teilnahme
des Beschuldigten an (Konfrontations)einvernahmen dar. Solches ist zulässig und
angesichts der konfliktträchtigen Situation auch nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Einwand des
Berufungsklägers trifft es sodann nicht zu, dass auch seine Verteidigung das
Konfrontationsrecht nicht wirksam ausüben konnte, weil ihr systematisch die
Namen der einzuvernehmenden Personen verschwiegen worden wären. Aus den Akten
ergibt sich vielmehr, dass diese der Verteidigung in der Regel bekanntgegeben
waren (vgl. act. 120 f., 126, 135, 147, 149). Nicht im Voraus bekannt
gegeben wurden lediglich die Namen von drei Kunden resp. Kollegen des Beschuldigten,
deren Einvernahmen vom 1. Februar 2013 zeitgleich durchgeführt wurden, um
Absprachen zu vermeiden, sowie der Name einer geschädigten Person und derjenige
eines Zeugen ([...]) anlässlich von Einvernahme vom 11. resp. 15. Februar
2013 (act. 127, 134). Die Termine wurden hingegen in Absprache mit der
Verteidigung festgelegt, und ihr wurden die Eigenschaften der einzuvernehmenden
Personen (Kollegen, Kunden, geschädigte Person, Zeuge) mitgeteilt. Dieses
Vorgehen ist jedoch zulässig. Zum einen besteht kein Anspruch darauf, vor der
Beweisabnahme die Identität des Zeugen oder das Beweisthema zu erfahren (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 147, N 824).
Auf der Vorladung bzw. Mitteilung ist lediglich zu vermerken, ob es sich um
eine Zeugeneinvernahme handelt oder aber um eine Einvernahme des Beschuldigten
selber, eines Opfers etc. Zum andern steht vorliegend fest, dass dem
Beschuldigten die Bekanntgabe der Identität der zu befragenden Personen nicht
generell verweigert wurde, sondern nur im Zusammenhang mit Personen aus einem
„sensiblen“ Umfeld, nämlich aus dem engeren beruflichen und persönlichen Umfeld
bzw. von Landsleuten. Dies war vorliegend sachlich begründet und nachvollziehbar.
Gegenstand der Ermittlungen war eine innerfamiliäre Abrechnung in einem speziellen
kulturellen Setting. Hinzu kommt, dass die Verteidigung bei diesen Einvernahmen
immer anwesend war und, dass insbesondere der vorgenannte Zeuge sowie die
geschädigte Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals mit dem
Beschuldigten – wenn auch indirekt – konfrontiert worden sind. Die Verteidigung
hat zudem in der Hauptverhandlung nach Rücksprache mit dem Beschuldigten entweder
auf Ergänzungsfragen verzichtet oder aber diese gestellt. Sie hat daher von
ihrem entsprechenden Recht Gebrauch gemacht. Von einer systematischen
Verletzung des Teilnahme- resp. Konfrontationsrechts des Beschuldigten kann
keine Rede sein. Vielmehr hat der damalige – übrigens türkischstämmige (irgendwelche
sprachliche Missverständnisse sind also ausgeschlossen) – Verteidiger in Absprache
mit seinem Klienten entschieden, die Teilnahmerechte ohne Beisein des
Beschuldigten wahrzunehmen und er hat diese auch wahrgenommen. Dies ist nicht
zu beanstanden. Dass der neue Verteidiger vor erster Instanz eventuell eine
andere Strategie gewählt und darauf bestanden hätte, dass der Beschuldigte
persönlich bei sämtlichen Einvernahmen anwesend ist, ändert daran nichts.
Nach dem Gesagten hat somit die
Tatsache, dass die Einvernahmen von Opfern oder Zeugen resp. Auskunftspersonen in
der Voruntersuchung „nur“ im Beisein des Verteidigers, nicht aber auch des Beschuldigten
selbst, durchgeführt wurden, nicht deren Unverwertbarkeit zur Folge. Dies scheint
im Übrigen auch die neue Verteidigung nicht wesentlich anders zu sehen, wenn sie
sich ihrerseits ausdrücklich auf die von ihr beanstandete Einvernahme des Zeugen
[...] vom 15. Februar 2013 bezieht, um dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu
ziehen (vgl. Berufungsbegründung, S. 14, Ziff. 20).
3.2.2 Nicht gefolgt werden kann sodann dem Einwand
der Verteidigung, wonach einzelne im Vorverfahren erfolgte Einvernahmen,
insbesondere die Ersteinvernahmen der Opferzeuginnen, nicht verwertbar seien,
weil auch der damalige Verteidiger daran nicht habe teilnehmen können.
Die von der Verteidigung zitierten Befragungen
stammen alle aus dem Zeitraum zwischen dem Tattag, dem 9. Dezember 2012,
und dem 13. Dezember 2012. Zwar ist zutreffend, dass angesichts der
Schwere des in Frage stehenden Delikts und der Festnahme des Berufungsklägers unmittelbar
nach der Tat und Anordnung von Untersuchungshaft die Voruntersuchung materiell
sofort eröffnet wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zahlreiche Untersuchungshandlungen
der Polizei durchzuführen waren. So mussten der Tatort besichtigt und die
Anwesenden unverzüglich befragt werden. Diese Erstbefragungen stellen somit
faktisch polizeiliche Ermittlungshandlungen dar, an welchen kein gesetzliches Teilnahmerecht
der Parteien besteht (vgl. AGE SB.2013.106 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2.2).
Mit Bezug auf die von der Verteidigung kritisierten Ersteinvernahmen der
Opferzeuginnen versteht sich zudem von selbst, dass diese angesichts der
Schwere der erlittenen Verletzungen und der zeitlichen Eile vor den operativen
Eingriffen so schnell wie möglich durchgeführt werden mussten. Eine Absprache
mit einem – zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestimmten – Verteidiger der
beschuldigten Person war faktisch nicht möglich und klarerweise nicht
abzuwarten. Ebenso ist evident, dass nach einem Tötungsdelikt dieses Ausmasses
unverzüglich sämtliche Personen im Umfeld des Tatortes bzw. des Arbeitsortes
der beschuldigten Person kontaktiert und erstmalig befragt werden mussten. Auch
aus den Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO kann kein Anspruch auf
Zuwarten der Behörden mit den Ermittlungen am Tatort bzw. im näheren Täter-
oder Opferumfeld abgeleitet werden. Angesichts der hohen Kollusionsgefahr bei
einem Beziehungsdelikt in einem türkischen Familiensetting und in Berücksichtigung
des Beschleunigungsgebotes war es zudem unumgänglich – nicht zuletzt im
Interesse des Beschuldigten – parallel zum Antrag auf Haft auch die nötigen
Ersteinvernahmen unverzüglich durchzuführen. Im Übrigen wurden alle
anschliessenden Befragungen im Beisein der Verteidigung durchgeführt, soweit
die Ermittlungshandlungen gezeigt hatten, dass die Personen überhaupt Aussagen
zur Sache machen konnten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist dem
Beschuldigten schliesslich auch umgehend, nämlich bereits am 10. Dezember 2012,
ein türkisch sprechender Pikettanwalt als Verteidiger beigeordnet worden
(act. 85, 915). Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft war rechtens und
ist nicht zu beanstanden.
3.3 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann sodann dem
Einwand der Verteidigung, wonach die im Vorverfahren gemachten Aussagen des
Mitarbeiters des Berufungsklägers, [...], nicht verwertbar seien, weil er unter
Druck gesetzt, resp. weil ihm unzulässige Versprechen gemacht worden seien.
3.3.1 Es trifft zu, dass der
Untersuchungsbeamte anlässlich der Ersteinvernahme des damals als Auskunftsperson
befragten [...] vom 10. Dezember 2012 (act. 1120 ff.) schon zu
Beginn recht ungeduldig war. So riet er [...] – nach ersten ausweichenden
Antworten – relativ rasch, „bei der Wahrheit“ zu bleiben und wies ihn darauf
hin, dass es sonst möglicherweise unnötige Probleme geben könnte. Entgegen der
Auffassung der Verteidigung ist darin jedoch keine unzulässige Unterdrucksetzung
der Auskunftsperson zu erblicken. Aus der nachfolgenden Konversation erhellt
vielmehr, dass [...] seine bisher ausweichenden Antworten auf den
entsprechenden Vorhalt damit erklärt hat, dass er „einfach Angst habe, in etwas
reingezogen zu werden, mit was ich gar nichts zu tun habe“. Hierauf hat ihm der
Untersuchungsbeamte zu verstehen gegeben, dass er ihn genau deshalb zur
Wahrheit ermahnt habe, damit nicht ein möglicherweise falscher Verdacht gegen
ihn entstehe (act. 1122). Davon, dass [...] mit Drohungen, Versprechungen,
Täuschungen oder ähnlichem dazu angehalten worden wäre, etwas auszusagen, was
er nicht aussagen wollte, kann keine Rede davon sein. Er wurde lediglich darauf
hingewiesen, dass er sich mit seinen verhüllenden Aussagen möglicherweise einem
falschen Verdacht aussetze. Dieser Vorhalt ist nicht zu beanstanden.
Hinzu kommt, dass die Befürchtung von [...],
in etwas hineingezogen zu werden, besonders naheliegend war. So wusste er
zwischenzeitlich aus den Medien, was vorgefallen war. Es war ihm daher auch
klar, dass er an jenem Tag Chauffeurdienste für den Berufungskläger geleistet resp.
diesen am Tatort abgesetzt hatte und dass unmittelbar nach der Tat ein
Telefonat des Berufungsklägers auf seine Combox eingegangen war. Gemäss seinen
nachfolgenden Aussagen in der Einvernahme wusste er zudem von Todesdrohungen
des Beschuldigten gegenüber seinen Verwandten, hat diese aber nach eigenem
Bekunden nicht ernst genommen und auch nicht gemeldet. Es ist daher
nachvollziehbar, dass er sich einerseits den Vorwurf machte, die Tat nicht
verhindert zu haben und, dass er andererseits Angst hatte, sich in diesem
Zusammenhang strafbar gemacht zu haben (vgl. dazu seine Aussagen
act. 1161). Die nachfolgende Erklärung des Untersuchungsbeamten, wonach
solches nicht der Fall sei, ist zudem – entgegen der Verteidigung des
Berufungsklägers – absolut zutreffend. Es leuchtet nicht ein, inwiefern dieser Hinweis
täuschend oder falsch sein soll, wie die Verteidigung geltend macht. Ebenso
wenig liegt darin das Versprechen von Straffreiheit im Austausch gegen eine Falschaussage:
Wer eine Drohung gegen Dritte nicht ernst nimmt und daher auch nichts vorkehrt
um sie zu verhindern, macht sich nicht strafrechtlich verantwortlich, wenn die
Drohung später in die Tat umgesetzt wird. Ebenso wenig liegt im Fahren zum
Tatort per se eine Tatbeteiligung, oder im – nicht stattgehabten – Chauffieren
vom Tatort eine Begünstigung. Jedoch ist die entsprechende Befürchtung für [...]
als strafrechtlich nicht bewandertem Laien mehr als nachvollziehbar.
3.3.2 Auch im vom Untersuchungsbeamten gegenüber
[...] zu Beginn der zweiten Einvernahme vom 13. Dezember 2012 (act.
1140 ff.) erhobenen Vorhalt, wonach es erhebliche Zweifel an der Wahrheit
seiner bisherigen Aussagen gäbe, liegt keine unzulässige Einflussnahme. Der
Vorhalt ist vielmehr ohne weiteres erklärbar. Der Untersuchungsbeamte bezog
sich hierbei auf die von [...] in der ersten Einvernahme gemachten Angaben zum
Grund für die – zusammen mit dem Berufungskläger und dessen Cousin – gewählte Route
zum Flughafen (act. 1128 f.). Aufgrund der durchgeführten und den
Akten beigelegten Abklärungen hatte sich als falsch erwiesen, dass [...], wie
er sagte, rein zufällig auf dem Weg zum Flughaften am Tatort hätte vorbeikommen
können. Bei der von [...] gewählten Route handelte es sich nämlich nicht um den
direkten Weg zum Flughafen (act. 1135 ff.). Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern hier eine zur Unverwertbarkeit der Aussage führende Einflussnahme der
Untersuchungsperson bestehen soll. Im Übrigen ist die Vorinstanz auch zu Recht
davon ausgegangen, dass [...] bezüglich der Routenwahl nicht die volle Wahrheit
gesagt hat. Er war hier ganz offensichtlich bestrebt, den Cousin des
Berufungsklägers, welcher möglicherweise am Tattag Konkreteres wusste, aus der
Sache rauszuhalten.
