Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.40
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Bianca Hagist
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. Februar 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Februar 2016 trat die Staatsanwaltschaft nicht
auf eine Strafanzeige des A____ vom 26. August 2015 ein, „da der fragliche
Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt“ seien.
A____ hatte in der genannten Strafanzeige B____ und C____ vom Bürgerspital Basel
der „ungetreuen Verwaltung und Administration“ bezichtigt. Konkret hat sich A____
über die mangelnde Unterstützung durch B____ bei der Räumung seiner Wohnung
anlässlich des Umzugs in die betreute Wohngruppe des Bürgerspitals beklagt.
Aufgrund der verspäteten und ohne jegliche Unterstützung durchgeführten
Wohnungsräumung seien ihm zusätzliche Kosten aus dem Mietverhältnis entstanden
und zudem habe er mangels ordentlicher Abgabe der Wohnung das Mietzinsdepot
verloren. Weiter hat er geltend gemacht, während der Dauer der Rentenverwaltung
durch B____ im Juli 2014 das ihm zugesagte Taschengeld, welches Teil seiner Sozialversicherungsleistung
sei, nicht erhalten zu haben.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
hat A____ am 2. März 2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er beantragt
sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben. Der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Mit
Eingaben vom 4. März 2016 hat der Beschwerdeführer um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gebeten. Am 31. März 2016 hat die
Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht ein bei ihr eingegangenes Schreiben
des Beschwerdeführers vom 23. März 2016 zugestellt. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art.
310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100];
§ 17 lit. a Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Einschränkung
erfährt sie gemäss einem Teil der Lehre einzig in Bezug auf den für die
Strafverfolgung notwendigen Tatverdacht: Da es sich hierbei um einen
unbestimmten Rechtsbegriff handle, habe sich die Beschwerdeinstanz zurückzuhalten
und habe den Entscheid nur aufzuheben, wenn sich die Nichtannahme eines
hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als
gesetzeswidrig oder offensichtlich falsch erweise (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 13; vgl. unten Ziff. 2.1 zum Spielraum
der Staatsanwaltschaft betreffend das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (im Zweifel für
das Härtere [die Anklage]; Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und
Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.
324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dieser
Grundsatz gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung
dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGE
138 IV 186 E. 4.1 S. 190). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn
bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N
4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen
deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren
eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen
(statt vieler: AGE BES.2015.155 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
2.2 Der
Beschwerdeführer hat Anzeige wegen „ungetreuer Verwaltung und Administration“
erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgestellt, dass die ungenügende
Unterstützung bei der Wohnungsräumung keinen Straftatbestand erfüllt. Bezüglich
der Auszahlungen der Leistungen der Sozialversicherung wurde ein polizeiliches
Ermittlungsverfahren durchgeführt, um abzuklären, ob allenfalls ein Verdacht
auf ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt. Die Ermittlungen ergaben, dass auf
der Abrechnung des Bürgerspitals alle an den Beschwerdeführer und das Bürgerspital
ausgerichteten Leistungen aus IV-Rente und Ergänzungsleistungen korrekt ausgewiesen
wurden und alle Eingänge auf das Konto des Bürgerspitals zur Begleichung von
Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers verwendet wurden. Ein Teil der IV-Rente
und der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers wurde im Juli 2014 direkt an
den Beschwerdeführer statt an das Bürgerspital ausbezahlt, welche er für
private Zwecke verwendete. Die Kosten für den Heimaufenthalt des
Beschwerdeführers konnten deshalb von Beginn an nicht gedeckt werden. Aus
diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rentenverwaltung kein
Taschengeld mehr ausbezahlt, sondern die Beträge zur Tilgung berechtigter
Forderungen des Bürgerspitals verwendet.
Wie die
Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht festhält, hat der
Beschwerdeführer somit durch das Vorgehen des Bürgerspitals keinen
vermögensrechtlichen Schaden erlitten. Es besteht daher kein Anhaltspunkt für
ein strafbares Verhalten der Verantwortlichen des Bürgerspitals im Zusammenhang
mit dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt.
3.1 Zusammenfassend
ergibt sich weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers noch aus den
eingereichten Unterlagen ein Anhaltspunkt für die Erfüllung eines
Straftatbestands. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht
die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden
Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner prekären
finanziellen Lage ist jedoch umständehalber darauf zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Umständehalber werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Bianca Hagist
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.