3.3.3 Als unzutreffend erweist sich
schliesslich der Einwand der Verteidigung, wonach [...] bei seiner dritten, im
Übrigen im Beisein der Verteidigung durchgeführten, Einvernahme vom
15. Februar 2013 nicht als Zeuge hätte befragt werden dürfen. Gemäss
Art. 178 lit. d StPO darf nur als Auskunftsperson einvernommen werden, wer
als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer damit zusammenhängenden
Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Dies trifft auf [...] zu jenem
Zeitpunkt jedoch klar nicht mehr zu. Wie bereits ausgeführt, war er damals als
Teilnehmer an der untersuchten Straftat, nämlich den vom Berufungskläger
alleine begangenen Tötungsdelikten, auszuschliessen. In Frage gekommen wäre
höchstens eine Begünstigung des Beschuldigten durch Fluchthilfe. Da sich der
Beschuldigte aber unmittelbar nach der Tat der Polizei gestellt hat, ist ein
entsprechender Fluchtplan, an dem [...] allenfalls hätte beteiligt gewesen sein
können, nicht nachweisbar. Darauf hat im Übrigen die Verteidigung selber
hingewiesen. Entgegen ihrer Auffassung gab es daher nach der zweiten Einvernahme
keinen Grund mehr, [...] nicht als Zeugen anzuhören. Seine in der
Voruntersuchung und der Hauptverhandlung gemachten Aussagen sind verwertbar.
3.4 Die Verteidigung rügt im Weiteren, zwar sei an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Konfrontation des Beschuldigten mit den
Opferzeuginnen und den Zeugen [...] und [...] durchgeführt worden, dies jedoch
nur indirekt und daher nicht mit Art. 6 EMRK konform. Dem kann ebenfalls nicht
gefolgt werden.
3.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der
erstinstanzliche Vorsitzende jeweils vor der Zeugenbefragung den Ablauf
erläutert hat, nämlich dergestalt, dass sich der Berufungskläger mit
Dolmetscher in einem Nebenraum befinde und die Befragung akustisch mitverfolgen
werde (vgl. dazu Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, act. 2263).
Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die amtliche Verteidigung im Anschluss an
die Befragung Fragen stellen werde, mit dem Beschuldigten Rücksprache nehmen
könne und weitere Fragen formulieren dürfe (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, act. 2272, 2278, 2279, 2294/5, 2299, 2304 f.,
2313). Der Berufungskläger resp. sein Verteidiger hat von diesem Recht sodann zum
Teil Gebrauch gemacht, zum Teil nicht, insbesondere nicht im Nachgang zu den
Depositionen des Zeugen [...] (act. 2294 unten, 2295 oben). Einzig die
Auskunftsperson D____ wurde direkt konfrontiert (act. 2280 ff.). Es ist zu
betonen, dass weder der Berufungskläger selber noch sein damaliger Verteidiger die
Art der Konfrontation beanstandet haben. Sie waren vielmehr offensichtlich
damit einverstanden, dass die meisten Auskunftspersonen resp. Zeugen indirekt
konfrontiert werden. Wenn nun aber der erste Verteidiger angesichts der Bluttat
in einem Familiensetting unter türkischen Landsleuten, wobei der Berufungskläger
und seine Familie das Thema „Blutrache“ in verschiedenen Konstellationen selber
angesprochen haben, die Anordnung von indirekten Konfrontationen nicht
bemängelt hat, so kann es nicht angehen, dass der zweite Verteidiger diese
Verteidigungsstrategie, welche der erste Verteidiger aus guten Gründen verfolgt
hat, vor zweiter Instanz wieder neu aufrollt.
3.4.2 Selbst wenn im Übrigen die
erstinstanzliche Verteidigung nicht mit indirekten Konfrontationen
einverstanden gewesen wäre, so bestanden hinreichende Gründe, die Konfrontation
in der gewählten Form durchzuführen:
Dies gilt zunächst für die Anschlussberufungsklägerinnen 1
und 2. Sie haben als Opferzeuginnen Anspruch auf eine indirekte Konfrontation
(vgl. Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Sie sind durch die
Tat körperlich verletzt und psychisch massiv traumatisiert worden. Dies nicht
nur deshalb, weil sie davon ausgehen müssen, dass der Berufungskläger ihnen
nach dem Leben trachtet, sondern auch deswegen, weil er in ihrem Beisein den
Ehemann bzw. Vater umgebracht hat. Es ist ihnen daher nicht zuzumuten, dass
sich der Berufungskläger nun an ihrer Angst und Trauer soll weiden können. Es
war daher richtig, nur eine akustische Verfolgung der Einvernahmen zuzulassen. Gleiches
gilt für den durch das Erlebte ebenfalls schwer traumatisierten Zeugen [...] –
einen Nachbarn, der unmittelbar nach der Tat am Tatort anwesend war. Auch er
hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung immer wieder betont, es sei ihm
jetzt zuviel, es sei schon damals zuviel gewesen und „ja, zuviel, wirklich ich
mag mich nicht so erinnern“, er habe nun zu vergessen versucht (vgl. dazu
act. 2307, 2310, 2312). Es ist denn auch erwiesen, dass er sich aufgrund
des Erlebten an die Opferhilfe gewandt hat (act. 1019). Ähnlich belastet
durch das Erlebte ist die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls
indirekt konfrontierte Nachbarin [...], die erklärt hat, sie könne keine Nacht
mehr schlafen ohne Schlaftabletten. Sie sei beim Arzt gewesen, der kenne die
Geschichte „und die Schreie höre ich halt immer noch, das war das Schlimmste“ (act. 2304)
… „aber das mit dem Geschrei“ ... (act. 2309). Ihr Ehemann erklärte als
Zeuge in der Hauptverhandlung u.a. „meine Frau leidet jetzt noch unter dem,
denn sie kann nicht vergessen, wie die Frau geschrien hat.“ (act. 2298).
Diesen Zeugen, die sich am Tatort in unmittelbarer Nähe befanden und optisch
und akustisch die schauerliche Gewalttat miterlebt haben und seither vom
Erlebten entweder nicht loskommen oder es mit allen Mitteln zu verdrängen
versuchen, war eine direkte Konfrontation ebenfalls nicht zuzumuten.
Gleiches gilt für den Zeugen [...],
welcher im Untersuchungsverfahren im Beisein der Verteidigung befragt und in
der Hauptverhandlung nur indirekt mit dem Berufungskläger konfrontiert wurde.
Zwar war er bei der Tatausführung nicht unmittelbar anwesend. Er ist aber ein
Landsmann des Berufungsklägers und daher mit Sitten und Gebräuchen vertraut. Er
musste zudem zur Kenntnis nehmen, dass andere Landsleute, namentlich
Arbeitskollegen und Kunden des Berufungsklägers im Verfahren im Wesentlichen
keine Aussagen machten. Er war vielmehr der einzige, der von Beginn an
belastende Aussagen gemacht und aufrechterhalten hat. Damit befindet er sich
zum einen in einem massiven Loyalitätskonflikt zum Berufungskläger, der ihn
immerhin als Aushilfskraft in seinem Geschäft eingesetzt hatte. Zum andern
musste er erfahren, dass der Berufungskläger – entgegen seiner Einschätzung – zu
einer Bluttat gegenüber eigenen Verwandten fähig war und er daher Gewalttaten
gegenüber weniger Nahestehenden, die ihm „in den Weg kommen“ durchaus
befürchten muss. Schliesslich sind das familiäre Beziehungsnetz des Berufungsklägers
und deren Einflussnahme auf das Verfahren nicht zu unterschätzen. So haben die Verwandten
in der Türkei Haftbefehle gegen die Anschlussberufungsklägerinnen 1 und 2
erwirkt. In der Geburtsregion des Berufungsklägers soll zudem nach seinem
eigenen Bekunden noch Blutrache herrschen. Unter diesen Umständen ist evident,
dass für den Zeugen [...] objektiv eine grosse Drucksituation bestanden hat,
wenn er vor Gericht aussagen musste. Offenbar wurde denn auch befürchtet, dass
er diesem Druck nicht standhalten könnte, weshalb vor der Verhandlung bereits
ein vorsorglicher Vorführungsbefehl erlassen worden ist. Allerdings erschien
der Zeuge dann ohne Vorführung zur Hauptverhandlung. Nachdem er bereits in der ersten
Einvernahme seinen Ängsten Ausdruck verliehen hat (act. 1143 und 1161) und
nun Tötungsdelikte in einem gewaltbereiten Umfeld zu beurteilen sind, war auch
diesem Zeugen die direkte Konfrontation nicht zuzumuten (Art. 149 Ziff. 1
StPO). Diese Ausgangslage hat denn auch die damalige Verteidigung
offensichtlich dazu bewogen, nicht auf Direktkonfrontationen zu bestehen. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mehrfach entschieden hat,
dass für eine indirekte Konfrontation die akustische Mitverfolgung der
Einvernahme genügt (z.B. BGer 6B_492.215 E. 1.3 bei wesentlich geringerer
Bedrohungslage).
3.5 Die Verteidigung rügt schliesslich weitere
verfahrensrelevante Punkte, auf welche – soweit sie nicht bereits behandelt wurden
– hiernach einzugehen ist:
3.5.1 Mit dem Einwand, dem
Berufungskläger sei zu Beginn des Verfahrens eine amtliche Verteidigung
verweigert worden, wird übersehen, dass der Berufungskläger von Anfang an
notwendig verteidigt, und sein notwendiger Verteidiger bereits an der ersten
Einvernahme am 10. Dezember 2012 zugegen war (act. 85, 99, 118).
Lediglich die Frage, ob der Berufungskläger Anspruch auf eine unentgeltliche (amtliche)
Verteidigung habe, war zu Beginn des Verfahrens noch unklar, da der Berufungskläger
Geschäftsinhaber war und somit theoretisch über ein gewisses Vermögen hätte
verfügen können. Bezüglich der von der Verteidigung als (zu) kurzfristig
gerügten Modalitäten der Einladung zu Zeugen-, resp. Auskunfts-Befragungen kann
ebenfalls auf das in Erwägung 3.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Die
damalige Verteidigung hat alle Termine wahrgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass
dem Berufungskläger aus der zuweilen kurzfristigen Ankündigung von Einvernahmen
ein Nachteil erwachsen wäre. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Ferner
fanden zwar tatsächlich zeitgleiche Einvernahmen statt, namentlich solche der türkisch
stämmigen Arbeitskollegen und Lieferanten des Berufungsklägers. Dieses Vorgehen
war jedoch sachlich begründet, da es galt, mögliche Absprachen unter den
Befragten zu verhindern. Bei der Aufklärung eines Kapitalverbrechens ist die
sorgfältige Eruierung des Umfeldes von grösster Bedeutung. Hinzu kommt, dass
auch anlässlich dieser Einvernahmen entweder der Verteidiger oder sein
Stellvertreter anwesend waren (act. 1038 ff.). Im Übrigen haben diese
Befragten in der Sache selbst ohnehin nichts Wesentliches ausgesagt, weshalb
weitere Einvernahmen denn auch unterblieben und ihre Aussagen nicht verwertet
worden sind.
3.5.2 Der Verteidigung ist sodann zuzustimmen,
dass die verschiedenen, ohne Verteidigung durchgeführten, als solche
deklarierten „Kurzbefragungen“ für sich alleine keinen Beweis erbringen. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die Befragungen überhaupt nicht hätten durchgeführt werden
dürfen. Insbesondere die am 10. Dezember 2012, d.h. einen Tag nach der
Tat, unter Hinweis auf ihre Opferrechte und mit Ausfüllen des entsprechenden
Formulars durchgeführte Kurzbefragung der schwerverletzten
Anschlussberufungsklägerin 1 (act. 1248) ist nicht zu beanstanden. Es
kann auf das in Erwägung 3.2.2 Gesagte verwiesen werden. Wie bereits dargelegt,
hat die Anschlussberufungsklägerin 1 anschliessend mehrfach im Beisein der
Verteidigung als Zeugin zum Vorfall ausgesagt und sie wurde in der
Hauptverhandlung korrekt mit dem Berufungskläger konfrontiert. Eine Verletzung
des Konfrontationsrechts liegt insoweit nicht vor.
Sodann kann der Staatsanwaltschaft
kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass sie die Anschlussberufungsklägerin 1
nicht genügend eindringlich auf ihre Aussagepflicht hingewiesen hätte. Die von
der Verteidigung kritisierten, von der Anschlussberufungsklägerin 1 in
einzelnen Einvernahmen unbeantwortet gebliebenen Fragen betrafen allesamt nicht
den relevanten Tatablauf, sondern vielmehr persönliche Befindlichkeiten oder
lange Zurückliegendes. So z.B. die Frage, inwiefern die Anschlussberufungsklägerin 1
gesundheitlich eingeschränkt resp., wie ihre aktuelle gesundheitliche Befindlichkeit
sei, ob in traditioneller Weise um ihre Hand angehalten worden sei sowie den
zeitlichen Ablauf von Hochzeit und standesrechtlicher Heirat (vgl. dazu act.
1291, 1302, 763, 775 ff.). Hinsichtlich letzterem ist zudem zu bemerken,
dass die Antwort auf Nachfrage der Verteidigung zwar zunächst ausblieb, dann
aber dennoch erfolgte. Weil nicht tatrelevant, ist nicht ersichtlich, dass der
Untersuchungsbeamte hier irgendwelche Pflichten verletzt hätte, indem er nicht
auf Antworten insistiert hat.
3.5.3 Ferner ist zwar zutreffend, dass
der verfahrensleitende Staatsanwalt in grösseren Verfahren üblicherweise die
Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten selber durchzuführen pflegt. Dies war
auch hier der Fall. Es ist jedoch von der Strafprozessordnung nicht
vorgeschrieben, dass er selber Zeugen resp. Auskunftspersonen hätte befragen
müssen. Nachdem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit der
Staatsanwaltschaft Konfrontationen mit sämtlichen Auskunftspersonen resp. Zeugen
durchgeführt wurden, ist auch hier ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ferner Vorbringen der Verteidigung,
die bereits in Beschwerdeverfahren beurteilt wurden, wie namentlich der Antrag
auf Durchführung eines Telefonats mit der Mutter in der Türkei, oder solche,
die vom Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden waren, wie die Frage der Zulässigkeit
von Haftverlängerungen. Ebenso wenig sind hier die Dauer der Fristen für die
Verteidigung zur Stellung von Beweisanträgen – welche im Übrigen auf
begründetes Gesuch hin alle hätten erstreckt werden können – noch von Relevanz.
3.5.4 Soweit die Verteidigung schliesslich im
Hinblick auf die rechtsmedizinischen Gutachten der Opfer moniert, ihr sei das
rechtliche Gehör nicht gewährt worden, trifft dies ebenfalls nicht zu. Vielmehr
ist ihr entgegen zu halten, dass die Begutachtungen über die Opfer mit dem
üblichen Fragenkatalog zu Verletzungen, Art, Ursache, Mitursachen, Folgen,
Lebensgefahr, bleibenden Schäden, Arbeitsunfähigkeit usw. Teil der Akten sind und
der damaligen Verteidigung bekannt waren. Sie hätte somit Zusatzfragen stellen
können und müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Abgesehen davon hat auch die neue
Verteidigung diesbezüglich keine Zusatzfragen formuliert. Es nicht daher ersichtlich,
was der Berufungskläger mit dieser Rüge für sich gewinnen will.
Als unzutreffend erweist sich sodann
der Einwand, wonach über den Verstorbenen nur ein Kurzgutachten vom 10.
Dezember 2012 erstellt worden sei. Beim von der Verteidigung erwähnten Dokument
handelt es sich vielmehr um einen noch am Tatort angefertigten Bericht (act. 1462).
Darüber hinaus liegt aber ein Sektionsprotokoll vom 11. Dezember 2012,
umfassend 12 Seiten, vor (act. 1465 ff.). Zwar ist dieses angesichts
der Dringlichkeit tatsächlich nur mündlich in Auftrag gegeben worden. Die eine Schriftlichkeit
verlangende Gesetzesvorschrift von Art. 184 Abs. 2 StPO stellt jedoch
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gültigkeits-, sondern lediglich
eine Ordnungsvorschrift dar. Gleiches gilt, jedenfalls soweit es, wie
vorliegend, amtliche Sachverständige des IRM betrifft, für den (unterbliebenen)
Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens. Dieser hat zwar grundsätzlich
schriftlich zu erfolgen. Die Gutachten des IRM sind aber auch bei Fehlen eines
Hinweises auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gültig und verwertbar
(BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 3.2 f.). Inwiefern
schliesslich das rechtsmedizinische, forensisch-toxikologisches Gutachten über
den Berufungskläger (act. 1456 ff.), welches auch über Hautläsionen
Aufschluss gibt, den Anforderungen an eine Begutachtung nicht genügen soll,
wird nicht weiter substantiiert.
3.6 Nach dem vorstehend Gesagten erweisen sich die
formellen Einwände des Berufungsklägers als unbegründet. Eine Wiederholung des
erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht geboten.
In materieller Hinsicht beanstandet
der Berufungskläger zunächst die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter
Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Nötigung und versuchter
Nötigung.
4.1 Hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Drohungen,
versuchten Körperverletzung und Nötigung bzw. des Versuchs hierzu macht die
Verteidigung eine Verletzung des Akusationsprinzips geltend. Diesem Einwand
kann nicht gefolgt werden. In der Anklageschrift werden die inkriminierten Vorfälle
vielmehr grundsätzlich mit hinreichendem Detailierungsgrad geschildert: Namentlich
werden Zeitraum, Tatort und Motiv für die wiederholten vorehelichen Drohungen sowie
deren Wortlaut in Erwägung 2.1.1 der Anklageschrift klar umrissen. Offen
geblieben ist einzig die Häufigkeit der Drohungen. Dies ist aber entgegen der
Verteidigung nicht zu beanstanden. So handelte es sich beim inkriminierten
Tatzeitraum um eine längere Dauer von fast einem Jahr (September 2009 und Juli
2010), sodass es – gerade in der Situation einer Ehe – nicht überrascht, dass die
inkriminierten Handlungen zeitlich nicht näher bestimmt werden konnten. Dies
gilt umso mehr, als die Drohungen im häuslichen Bereich stattgefunden haben sollen
und es vorerst bei solchen geblieben ist. Mangels objektiver Beweise wie
beispielsweise Zeugen oder Arztberichten sind die inkriminierten Taten daher im
Nachhinein wenig konkret fassbar. Gleichwohl sind sie genügend deutlich
umschrieben, um dem Berufungskläger zu erlauben, sich gegen die Vorwürfe zur
Wehr zu setzen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die von der Verteidigung
kritisierte Ziff. 2.1.1 mehr als Einleitung zur präziseren Ziff. 2.1.2 zu
verstehen und von der Vorinstanz denn auch nicht separat beurteilt worden ist (vgl.
dazu Urteil S. 53).
In Ziff. 2.1.2 der Anklageschrift wird
sodann der Zeitraum ab der Hochzeit vom 22. Mai 2010 bis zur Trennung umfasst.
Dieser unterscheidet sich klar von dem in Ziff. 2.1.1 erwähnten. Präzisiert
wird hier der Inhalt von zwei spezifischen und mehreren unspezifischen
Drohungen („unter einem Mal drohte er ihr, dass er sie schlage, bis sie tot
wäre“; unter einem anderen Mal drohte er ihr, dass er sie in den Wald bringen
und dort peinigen werde“) sowie deren Motiv (Eifersucht und Kontrollwahn).
Angesichts des Inhalts der Drohungen sind die für den Tatbestand geforderten
Elemente des in Angst oder Schrecken Versetzens der Adressatin mit der
Vorinstanz evident. Ziffer 2.2 der Anklageschrift schildert ferner hinreichend
präzise die Nötigungshandlungen, begleitet von massiver körperlicher Gewalt in
einer nicht näher bestimmbaren Nacht (vermutlich April, Juni oder Juli 2010),
mit welchen der Berufungskläger seine Ehefrau zur Erstellung einer Liste ihrer
früheren Männerbekanntschaften veranlasst haben soll. Umschrieben werden
namentlich mehrmaliges Schlagen des Kopfes gegen eine Wand und Drangsalieren,
sodass das Opfer unkontrollierten Urinabgang gehabt habe. In Ziff. 2.4 der
Anklageschrift wird weiter eine versuchte Nötigung in einem eng definierten
Zeitpunkt geschildert, nämlich Mitte September 2012, als die Ehefrau entschieden
hatte, ins Frauenhaus zu gehen und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Um sie davon
abzuhalten, soll der Berufungskläger gedroht haben, dass er der gemeinsamen
Tochter „den Kopf abhacken und sie gegen die Wand schmeissen“ werde. Ausserdem
habe er gedroht, die ganze Munition seiner Waffe „in den Kopf der Tochter zu
schiessen und sie ihr danach zu überreichen“. Auch hier kann angesichts der
Deutlichkeit der Drohung und der Situation, in welcher sie geäussert worden
sein soll, am – nicht explizit erwähnten – Tatbestandselement des in Angst oder
Schrecken Versetzens kein Zweifel bestehen. Ziff. 2.5 der Anklageschrift
schildert schliesslich eine konkrete Attacke gegen die Ehefrau, welche sich denn
auch aufgrund dieses Vorfalls entschloss, sich definitiv vom Berufungskläger zu
trennen, all dies verbunden mit der Vorsprache beim Zivilgericht zur Erwirkung
der Trennung und Erlass eines Annäherungsverbots und dem Eintritt ins
Frauenhaus im September 2012. Im Übrigen konnte sich der Berufungskläger zu
allen genannten Vorhalten konkret äussern und hat dies auch getan. Eine
Verletzung des Akusationsprinzips ist nicht ersichtlich.
4.2 Der Berufungskläger kritisiert sodann eine
Verletzung der Unschuldsvermutung hinsichtlich der Schuldsprüche im
Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Sachbeschädigung. Auch darin kann ihm
freilich nicht gefolgt werden:
Zwar ist zutreffend, dass die
Vorinstanz wesentlich auf die Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1
abgestellt hat. Entscheidend für den Schuldspruch war aber, dass ihre Aussagen
durch eine objektivierbare Chronologie der Ereignisse untermauert werden
konnten. So hat sich die Anschlussberufungsklägerin 1 am 20. September
2012 nachweislich erstmals an die Opferhilfe gewandt, welche ihr geraten hat,
das Zivilgericht aufzusuchen und ein Annäherungsverbot zu erwirken (act. 877).
Hierauf hat sie in Begleitung ihres Vaters beim Zivilgericht vorgesprochen und
dort über Gewalt in der Ehe und ein „Austicken“ des Berufungsklägers berichtet,
welcher ihr das Baby nicht mehr habe geben wollen (act. 886 und
Separatdossier des Zivilgerichts, act. 890). Auch im Rahmen von mehreren
Gesprächen im Frauenhaus hat die Anschlussberufungsklägerin 1 von den
Übergriffen und von ihrer grossen Angst vor dem Beschuldigten berichtet (act. 884).
Gegenstand der Gespräche waren stets die tätlichen Übergriffe des
Berufungsklägers und die Drohung, das Kind zu töten. Am 15. Oktober 2012
fand dann die Trennungsverhandlung vor Zivilgericht statt. Die – späteren – Aussagen,
auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, sind damit durch objektive Schriften
belegt. Es ist zudem auffallend und für Gewalt in der Ehe typisch, dass die
Anschlussberufungsklägerin 1 vor dem Zeitpunkt des Trennungsentschlusses weder
je die Polizei eingeschaltet hatte noch auf dem in der Folge verfügten Annäherungs-
und Kontaktverbot beharrte, bzw. dieses am 15. Oktober 2012 gar zurückzog. Dies
spricht daher nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen der
Anschlussberufungsklägerin. Sie hat im Gegenteil versucht, eine „schonende“
Lösung zu finden. Umso weniger ist ein Motiv für eine Falschbezichtigung zu
erkennen. Mit der Vorinstanz ist vielmehr festzuhalten, dass das Aussageverhalten
der Anschlussberufungsklägerin 1 geradezu opfertypisch ist: Die Übergriffe
wurden monate- oder jahrelang nicht nach aussen getragen. Erst bei Zuspitzung
der Lage – hier offensichtlich zum Zeitpunkt, als das Kind in die Drohungen miteinbezogen
wurde – wurde um Hilfe von aussen nachgesucht. Typisch ist aber auch, dass seitens
des Opfers weiterhin versucht wurde, „das Feuer kleinzuhalten“ und sich mit dem
drohenden Ehemann möglichst ins Einvernehmen zu setzen. Vor diesem Hintergrund
erklärt sich auch der Rückzug des Kontaktverbots, die Gewährung des
Besuchsrechts in der eigenen Wohnung, insbesondere auch am Tattag, und das
Akzeptieren von Versöhnungsgesten, wie Arm in Arm spazieren oder Geschenken.
Soweit die Verteidigung moniert, die
Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1 zur häuslichen Gewalt anlässlich
der Hauptverhandlung seien inhaltlich spärlich, ist zu bemerken, dass das
Hauptgewicht der Befragung in der Hauptverhandlung klar auf den – deutlich
schwerer wiegenden – Tötungsdelikten lag. Zum Thema häusliche Gewalt hat die Anschlussberufungsklägerin 1
als erstes spontan von dem für sie offensichtlich wichtigsten Vorfall
berichtet, als der Berufungskläger das Kind durchgeschüttelt habe, worauf sie
entschieden habe, sich von ihm zu trennen (act. 2270). Indes hat sie auch
bezüglich der Eifersucht und des Kontrollzwangs des Berufungsklägers spezifische
Begebenheiten mit Details geschildert. Entgegen der Darstellung der
Verteidigung hat die Vorinstanz die Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1
zudem gerade nicht als widersprüchlich erachtet und die einzelnen von der
damaligen Verteidigung vorgebrachten Einwände widerlegt (vgl. dazu im Detail
Urteil S. 40 – 42). Die jetzige Verteidigung argumentiert im Übrigen
ausgesprochen widersprüchlich, wenn sie die Kurzbefragung der
Anschlussberufungsklägerin 1 im Spital wegen nicht gewährter
Teilnahmerechte als unverwertbar erachtet, aber ausgiebig auf diese zu sprechen
kommt und daraus ableiten will, dass die Befragte widersprüchlich ausgesagt
habe. Da es zudem lediglich um eine „Kurzbefragung“ am Tag nach der Tat im
Spital ging, ist im Übrigen ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Opfer nicht
ausufernd über den ganzen Verlauf der Ehe berichten wollte und konnte. Es
besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der Schilderungen der
Anschlussberufungsklägerin 1 zu zweifeln. Dies gilt umso weniger, als sich
die Schilderungen, wie erwähnt, mit objektiven Elementen untermauern lassen und
sich überdies Rückbestätigungen in den Aussagen von Wohnungsnachbarn finden. So
haben das Ehepaar [...], der Abwart [...] und die Kinderphysiotherapeutin [...]
Streitereien und Lärm aus der Wohnung gehört oder von entsprechenden früheren
Aussagen der Anschlussberufungsklägerin 1 berichtet (vgl. dazu die Belegstellen
im erstinstanzlichen Urteil S. 43 f.). Im Übrigen hat auch der Zeuge [...]
bestätigt, dass ihm der Berufungskläger von Streit und Schwierigkeiten in der
Ehe berichtet habe und dass er selber Drohungen gegen die Ehefrau und deren
Eltern mitbekommen habe. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung (Ehegatten während der Ehe),
Nötigung und versuchter Nötigung sind daher zu bestätigen. Gleiches gilt für den
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung am Auto der
Anschlussberufungsklägerin 2. Hierfür kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (S. 56 f.) verwiesen werden. Diese stützte
sich insbesondere auf die Aussagen des Zeugen […], wonach ihm der
Berufungskläger selber erzählt habe, dass er das Auto der Schwiegereltern nach
einem heftigen Streit „kaputt gemacht“ habe.
Der Berufungskläger kritisiert
schliesslich den Hauptvorwurf des Mordes und des mehrfachen versuchten Mordes. Er
beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Opfer- und Zeugenaussagen
abgestellt und die objektive Beweislage zu wenig geprüft habe. Es ist daher zunächst
auf diese einzugehen:
5.1
5.1.1 Unbestritten und erstellt ist
zunächst, dass der Berufungskläger am 9. Dezember 2012 in der Wohnung
seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau mit einer Pistole auf drei Personen, die
Ehefrau und deren Eltern, gezielt und sie insgesamt mit acht Schüssen getroffen
hat. Gemäss KTA-Bericht wurden acht Munitionshülsen und sechs Projektile oder Projektilteile
sowie zwei Projektile im Körper der Verletzten aufgefunden. Erstellt ist
ferner, dass zehn Patronen in der Wohnung und eine im Korridor zwischen
Treppenhaus und Wohnungsabschlusstüre sichergestellt wurden, wobei die
letztgenannte Patrone sowie sieben weitere im Entrée Ladespuren aufwiesen (KTA-Bericht
act. 1521 f., S. 9, 13 f.). Des Weiteren fanden sich zwei Patronen ohne
Ladespuren in der Küche am Boden. Schliesslich ist erstellt, dass auf der [...]-strasse
nach der Tat vier Schüsse abgefeuert wurden. Gemäss KTA-Bericht (S.22) wurden
vier Munitionshülsen sowie eine Patrone ohne Ladespuren auf der Höhe
Liegenschaft [...]-strasse [...] aufgefunden (act. 1632 Pos. 5). Ausserdem
wurden in der in der Küche der Tatliegenschaft deponierten Herrenhandtasche des
Berufungsklägers weitere 27 Patronen (8 mit Ladespuren, 19 ohne) sichergestellt
(vgl. KTA-Bericht Fotodokumentation S. 79). Es ist somit erwiesen, dass am und
um den Tatort insgesamt Munition und Munitionsteile für 50 Schuss aufgefunden
wurden.
5.1.2 Sodann steht fest und ist
unbestritten (act. 1310, 1381), dass die verwendete Waffe ein Magazin mit
einer Kapazität von 15 Schuss besitzt. Zu den aufgefundenen 50 Schuss passt
zudem die Aussage des Berufungsklägers, stets eine Waffe mit vollgeladenem
Magazin plus 35 weitere Patronen in seiner Tasche mitgeführt zu haben. Aufgrund
der in der Tatliegenschaft aufgefundenen Patronen mit Ladespuren (zehn), der
gesicherten Munitionshülsen und Projektile (acht) und der vier auf der [...]-strasse
aufgefundenen Munitionshülsen steht überdies fest, dass der Berufungskläger die
Waffe mindestens einmal nachgeladen haben muss, und zwar bereits in der Wohnung.
Die in der [...]-strasse aufgefundene Patrone ohne Ladespuren muss zudem von ihm
mitgeführt worden sein. Objektiv nachgewiesen ist schliesslich, dass die Waffe
eine Zündstörung aufgewiesen hat und dass aus diesem Grund nicht jedes Mal beim
Betätigen des Abzuges eine Patrone zündete. Gemäss KTA-Bericht muss zur
Behebung der Zündstörung entweder weitere Male der Abzug betätigt worden oder
aber eine Ladebewegung ausgeführt worden sein, bei welcher eine Patrone aus dem
Patronenlager ausgeworfen und eine neue aus dem Magazin zugeführt wird (vgl.
act. 1690 f.). Dass tatsächlich wiederholt Ladebewegungen durchgeführt
wurden, wird durch die Tatsache untermauert, dass sich in der Tatwohnung,
namentlich im Entrée mehrere unverfeuerte Patronen mit Ladespuren fanden.
5.1.3 Entgegen der Darstellung der
Verteidigung zeigt somit schon die objektive Beweislage, dass der Berufungskläger
die Schüsse mit Wissen und Willen auf die drei Personen abgefeuert haben muss
und dass er weitere Schüsse abfeuern wollte, dies aber wegen der Störung der
Waffe nicht konnte. Ein versehentliches Nachladen resp. Durchführen einer
Ladebewegung ist undenkbar und widerlegt die These einer unbeabsichtigten
Schussabgabe. Dagegen spricht auch die schiere Anzahl von Schüssen ebenso wie
die Tatsache, dass der Berufungskläger noch im Hausflur ein letztes Mal auf
seine Opfer zu schiessen versucht hat (vgl. dazu die im Flur gefundene Patrone mit
Ladespuren). Die Tatsache, dass er Berufungskläger selbst beim Verlassen des
Tatorts noch eine Ersatzpatrone mit sich führte, belegt zudem, dass der
Schusswaffeneinsatz aus seiner Optik zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war.
Von einem Blackout oder einer fahrlässigen Schussabgabe kann daher keine Rede
sein.
Auch auf die vom Berufungskläger
behauptete verbale oder gar tätliche Provokation des Schwiegervaters, auf
welche er mit den Schüssen reagiert haben will, gibt es keinerlei Hinweise. Abgesehen
davon dass die Opfer dies verneint haben, spricht bereits der – objektivierbare
– zeitliche Ablauf der Tat gegen eine Provokation: So ist unbestritten, dass
der Berufungskläger nach Betreten der Wohnung kurz telefoniert hat. Gemäss
Telefonauswertungsprotokoll muss dies um 12 Uhr 56 Min. 45 Sek. gewesen sein
(act. 1761 f.). Keine zwei Minuten später, um 12.59 Uhr, ging bei der
Polizei bereits ein Notruf des Wohnungsnachbarn ein, wobei noch während der
Aufzeichnung Schüsse zu hören sind. Um 13.04 Uhr meldete sich schliesslich ein Passant
und berichtete, dass in der [...]-strasse eben ein Mann mit einer Pistole in
die Luft gefeuert habe (act. 919 f. und CD der Notrufzentrale). Eine
verbale Provokation resp. eine der Auseinandersetzung vorausgegangene Attacke ist
angesichts der zeitlichen Abfolge nahezu ausgeschlossen.
5.2
5.2.1 Im Weiteren steht objektiv fest,
dass auf das Opfer G____ insgesamt fünf Schüsse abgefeuert worden sind, von
denen zwei unmittelbare Lebensgefahr bewirkt haben, nämlich einer von oben
rechts nach unten links durch Brust- und Bauchhöhle und der andere mit Eintritt
in die rechte Hüfte und Verletzung der inneren Beckenschlagader (Obduktionsbericht
act. 1475). Jedenfalls der erste der beiden tödlichen Schüsse wurde zudem von
der Seite her abgegeben, was die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nur
zur Abwehr eines tätlichen Angriffs des Opfers geschossen habe, widerlegt. Ein solcher
Übergriff des Schwiegervaters zum Zeitpunkt der tödlichen Schussabgabe erscheint
auch deshalb als geradezu abwegig, wenn man bedenkt, dass er zu diesem
Zeitpunkt bereits dreimal in die Fuss- und Beinregion getroffen worden sein
muss. Zwar kann die Reihenfolge der Schussabgabe objektiv nicht eindeutig
rekonstruiert werden. Es ist aber äusserst unwahrscheinlich, dass der
Berufungskläger nach den tödlichen Schüssen noch dreimal auf die Füsse, resp.
Beine des Opfers gezielt hat. Abgesehen davon vermöchte dieser Tatverlauf die
von den Gutachtern festgestellten Einschusskanäle nicht schlüssig zu erklären.
Demnach sind die Schusskanalverläufe am rechten Knie und in der linken Leiste
in einer aufrechten Körperposition des Opfers erklärbar, während der
Schusskanal des einen tödlichen Schusses in Brust und Bauch „nur in einer nach
vorn gebeugten Körperhaltung geradlinig rekonstruiert werden“ kann (Gutachten
S. 11, act. 1475, Obduktionsbericht, act. 1468 Ziffer 19). Dies
lässt darauf schliessen, dass das Opfer die ersten drei Schüsse im Stehen
erlitten, zum Zeitpunkt der finalen Schussabgabe aber nicht mehr gestanden hat,
was aufgrund der Beinverletzungen auch nachvollziehbar ist. Gegen ein
behauptetes Gerangel, in welchem sich der Schuss in Bauch und Brust irrtümlich
gelöst haben könnte, spricht sodann das Fehlen von Schmauchspuren resp.
Nahschusszeichen bei sämtlichen Wunden des Opfers. Dies deutet vielmehr darauf
hin, dass auch die tödlichen Schüsse aus einer gewissen Distanz abgefeuert
worden sein müssen. Selbst wenn dies aber im Rahmen eines Gerangels der Fall
gewesen wäre, würde dies nicht gegen ein vorsätzliches Handeln des Berufungsklägers
sprechen, muss doch das Risiko einer tödlichen Verletzung in einer
unkontrollierbaren, dynamischen Auseinandersetzung generell als hoch eingestuft
werden. Dass unter diesen Umständen, namentlich angesichts der fünf Schüsse auf
das Opfer, subjektiv Fahrlässigkeit vorliegen könnte, ist abwegig.
5.2.2 Gleiches gilt, entgegen der
Auffassung der Verteidigung, mit Bezug auf die Anschlussberufungsklägerinnen 1
und 2. Beide erlitten Schussverletzungen im linken Oberschenkel, knapp
unterhalb der Hüfte, in Richtung Leistengegend verlaufend (vgl. Foto
act. 1634, Einschuss im Hosenbein; Anschlussberufungsklägerin 2:
act. 1636 Einschussloch im Hosenbein). Ein ausschliessliches Schiessen in
die unteren Körperregionen hat somit auch bezüglich der überlebenden Opfer
nicht stattgefunden. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass auch diese praktisch
in der Körpermitte, in der Leisten- und Bauchregion, getroffen wurden. Davon,
dass der Berufungskläger bewusst lebensbedrohliche Verletzungen hätte vermeiden
wollen, kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr muss auch die Schussabgabe
in den oberen Oberschenkelbereich als potenziell lebensgefährlich bezeichnet
werden, zumal solche Verletzungen geeignet sind, grosse Gefässe, d.h.
Schlagadern, zu eröffnen und damit ein Verbluten des Opfers zu bewirken. Dies
zeigt sich nicht zuletzt daran, dass es auch beim Verstorbenen just ein
Einschuss in die rechte Hüfte mit Verletzung der inneren Beckenschlagader war,
welcher – neben dem Schuss in Bauch und Brust – eine unmittelbare Lebensgefahr resp.
den Tod bewirkt hat. Es spricht daher nicht gegen einen Tötungsvorsatz des
Berufungsklägers auch bezüglich der beiden anderen Opfer, dass sich diese
effektiv nicht in Lebensgefahr befunden haben. Dies muss vielmehr als Zufall
resp. Glück bezeichnet werden und entlastet den Beschuldigten nicht. Gegen
einen blossen Verletzungsvorsatz spricht schliesslich, dass der Berufungskläger
trotz Verletzungen der Opfer weitergefeuert hat. Hätte er diese tatsächlich nur
verletzen wollen, hätte ein Schuss in die Füsse der Opfer ausgereicht. Es ist
jedoch nach dem Vorgesagten erwiesen, dass der Berufungskläger weitere Schüsse
auf seine Opfer abgeben wollte, dass ihm dies aber aufgrund der Zündstörung
nicht gelungen ist. Dies, wie das Spurenbild gezeigt hat, mindestens acht Mal. Fahrlässigkeit
scheidet daher bereits aufgrund des objektiven Spurenbildes klar aus. Für
vorsätzliches Handeln auch mit Bezug auf die Anschlussberufungsklägerinnen 1
und 2 spricht im Übrigen der bezüglich des Getöteten bejahte Vorsatz. Die
gegenteilige Annahme wäre kaum nachvollziehbar. Vielmehr ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass es einzig der wiederholten Zündstörung zu verdanken ist,
dass die beiden anderen Opfer überlebt haben. Hätte die Waffe funktioniert, so
wären höchstwahrscheinlich weitere tödliche Schussabgaben auf die Opfer
erfolgt.
Ein weiteres Indiz dafür, dass der Berufungskläger
von Anfang an „tatbereit“ war und dass allfällige Diskussionen mit der Ehefrau
und/oder deren Eltern, falls sie überhaupt je stattgefunden haben, höchstens
kurz und somit nicht tatauslösend gewesen sein können, bildet die bereits
erwähnte Tatsache, dass die Schussabgaben wenige Minuten nach dem Eintreffen
des Beschuldigten am Tatort stattgefunden haben (vgl. E. 5.2.1 hiervor).
Fest steht aufgrund dieser zeitlichen Gegebenheiten auch, dass der
Berufungskläger keinesfalls das Besuchsrecht für seine Tochter wirklich
wahrnehmen wollte. Er hat denn auch das Kind gleich zu Beginn im wahrsten Sinne
des Wortes „aus der Schusslinie“ genommen und ins Schlafzimmer verbracht. Auch
dies zeigt, dass die Abrechnung mit der Ehefrau bzw. deren Eltern geplant war.
5.2.3 Hinzu kommt als weiteres belastendes
Indiz schliesslich die Vorgeschichte: Der Berufungskläger hatte ein Motiv für
die Tat und zwar eines, das für Tötungsdelikte, namentlich bei Beziehungstaten,
typisch ist: Die Ehefrau wollte sich von ihm trennen und hatte die
entsprechenden Schritte beim Zivilgericht bereits eingeleitet. Sie hatte sich
zudem für einen Monat ins Frauenhaus begeben, und das Sorgerecht über das
gemeinsame Kind erhalten, während der Berufungskläger lediglich noch ein Besuchsrecht
besass. All dies sind objektive Gegebenheiten, die nicht bestritten werden
können bzw. vom Berufungskläger nicht bestritten werden. Gleiches gilt für die
– im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung und Körperverletzung stehende – Liste,
mit welcher die Ehefrau über voreheliche Bekanntschaften und Beziehungen
Rechenschaft ablegen musste. Darauf angesprochen hat der Berufungskläger
erklärt: „Ich wollte, dass sie diese Liste anfertigt. Entweder reinen Tisch und
zusammen weiter oder nicht. Sie verhielt sich auch immer sehr verdächtig, wenn
der Postbote kam….. wenn jemand an der Tür klingelte war sie nervös“ (act. 1361).
Er hat somit eingeräumt, dass er die Ehefrau anderer Beziehungen verdächtigte, und
sie für eine Lügnerin hielt. Andernorts hat er zudem erwähnt, sie habe ihn auf
die Palme gebracht (act. 1344). Er hat sie gar verdächtigt, dass sie ihn
mit einem Medikament habe umbringen wollen (act. 1346 unten). Der
Berufungskläger hat mit anderen Worten selber massive Beziehungsprobleme geschildert
und eine grosse Geringschätzung für seine Ehefrau erkennen lassen. Indirekt hat
er damit sein Motiv bestätigt.
Es ist sodann gleichfalls
unbestritten, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Tat enttäuscht bzw.
wütend über das ihm am vorangegangenen Samstag zeitlich zu knapp eingeräumte
Besuchsrecht war. Dieses bildete auch am Tattag Gegenstand des Telefongesprächs
zwischen ihm und der Anschlussberufungsklägerin 1. Er wollte unter Beizug
seines Cousins eine Aussprache mit der Familie der Ehefrau herbeiführen. Diese war
aber dazu auf Anraten ihrer zu diesem Zeitpunkt anwesenden Eltern nicht bereit.
Es ist offensichtlich, dass diese Zurückweisung eine zusätzliche Kränkung des Berufungsklägers
bedeutet hat. Er hat denn auch selber folgende zur Tat passenden Ausführungen
gemacht. Er hat ausgesagt, dass er Probleme mit der Ehefrau hatte und zwar
wegen deren „Lügen“. „Womit ich nicht klar kam, ist gewesen, dass sie gelogen
hatte“ (act. 1342); „Es kann etwas passieren, wenn sie so weiter macht“ (act. 1343)
„Es hat halt an diesem Tag gefunkt“ (act. 1344 f.). Mit „gefunkt“
kann nach dem Vorgefallenen nur gemeint gewesen sein, dass er spätestens an
diesem Tag entscheiden hat, seine Ehefrau und deren Eltern umzubringen. Dies
hat die Vorinstanz zutreffend erwogen. Aus seinen eigenen Tatschilderungen
ergibt sich im Weiteren, dass seine These, wonach ihm die Opfer eine „Falle“
gestellt hätten (act. 1331), nicht aufgeht: Namentlich leuchtet nicht ein,
dass er an jenem Sonntagnachmittag angeblich sein Kind sehen wollte, dieses dann
aber sogleich in Sicherheit gebracht hat. Wenn der Berufungskläger zudem
vorbringt, die drei seien immer weiter auf ihn zugekommen, weshalb er habe
schiessen müssen, ist ihm zu widersprechen. So steht fest, dass keines der
Opfer bewaffnet war. Auch eine körperliche Überlegenheit ist trotz der
numerischen Überzahl angesichts der Bewaffnung des Berufungsklägers nicht
ersichtlich. Eine Zwangs- resp. Notwehrlage bestand somit klarerweise nicht.
Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass – selbst unter der Annahme, der
Berufungskläger wäre tätlich angegangen worden – unerfindlich ist, weshalb er
sich nicht einfach aus der Wohnung zurückgezogen hat. Dies gilt umso mehr, als
nicht er es war, der sich in einer ausweglosen Situation befand, sondern die
Opfer, deren Fluchtweg vom im Flur stehenden Berufungskläger abgeschnitten war.
5.2.4 Entgegen der Darstellung der
Verteidigung ist es nach dem vorstehend Gesagten keineswegs so, dass die
objektiven Tatumstände gegen einen Tötungsvorsatz des Berufungsklägers sprechen
würden. Das Gegenteil ist der Fall. Auch ist unzutreffend, dass die Vorinstanz diese
Annahme einzig auf die Aussagen der Opferzeuginnen gestützt hätte. Vielmehr hat
auch sie die dargelegten objektiven Tatumstände einlässlich und zutreffend gewürdigt.
Es kann hierfür auf das in Erwägung 2.2 Gesagte und die vorinstanzlichen
Ausführungen verwiesen werden (S. 96 ff. des angefochtenen Urteils).
5.3 Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die
Aussagen der Opfer und Zeugen den Sachverhalt, wie er sich aus den objektiven
Befunden ergibt, zusätzlich untermauern. Diese stellen sich im Wesentlichen wie
folgt dar:
5.3.1 Die Anschlussberufungsklägerin 1
hat in der ersten (Kurz)befragung einen Tag nach der Tat folgendes ausgesagt
(act. 1248 f.): A____ kam dann in die Wohnung, zog seine Schuhe nicht
aus und ging ins Badezimmer […] Er kam zum Flur raus und als ich ihn wegen
seinen Schuhen angesprochen habe, läutete eins seiner vielen Handys. Er hat
sich merkwürdig am Telefon verhalten. Er gab nur kurze Antworten und beendete
das Gespräch nach 30 Sekunden. Ich übergab ihm danach unsere Tochter E____. Er
ging mit der E____ auf dem Arm ins Schlafzimmer und rief meine Grossmutter zu
sich. Danach hörte ich, wie A____ meiner Oma sagte ‘schau Mal, ich habe hier
etwas, aber keine Angst, ich mache dir und E____ nichts‘. Ich weiss nicht, was
meine Oma an dieser Stelle sagte. Dann ging alles sehr schnell und A____ hat
auf uns geschossen. Während dessen waren meine Eltern und ich in der Stube am
Kaffee trinken. Ich glaube, dass A____ zuerst auf meinen Vater und danach auf
mich geschossen hat. Meine Mutter sagt jedoch, dass A____ zuerst auf mich und
danach auf meinen Vater geschossen hat. Der erste Schuss traf mich an meiner
linken Wade und ich rannte sofort durch den Flur zur Wohnungstür. Die
Wohnungstür war abgeschlossen, der Schlüssel steckte jedoch nicht […]. A____
hat weiter auf mich geschossen und als ich im Flur zusammenbrach, schoss er
weitere Male auf mich. Ich glaube, mein Vater lag da bereits hinter mir im
Flur. Dann hat er auf meine Mutter geschossen. Meine Mutter war zuerst in der
Stube gewesen. Sie rannte durch den Flur zur Küche und schrie um Hilfe. Meine
Mutter lag danach verletzt zwischen dem Flur und der Stube am Boden. A____ hat
die Waffe auf den Kopf meiner Mutter gerichtet und hat mehrmals abgedrückt. Es
löste sich aber kein Schuss und er hat jedes Mal mit der zweiten Hand eine
Ladebewegung an der Waffe durchgeführt (Anmerkung des SB: Sie zeigt die
Ladebewegung mit der zweiten Hand vor!). Ich glaube, da hat er auch auf meinen
Oberkörper gezielt. Danach ist A____ abgehauen. Ich weiss aber nicht, ob meine
Oma schon draussen war und die Wohnungstür offen stand“.
Die vorzitierten Schilderungen der
Anschlussberufungsklägerin 1 decken sich nicht nur mit den objektiven
Befunden, so namentlich darin, wo sich die Tat hauptsächlich abgespielt hat und
dass es zu Zündstörungen gekommen ist, welche der Berufungskläger durch
Ladebewegungen zu beheben versuchte. Sie sind überdies äusserst bildhaft – das
Opfer schildert die Ladebewegungen und zeigt sie vor – detailreich und
lebensnah (die Flucht zur Tür, das Fehlen des Schlüssels an der Tür), weisen
eine gewisse Sprunghaftigkeit auf, enthalten auch Nebensächlichkeiten wie, dass
der Beschuldigte die Schuhe nicht von sich aus ausgezogen habe und dass sie ihn
dazu habe auffordern müssen, und Störungen im Handlungsablauf (Telefonat) sowie
Schilderungen in direkter Rede. Auch hat die Anschlussberufungsklägerin 1
Wissenslücken nicht verhehlt z.B., dass sie nicht wisse, ob – ebenfalls eine
Nebensächlichkeit – die Wohnungstüre am Ende offen stand. In späteren
Depositionen hat sie den Sachverhalt zudem im Wesentlichen gleich geschildert.
So hat sie am 18. Januar 2013 (act. 1253 ff.) ausgesagt, der
Berufungskläger habe die gemeinsame Tochter nach seinem Eintreffen zur
(Ur)Grossmutter ins Schlafzimmer gebracht und irgendetwas auf türkisch zu ihr
gesagt, sei dann ins Bad und von dort zur Wohnzimmertüre gegangen und habe sofort
auf die beim Kaffee Sitzenden geschossen. Er habe zuerst sie im Bein getroffen,
dann habe sich ihr Vater vor sie gestellt und etwas gesagt, worauf der
Beschuldigte weiter geschossen habe. Als der Vater am Boden gelegen habe, habe
er auf die Mutter geschossen und sie am Bein getroffen. Bei den nachfolgenden
Schussversuchen auf die Mutter habe sich kein Schuss gelöst, wobei der
Beschuldigte Ladebewegungen gemacht habe. Im Wesentlichen identisch hat die
Anschlussberufungsklägerin 1 den Sachverhalt auch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 22. bis 26. September 2014 geschildert
(act. 2264 ff.), so namentlich, dass der Berufungskläger telefoniert,
dann die gemeinsame Tochter zur (Ur)grossmutter ins Schlafzimmer gebracht und
im Wohnzimmereingang das Feuer eröffnet habe, wobei er zuerst sie, dann auf den
Vater und schliesslich auf die Mutter geschossen habe. Wiederum schildert die
Anschlussberufungsklägerin 1 die Zündstörungen. Als besonders eindrücklich
und zugleich verstörend erscheint schliesslich ihre Aussage, dass sie, nachdem
alles vorbei war, vor allem gewollt habe, dass sich jemand um ihre
offensichtlich unter Schock stehende Tochter kümmern sollte, weil sie gedacht
habe, auch dieser sei etwas passiert.
Es trifft nun zwar zu, dass sich die späteren
Schilderungen der Anschlussberufungsklägerin 1 nicht in allen Details mit
der Erstdeposition decken. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht
dies jedoch nicht gegen, sondern vielmehr für deren Richtigkeit, da sie nicht
stereotyp, sondern im Gegenteil ebenfalls äusserst detailliert, in einigen
Punkten sogar detaillierter sind (so, dass sich ihr Vater nach dem ersten
Schuss vor sie gestellt habe, dass es ein Gerangel mit der Mutter gegeben habe).
Namhafte Unterschiede im geschilderten Tatablauf sind demgegenüber nicht
erkennbar. Insbesondere ist es angesichts der traumatischen Erfahrung absolut
nachvollziehbar und spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen,
dass die Anschlussberufungsklägerin 1 in der Zweitdeposition ausgesagt
hat, der Berufungskläger habe ihrer Mutter die Waffe an die Brust gehalten,
während sie in der ersten von Kopf gesprochen hat. Es besteht daher für das
Gericht kein Zweifel, dass die Anschlussberufungsklägerin 1 tatsächlich
Erlebtes geschildert hat, zumal sich ihre Aussagen auch mit denjenigen der Anschlussberufungsklägerin 2
im Wesentlichen decken.
5.3.2 Auch die
Anschlussberufungsklägerin 2 hat in ihrer Befragung vom 18. Januar
2013 (act. 1224 ff.) ausgesagt, der Berufungskläger sei nach seinem
Erscheinen zunächst zum Telefonieren kurz ins Badezimmer gegangen, habe dann
die Anwesenden gegrüsst, die Tochter auf den Arm genommen und sie zur
(Ur)Grossmutter ins Schlafzimmer gebracht. Da diese etwas von einem Geschenk
gesagt habe, sei die Anschlussberufungsklägerin 1 aufgestanden, worauf der
Berufungskläger sogleich auf sie und den ihr nacheilenden Verstorbenen
geschossen habe. Als die beiden am Boden gelegen hätten, sei sie (die
Anschlussberufungsklägerin 2) ebenfalls in den Flur gerannt und habe mit
dem Berufungskläger um die Waffe gerungen, worauf auch sie am Bein getroffen
worden sei. Dann habe er die Pistole an ihre Brust gehalten und es habe dreimal
„klick“ gemacht. Das vergesse sie ihr ganzes Leben nicht mehr; wahrscheinlich
habe die Waffe geklemmt oder die Munition. Die Deposition der
Anschlussberufungsklägerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (act. 2274 ff.) stimmt hinsichtlich des Tatablaufs
mit den vorgenannten Aussagen im Wesentlichen überein. Dabei fällt auf, dass
auch sie Wissenslücken nicht verheimlicht hat, namentlich etwa, dass sie nicht
wisse, was der Berufungskläger zur (Ur)Grossmutter gesagt, oder dass sie die
ersten Schüsse nicht gesehen habe. Auch sie hat zudem Nebensächlichkeiten
geschildert, was für tatsächlich Erlebtes spricht. Entgegen der Auffassung der
Verteidigung spricht es überdies gerade gegen eine Absprache der Opfer, dass
sich ihre Aussagen nicht in allen Details decken. Beide haben vielmehr, wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, das Vorgefallene aus ihrer jeweiligen Sicht
geschildert, was die Unterschiede schlüssig erklärt. Im Kerngeschehen aber
stimmen die Aussagen der Opfer miteinander überein. Die Vorinstanz hat diese daher
zu Recht als glaubhaft beurteilt und darauf abgestellt, zumal sie sich, wie
ebenfalls dargelegt, mit den objektiven Befunden decken.
Soweit die Verteidigung aus der
Nichtreproduzierbarkeit der Zündstörungen etwas zugunsten des Berufungsklägers
ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass solche stattgefunden haben,
ist vielmehr erstellt. Da sie zudem, wie die Verteidigung selber ausführt,
nicht reproduzierbar sind, ist irrelevant, wie wahrscheinlich oder
unwahrscheinlich es war, dass die Zündstörungen gerade „im Moment der finalen
Schussabgabe“ gehäuft aufgetreten sind. Ins Leere führt auch die Frage der
Verteidigung, ob die Opfer die Zündstörungen überhaupt gehört haben können. Es
ist erwiesen, dass dem so war. Im Übrigen haben sie die Zündstörungen und
Ladebewegungen des Berufungsklägers geschildert, ohne zu wissen, worum es sich
dabei genau handelte, hatten sie doch damals keine Kenntnis vom KTA-Bericht. Es
ist daher erwiesen, dass auch ihre diesbezüglichen Aussagen auf tatsächlich
Erlebtem basieren.
5.3.3 Nach dem Gesagten besteht somit –
gestützt auf die objektive Beweislage und die Aussagen der Opferzeuginnen – kein
Zweifel, dass der Berufungskläger mit Tötungsabsicht gehandelt hat und zwar
bezüglich aller drei Opfer. Daran ändert nichts, dass er zuvor ein belangloses
Telefonat geführt hat, oder, dass er seine Schuhe vor der Tat ausgezogen hat. Vielmehr
wäre es verdächtig gewesen, diese anzubehalten, zumal das Schuhausziehen in
einem türkischen Haushalt üblich ist. Ausserdem ergibt sich aus den Aussagen
der Anschlussberufungsklägerin 1, dass der Berufungskläger die Schuhe erst
auf ihren Hinweis ausgezogen, dies somit eigentlich nicht vor hatte. Auch
spricht es nicht gegen einen Tötungsvorsatz, dass das Ausziehen der Schuhe die
Flucht des Beschuldigten allenfalls leicht verzögert hätte. Im Übrigen ist
erstellt und weist die Verteidigung selber darauf hin, dass der Berufungskläger
gar nicht fliehen wollte. Schliesslich spricht auch sein Nachtatverhalten nicht
gegen einen Tötungsvorsatz. Ehrenmorde müssen aus der Sicht des Täters nicht
verheimlicht werden. Er hat sich dadurch subjektiv sein Recht verschafft und es
gehört dazu, sich der Polizei zu stellen. Dazu passt auch das aus dem
arabischen und türkischen Raum bekannte In-die-Luft-Schiessen nach der Tat als
Zeichen der Erleichterung/Freude nach gelungenen Aktionen (bei Festen,
Hochzeiten, einer Bergbesteigung).
5.4 Streitig und zu prüfen ist schliesslich die
vorinstanzliche Qualifikation der Tat als Mord (Art. 112 StGB).
5.4.1 Eine vorsätzliche Tötung gilt als
Mord, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein
Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich
sind. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich
krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus.
Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen
Täter erfassen, der ohne soziale Erregungen ist und sich daher zur Verfolgung
seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen
hinwegsetzt. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender
Aufzählung auf äussere und innere Merkmale. Diese müssen nicht alle zusammen
erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr eine
Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere
Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar
und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation
ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum
Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus
Geringschätzung. Ob die besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist auf der Basis
einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Faktoren des konkreten
Einzelfalles zu entscheiden. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven
Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach Tat nur
heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit
ergeben (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen sowie die von der Vorinstanz zitierten
Urteile; S. 122).
5.4.2 Nach dem zum Sachverhalt Gesagten
ist erwiesen, dass die Trennungsabsichten der Ehefrau sowie die Tatsache, dass
sich der Berufungskläger damit nicht abfinden wollte, Auslöser für die Bluttat
waren. Er selber hat nachvollziehbar geschildert, dass die Eheschliessung nach
traditionellem Brauch in der Türkei stattgefunden und viel Geld gekostet hat,
sowie, dass dadurch nicht nur ein individueller Entscheid getroffen wurde,
sondern die beiden involvierten Familien partizipiert haben und dies in der
Öffentlichkeit auch wahrgenommen wurde; die Eheschliessung wurde offenbar im
lokalen Fernsehen ausgestrahlt (vgl. act. 780). Das Scheitern der Ehe war
insofern keine rein private Angelegenheit, sondern bedeutete eine tiefe
Kränkung mit Gesichtsverlust im eigenen familiären und gesellschaftlichen
Umfeld. Davon zeugt auch das krampfhafte Bemühen des Berufungsklägers, die
Ehefrau unter seiner Kontrolle zu halten – auch ihre Vergangenheit lückenlos
aufzudecken – und sie zurückzugewinnen, was aber scheiterte, weil sie sich ihm mit
Hilfe der Behörden und der Unterstützung ihrer Eltern entzog. Diese enorme
Kränkung ist, wie der Berufungskläger selber geschildert hat, in seinem
Kulturkreis offenbar nicht selten Auslöser für eine Lösung mit der Schusswaffe.
So soll er in der Türkei selber beinahe Opfer einer Bluttat geworden sein, als
er seine Verlobte verlassen hatte (um in der Zwischenzeit in der Schweiz eine
Ehe einzugehen). Getroffen wurde zwar „nur“ seine Mutter, damit sei die Sache aber
nicht ausgestanden gewesen (vgl. act. 1372 f., 1386 f., insb. 1387: „Wenn
man sich trennt von jemanden, dann ist die Ehre verletzt“). Vor diesem
Hintergrund ist auch die Einschaltung seines Cousins zu sehen (act. 1359),
welcher an jenem letzten Tag nochmals vermitteln sollte, was allerdings die
Eltern der Ehefrau ablehnten. Aus den Aussagen weiterer Zeugen aus seinem
Umfeld, insbesondere des Zeugen [...], ergibt sich zudem klar, dass sich der
Berufungskläger die Trennung nicht gefallen lassen wollte und dass er die
Schwiegereltern massgeblich für das Scheitern der Ehe verantwortlich machte
(S. 62 ff. des angefochtenen Urteils). Diese sollen ihn am Tag zuvor überdies
unfreundlich oder gar taktlos behandelt haben, was offensichtlich genügte, um
das Fass zum Überlaufen zu bringen und nun eben zu einer „Strafaktion“ zu
schreiten. Dabei handelte es sich allerdings nicht um eine plötzliche,
isolierte Gemütsaufwallung. Vielmehr hatte die Ehefrau bereits zuvor von einem
„Austicken“ des Ehemannes in der Eheaudienz vom 20. September 2012 berichtet
(vgl. dazu die Akten der Eheaudienz). Insbesondere gab sie zu Protokoll, dass er
nicht auf Polizisten, Richter etc., auf rein gar nichts höre. Es sei ihm alles „Wurst“.
Sie vermute, er habe eine Pistole. All diese Befürchtungen haben sich dann leider
als zutreffend erwiesen.
Aus dem Gesagten erhellt somit, dass als
Motiv für die Tat Rache für die erlittene Kränkung, resp. Bestrafung der
Ehefrau und Egoismus klar im Vordergrund stehen. Dies macht die Beweggründe für
die Tat besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB. Wie die
Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt hat (S. 123), lässt nicht jede
Konfliktsituation die besondere Skrupellosigkeit entfallen. Es kann grundsätzlich
auf die im angefochtenen Urteil zitierten Bundesgerichtsentscheide verwiesen
werden (BGer 6B_734/2011 vom 3. April 2012, E. 7.3; BGE 127 IV
10 ff.; 6B_535/2008 vom 11. September 2008 und unveröffentlichter
BGer 6P.46/2006 vom 31. August 2006 E. 9.3). Insbesondere ist
zutreffend, dass der Berufungskläger aufgrund seines Kontrollwahns, seiner
Eifersuchtsszenen und der gegenüber der Ehefrau ausgeübten Gewalttätigkeiten selber
den überwiegenden Anteil an der Eskalation des Konflikts hatte. Dies gilt auch
für den Tatzeitpunkt selbst, zumal er eine geladene Waffe und Ersatzmunition
zum angeblichen Gespräch mitgenommen hat. Besonders skrupellos ist die Tat zudem
gegenüber den Schwiegereltern, welche einzig wegen ihrer Unterstützung für die
Tochter bestraft werden sollten. Die Reaktion des Berufungsklägers steht nicht
einmal ansatzweise in einem vernünftigen Verhältnis zum „Fehlverhalten“, welches
er den Schwiegereltern anlastet, nämlich lediglich ihre Parteinahme für die eigene
Tochter und ein angeblich unfreundlicher Umgang am Vorabend. Schliesslich ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch die Tatausführung – die Abgabe zahlreicher
Schüsse auf die Opfer in deren enger Wohnung, wo sie jeweils das
Niederschiessen der anderen Familienmitglieder miterleben mussten – selten
grausam ist. Die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB ist daher für alle
drei Taten klar erfüllt. Nicht ausschlaggebend ist dafür, entgegen der
Auffassung der Verteidigung, ob der Berufungskläger seine Opfer zunächst
gezielt gehunfähig schiessen und alsdann „exekutieren“ wollte, wie die
Vorinstanz angenommen hat. So oder anders ist die Tatausführung nach dem
Gesagten als besonders skrupellos zu bezeichnen. Im Übrigen bestand für die
Opfer angesichts der engen räumlichen Verhältnisse und des Eingeschlossenseins
in der Wohnung ohnehin keine Fluchtmöglichkeit, sodass offen blieben kann,
welches genau die Motivation des Berufungsklägers war, den Opfern (auch) in die
Bein-, resp. Hüftregion zu schiessen.
6.1 Die Verteidigung hat, wie schon vor
erster Instanz, ein forensisch psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit
des Berufungsklägers beantragt.
6.1.1 Nach Art. 20 StGB wird die
Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet, wenn ernsthafte Zweifel
an der Schuldfähigkeit des Täters bestehen. Die Notwendigkeit einer
Begutachtung kann sich z.B. in einem Widerspruch zwischen Tat und
Täterpersönlichkeit oder einem völlig unüblichen Verhalten ergeben, oder bei
früherer psychiatrischer Behandlung oder speziellen medizinischen Befunden
(Epilepsie, Hirnschäden) oder wenn die Tatausführung auffällige Eigenheiten
zeigt oder mit der bisherigen Lebensführung unvereinbar erscheint (vgl. Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum
StGB, 2. Auflage 2013, Art. 20 StGB Rz. 2).
6.1.2 Die Vorinstanz hat die Anordnung
einer psychiatrischen Begutachtung mit der Begründung abgelehnt, dass ein
emotionaler Tiefpunkt im Zusammenhang mit ehelichen Problemen und Trennung
nicht ausreiche, um ernsthafte Anhaltspunkte für eine Verminderung der
Steuerungsfähigkeit zu begründen, andernfalls jede Person, die häusliche Gewalt
begehe, begutachtet werden müsste. Aus den Aussagen des Berufungsklägers,
wonach er sich nicht erinnern könne, er unter Schock gestanden habe und es ihm
schlecht gegangen sei, lasse sich nichts Entscheidendes ableiten.
Die Verteidigung macht demgegenüber geltend,
es sei evident, dass bei einem Vorfall wie dem inkriminierten die natürliche
Hemmschwelle eines Menschen versagt habe und von einer psychischen Ausnahmesituation
ausgegangen werden müsse. Zudem hätten verschiedene Personen diverse vegetative
Veränderungen, wie Hautprobleme und Haarausfall, sowie psychische Probleme
festgestellt. Die Möglichkeit einer kurz vor der Tat aufgetretenen
psychosomatischen Erkrankung sei zumindest in Erwägung zu ziehen, zumal die
angeklagte Tat im Widerspruch zur Täterpersönlichkeit des als ruhig, freundlich
und besonnen beschrieben Berufungsklägers stehe. Geradezu unhaltbar sei die
Nicht-Begutachtung angesichts der von Vorinstanz und Staatsanwaltschaft
vertretenen Mordthese, wonach der Beschuldigte seine Opfer zunächst bewusst
gehunfähig geschossen und alsdann quasi exekutiert habe. Ein derart abnormes
Verhalten verlange schlicht eine Begutachtung. Zweifel an der geistigen
Verfassung des Berufungsklägers nähre schliesslich die Tatsache, dass er nach
der Tat im Freien noch mehrmals in die Luft geschossen habe.
6.1.3 Auch diesen Einwänden der Verteidigung
kann nicht gefolgt werden. Um Zweifel an der Schuldfähigkeit eines Täters zu
begründen, müsste dieser in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen.
Seine Geistesverfassung müsste sich nach Art und Grad stark vom Durchschnitt
der Verbrechensgenossen unterscheiden. Solches ist vorliegend aber nicht
erkennbar. Wohl ist unbestritten, dass er in einer emotional schwierigen
Situation war und dass er unter der Trennung der Ehefrau – und der erlittenen
Kränkung – gelitten hat. Dies ist aber für Trennungssituationen nicht
aussergewöhnlich. Gerade Tötungsdelikten oder versuchten Tötungsdelikten zum
Nachteil einer getrennt lebenden Ehefrau geht typischerweise eine Phase
emotionaler Belastung voraus – und zwar bei beiden Ehegatten. Wenn dann, wegen
des gemeinsamen Kindes die Parteien immer wieder in Kontakt stehen (müssen),
sind Konflikte, seelische Verletzungen, Phasen der Niedergeschlagenheit, aber
auch Gewaltandrohungen insbesondere das Kind betreffend, keineswegs selten. Eine
allenfalls beobachtete psychische Niedergeschlagenheit des Berufungsklägers in
den Wochen vor der Tat bildet daher keinen Grund für eine psychiatrische
Begutachtung. Auch die von der Verteidigung genannten, angeblich von
verschiedenen Personen festgestellten vegetativen Veränderungen, wie
Hautprobleme und Haarausfall, resp. eine allgemeine Vernachlässigung der
äusseren Erscheinung sind in der Trennungssituation nicht aussergewöhnlich,
sondern vielmehr eine Alltagsbeobachtung. Gerade darin unterscheidet sich die
vorliegende Konstellation im Übrigen grundlegend von derjenigen, auf welche
sich der Berufungskläger in BGE 118 IV 6 bezieht. Dort war bei einem Täter
gleichzeitig mit dem Beginn von Betäubungsmittelkonsum und
Betäubungsmittelhandel eine schwere Hautkrankheit aufgetreten. Es stellte sich deshalb
die Frage, ob nicht der Krankheitsausbruch (eine schwere Allergie) psychische
Gründe haben könnte, welche einen Einbruch in der bisher unauffälligen
Lebensführung bewirkt hätten. Vorliegend steht demgegenüber fest, dass die
psychosomatischen Beschwerden einen Anlass hatten, nämlich die Trennung von der
Ehefrau, die der Berufungskläger nicht akzeptieren wollte. Abnorm ist solches
nicht. Im Übrigen finden sich in den Akten keinerlei objektivierbare Hinweise
auf die geltend gemachten Beschwerden. Namentlich war der Berufungskläger
deswegen offenbar nie in ärztlicher Behandlung. Ebenso wenig abnorm ist die
Tatsache, dass bei Tötungsdelikten ein fragiles Familiensetting (oder die
Verdächtigung des Fremdgehens, von anderen Beziehungen etc.) gerade der
Trennungssituationsauslöser ist. Der Berufungskläger unterscheidet sich hier in
keiner Weise von Verbrechensgenossen.
Auch die Tatausführung als solche gibt
keinen Hinweis auf mangelnde Schuldfähigkeit. Der Berufungskläger ist vielmehr äusserst
zielgerichtet und kalkuliert vorgegangen. Es kann hierfür grundsätzlich auf das
in Erwägung 5.1 f. Gesagte sowie die detaillierten Ausführungen der
Vorinstanz verweisen werden. So ist insbesondere zu betonen, dass der Berufungskläger
die Tat selber herbeigeführt hat, indem er sich kurz zuvor mit vollgeladener
Waffe und Ersatzpatronen zur Wohnung der Ehefrau begeben hat. Unmittelbar vor
der Tat hat er sich zudem adäquat verhalten, hat er doch noch Telefonate
geführt und sich hierfür ins Badezimmer zurückgezogen. Davon, dass solches „in
einer derart angespannten Situation dermassen lebensfremd“ wäre, dass von einer
relevanten psychischen Störung des Beschuldigten ausgegangen werden müsste,
kann nicht gesprochen werden. Es ist denn auch erwiesen, dass der Berufungskläger
nicht seelenruhig ein langes Telefonat geführt, sondern dass dieses nur
ungefähr 30 Sekunden gedauert hat. Zudem hat er sich nach Angaben der
Anschlussberufungsklägerin 1 merkwürdig verhalten, was durchaus auf
Anspannung hinweist. Auch war der Berufungskläger so geistesgegenwärtig, noch
seine Tochter mit der Grossmutter im Schlafzimmer in Sicherheit zu bringen,
bevor er anschliessend sofort das Feuer auf die Anwesenden – gegen die er einen
Groll hegte – eröffnete. Während der Tat hat er zudem bei den mehrfach auftretenden
Zündstörungen jeweils versucht, die Waffe mit Ladebewegungen wieder einsatzbereit
zu machen. Er hat sie auch mindestens einmal nachgeladen und trug beim
Verlassen der Wohnung noch eine Ersatzpatrone mit sich. Der Realitätsbezug war somit
stets voll vorhanden. Zwar war die Tat grausam und von überschiessender
Gewaltanwendung geprägt und insofern für den Normalmenschen unfassbar.
Allerdings gab es, wie ausgeführt, ein Motiv zur Tat und diese ist insofern in
der Logik eines Täters kohärent. Ein Hinweis auf ein krankhaftes Vorgehen wäre es
demgegenüber gewesen, wenn der Täter kein Motiv gehabt hätte.
Auch das Nachtatverhalten, welches die
Verteidigung erwähnt, fällt nicht aus dem Rahmen. Es ist gerichtsnotorisch und
wird vom Berufungskläger selber bestätigt (act. 1319 – 1322), dass es im
Balkan und in der Türkei bei Lokalfesten, Hochzeiten etc. üblich ist, Schüsse
in die Luft abzugeben. Ebenso hat er geschildert wie er, aus der
Schwarzmeerregion stammend, mit Waffen seit jüngsten Jahren vertrauten Umgang
pflegte. Dass der Berufungskläger im Anschluss an die Tat noch in die Luft
geschossen hat, ist vor diesem Hintergrund als Zeichen des definitiven
Abschlusses seiner Schiessserie, als Besiegelung der Tat zu sehen. Auch seine
Aussage, wonach er die Pistole habe leer schiessen wollen, bevor er von der
Polizei festgenommen werde, beschreibt jedenfalls ein gesteuertes Verhalten. Er
selber hat dies damit erklärt, dass es in seiner Kultur so üblich sei; man
übergebe niemals jemandem eine geladene Waffe (act. 369). Von einem Verhalten,
das auf ein krankhaftes Erleben schliessen lassen könnte, kann keine Rede sein.
Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung ferner darin, dass sich eine
psychiatrische Begutachtung deshalb aufdrängen würde, weil die Tat in einem
ausgesprochenen Widerspruch zur Täterpersönlichkeit stehen würde. Sie lässt
sich mit diesem im Gegenteil vereinbaren. Es ist erstellt, dass der
Berufungskläger gegenüber seiner Ehefrau wiederholt als gewalttätig und
impulsiv in Erscheinung getreten ist. Darauf weist im Übrigen auch das Urteil
des türkischen Gerichts vom 15. März 2011 betreffend die
Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebenspartnerin hin, deren Vater zu
Protokoll gegeben hat, der Berufungskläger habe seiner Tochter regelmässig
Gewalt angetan. Die Anschlussberufungsklägerin 1 hat ihn überdies als
kontrollsüchtig und krankhaft eifersüchtig bezeichnet. Es spricht daher nicht
gegen eine – zumindest im innerfamiliären Kontext – eruptiv aggressive
Persönlichkeit, dass der Berufungskläger von Dritten als ruhige, freundliche
und besonnene Persönlichkeit beschrieben worden ist. Vielmehr erscheint die Tat
vor dem Hintergrund des familiären Konflikts als „logische Reaktion“ auf den in
der Paarbeziehung erlittenen Kontrollverlust durch den von der Ehefrau manifestierten
Trennungswunsch. Mit der Tat hat der Berufungskläger gleichsam die Kontrolle
über das Geschehen zurückerlangt und etwas gegen die empfundene Ohnmacht,
seiner Ehefrau ausgeliefert zu sein, unternommen. Die Tat ist daher mit der
Persönlichkeit des Berufungsklägers durchaus vereinbar. Wenn die Verteidigung
schliesslich moniert, eine Begutachtung dränge sich allein gestützt auf die
Schwere des Deliktes auf, so ist ihr zu entgegnen, dass Kapitalverbrechen auch
von psychisch Gesunden begangen werden können und begangen werden und dass jedenfalls
die genannten Kriterien zur Anordnung eines Gutachtens erfüllt sein müssen. Ein
generelles Gebot zur Begutachtung des Täters bei Kapitalverbrechen besteht
nicht. Die Vorinstanz hat eine psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers
somit zu Recht abgelehnt. Eine solche war resp. ist nicht angezeigt.
6.2 Der Berufungskläger hat sich nach dem
in den vorstehenden Erwägungen Gesagten des Mordes, des mehrfachen versuchten
Mordes, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der
Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung der versuchten Nötigung,
des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Waffengesetzes
schuldig gemacht.
6.2.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung
bildet der Strafrahmen des schwersten Delikts, vorliegend also derjenige des Mordes
nach Art. 112 StGB. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis
lebenslänglich vor.
Innerhalb des Strafrahmens misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu, wobei es das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Strafschärfend ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit zu
berücksichtigen. Dies betrifft einerseits die mehrfachen Mordversuche und
andererseits die Nötigungen, Drohungen und einfachen Körperverletzungen gegenüber
der Anschlussberufungsklägerin 1 sowie die Sachbeschädigung zum Nachteil
der Anschlussberufungsklägerin 2. Dabei hat das Gericht nach den
Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 138 IV 120 E. 5.2,
132 IV 102 E. 8.1). Demnach ist für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe
festzusetzen und diese nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (BGer 6B_166/2015
vom 30. Juni 2015 E. 2.1.2; zum Ganzen: 6B_446/2013 vom 17. Dezember
2013 E. 1.3.1). Ferner ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu
berücksichtigen, dass einige Delikte im Versuchsstadium steckengeblieben sind.
Gesetzliche Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind nicht ersichtlich
und werden nicht geltend gemacht.
6.2.2 Die Vorinstanz hat die
Strafzumessung zutreffend vorgenommen und einlässlich begründet. Darauf kann
grundsätzlich verwiesen werden (S. 125 – S. 133 des angefochtenen
Urteils). Insbesondere ist ihr zuzustimmen, dass das Tatverschulden des
Berufungsklägers auch innerhalb von Mordfällen sehr schwer wiegt. Wenngleich die
Tatmotive der Rache und des Egoismus sowie die Art und Weise der Tatausführung
bereits zur Qualifikation der Tat als Mord herangezogen wurden, gilt es hier innerhalb
des Strafrahmens dennoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aus purer
egoistischer Kränkung heraus eine regelrechte Gewaltorgie veranstaltet hat. Er
hat mit über zwanzig Schüssen das Leben eines Menschen ausgelöscht und zwei
weitere auszulöschen versucht. Als besonders grausam erscheint dabei, dass er
seine ihm völlig ausgelieferten Opfer nacheinander niedergeschossen hat und sie
anschliessend praktisch exekutierte resp. exekutieren wollte. Dies muss nach
dem zum Sachverhalt Gesagten als erstellt gelten. Auch muss es für seine Ehefrau
besonders traumatisch sein, dass sie den Tod ihres Vaters miterleben musste,
welcher sich für sie eingesetzt hatte. Sie wird sich denn auch ein Leben lang Vorwürfe
deswegen machen, wenngleich sie daran keine Schuld trägt. Die Ausführung der
Tat gehört damit auch im Rahmen verschiedener Mordkonstellationen zu den
grausameren und geht in der Art ihrer Ausführung erheblich über das Minimum
hinaus, welches zur Begehung eines Mordes „notwendig“ gewesen wäre. Namentlich
wurden die Opfer nicht einfach mit einem gezielten Schuss getötet resp. zu
töten versucht. Die Einsatzstrafe für den vollendeten Mord ist deshalb deutlich
über der gesetzlichen Mindeststrafe von 10 Jahren festzusetzen. Erschreckend
ist sodann, dass der Berufungskläger, der sich auf ein sehr enges Verhältnis zu
seiner Tochter beruft, die sein ein und alles sei, nun just deren Mutter
umbringen wollte, ohne zu bedenken, was dies für das Leben seiner Tochter bedeuten
würde. Es ging ihm einzig darum, die Tochter definitiv in seinen eigenen Einflussbereich,
bzw. in denjenigen seiner Familie zu bringen. Dazu passt, dass sich nach der
Tat offenbar Verwandte des Berufungsklägers nach dem Verbleib der Tochter
erkundigt haben und sich für sie interessieren (vgl. dazu die Schilderung der
Anschlussberufungsklägerin 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung).
In diesem Zusammenhang dürfte auch der von der Familie des Berufungsklägers in
der Türkei erwirkte Haftbefehl gegen die Anschlussberufungsklägerin 2
stehen. Der Kampf um die Tochter ist selbst nach der Bluttat nicht
abgeschlossen, sondern wird vielmehr mit allen Mitteln weiterverfolgt. So
besteht der Berufungskläger denn auch auf einem Besuchsrecht an seiner Tochter
während der Inhaftierung und findet, die von ihm beinahe umgebrachte
Kindsmutter sollte – nachdem er ihren Vater totgeschossen hatte – einsehen, was
der Verlust eines Vaters für ein Kind bedeute. Von einem Unrechtsbewusstsein des
Berufungsklägers kann somit keine Rede sein. Dieses Verhalten ist vielmehr
belastend zu werten. Weiter trifft es zu, dass der Berufungskläger den Grund
für die Trennung selber gesetzt hat und diese anschliessend nicht akzeptieren
wollte. Allerdings ist hier auch zu berücksichtigen, dass letztlich ein Beziehungskonflikt
Auslöser für die Tat war, wenngleich der Berufungskläger diesen Konflikt im Wesentlichen
ausgelöst hat. Von der Motivlage her wiegt die Tat daher weniger schwer als
beispielsweise ein Mord aus purer Geldgier oder zur Beseitigung eines
Tatzeugen. Der Beziehungskomponenten ist daher bei der „Einmittung“ der Tat in
der Skala möglicher Mordtaten durchaus Rechnung zu tragen. Angesichts der
geschilderten Tatumstände ist für den vollendeten Mord eine hypothetische Einsatzstrafe
von 17 Jahren verschuldensangemessen. Es kann dafür grundsätzlich auf die von
der Vorinstanz zitierten Entscheide des Appellationsgerichts sowie des
Bundesgerichts verwiesen werden (S. 132 des angefochtenen Urteils; AGE
324/2007 vom 19. Dezember 2007, bestätigt in BGer 6B_535/2008 vom
11. September 2008; AGE 372/2007 vom 25. Juni 2008, bestätigt in BGer
6B_953/2008; AGE 89/2012, bestätigt in BGE 6B_161/2014 vom 1. April 2014).
Sodann ist den zwei Mordversuchen
straferhöhend Rechnung zu tragen. Angesichts der Tatsache, dass das Ausbleiben
des deliktischen Erfolges hier in erster Linie auf die wiederholten
Zündstörungen der Waffe und damit auf Zufall sowie auf die rasche ärztliche
Behandlung der Opfer zurückzuführen ist, kann aber höchstens eine geringe Strafmilderung
wegen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommen. Auch die
Mordversuche würden daher für sich allein je Strafen von rund 10 Jahren
rechtfertigten. Hinzu kommen die weiteren Delikte, wie Drohung,
Sachbeschädigung, (teilweise versuchte) Nötigung und versuchte einfache
Körperverletzung. Auch diese Delikte sind schwer und zeigen, dass der Berufungskläger
seine Aggressionen gegen die Ehefrau und deren Familie schon Monate vor der
Mordtat aufgebaut und sich in sie hinein gesteigert hat. Das Ausleben der Aggressionen
begann über Stufen von Drohungen, körperlichen Attacken, Nötigungen bis hin zu
den Tötungsdelikten. Ähnlich sieht dies sogar der Berufungskläger selber, wenn
auch mit anderer Schuldzuweisung: „Ich wollte nicht, dass es so kommt. Sie
haben viele Lügen gesagt, beleidigt, Drohungen ausgesprochen, Druck ausgeübt
und als das nicht genügte, meine Tochter als Druckmittel zu benutzen begonnen.
Sie brachten mich in den Zustand einer Bombe, bereit zur Explosion. Am Tattag
haben sie den Abzug gezogen (act. 489). Auch die „Beziehungsdelikte“
erfolgten aber aus egoistischen Motiven und sollten dem Machterhalt über Ehefrau
und Tochter dienen. Sie würden deshalb für sich allein ebenfalls eine
mehrmonatige Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Angesichts der im gesamten
Kontext deutlich untergeordneten Bedeutung sind sie jedoch nur leicht
straferhöhend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Vergehen gegen das
Waffengesetz. Elemente welche strafmindernd zur berücksichtigen wären, sind
demgegenüber nicht ersichtlich. Aufrichtige Reue oder Einsicht ins Unrecht
seiner Tat waren auch während der Berufungsverhandlung nicht festzustellen. Der
Berufungskläger hat lediglich pauschal eingeräumt, einen Fehler gemacht zu
haben, und er hat auch zum Ausdruck gebracht, dass er seine Tochter vermisse.
Dies kann aber keineswegs als Reue oder Einsicht gewertet werden. Das Vorleben
des Berufungsklägers ist schliesslich neutral zu werten (vgl. dazu Urteil des
Strafgerichts S. 130). Nachteilig ist hier einzig, dass er schon zuvor
grosse Konsequenz an den Tag gelegt hatte, um sich in der Schweiz etablieren zu
können und, dass er vor Gesetzesverstössen gegen die ausländerrechtlichen
Bestimmungen nicht zurückschreckte. Es fällt somit in verschiedenem Zusammenhang
auf, dass er seine Interessen konsequent, rigide und ohne Verluste zu scheuen
verfolgt hat.
6.2.3 Nach dem Vorgesagten ist
zusammenfassend zu konstatieren, dass hier eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe
auszusprechen wäre, welche auch unter Anwendung des Asperationsprinzips deutlich
über der gesetzlichen Höchststrafe von 20 Jahren zu stehen käme. Dies ist
jedoch unter Vorbehalt einer lebenslangen Strafe nicht möglich. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ist eine solche hier aber nicht angemessen. Lebenslange
Freiheitsstrafen müssen den – auch innerhalb einer Mordqualifikation –
schwersten Gesetzesverstössen, bei welchen den Täter ein äusserst schweres
Verschulden trifft, vorbehalten bleiben. Dies ist nicht der Fall. Wenngleich
die Tat des Berufungsklägers grausam und von überschiessender Gewaltanwendung
geprägt war, so handelte er doch aus einer Konfliktsituation heraus. Dies etwa im
Unterscheid zu einem aus reiner Geldgier, aus Sadismus oder ohne jedes ersichtliche
Motiv begangenen Mord sowie, bezüglich der Tatausführung, einem Mord, begangen
in völliger Gefühlskälte. Zu denken ist hier auch an mehrfache oder Massenmorde,
welche – bei aller Grausamkeit – eine andere Qualität aufweisen als die
vorliegend beurteilte Tat. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 17 Jahren für
den vollendeten Mord ist somit eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren dem Verschulden
und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
Hinzu kommt eine Busse wegen der Übertretung
des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG. Diese ist auf Fr.
500.– festzusetzen.
6.2.4 Der Berufungskläger wurde am
20. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die
Strassenverkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 350.–
verurteilt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass angesichts der im Dezember
2012 und damit innerhalb der Probezeit begangenen äusserst schweren Delinquenz
nicht mehr von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden kann. Die
bedingt ausgesprochene Vorstrafe ist daher – trotz der an sich völlig
unterschiedlichen Deliktsbereiche – in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB
vollziehbar zu erklären.
6.3 Hinsichtlich der Zivilforderungen hat der
Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der Berufungsverhandlung
akzeptiert. Infolge Rückzugs der Berufung im Zivilpunkt fallen daher insoweit
auch die Anschlussberufungen dahin. Diese Einschätzung teilt auch die
Rechtsvertreterin der Anschlussberufungsklägerinnen 1 und 2 (vgl. Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 4, 10, 11). Es ist daher festzustellen, dass
das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt infolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens
der Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen ist.
Bezüglich der weiteren, unbestrittenen
Punkte, namentlich der Beschlagnahme, der erstinstanzlichen Kosten und der
Vergütung für die amtlichen Anwälte, wird auf das Dispositiv sowie auf das
erstinstanzliche Urteil (S. 144 ff.) verwiesen.
6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der weitestgehend
unterliegende Berufungskläger dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2‘000.– zu tragen.
Seinem amtlichen Verteidiger ist ein
Honorar gemäss eingereichter Honorarnote, zuzüglich 5 Stunden à CHF 200.– für
die Berufungsverhandlung, aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei aber Kopiaturen
praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 zu vergüten sind. Die Entschädigung ist
auf CHF 15‘066.– (75.33 Stunden), zuzüglich Auslagen von CHF 300.60
und Mehrwertsteuer von 8% (CHF 1‘229.35), total somit CHF 16‘595.95,
festzusetzen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Vertreterin der
Anschlussberufungskläger 1-4 ist für das Berufungsverfahren ein Honorar gemäss
Honorarnote, zuzüglich 5 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung,
aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Entschädigung ist auf CHF 4‘050.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 194.50 und Mehrwertsteuer von 8% (CHF 339.55),
total somit CHF 4‘584.05, festzusetzen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht:
://: A____
wird des Mordes, des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen versuchten
einfachen Körperverletzung (Ehegatten während der Ehe), der Sachbeschädigung,
der mehrfachen Drohung (Ehegatten während der Ehe), der Nötigung der versuchten
Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des
Waffengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
9. Dezember 2012 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
3. Dezember 2014, sowie zu einer Busse von CHF 500.–, bei
Schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
in
Anwendung von Art. 112, 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 3 i.V.m. 22
Abs. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. a, 181 und 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art.
33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 lit. b des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51
StGB.
Vom Vorwurf der
wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten wird der Beschuldigte
freigesprochen.
Die gegen den
Beschuldigten am 20. Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft Solothurn
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar
erklärt.
Es wird festgestellt, dass
das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt infolge Rückzugs der Berufung und
Dahinfallens der Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die bei der KTA deponierte
Pistole Norinco NZ75, Waffennummer 306 954, 27 Patronen 9 mm und die 150
Patronen, der im Verzeichnis 115 415 beschlagnahmte Aluminium-Waffenkoffer, der
im (Verz. 115 267) beschlagnahmte Aluminium-Koffer, das beschlagnahmte
Mobiltelefon Nokia (Verz. 115 063), die türkischen Unterlagen (Verz. 115 415),
die schwarze Herrenhandtasche (Verz. 113 867) sowie Schuhlöffel (Verz. 115 268)
werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.
Unter Aufhebung der
Beschlagnahme werden herausgegeben:
An den Beschuldigten:
Türkische Identitätskarte
lautend auf A____ (Verz. 115 064)
Türkischer Führerausweis
lautend auf A____ (Verz. 115 064)
Türkischer Reisepass
lautend auf A____ (Verz. 113 867)
3 Visitenkarten (Verz.
113 867)
Mobiltelefon Nokia (Verz.
115 064) und Mobiltelefon iphone S5 (Verz. 121 301)
An B____:
Ordner Unterlagen
Bäckerei und Paket mit Kaufvertrag für Audi und Autoschlüssel (Verz. 115 414)
Tresor mit Schlüssel
(Verz. 115 973)
Sämtliche beschlagnahmten
und deponierten CDs und DVDs betreffend Mobiltelefonauswertungen,
Krankengeschichten und Gespräche Notrufzentrale (Verz. 115 060, 120 051, 115
059, 113 927, 115 061, 115 057, 115 058, 113 904, 113 859, 113 910, 113 905,
120 066) werden zu den Akten genommen.
Der Beschuldigte trägt die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41‘430.70 sowie eine erstinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 24‘000.–. Das Kostendepot des Beschuldigten von
CHF 4‘900.– wird mit der Busse, der vollziehbar erklärten Geldstrafe sowie
den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühren verrechnet.
Der Beschuldigte trägt die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.–.
Dem vormaligen amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren ein
Honorar von CHF 44‘359.55, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 16‘595.95,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Der amtlichen Vertreterin
der Anschlussberufungskläger 1-4 wird für das erstinstanzliche Verfahren ein
Honorar von CHF 23‘326.25 und für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 4‘584.05, je einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung
an:
-
Berufungskläger
-
Anschlussberufungskläger/innen 1-4
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle
Waffen
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr.
Marie-Louise Stamm lic. iur. Niklaus
Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).